287_1963
AT
287. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1963.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1963.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für eine von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
im Jahre 1963 zu begebende
Anleihe bis zum Höchstbetrag von 500 Millionen
Schilling für den Bund die Haftung gemäß
§ 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu
übernehmen.
§ 2. Die Zeichnung von Stücken der in § 1 bezeichneten
Anleihe ist von den Kapitalverkehrssteuern
befreit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.