287. Zweites Internationales Zinnübereinkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Zweite Internationale Zinnübereinkommen, welches also
lautet
(Übersetzung)
Die vertragschließenden Regierungen
a) in Anerkennung der außerordentlichen
Wichtigkeit von Zinn für zahlreiche Länder, die
in hohem Maße von günstigen und angemessenen
Produktions-, Verbrauchs- oder Handelsbedingungen
für Zinn abhängig sind;
b) in der begründeten Annahme, daß sich aus
den besonderen Schwierigkeiten, denen der Welthandel
mit Zinn unterliegt, eine weitverbreitete
Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in den
Zinn erzeugenden und verbrauchenden Industriezweigen
mit einer Tendenz zum ständigen Ungleichgewicht
zwischen Produktion und Verbrauch,
einer Anhäufung überhöhter Vorratsbestände
und starken Preisschwankungen entwickeln
kann;
c) in der Erwägung, daß sich die Lage auf
dem Zinnmarkt durch die Ungewißheit, die
bezüglich des Absatzes nichtgewerblicher strategischer
Vorräte herrscht, verschärfen könnte, wenn
keine Vorkehrungen für Konsultationen und eine
angemessene Unterrichtung über die Auflösung
solcher Vorratslager getroffen werden;
d) auf Grund der Ansicht, daß ohne internationale
Maßnahmen dieser Lage durch das normale
Kräftespiel des Marktes nicht rechtzeitig begegnet
werden kann, um weitverbreitete und unbillige
Härten für die Arbeiter und die vorzeitige Aufgabe
der Ausbeutung von Zinnvorkommen zu
verhüten;
e) in Anerkennung der Notwendigkeit, das
Auftreten einer Mangellage bei Zinn zu verhindern
und Schritte zur Sicherung einer angemessenen
Verteilung der Zinnvorräte zu unternehmen,
falls zu irgendeiner Zeit während der
Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eine Mangellage
auftreten sollte;
f) und in dem Wunsche nach Fortführung
der Arbeit, die im Rahmen des Internationalen
Zinnübereinkommens, das am 1. März 1954
zur Unterzeichnung aufgelegt worden und am
1. Juli 1956 in Kraft getreten ist (im folgenden
das „Erste Abkommen" genannt), begonnen
wurde;
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Zielsetzung
Die Ziele dieses Übereinkommens sind
a) Verhütung bzw. Linderung einer weitverbreiteten
Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung
und sonstiger ernster Schwierigkeiten,
die als Folge eines Mißverhältnisses
zwischen Angebot und Nachfrage bei Zinn
zu erwarten sind;
b) Verhütung übermäßiger Schwankungen des
Zinnpreises und Erzielung einer angemessenen
Preisstabilität auf einer Grundlage,
die auf lange Sicht das Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage sichert;
c) Sicherung einer ausreichenden Versorgung
mit Zinn zu Preisen, die für den Verbraucher
annehmbar sind und dem Erzeuger
angemessene Einnahmen bieten;
d) Schaffung eines Rahmens für die Prüfung
von Maßnahmen mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit
der Zinnförderung fortschreitend
zu verbessern, gleichzeitig die
Zinnvorkommen vor Raubbau oder vorzeitiger
Aufgabe ihres Abbaus zu schützen
und auf diese Weise die Ausweitung des
Zinnverbrauchs in der Welt zu erleichtern
sowie die auf lange Sicht bestehende Notwendigkeit
der Erschließung neuer Zinnvorkommen
laufend zu verfolgen;
e) die im Rahmen des Ersten Übereinkommens
begonnene Arbeit fortzusetzen;
ARTIKEL II
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten
die folgenden Begriffsbestimmungen
Als „Zinn" gelten Zinnmetall, sonstiges raffiniertes
Zinn oder der Zinngehalt von
Konzentraten oder Erzen, die aus ihrem
ursprünglichen Fundort gefördert worden
sind. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung
gelten a) Stoffe, die aus dem Gestein
für einen anderen Zweck als den der Aufbereitung
abgeschieden worden sind, und
b) Stoffe, die im Verlauf der Aufbereitung
ausgeschieden werden, nicht als „Erz".
Als „Zinnmetall" gilt raffiniertes Zinn von
guter handelsüblicher Qualität mit einem
Feingehalt von mindestens 99,75 v. H.
Als „Bestände an Zinnmetall" gilt in bezug
auf die Preisregulierungsreserve auch Metall,
das für die Preisregulierungsreserve gekauft
worden, jedoch bei dem Verwalter der
Preisregulierungsreserve noch nicht eingetroffen
ist, nicht aber Metall, das aus der
Preisregulierungsreserve verkauft, jedoch von
dem Verwalter noch nicht ausgeliefert worden
ist.
Als „Tonne" gilt die „long ton" von 2,240 lb
avoirdupois.
Als „Nettoausfuhr" gilt die unter den Umständen
gemäß Teil I der Anlage C dieses
Übereinkommens ausgeführte Menge abzüglich
der Einfuhrmenge im Sinne von
Teil II der gleichen Anlage.
Unter dem Ausdruck „Teilnehmerland" ist
unter Berücksichtigung des sinngemäßen
Zusammenhangs die Regierung eines Landes,
welches in seinem eigenen Namen für sein
gesamtes Gebiet oder einen Teil desselben
oder im Namen eines oder mehrerer Länder
oder Gebiete, in dessen oder deren Namen
es ermächtigt ist, solche Verpflichtungen
einzugehen, dieses Übereinkommen ratifiziert
oder angenommen hat, seine Absicht
zur Ratifizierung oder Annahme dieses
Übereinkommens notifiziert hat oder ihm
beigetreten ist, oder die Regierung eines
oder mehrerer Länder oder Gebiete, in
dessen oder deren Namen gemäß Artikel III
oder Artikel XXII dieses Abkommens eine
gesonderte Teilnahme erklärt worden ist,
oder das oder die Länder oder Gebiete
selbst zu verstehen.
Als „Verbraucherland" gilt ein Teilnehmerland,
das laut Erklärung in seiner eigenen oder
in der es betreffenden Ratifikations-, Annahme
-, Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde
ein Verbraucherland ist.
Als „Beitrag leistendes Land" gilt ein Teilnehmerland,
das einen Beitrag in bar oder
an Zinnmetall zur Preisregulierungsreserve
geleistet hat.
Als „Erzeugerland" gilt ein Teilnehmerland,
das laut Erklärung in seiner eigenen oder
in der es betreffenden Ratifikations-, Annahme-,
Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde
ein Erzeugerland ist.
Als „einfache Mehrheit" gilt eine insgesamt
berechnete Mehrheit der von den Teilnehmerländern
abgegebenen Stimmen.
Als „aufgeteilte einfache Mehrheit" gilt eine
gesondert berechnete Mehrheit der von den
Erzeugerländern bzw. der von den Verbraucherländern
abgegebenen Stimmen.
Als „aufgeteilte Zweidrittelmehrheit" gilt eine
gesondert berechnete Zweidrittelmehrheit
der von den Erzeugerländern bzw. der
von den Verbraucherländern abgegebenen
Stimmen.
Als „Inkrafttreten" gilt, soweit nichts Besonderes
bestimmt ist, das erste Inkrafttreten
dieses Übereinkommens am 1. Juli
1961, ohne Rücksicht darauf, ob dieses
Übereinkommen gemäß Artikel XXI Absatz
4 vorläufig oder gemäß Absatz 3 desselben
Artikels endgültig in Kraft tritt.
Als „Kontrollzeitraum" gilt ein Zeitraum, der
zu einem solchen erklärt und für den eine
zulässige Gesamtausfuhrmenge festgesetzt
worden ist.
Als „Vierteljahr" gilt das Kalendervierteljahr,
das am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli bzw.
1. Oktober beginnt.
ARTIKEL III
Teilnahme
Jede vertragschließende Regierung erklärt in
ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder
in der Notifizierung ihrer Ratifizierungs- oder
Annahmeabsicht, die gemäß Artikel XXI hinterlegt
wird, oder in ihrer Beitrittsurkunde, die
gemäß Artikel XXII hinterlegt wird, daß sie
den Wunsch hat, sich entweder als Regierung
eines Erzeugerlandes oder als Regierung eines
Verbraucherlandes an diesem Übereinkommen
zu beteiligen. Hat eine vertragschließende Regierung
dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen,
ihre Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht
notifiziert oder ist sie diesem Abkommen
beigetreten, so kann sie in ihrer Ratifikations-,
Annahme-, Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel
XXII Absatz 2 erklären, daß ein oder mehrere
Länder oder Gebiete, die an der Erzeugung
oder dem Verbrauch von Zinn interessiert sind
und in deren Namen sie ermächtigt ist, solche
Verpflichtungen einzugehen, sich als Erzeuger-
bzw. Verbraucherländer gesondert an diesem
Übereinkommen beteiligen.
ARTIKEL IV
Internationaler Zinnrat
A. Zusammensetzung
1. a) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens
wird ein Internationaler Zinnrat (im folgenden
„Rat" genannt) gegründet, der die Bestimmungen
dieses Übereinkommens handhabt und seine
Durchführung überwacht.
b) Der Sitz des Rates ist London.
2. Der Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden
und den Delegierten der Teilnehmerländer zusammen.
3. Jedes Teilnehmerland ist im Rat durch
einen Delegierten vertreten. Jedem Delegierten
können auf den Sitzungen des Rates Stellvertreter,
die ermächtigt sind, bei Abwesenheit
des Delegierten oder unter sonstigen besonderen
Umständen in seinem Namen zu handeln und
abzustimmen, und Berater zur Seite stehen.
4. a) Der Rat ernennt mit verteilter Zweidrittelmehrheit
einen unabhängigen Vorsitzenden,
der Staatsangehöriger eines der Teilnehmerländer
sein kann. Über die Ernennung des
Vorsitzenden wird auf der ersten Sitzung des
Rates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
beraten.
b) Der Vorsitzende darf während der zehn
Jahre vor seiner Ernennung nicht aktiv in der
Zinnindustrie oder im Zinnhandel tätig gewesen
sein; er muß die Bedingungen des folgenden
Absatzes 8 erfüllen.
c) Die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden
und die sonstigen Bedingungen für seine Amtsausübung
bestimmt der Rat.
d) Der Vorsitzende ist auf den Sitzungen des
Rates nicht stimmberechtigt.
5. Der Vorsitzende führt auf den Sitzungen
des Rates den Vorsitz und ist gegenüber dem
Rat für die Handhabung und Durchführung
dieses Übereinkommens gemäß den Beschlüssen
des Rates verantwortlich.
6. Der Rat wählt in jedem Jahr zwei stellvertretende
Vorsitzende, und zwar einen aus
der Mitte der Delegierten der Erzeugerländer
und einen aus der Mitte der Delegierten der
Verbraucherländer. Solange ein stellvertretender
Vorsitzender als Vorsitzender des Rates auftritt,
übernimmt er sämtliche Befugnisse und Pflichten
des Vorsitzenden, sofern der Rat nichts anderes
beschließt. Während dieser Zeit ist er nicht
stimmberechtigt, kann jedoch eine andere Person
mit der Ausübung der Stimmrechte seiner
Delegation beauftragen.
7. a) Der Rat ernennt einen Sekretär sowie
einen Verwalter der gemäß Artikel VIII gebildeten
Preisregulierungsreserve und legt die
Dauer und Bedingungen für die Tätigkeit dieser
beiden Amtsträger fest.
b) Der Rat legt die Aufgaben des Sekretärs
fest und kann dem Vorsitzenden Anweisungen
darüber erteilen, in welcher Weise der Verwalter
der Preisregulierungsreserve (im folgenden „Verwalter"
genannt) die in diesem Übereinkommen
festgelegten sowie weitere Aufgaben, deren
Übertragung dem Rat zweckmäßig erscheint, zu
erfüllen hat.
c) Diese Amtsträger sind in erster Linie gegenüber
dem Vorsitzenden für die Erfüllung ihrer
Aufgaben verantwortlich; ihnen steht ein dem
Rat notwendig erscheinender Mitarbeiterstab zur
Seite. Die Art der Ernennung dieses Mitarbeiterstabes
und seine Arbeitsbedingungen bedürfen
der Genehmigung des Rates.
8. Für die Ernennung und Beschäftigung des
Vorsitzenden, des Sekretärs, des Verwalters und
des Mitarbeiterstabes gilt als Voraussetzung,
daß sie keinerlei finanzielle Interessen in der
Zinnindustrie oder im Zinnhandel besitzen dürfen
bzw. derartige Interessen aufgeben müssen und
daß sie von keiner Regierung, Person oder
Behörde mit Ausnahme des Rates oder einer
Person, die gemäß diesem Übereinkommen im
Namen des Rates handelt, Anweisungen in bezug
auf ihre Tätigkeit oder Aufgaben erbitten oder
entgegennehmen dürfen.
9. Die Amtsträger oder Angestellten des Rates
dürfen Informationen über die Durchführung
oder Handhabung dieses Übereinkommens nicht
preisgeben, es sei denn, daß diese Preisgabe
vom Rat genehmigt wird oder für die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen
dieses Übereinkommens erforderlich ist.
B. Sitzungen
10. a) Der Rat tritt mindestens viermal jährlich
zusammen.
b) Sitzungen werden auf Antrag eines Teilnehmerlandes
oder auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens vom Vorsitzenden oder
bei Verhinderung des Vorsitzenden vom Sekretär
einberufen. Der Vorsitzende kann Sitzungen
auch nach seinem Ermessen einberufen.
c) Die Sitzungen finden, soweit der Rat nichts
anderes beschließt, am Sitz des Rates statt; die
Einberufung jeder Sitzung ist, soweit es sich
nicht um Sitzungen gemäß Artikel X handelt,
mindestens sieben Tage im voraus bekanntzugeben.
11. Der Rat ist beschlußfähig, wenn Delegierte,
die zusammen zwei Drittel der Stimmen der
Erzeugerländer sowei zwei Drittel der Stimmen
der Verbraucherländer besitzen, an einer Sitzung
des Rates teilnehmen; ist jedoch eine Sitzung
des Rates nicht in diesem Sinne beschlußfähig,
so wird nach frühestens sieben Tagen eine
weitere Sitzung einberufen, welche bei Anwesenheit
von Delegierten, die mehr als 1000 Stimmen
besitzen, beschlußfähig ist.
12. Jedes Teilnehmerland kann in geeigneter
und für den Rat annehmbarer Form ein anderes
Teilnehmerland ermächtigen, seine Interessen zu
vertreten und auf Sitzungen des Rates seine
Stimmrechte auszuüben.
C. Abstimmung
13. a) Die Erzeugerländer besitzen insgesamt
1000 Stimmen, die unter ihnen so verteilt werden,
daß jedes Erzeugerland fünf Grundstimmen und
zusätzlich einen Stimmenanteil erhält, der mög-
lichst genau dem Anteil des Hundertsatzes
dieses Landes, der in Anlage A Spalte 2 aufgeführt
ist oder gemäß Artikel VII Absatz 10 von Zeit
zu Zeit veröffentlicht wird, an der Summe der
Hundertsätze aller Erzeugerländer entspricht;
die Verbraucherländer besitzen insgesamt 1000
Stimmen, die so unter ihnen verteilt werden,
daß jedes Verbraucherland fünf Grundstimmen
und zusätzlich einen Stimmenanteil erhält, der
möglichst genau dem Anteil der in Anlage B
Spalte 2 für dieses Land genannten Zinnmenge
an der gesamten Zinnmenge aller Verbraucherländer
entspricht.
Dies gilt jedoch mit folgender Maßgabe
(i) Sind mehr als 30 Verbraucherländer im
Rat vertreten, so erhält jedes Verbraucherland
die höchste ganze Zahl von Grundstimmen,
die mit der Forderung vereinbar
ist, daß die Gesamtzahl der Grundstimmen
aller Verbraucherländer 150 nicht übersteigen
darf;
(ii) wenn nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
ein Land als Verbraucherland
dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt,
seine Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht
notifiziert oder diesem Übereinkommen
beitritt, bestimmt und veröffentlicht
der Rat die Zinnmenge für
dieses Land, die von dem durch den
Rat festgesetzten Zeitpunkt an für die
Zwecke dieses Artikels so gilt, als ob es
sich um eine in Anlage B Spalte 2 genannte
Menge handelte;
(iii) der Rat kann auf seiner ersten Sitzung
die in Anlage B Spalte 2 genannten
Zinnmengen überprüfen und ganz oder
teilweise ändern. Im Falle einer solchen
Änderung veröffentlicht der Rat die geänderten
Zinnmengen; diese gelten vom
Zeitpunkt der Änderung bis zu ihrer
nächsten Änderung oder bis zum 30. Juni
1962, je nachdem welcher Zeitpunkt der
frühere ist, für die Zwecke dieses Artikels
so, als ob es sich um die in Anlage B
Spalte. 2 genannten Zinnmengen handelte;
(iv) auf den Sitzungen im zweiten Vierteljahr
1962 und im zweiten Vierteljahr
jedes folgenden Kalenderjahres überprüft
der Rat die Zahlen für den Zinnverbrauch
jedes Verbraucherlandes in jedem der
drei vorhergehenden, am 31. Dezember
ablaufenden Kalenderjahre und veröffentlicht
auf der Grundlage der Durchschnittswerte
dieser Verbrauchszahlen geänderte
Zinnmengen für jedes Verbraucherland,
die von dem nächstfolgenden 1. Juli an
für die Zwecke dieses Artikels so gelten,
als ob es sich um die in Anlage B Spalte 2
genannten Zinnmengen handelte;
(v) ein Teilnehmerland kann nicht mehr als
450 Stimmen besitzen;
(vi) es gibt keine Bruchteile von Stimmen.
b) Liegt die Gesamtzahl der Stimmen der
Verbraucherländer oder der Erzeugerländer unter
1000, weil eines oder mehrere der in Anlage A
oder Anlage B genannten Länder dieses Übereinkommen
nicht ratifiziert oder angenommen
oder ihre Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht
nicht notifiziert haben oder weil die Bestimmungen
des obigen Buchstaben a) oder des Artikels V,
VIII, XVI, XVII, XVIII, XIX oder XXI dieses
Ergebnis zur Folge hatten, so werden die restlichen
Stimmen unter den anderen Verbraucher- bzw.
Erzeugerländern möglichst genau entsprechend
dem Verhältnis ihrer bereits innegehabten
Stimmen abzüglich der Grundstimmen jedes
dieser Länder so verteilt, daß keine Bruchteile
von Stimmen entstehen.
14. Der Rat faßt seine Beschlüsse mit aufgeteilter
einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes
vorgesehen ist. Eine Stimmenthaltung gilt nicht
als Abgabe einer zustimmenden oder ablehnenden
Stimme. Bei der Stimmabgabe darf ein Delegierter
seine Stimme nicht aufteilen.
D. Aufgaben und Pflichten
15. a) Der Rat erhält von dem Vorsitzenden
jederzeit auf Wunsch die ihm für die Erfüllung
seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens
notwendig erscheinenden Informationen
über die Bestände und Geschäftsvorgänge der
Preisregulierungsreserve.
b) Der Rat veröffentlicht
(i) nach Ablauf jedes Vierteljahres eine Übersicht
über seine Bestände an Zinnmetall
bei Ablauf des betreffenden Vierteljahres;
(ii) nach Ablauf jedes Rechnungsjahres einen
Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen
Jahr.
Die unter diesem Buchstaben b) erwähnten
Übersichten und Berichte dürfen jedoch erst
drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, auf
den sie sich beziehen, veröffentlicht werden,
es sei denn, daß der Rat ihre frühere Veröffentlichung
beschließt.
16. Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen
für Konsultationen und eine Zusammenarbeit
mit den zuständigen Organen der Vereinten
Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie
mit allen internationalen Organisationen, die
sich mit Zinnfragen befassen.
17. Der Rat kann Teilnehmerregierungen auffordern,
alle für eine zufriedenstellende Handhabung
dieses Übereinkommens notwendigen
Informationen zu liefern; vorbehaltlich des Artikels
XVI haben die Teilnehmerländer die so
angeforderten Informationen möglichst weitgehend
zu liefern.
18. Der Rat erhält die für die Handhabung
und Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen
Befugnisse und Aufgaben einschließlich
der Befugnis, für die Zwecke des gemäß
Artikel V errichteten Verwaltungskontos Darlehen
aufzunehmen.
19. a) Der Rat kann Ausschüsse bilden, die
ihm zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner
Aufgaben notwendig erscheinen.
V) Der Rat kann jede Befugnis, die er mit
aufgeteilter einfacher Mehrheit ausüben kann,
jederzeit durch Beschluß einer aufgeteilten Zweidrittelmehrheit
einem Ausschuß übertragen. Über
den Auftrag eines solchen Ausschusses und die
Bestimmung seiner Mitglieder beschließt der
Rat mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit. Diese
Übertragung kann der Rat jederzeit mit einfacher
Mehrheit aufheben.
20. a) Der Rat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung,
b) Die Ausschüsse des Rates können sich selbst
eine Geschäftsordnung geben, soweit der Rat
nichts anderes beschließt.
E. Vorrechte und Immunitätsrechte
21. Der Rat genießt in jedem Teilnehmerland
devisenrechtliche Erleichterungen, die für die
Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen
notwendig sind.
22. Der Rat besitzt in jedem Teilnehmerland
im Rahmen des dort geltenden Rechtes Geschäftsfähigkeit,
soweit diese für die Erfüllung seiner
Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen notwendig
ist.
23. Der Rat ist in jedem Teilnehmerland im
Rahmen des dort geltenden Rechtes von der
Besteuerung seines Vermögens, Einkommens
und sonstigen Eigentums befreit, soweit es für
die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem
Übereinkommen notwendig ist.
24. Die Regierung des Landes, in dem der Rat
seinen Sitz hat, gewährt Steuerfreiheit für die
vom Rat an seine Bediensteten gezahlten Vergütungen,
soweit diese Bediensteten nicht Staatsangehörige
des Landes sind, in dem der Rat
seinen Sitz hat.
ARTIKEL V
Finanzwesen
1. Der Rat haftet nicht für die Ausgaben der
Delegierten beim Rat oder bei Ausschüssen des
Rates oder ihrer Stellvertreter und Berater.
2. a) Für die Handhabung und Durchführung
dieses Übereinkommens werden zwei Konten
geführt.
b) Die Verwaltungs- und Büroausgaben des
Rates einschließlich der Vergütungen des Vorsitzenden,
des Sekretärs, des Verwalters und des
Mitarbeiterstabes laufen über das eine Konto
(im folgenden „Verwaltungskonto" genannt).
c) Alle im Verlauf von Transaktionen oder
Geschäftsvorgängen der Preisregulierungsreserve
oder im Zusammenhang mit ihnen entstehenden
Ausgaben einschließlich aller Lager-, Provisions- und
Versicherungskosten sowie der Ausgaben
für Telephon- und Telegrapheneinrichtungen
gehen zu Lasten der von den Teilnehmerländern
gemäß diesem Übereinkommen an die Preisregulierungsreserve
zu zahlenden Beiträge und
werden von dem Verwalter auf dem anderen
Konto (im folgenden „Konto für die Preisregulierungsreserve"
genannt) geführt.
3. Auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
a) legt der Rat sein Rechnungsjahr fest;
b) billigt der Rat Voranschläge für die über
das Verwaltungskonto laufenden Beiträge
und Ausgaben für die Zeit zwischen dem
Inkrafttreten des Übereinkommens und dem
Ablauf des Rechnungsjahres.
Anschließend billigt er ähnliche jährliche Voranschläge
für jedes Rechnungsjahr. Stellt sich
zu irgendeiner Zeit im Laufe eines Rechnungsjahres
heraus, daß das auf dem Verwaltungskonto
vorhandene Guthaben zur Bestreitung der Verwaltungs-
und Büroausgaben des Rates voraussichtlich
nicht ausreicht, so kann der Rat für
den Rest des Rechnungsjahres ergänzende Voranschläge
billigen.
4. Auf der Grundlage dieser Voranschläge
setzt der Rat den Beitrag jedes Teilnehmerlandes
in Pfund Sterling fest; die Teilnehmerländer
sind verpflichtet, nach Eingang der Mitteilung
über den festgesetzten Beitrag ihren vollen Beitrag
an den Sekretär des Rates zu zahlen. Jedes Teilnehmerland
hat für jede Stimme, die es am Tage
der Beitragsfestsetzung im Rat besitzt, ein Zweitausendstel
des benötigten Gesamtbetrages zu
zahlen, jedoch in jedem Rechnungsjahr wenigstens
100 Pfund Sterling.
5. Zahlungen, die der Rat auf Grund dieses
Artikels und der Artikel VII und VIII von den
Teilnehmerländern erhält, und Zahlungen, die
der Rat auf Grund der Artikel XI und XX
an die Teilnehmerländer leistet, erfolgen in
Pfund Sterling oder nach Wahl des Teilnehmerlandes
in einer Währung, die auf dem Londoner
Devisenmarkt frei in Pfund Sterling konvertierbar
ist.
6. Der Rat kann jedem Teilnehmerland,
das seinen Beitrag nicht innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tage der Mitteilung des
festgesetzten Beitrages zahlt, sein Stimmrecht
auf den Sitzungen des Rates entziehen. Zahlt
dieses Land seinen Beitrag nicht innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Tage der Mitteilung
des festgesetzten Beitrages, so kann ihm der
Rat alle sonstigen auf diesem Übereinkommen
fußenden Rechte einschließlich des dem unbezahlten
Beitrag entsprechenden Anteils seiner Ansprüche
auf Beteiligung an der Liquidierung der
Preisregulierungsreserve gemäß Artikel XI entziehen;
nach Zahlung eines solchen ausstehenden Beitrages
stellt jedoch der Rat die Rechte des betreffenden
Landes, die ihm gemäß diesem Absatz
entzogen worden sind, wieder her.
7. Der Rat veröffentlicht so bald wie möglich
nach Ablauf jedes Rechnungsjahres geprüfte
Rechenschaftsberichte über die Verwaltung und
die Preisregulierungsreserve; diese Rechenschaftsberichte
über die Preisregulierungskonten
dürfen jedoch erst drei Monate nach Ablauf
des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen,
veröffentlicht werden.
ARTIKEL VI
Mindest- und Höchstpreise
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
werden folgende Mindest- und Höchstpreise
für Zinnmetall festgesetzt
2. Die anfänglichen Mindest- und Höchstpreise
betragen 730 Pfund Sterling bzw.
880 Pfund Sterling je Tonne; an die Stelle dieser
Preise oder eines von ihnen treten jedoch der
oder die anderen Preise, die am Tage der Beendigung
des Ersten Übereinkommens galten.
3. Die Spanne zwischen den Mindest- und
Höchstpreisen wird in drei Zonen eingeteilt.
Diese Abschnitte müssen gleich groß sein,
soweit der Rat nicht mit verteilter Zweidrittelmehrheit
etwas anderes beschließt.
4. a) Der Rat prüft auf seiner ersten Sitzung
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und
später von Zeit zu Zeit oder gemäß Artikel X,
ob die Mindest- und Höchstpreise für die Erreichung
der Ziele dieses Übereinkommens
geeignet sind; er kann eine oder beide Arten
dieser Preise ändern.
b) Hiebei berücksichtigt der Rat die jeweiligen
Tendenzen der Zinnproduktion und des Zinnverbrauchs,
die vorhandene Produktionskapazität,
die Angemessenheit des jeweiligen Preises zur
künftigen Erhaltung einer ausreichenden Produktionskapazität
und sonstige erhebliche Faktoren.
5. Alle geänderten Mindest- oder Höchstpreise
einschließlich der gemäß Artikel X festgesetzten
vorläufigen oder geänderten Preise
und jede geänderte Einteilung des Preisabstandes
werden von dem Rat so bald wie möglich veröffentlicht.
ARTIKEL VII
Ausfuhrkontrolle
1. Der Rat bestimmt von Zeit zu Zeit die
Zinnmengen, die gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels aus den Erzeugerländern ausgeführt
werden dürfen. Bei der Bestimmung dieser
Mengen ist der Rat verpflichtet, das Angebot
der Nachfrage anzupassen, damit der Preis
für Zinnmetall sich zwischen Mindest- und
Höchstpreis hält. Der Rat hat ferner bemüht
zu sein, in der Preisregulierungsreserve einen
ausreichenden Bestand an Zinnmetall und Bargeld
zu gewährleisten, damit jede durch unvorhergesehene
Umstände hervorgerufene Diskrepanz
zwischen Angebot und Nachfrage ausgeglichen
werden kann.
2. a) Der Rat schätzt so bald wie möglich
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und
später mindestens einmal in jedem Vierteljahr
den voraussichtlichen Zinnbedarf des nächstfolgenden
Vierteljahres. Auf Grund dieser Schätzung
und unter Berücksichtigung der in der
Preisregulierungsreserve vorhandenen Zinnmetallmenge,
der in den Erzeugerländern vorhandenen
Vorratsbestände, der voraussichtlichen
Entwicklung der Vorräte des Handels,
des jeweiligen Zinnmetallpreises, der Artikel
VIII und XI und sonstiger erheblicher Faktoren
kann der Rat ein solches Vierteljahr oder einen
anderen gemäß dem folgenden Buchstaben b
bezeichneten Zeitraum zum Kontrollzeitraum
erklären; in derselben Entschließung setzt der
Rat eine zulässige Gesamtausfuhrmenge für
diesen Kontrollzeitraum fest. Bei der Festsetzung
dieser Menge hat der Rat die in obigem
Absatz 1 aufgestellten Grundsätze zu beachten.
b) Der Kontrollzeitraum entspricht dem Vierteljahr;
jedesmal, wenn die Ausfuhrbegrenzung
erstmalig während der Laufzeit dieses Übereinkommens
eingeführt oder nach einer Unterbrechung,
während der keine Ausfuhrbegrenzung
bestand, wiedereingeführt wird, kann
jedoch der Rat jeden Zeitraum zum Kontrollzeitraum
erklären, der höchstens fünf Monate
und mindestens zwei Monate umfaßt und am
31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember
endet.
c) Die Begrenzung der Ausfuhr in jedem Kontrollzeitraum
gemäß diesem Übereinkommen
bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses des
Rates für diesen Kontrollzeitraum; eine solche
Begrenzung gilt während eines Zeitraumes nur
dann, wenn ihn der Rat zum Kontrollzeitraum
erklärt und für ihn eine zulässige Gesamtausfuhrmenge
festgesetzt hat.
d) Der Rat erklärt einen Zeitraum nur dann
zum Kontrollzeitraum, wenn er feststellt, daß
zu Beginn dieses Zeitraumes voraussichtlich
mindestens 10.000 t Zinnmetall in der Preisregulierungsreserve
vorhanden sind; dies gilt
jedoch mit folgender Maßgabe
i) Wird nach einer Unterbrechung, während
der keine Ausfuhrbegrenzung in Kraft
war, erstmalig ein Zeitraum zum Kontrollzeitraum
erklärt, so beträgt die Zahl
für die Zwecke dieses Absatzes 5000 t;
ii) der Rat kann mit verteilter Zweidrittelmehrheit
für einen Zeitraum die vorgeschriebene
Menge von 10.000 bzw. 5000 t
verringern.
e) Eine in Kraft getretene zulässige Gesamtausfuhrmenge
wird im Laufe des Zeitraumes,
auf den sie sich bezieht, nicht allein deswegen
ungültig, weil die Bestände der Preisregulierungsreserve
unter die nach dem obigen Buchstaben
d vorgeschriebene Mindestmenge oder
eine andere Menge Zinnmetall, die nach demselben
Buchstaben d an ihre Stelle tritt, gesunken
sind.
f) Ungeachtet der zeitweiligen Einstellung
von Geschäftsvorgängen der Preisregulierungsreserve
gemäß Artikel IX Absatz 4 oder Artikel X
Absatz 3 kann der Rat Zeiträume zu Kontrollzeiträumen
erklären und zulässige Gesamtausfuhrmengen
festsetzen.
g) Der Rat kann eine zulässige Gesamtausfuhrmenge,
die früher gemäß dem obigen
Buchstaben a festgesetzt worden ist, ändern;
eine zulässige Gesamtausfuhrmenge darf jedoch
nicht während des Kontrollzeitraumes gesenkt
werden, auf die sie sich bezieht.
3. Ist auf. Grund des Ersten Übereinkommens
eine zulässige Gesamtausfuhrmenge für die
Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1961 festgesetzt
worden und ist sie bei Beendigung des
Ersten Übereinkommens noch in Kraft, so hat
ungeachtet des obigen Absatzes 2
(i) das Vierteljahr vom 1. Juli bis zum
30. September 1961 als gemäß diesem Übereinkommen
zum Kontrollzeitraum erklärt
zu gelten und
(ii) die für diesen Kontrollzeitraum zulässige
Gesamtausfuhrmenge derjenigen gleich zu
sein, die auf Grund des Ersten Übereinkommens
für die Zeit vom 1. April bis
zum 30. Juni 1961 festgelegt worden ist,
solange der Rat sie nicht gemäß diesem
Artikel geändert hat.
Belaufen sich jedoch die Zinnmetallbestände
der Preisregulierungsreserve am 3. Juli 1961
auf weniger als 10.000 t, so prüft der Rat die Lage
auf seiner ersten Sitzung; kommt ein Beschluß
zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrbegrenzung
nicht zustande, so gilt der betreffende Zeitraum
nicht mehr als Kontrollzeitraum.
4. Die zulässige Gesamtausfuhrmenge für
einen Kontrollzeitraum wird auf die Erzeugerländer
im Verhältnis der Hundertsätze verteilt,
die für sie in Anlage A oder in einer Tabelle
über geänderte Hundertsätze genannt sind,
welche gegebenenfalls gemäß diesem Übereinkommen
veröffentlicht wird; die in dieser Weise
für ein Land für einen Kontrollzeitraum berechnete
Zinnmenge ist die zulässige Ausfuhrmenge dieses
Landes für den. betreffenden Kontrollzeitraum,
5. Wenn nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
ein Land als Erzeugerland dieses
Übereinkommen ratifiziert, annimmt, seine Ratifizierungs-
oder Annahmeabsicht notifiziert oder
ihm beitritt, bestimmt der Rat den Hundertsatz
für dieses Land ; gleichzeitig setzt er für alle anderen
teilnehmenden Erzeugerländer neue Hundertsätze
im Verhältnis ihrer bisherigen Hundertsätze
fest.
6. a) Der Rat überprüft die Hundertsätze
der Erzeugerländer und bestimmt sie gemäß
den Vorschriften der Anlage G dieses Übereinkommens
neu; der Hundertsatz eines Erzeugerlandes
darf jedoch innerhalb eines Zeitraumes
von zwölf Monaten nicht um mehr als ein Zehntel
seines bei Beginn dieses Zeitraumes geltenden
Hundertsatzes verringert werden.
b) Der Rat kann von Zeit zu Zeit mit geteilter
Zweidrittelmehrheit die Anlage G ändern; alle
derartigen Änderungen gelten so, als wären sie
Bestandteil der Anlage.
c) Die Hundertsätze, die sich aus dem Verfahren
gemäß den vorstehenden Buchstaben a
und b ergeben, werden veröffentlicht und treten
an dem ersten Tag des Vierteljahres, welches
dem Tag des Ratsbeschlusses folgt, an Stelle
der in Anlage A Spalte 2 genannten Hundertsätze
in Kraft.
7. a) Ungeachtet des obigen Absatzes 4
kann der Rat mit Zustimmung eines Erzeugerlandes
dessen Anteil an der zulässigen Gesamtausfuhrmenge
verringern und den Verringerungsbetrag
auf die übrigen Erzeugerländer im Verhältnis
ihrer Hundertsätze oder den Umständen
entsprechend in anderer Weise neu verteilen.
b) Die gemäß dem vorstehenden Buchstaben a
für ein Erzeugerland für einen Kontrollzeitraum
festgesetzte Zinnmenge gilt für die Zwecke
dieses Artikels als die zulässige Ausfuhrmenge
dieses Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum.
8. a) Ein Erzeugerland, das glaubt, innerhalb
eines Kontrollzeitraurnes voraussichtlich nicht
so viel Zinn ausführen zu können, wie es auf
Grund seiner zulässigen Ausfuhrmenge innerhalb
dieses Kontrollzeitraumes ausführen dürfte,
ist verpflichtet, so bald wie möglich, spätestens
jedoch einen Kalendermonat nach dem Tag,
an dem seine zulässige Ausfuhrmenge in Kraft
getreten ist, an den Rat eine entsprechende Erklärung
abzugeben.
b) Hat der Rat eine solche Erklärung erhalten
oder ist er der Meinung, daß ein Erzeugerland
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,
in einem Kontrollzeitraum so viel Zinn auszuführen,
wie es auf Grund seiner zulässigen Ausfuhrmenge
ausführen dürfte, so kann er die
zulässige Gesamtausfuhrmenge für den betreffenden
Kontrollzeitraum um einen Betrag erhöhen,
der seiner Ansicht nach gewährleistet, daß die
erforderliche zulässige Gesamtexportmenge
wirklich ausgeführt wird.
9. a) Die Nettoausfuhr von Zinn aus jedem
Erzeugerland während jedes Kontrollzeitraumes
ist auf die zulässige Ausfuhrmenge des betreffenden
Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum
zu begrenzen, soweit in diesem Artikel
nichts anderes vorgesehen ist.
b) Übersteigt ungeachtet der Bestimmungen
des vorstehenden Buchstaben a die Nettoausfuhr
an Zinn aus einem Erzeugerland in
einem Kontrollzeitraum seine zulässige Ausfuhrmenge
für den betreffenden Kontrollzeitraum
um mehr als 5 v. H., so kann der Rat von
dem betreffenden Land einen zusätzlichen Beitrag
zur Preisregulierungsreserve im Umfang
höchstens der Menge verlangen, um welche diese
Ausfuhr seine zulässige Ausfuhrmenge übersteigt.
Dieser Beitrag ist in Zinnmetall oder
in bar oder aber in einem vom Rat bestimmten
Verhältnis in Zinnmetall und in bar bis zu dem
oder den Tagen, die der Rat bestimmt, zu leisten.
Der Teil des Beitrages, der gegebenenfalls in
bar zu zahlen ist, wird zu dem am Tag des Ratsbeschlusses
geltenden Mindestpreis berechnet.
Der Teil des Beitrages, der gegebenenfalls in
Zinnmetall zu leisten ist, wird auf die zulässige Ausfuhrmenge
des betreffenden Landes für den Kontrollzeitraum,
in dem dieser Beitrag geleistet wird,
angerechnet, nicht jedoch zusätzlich gerechnet.
c) Übersteigt ungeachtet der Bestimmungen
des obigen Buchstaben a die gesamte Nettoausfuhr
von Zinn aus einem Erzeugerland
in vier aufeinanderfolgenden Kontrollzeiträumen
die Gesamthöhe seiner zulässigen Ausfuhrmengen
für diese Zeiträume um mehr als 1 v. H., so
können die zulässigen Ausfuhrmengen dieses
Landes für jeden der vier folgenden Kontrollzeiträume
um ein Viertel der insgesamt zuviel
ausgeführten Menge oder auf Beschluß des Rates
um einen größeren Bruchteil, höchstens jedoch
die Hälfte, gekürzt werden. Eine solche Kürzung
wird in dem nächsten Kontrollzeitraum nach
demjenigen, in dem der Rat seinen Beschluß
gefaßt hat, wirksam.
d) Übersteigt nach solchen vier aufeinanderfolgenden
Kontrollzeiträumen (in denen die
gesamte Nettoausfuhr von Zinn aus einem Land
seine zulässige Ausfuhrmenge gemäß dem vorstehenden
Buchstaben c überstiegen hat) die
gesamte Nettoausfuhr von Zinn aus dem betreffenden
Land in vier weiteren aufeinanderfolgenden
Kontrollzeiträumen die Summe der
in diesen vier Kontrollzeiträumen zulässigen
Ausfuhrmengen, so kann der Rat neben einer
Kürzung der zulässigen Gesamtausfuhrmenge
dieses Landes gemäß dem vorstehenden Buchstaben
c erklären, daß das Land seine Rechte
auf Teilnahme an der Liquidierung der Preisregulierungsreserve
in einem Umfang verwirkt,
der erstmalig höchstens die Hälfte seines Anspruches
betragen darf. Der Rat kann jederzeit
den so verwirkten Teil der Rechte des betreffenden
Landes unter Bedingungen, die der Rat
festlegt, wiederherstellen.
e) Ein Erzeugerland, das eine Zinnmenge
ausgeführt hat, die über seine zulässige Ausfuhrmenge
und sonstige nach anderen Bestimmungen
dieses Artikels zulässige Mengen hinausgeht,
ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen
zu treffen, um die Verletzung dieses Übereinkommens
so bald wie möglich wiedergutzumachen;
der Rat hat bei der Beschlußfassung
über die auf Grund dieses Absatzes zu treffenden
Maßnahmen jede Unterlassung oder Verzögerung
solcher Maßnahmen zu berücksichtigen.
10. a) Beträgt infolge der Festsetzung oder
Änderung des Hundertsatzes eines Erzeugerlandes
oder infolge des Rücktritts eines Erzeugerlandes
von diesem Übereinkommen die Summe
der Hundertsätze nicht mehr 100, so werden
die Hundertsätze aller anderen Erzeugerländer
anteilig so berichtigt, daß die Summe der Hundertsätze
wieder 100 ergibt.
b) Der Rat veröffentlicht dann so bald wie
möglich die Liste der geänderten Hundertsätze,
die für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle mit dem
ersten Tage des Kontrollzeitraums, der demjenigen
folgt, in dem der Beschluß zur Änderung
der Hundertsätze gefaßt wurde, in Kraft tritt.
11. Jedes Erzeugerland hat alle notwendigen
Maßnahmen zur Stützung und Durchführung
der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen,
damit seine Ausfuhr in jedem Kontrollzeitraum
so genau wie möglich der zulässigen Ausfuhrmenge
entspricht.
12. Für die Zwecke dieses Artikels kann der
Rat beschließen, daß auch der Zinngehalt jeglichen
aus der Erzförderung des betreffenden
Landes stammenden Materials auf die Zinnausfuhr
eines Erzeugerlandes angerechnet wird.
13. Zinn gilt als ausgeführt, wenn im Falle
der in Anlage C Spalte 1 genannten Länder die
in Spalte 2 derselben Anlage neben dem Namen
des betreffenden Landes erwähnten Formalitäten
erfüllt worden sind; dies gilt jedoch mit folgender
Maßgabe
(i) Der Rat kann von Zeit zu Zeit mit Zustimmung
des betreffenden Landes die
Anlage C ändern; solche Änderungen
gelten so, als wären sie Bestandteil der
Anlage C;
(ii) wird aus einem Erzeugerland Zinn in
einer Weise ausgeführt, die in Anlage C
Spalte 2 nicht vorgesehen ist, so entscheidet
der Rat, ob dieses Zinn für die
Zwecke dieses Übereinkommens als ausgeführt
und, falls der Rat diese Frage bejaht,
welcher Zeitpunkt als Zeitpunkt dieser
Ausfuhr gilt.
14. Kontrollzeiträume, für die in Artikel VII
Absatz 2 des Ersten Übereinkommens zulässige
Gesamtausfuhrmengen und in Artikel VII Absatz 7
oder 9 des Ersten Übereinkommens Strafen
vorgesehen sind, gelten mit Wirkung vom
1. Juli 1961 als in dem vorliegenden Artikel
vorgesehen.
15. a) Sind die in Anlage D genannten Bedingungen
nach Ansicht des Rates erfüllt, so
kann der Rat mit geteilter Zweidrittelmehrheit
die Ausfuhr (im folgenden „Sonderausfuhr"
genannt) einer bestimmten Zinnmenge zusätzlich
zu der in obigem Absatz 2 genannten zulässigen
Ausfuhrmenge genehmigen.
b) Der Rat kann mit geteilter Zweidrittelmehrheit
eine Sonderausfuhr mit den ihm notwendig
erscheinenden Auflagen verbinden.
c) Werden die Bestimmungen des Artikels XII
und die Auflagen des Rates erfüllt, so sind
Sonderausfuhren bei der Anwendung des obigen
Absatzes 7 oder 9 nicht anzurechnen.
d) Der Rat kann die in Anlage D genannten
Bedingungen jederzeit mit verteilter Zweidrittelmehrheit
ändern; solche Änderungen gelten
jedoch unbeschadet aller Maßnahmen eines
Landes, deren Rechtsgrundlage eine gemäß
diesem Absatz erteilte Genehmigung und gemäß
diesem Absatz bereits auferlegte Bedingungen
oder Auflagen sind.
16. a) Ein Erzeugerland kann bei dem Verwalter
besondere Zinnmetallager einrichten. Besondere
Lager sind nicht als Teil der Preisregulierungsreserve
zu behandeln und stehen
nicht dem Verwalter zur Verfügung.
b) Ein Erzeugerland, das dem Rat seine Absicht
mitgeteilt hat, ein besonderes Lager für
Zinnmetall aus diesem Land zu errichten, darf
in dem besonderen Lager befindliches Zinnmetall
oder dort befindliche Konzentrate zusätzlich
zu einer diesem Land gegebenenfalls gemäß
dem obigen Absatz 4 zuerkannten zulässigen
Ausfuhrmenge ausführen, sofern es dem Rat
die erforderlichen Beweisunterlagen zur Identifizierung
dieses ausgeführten Metalls oder dieser
ausgeführten Konzentrate mit dem in dem besonderen
Lager enthaltenen Zinnmetall vorlegt;
vorbehaltlich der Einhaltung des Artikels XII
durch das Erzeugerland finden die obigen Absätze
7, 8 und 9 auf diese Ausfuhr keine Anwendung.
c) Besondere Lager können von dem Verwalter
nur an dem oder den Orten, die der Rat bestimmt,
entgegengenommen werden.
d) Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern
den Erhalt solcher besonderen Lager.
e) Ein Erzeugerland, das ein besonderes Zinnmetallager
errichtet hat, kann dieses ganz oder
teilweise zurückziehen, um in einem Kontrollzeitraum
seine zulässige Ausfuhrmenge ganz oder
teilweise zu exportieren. In diesem Fall gilt die
dem besonderen Lager entnommene Menge als
für die Zwecke dieses Artikels in dem Kontrollzeitraum
ausgeführt, in dem die Entnahme
erfolgt ist.
f) In jedem Vierteljahr, das nicht zum Kontrollzeitraum
erklärt worden ist, steht jedes besondere
Lager dem Land, das es errichtet hat, vorbehaltlich
des Artikels XII Absatz 7 uneingeschränkt
zur Verfügung.
g) Alle in unmittelbarem Zusammenhang mit
einem besonderen Lager entstehenden Kosten
trägt das Land, welches das Lager errichtet.
ARTIKEL VIII
Bildung der Preisregulierungsreserve
1. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
wird eine Preisregulierungsreserve gebildet und
unterhalten; Beiträge zu ihrer Bildung leisten
die Erzeugerländer.
2. a) Die Erzeugerländer leisten Beiträge in
Zinnmetall im Umfang von insgesamt 12.500 t
und Beiträge in bar im Gegenwert von insgesamt
7500 t Zinnmetall. Diese Beiträge sind am 3. Juli
1961 oder bis zu dem späteren Termin, den der
Rat auf seiner ersten Sitzung bestimmt, zu
leisten.
b) Der Rat kann auf seiner ersten Sitzung
beschließen, daß ein Teil der gemäß dem vorstehenden
Buchstaben a in Zinnmetall zu
leistenden Beiträge in bar oder ein Teil der in
bar zu leistenden Beiträge in Zinnmetall geleistet
wird. Faßt der Rat einen solchen Beschluß, so
haben die Erzeugerländer binnen drei Monaten
nach dem Tage der Beschlußfassung oder binnen
einer von dem Rat bestimmten weiteren Frist
ihre Vorkehrungen für die Durchführung des
Beschlusses zum Abschluß zu bringen.
3. Beiträge, die in Zinnmetall zu leisten sind,
können durch Übertragung von Zinnmetall aus
der gemäß dem Ersten Übereinkommen stehenden
Preisregulierungsreserve geleistet werden.
4. Die im vorstehenden Absatz 2 erwähnten
Beiträge werden zwischen den Erzeugerländern
nach den in Anlage A Spalte 2 genannten Hundertsätzen
aufgeteilt.
5. d) Wenn ein Erzeugerland am oder nach
dem 1. Juli 1961 dieses Übereinkommen ratifiziert,
annimmt, seine Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht
notifiziert oder diesem Übereinkommen
beitritt, bestimmt der Rat die Beiträge dieses
Landes an Hand des in Anlage A Spalte 2 genannten
Hundertsatzes, der gemäß Artikel VII
Absatz 5 festgesetzt oder neu festgesetzt ist.
b) Die gemäß dem vorstehenden Buchstaben a
bestimmten Beiträge sind an dem Tag der Hinterlegung
der Urkunde zu leisten.
c) Der Rat kann anordnen, daß an die anderen
Erzeugerländer Rückerstattungen, deren Gesamthöhe
den Betrag eines gemäß dem obigen
Buchstaben a erhaltenen Beitrags nicht übersteigen
darf, geleistet werden; beschließt der
Rat, daß derartige Rückerstattungen ganz oder
teilweise in Zinnmetall erfolgen, so kann er
diese Rückerstattungen mit den Bedingungen
verbinden, die ihm notwendig erscheinen.
6. a) Der Rat kann für die Zwecke der Preisregulierungsreserve
gegen Sicherheitsleistung
durch Lagerscheine, die auf die Zinnbestände
der Preisregulierungsreserve lauten, ihm erforderlich
erscheinende Kredite aufnehmen; der Höchstbetrag
dieser Kredite und die Bedingungen für
die Kreditaufnahme müssen jedoch mit einer
Mehrheit der von den Verbraucherländern abgegebenen
Stimmen und mit sämtlichen von den
Erzeugerländern abgegebenen Stimmen gebilligt
worden sein, und ferner darf durch eine solche
Kreditaufnahme keinem Verbraucherland eine
Verpflichtung entstehen.
b) Der Rat kann mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit
alle sonstigen Vorkehrungen treffen,
die ihm für eine Kreditaufnahme für die Zwecke
der Preisregulierungsreserve geeignet erscheinen;
einem Teilnehmerland darf jedoch auf Grund
der Bestimmungen dieses Buchstaben b eine
Verpflichtung nur mit seiner Zustimmung auferlegt
werden.
7. a) Jedes Teilnehmerland kann mit Zustimmung
des Rates und unter Bedingungen, die
der Rat festlegt, freiwillige Beiträge in bar und/
oder in Zinnmetall zur Preisregulierungsreserve
leisten.
b) Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern
den Erhalt jedes derartigen freiwilligen
Beitrags.
c) Der Rat kann jederzeit einem Teilnehmerland
auf dessen Ersuchen seinen freiwilligen Beitrag
an die Preisregulierungsreserve ganz oder teilweise
zurückerstatten. Erfolgt eine solche Rückerstattung
ganz oder teilweise in Zinnmetall, so
kann der Rat sie mit den Bedingungen verbinden,
die ihm notwendig erscheinen.
8. a) Ein Erzeugerland, das zwecks Leistung
eines Beitrags gemäß diesem Artikel in diesem
Land lagernde Vorräte auszuführen wünscht,
kann an den Rat den Antrag stellen, die gewünschte
Menge zusätzlich zu der zulässigen Ausfuhrmenge
ausführen zu dürfen, die für das betreffende
Land gegebenenfalls gemäß Artikel VII festgesetzt
worden ist.
b) Der Rat prüft derartige Anträge und kann
sie vorbehaltlich der ihm notwendig erscheinenden
Bedingungen genehmigen.
c) Sofern diese Bedingungen erfüllt und dem
Rat die Beweisunterlagen geliefert werden, die
er zur Identifizierung des ausgeführten Metalls
oder der ausgeführten Konzentrate mit dem in
die Preisregulierungsreserve gelieferten Zinnmetall
benötigt, findet der Artikel VII Absätze
7, 8 und 9 auf diese Ausfuhr keine Anwendung.
9. Beiträge in Zinnmetall kann der Verwalter
nur in Lagerhäusern, welche die Londoner
Metallbörse offiziell anerkennt oder an einem
oder mehreren anderen Orten, die der Rat bestimmt
hat. entgegennehmen.
10. a) Erfüllt ein Erzeugerland seine Verpflichtungen
im Rahmen dieses Artikels nicht,
so kann der Rat ihm seine auf Grund dieses
Übereinkommens bestehenden Rechte oder Vorrechte
ganz oder teilweise entziehen und ferner
fordern, daß die übrigen Erzeugerländer den
Ausfall in bar oder in Zinnmetall oder aber
teils in bar und teils in Zinnmetall ausgleichen.
b) Ist ein Teil des Ausfalls in Zinnmetall auszugleichen,
so können die Erzeugerländer, welche
diesen Ausfall ausgleichen, die von ihnen geforderten
Mengen zusätzlich zu den gegebenenfalls
gemäß Artikel VII festgesetzten zulässigen
Ausfuhrmengen ausführen. Sofern dem Rat die
Beweisunterlagen geliefert werden, die er zur
Identifizierung des ausgeführten Metalls oder
der ausgeführten Konzentrate mit dem in die
Preisregulierungsreserve gelieferten Zinnmetall
benötigt, findet der Artikel VII Absätze 7, 8
und 9 auf diese Ausfuhr keine Anwendung.
c) Der Rat kann jederzeit unter von ihm festgelegten
Bedingungen
(i) erklären, daß das Versäumnis wiedergutgemacht
worden ist,
(ii) die Rechte und Vorrechte des betreffenden
Landes wiederherstellen und
(iii) die von den anderen Erzeugerländern
gemäß dem obigen Buchstaben a geleisteten
zusätzlichen Beiträge zuzüglich
5 v. H. Zinsen im Jahr zurückerstatten;
in bezug auf den Teil des zusätzlichen
Beitrags, der in Zinnmetall geleistet worden
ist, werden jedoch diese Zinsen auf
der Grundlage des Bargeldgegenwertes
zum Verkaufspreis für Zinnmetall, der am
Tage des Ratsbeschlusses gemäß dem
obigen Buchstaben a an der Londoner
Metallbörse galt, berechnet. Erfolgen
derartige Rückerstattungen ganz oder teilweise
in Zinnmetall, so kann der Rat sie
mit den ihm notwendig erscheinenden
Bedingungen verbinden.
11. d) Für die Zwecke dieses Artikels gilt der
in bar geleistete Teil jedes Beitrags als der Zinnmetallmenge
gleichwertig, die zu dem Mindestpreis
hätte gekauft werden können, welcher
(i) im Falle der gemäß dem obigen Absatz 2
geleisteten Beiträge am Tage des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens,
(ii) im Falle der gemäß dem obigen Absatz 5
geleisteten Beiträge am Tage der Hinterlegung
der Urkunde und
(iii) im Falle gemäß dem obigen Absatz 7
geleisteter freiwilliger Beiträge an dem
Tage des Beitragseingangs bei dem Verwalter
gültig war.
V) Der in Zinnmetall geleistete Teil jedes
Beitrags hat 5 t oder ein Vielfaches dieser Menge
zu betragen; Teile unter 5 t sind erforderlichenfalls
in bar zu begleichen.
ARTIKEL IX
Verwaltung und Handhabung der Preisregulierungsreserve
1. Der Verwalter ist im Rahmen der Anweisungen
des Rates für die Handhabung der
Preisregulierungsreserve, insbesondere für den
Kauf, den Verkauf und die Unterhaltung von
Zinnvorräten gemäß diesem Artikel und dem
Artikel XI, verantwortlich.
2. Ist der Zinnpreis für Lokoware an der
Londoner Metallbörse
a) gleich dem Höchstpreis oder höher, so hat
der Verwalter, falls er Lokoware zur
Verfügung hat, diese Ware an der Londoner
Metallbörse zum Höchstpreis zum Verkauf
anzubieten, bis entweder der Lokopreis
an der Londoner Metallbörse unter den
Höchstpreis sinkt oder die ihm zur Verfügung
stehende Lokoware erschöpft ist;
b) in dem oberen Bereich der Spanne zwischen
Mindest- und Höchstpreis gelegen, so kann
der Verwalter Lokoware an der Londoner
Metallbörse zum Marktpreis verkaufen,
falls ihm dies zur Verhütung eines zu jähen
Anstiegs des Marktpreises notwendig erscheint;
c) in dem mittleren Bereich der Spanne
zwischen Mindest- und Höchstpreis gelegen,
so darf der Verwalter ohne anderslautenden
Beschluß des Rates weder kaufen noch
verkaufen; während eines Zeitraumes, der
kein Kontrollzeitraum ist, muß jedoch ein
solcher Beschluß mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit
gefaßt werden;
d) in dem unteren Bereich der Spanne zwischen
Mindest- und Höchstpreis gelegen, so kann
der Verwalter Lokoware an der Londoner
Metallbörse zum Marktpreis kaufen, falls
ihm dies zur Verhütung eines zu jähen
Fallens des Marktpreises notwendig erscheint;
e) gleich dem Mindestpreis oder niedriger,
so hat der Verwalter, falls er Mittel zur
Verfügung hat, Kaufangebote für Lokoware
an der Londoner Metallbörse zum
Mindestpreis abzugeben, bis entweder der
Preis für Lokoware an der Londoner
Metallbörse über dem Mindestpreis liegt
oder die ihm zur Verfügung stehenden
Mittel erschöpft sind.
3. a) Sooft der Verwalter gemäß dem obigen
Absatz 2 Lokoware an der Londoner Metallbörse
kaufen (bzw. verkaufen) darf, kann er an
der Londoner Metallbörse Terminware kaufen
(bzw. verkaufen) oder aber auf anderen anerkannten
Zinnmärkten entweder Loko- oder
Terminware kaufen (bzw. verkaufen); er darf
jedoch Termingeschäfte nur tätigen, soweit diese
vor Beendigung dieses Übereinkommens durchgeführt
werden.
b) Der Rat kann den Verwalter ermächtigen,
aus staatlichen nichtgewerblichen Vorratslagern
zu kaufen oder an sie oder für deren Rechnung
zu verkaufen.
4. a) Ungeachtet des obigen Absatzes 2 Buchstaben
a und e kann der Rat die Einstellung
der Handhabung der Preisregulierungsreserve
beschließen, wenn seiner Ansicht nach die Erfüllung
der dem Verwalter in den genannten Bestimmungen
auferlegten Verpflichtungen nicht
den Zwecken dieses Übereinkommens dient.
b) Außerhalb der Tagungszeiten des Rates
übt der Vorsitzende die Befugnis aus, die Einstellung
der Handhabung der Preisregulierungsreserve
gemäß dem vorstehenden Buchstaben a
anzuordnen.
c) Der Vorsitzende kann eine Einstellung der
Handhabung der Preisregulierungsreserve, die
er auf Grund seiner Befugnis gemäß dem vorstehenden
Buchstaben b angeordnet hat, jederzeit
widerrufen.
d) Nachdem der Vorsitzende auf Grund seiner
Befugnis gemäß dem obigen Buchstaben b
angeordnet hat, die Handhabung der Preisregulierungsreserve
einzustellen, beruft er sofort
eine Sitzung des Rates zur Überprüfung seiner
Anordnung ein. Diese Sitzung muß binnen
14 Tagen nach dem Tage der. Einstellung der
Handhabung der Preisregulierungsreserve stattfinden.
e) Hat der Rat die Einstellung der Handhabung
der Preisregulierungsreserve gemäß dem obigen
Buchstaben a beschlossen, so beruft der Vorsitzende
eine Sitzung des Rates zur Überprüfung
des Beschlusses ein. Diese Sitzung muß binnen
sechs Wochen nach dem Tage der Einstellung der
Handhabung der Preisregulierungsreserve stattfinden.
f) Der Rat kann bei dieser Überprüfung einen
gemäß dem obigen Buchstaben a oder b gefaßten
Beschluß zur Einstellung der Handhabung
der Preisregulierungsreserve bestätigen oder,
wenn der Vorsitzende eine Einstellung der
Handhabung der Preisregulierungsreserve gemäß
dem obigen Buchstaben c widerrufen hat, diese
Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve
wieder in Kraft setzen. Gelangt der
Rat nicht zu einer Beschlußfassung, so wird
die Handhabung der Preisregulierungsreserve
wiederaufgenommen bzw. fortgesetzt.
g) Der Rat überprüft jede Einstellung der
Handhabung der Preisregulierungsreserve in Zeitabständen
von höchstens sechs Wochen. Faßt
der Rat auf einer solchen Sitzung keinen Beschluß
zur Aufrechterhaltung der Einstellung der Handhabung
der Preisregulierungsreserve, so wird
die Handhabung der Preisregulierungsreserve
wiederaufgenommen.
5. Reichen die Mittel des Verwalters zur
Deckung seiner Vertriebsausgaben nicht aus,
so kann der Rat ungeachtet der Bestimmungen
dieses Artikels den Verwalter ermächtigen, in
dem zur Deckung der Ausgaben erforderlichen
Umfang Zinn zum jeweiligen Marktpreis zu
verkaufen.
ARTIKEL X
Neubewertung der Währungen
1. a) Der Vorsitzende kann aus eigener Initiative
oder auf Antrag eines Teilnehmerlandes eine
Sitzung des Rates zur sofortigen Überprüfung
der Mindest- und Höchstpreise einberufen, wenn
nach der Ansicht des Vorsitzenden bzw. des
betreffenden Teilnehmerlandes Abweichungen des
relativen Wertes der Währungen von demjenigen,
der gültig war, als dieses Übereinkommen zur
Unterzeichnung aufgelegt wurde, eine solche
Überprüfung notwendig machen.
b) Sitzungen gemäß dem vorstehenden Buchstaben
a können mit einer Frist von weniger
als sieben Tagen einberufen werden.
2. Unter den Umständen gemäß dem vorstehenden
Absatz 1 Buchstabe a ordnet der
Vorsitzende bis zur Sitzung des Rates die einstweilige
Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve
an, wenn diese Einstellung
seiner Ansicht nach erforderlich ist, um Zinnkäufe
oder -verkäufe durch den Verwalter zu
verhindern, deren Umfang voraussichtlich den
Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen
würde.
3. Der Rat kann die Einstellung der Handhabung
der Preisregulierungsreserve gemäß diesem
Artikel bzw. die Bestätigung derselben
beschließen. Gelangt der Rat zu keiner Beschlußfassung,
so wird die Handhabung der
Preisregulierungsreserve, falls sie einstweilen
eingestellt worden ist, wiederaufgenommen.
4. Der Rat befaßt sich binnen 30 Tagen
nach dem Tage, an dem er gemäß diesem Artikel
die Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve
oder die Bestätigung derselben
beschlossen hat, mit der Festsetzung
einstweiliger Mindest- und Höchstpreise und
kann diese festsetzen.
5. Binnen 90 Tagen nach der Festsetzung
einstweiliger Mindest- und Höchstpreise überprüft
der Rat diese Preise und kann neue Mindest-
und Höchstpreise festsetzen.
6. Werden von dem Rat keine einstweiligen
Mindest- und Höchstpreise gemäß dem obigen
Absatz 4 festgesetzt, so kann der Rat auf einer
späteren Sitzung die Höhe der Mindest- und
Höchstpreise bestimmen.
7. Die Handhabung der Preisregulierungsreserve
ist auf der Grundlage der gemäß dem
vorstehenden Absatz 4, 5 bzw. 6 festgesetzten
Mindest- und Höchstpreise wiederaufzunehmen.
ARTIKEL XI
Liquidierung der Preisregulierungsreserve
1. Bei der Festetzung der während eines Kontrollzeitraumes
zulässigen Gesamtausfuhrmenge
gemäß Artikel VII berücksichtigt der Rat erforderlichenfalls,
daß es wünschenswert ist, bis
zum Tage der Beendigung dieses Übereinkommens
die in der Preisregulierungsreserve
vorhandene Zinnmetallmenge zu verringern;
die zulässige Gesamtausfuhrmenge kann dann
vom Rat niedriger festgesetzt werden, als sie
der Rat sonst für den betreffenden Zeitraum
festgesetzt hätte.
2. Im Rahmen der Anweisungen des Rates
kann der Verwalter aus der Preisregulierungsreserve
zu jedem Preis, der dem jeweiligen Marktpreis
entspricht und nicht unter dem Mindestpreis
liegt, die Zinn metallmengen verkaufen,
um die der Rat die zulässigen Gesamtausfuhrmengen
gemäß dem vorstehenden Absatz 1
gesenkt hat.
3. Mit dem Tage der Beendigung dieses Übereinkommens
wird jede Handhabung der Preisregulierungsreserve
gemäß Artikel IX eingestellt.
Der Verwalter darf danach Zinnmetall nicht mehr
kaufen und nur gemäß den folgenden Absätzen 5
und 7 oder mit Genehmigung des Rates gemäß
dem nachstehenden Absatz 4 verkaufen.
4. Sofern der Rat nicht die Regelungen der
folgenden Absätze 5, 6 und 7 gelegentlich durch
andere ersetzt, hat der Verwalter im Zusammenhang
mit der Liquidierung der Preisregulierungsreserve
die in den folgenden Absätzen 5, 6, 7
und 8 dargelegten Schritte zu unternehmen.
5. So bald wie möglich nach dem Tage der
Beendigung dieses Übereinkommens stellt der
Verwalter einen Voranschlag über die Gesamtausgaben
für die Liquidierung der Preisregulierungsreserve
gemäß diesem Artikel auf und
stellt aus dem verbleibenden Guthaben des
Kontos der Preisregulierungsreserve eine Summe
zurück, die nach seiner Meinung zur Deckung
dieser Ausgaben ausreicht. Reicht das auf dem
Konto der Preisregulierungsreserve verbleibende
Guthaben zur Deckung dieser Ausgaben nicht
aus, so verkauft er eine Zinnmetallmenge, die
zur Beschaffung der benötigten Restsumme ausreicht.
6. a) Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens
wird jedem Beitrag leistenden Land
sein Anteil an der Preisregulierungsreserve zurückerstattet.
b) Den Anteil jedes Beitrag leistenden Landes
an der Preisregulierungsreserve stellt der Verwalter
nach folgendem Verfahren fest
(i) Die Beiträge jedes Beitrag leistenden
Landes zur Preiregulierungsreserve (ohne
freiwillige Beiträge oder Teile freiwilliger
Beiträge gemäß Artikel VIII Absatz 7
Buchstabe a, die gemäß Artikel VIII
Absatz 7 Buchstabe zurückerstattet
worden sind) werden errechnet; zu
diesem Zweck wird jeder Beitrag oder
Teil eines Beitrags, den ein Beitrag
leistendes Land in Metall geleistet hat,
zu dem zur Zeit der Beitragsleistung
gültigen Mindestpreis berechnet und der
Summe der von diesem Land in bar
geleisteten Beiträge hinzugefügt.
(ii) Der Wert des gesamten Zinnmetalls, über
welches der Verwalter am Tage der Beendigung
dieses Übereinkommens verfügt,
wird an Hand des an diesem Tage an der
Londoner Metallbörse notierten Verkaufspreises
für Lokoware ermittelt; ein.
Betrag in Höhe dieses Wertes wird nach
Rückstellung eines gemäß dem vorstehenden
Absatz 5 erforderlichen Betrages dem
Gesamtbetrag an Bargeld hinzugefügt,
über den der Verwalter an diesem Tag
verfügt.
(iii) Ist die gemäß der vorstehenden Ziffer (ii)
ermittelte Summe größer als die Summe
aller [gemäß der obigen Ziffer (i) berechneten]
Beiträge sämtlicher Beitrag
leistenden Länder zur Preisregulierungsreserve,
so wird der Mehrbetrag im Verhältnis
der von jedem Beitrag leistenden
Land zur Preisregulierungsreserve insgesamt
geleisteten Beiträge, multipliziert
mit der Zahl der Tage, an denen diese
Beiträge dem Verwalter bis zur Beendigung
dieses Übereinkommens zur Verfügung
gestanden haben, auf die Beitrag leistenden
Länder verteilt. Zu diesem Zweck werden
die in Metall geleisteten Beiträge gemäß
der obigen Ziffer (i) berechnet und jeder
Einzelbeitrag (in Metall oder in bar)
wird mit der Zahl der Tage multipliziert,
an denen er dem Verwalter zur Verfügung
gestanden hat; bei der Berechnung
der Zahl der Tage, an denen dem Verwalter
ein Beitrag zur Verfügung gestanden
hat, bleiben der Tag, an dem der
Beitrag bei ihm eingegangen ist, und
der Tag der Beendigung dieses Übereinkommens
unberücksichtigt. Der in
dieser Weise jedem Beitrag leistenden
Land zuerkannte Mehrbetrag wird der
Summe der [gemäß obiger Ziffer (i)
berechneten] Beiträge des betreffenden
Landes hinzugefügt; verfallene Beiträge
gelten jedoch bei Berechnung der zuerkannten
Mehrbeträge für die Zeit ihres
Verfalls nicht als für den Verwalter
verfügbar.
(iv) Ist die gemäß obiger Ziffer (ii) ermittelte
Summe geringer als die Summe aller
[gemäß obiger Ziffer (i) berechneten]
Beiträge sämtlicher Beitrag leistenden Länder
zu der Preisregulierungsreserve, so
wird der Fehlbetrag auf die Beitrag
leistenden Länder im Verhältnis der Summe
ihrer [gemäß obiger Ziffer (i) berechneten]
Beiträge aufgeteilt; der in
dieser Weise auf jedes Beitrag leistende
Land entfallende Fehlbetrag wird von
der Summe der [gemäß obiger Ziffer (i)
berechneten] Beiträge des betreffenden
Landes abgezogen.
(v) Das Ergebnis der obigen Berechnung
gilt im Falle jedes Beitrag leistenden
Landes als sein Anteil an der Preisregulierungsreserve.
c) Der Verwalter teilt dann gemäß dem vorstehenden
Absatz 5 jedem Beitrag leistenden
Land seinen (in obiger Weise berechneten)
Anteil an dem Bargeld und Zinnmetall, über
welches der Verwalter verfügt, zu; hat jedoch
ein Beitrag leistendes Land sein Recht
auf Beteiligung an dem Liquidierungserlös der
Preisregulierungsreserve gemäß Artikel V, VII,
VIII, XVII, XVIII oder XIX dieses Übereinkommens
ganz oder teilweise verwirkt, so wird
es in diesem Umfang von der Rückerstattung
seines Anteils ausgeschlossen und der verbleibende
Restbetrag wird auf die übrigen Beitrag
leistenden Länder in der Weise verteilt, die in
Ziffer (iv) des vorstehenden Buchstaben b für
die Aufteilung eines Fehlbetrages festgelegt ist.
d) Das Verhältnis zwischen Zinnmetall und
Bargeld muß bei der Verteilung auf die einzelnen
Beitrag leistenden Länder gemäß diesem Absatz
gleich sein.
7. Der Verwalter zahlt dann jedem Beitrag
leistenden Land den Barbetrag zurück, der ihm
nach dem Verfahren des vorstehenden Absatzes 6
zuerkannt worden ist. Zu diesem Zweck
(i) tritt er jedem Beitrag leistenden Land das
ihm zuerkannte Zinnmetall in zwölf möglichst
gleichen monatlichen Teilmengen
ab oder
(ii) verkauft, wenn ein Beitrag leistendes
Land dies wünscht, eine oder mehrere
dieser Teilmengen und zahlt ihm den
Nettoerlös aus dem Verkauf aus.
8. Nachdem alles Zinnmetall gemäß dem vorstehenden
Absatz 7 abgetreten worden ist,
verteilt der Verwalter gegebenenfalls den verbleibenden
Rest der gemäß obigem Absatz 5
zurückgestellten Summe in dem anteiligen Verhältnis
gemäß obigem Absatz 6 auf die Beitrag
leistenden Länder.
ARTIKEL XII
Vorräte in den Erzeugerländern
1. a) Die in einem Erzeugerland vorhandenen
Zinnvorräte, die nicht im Sinne der Anlage C
ausgeführt worden sind, dürfen zu keiner Zeit
während eines Kontrollzeitraumes 25 v. H. der
in Anlage E für das betreffende Land angegebenen
Menge übersteigen.
b) Zinn, das sich auf dem Transport zwischen
dem Bergwerk und dem Ausfuhrort im Sinne
der Anlage C befindet, ist in diesen Vorräten
nicht inbegriffen.
c) Der Rat kann die in Anlage E genannten
Zahlen durch die Nettoausfuhren eines Zeit-
raumes ersetzen, der wenigstens vier aufeinanderfolgende
Vierteljahre umfaßt, unter denen sich
kein Kontrollzeitraum befand.
2. Der Rat kann genehmigen, daß der in dem
vorstehenden Absatz 1 Buchstabe a angeführte
Hundertsatz in bestimmten Ländern während
bestimmter Zeiträume überschritten wird, und
die Erteilung einer solchen Genehmigung mit Auflagen
verbinden.
3. Jede Erhöhung eines Hundertsatzes, die
gemäß Artikel XII des Ersten Übereinkommens
genehmigt worden und bei Beendigung jenes
Übereinkommens noch gültig ist, sowie alle in
diesem Zusammenhang auferlegten Bedingungen
gelten als im Rahmen dieses Übereinkommens
genehmigt bzw. auferlegt, sofern der Rat nicht
spätestens am 31. Dezember 1961 etwas anderes
beschließt.
4. Alle vom Rat gemäß Artikel VII Absatz 15
genehmigten Sonderausfuhren und alle gemäß
Artikel VII Absatz 16 angelegten besonderen
Lager sind von der Vorratsmenge abzuziehen,
die gemäß diesem Artikel während eines Kontrollzeitraumes
in dem betreffenden Erzeugerland
vorhanden sein darf.
5. a) In den in Anlage F Spalte 1 erwähnten
Erzeugerländern, in denen Zinnerz zwangsläufig
beim Abbau der anderen in Spalte 2 der
Anlage erwähnten Bodenschätze aus seinem
Fundort gefördert wird und in denen daher die
Begrenzung der Vorräte durch obigen Absatz 1
den Abbau dieser anderen Bodenschätze ungebührlich
einschränken würde, dürfen zusätzliche
Zinnerzvorräte in dem Umfang unterhalten
werden, in dem die Regierung des betreffenden
Landes bescheinigt, daß sie ausschließlich in
Verbindung mit diesen anderen Bodenschätzen
gewonnen worden sind und tatsächlich in diesem
Land verbleiben ; der Umfang dieser zusätzlichen
Vorräte im Verhältnis zu der Gesamtausfuhrmenge
der anderen Bodenschätze darf jedoch zu
keiner Zeit den in Anlage F Spalte 3 genannten
Umfang übersteigen.
b) Mit der Veräußerung solcher zusätzlichen
Vorräte darf ohne Zustimmung des Rates nicht
eher als nach Liquidierung des gesamten Zinnmetallbestandes
der Preisregulierungsreserve begonnen
werden; nach diesem Zeitpunkt darf
die zur Veräußerung gelangende Menge in jedem
Vierteljahr ein Vierzigstel der Gesamtmenge oder
250 t, je nachdem welche Menge größer ist, nicht
übersteigen; der Rat kann jedoch die obenerwähnte
Bruch- und/oder Tonnenzahl erhöhen.
c) Die in Anlage F Spalte 1 erwähnten Länder
haben im Benehmen mit dem Rat Vorschriften
über die Unterhaltung, den Schutz und die
Kontrolle solcher zusätzlichen Vorräte zu erlassen.
d) Der Rat kann mit Zustimmung des betreffenden
Erzeugerlandes die Anlagen E und F ändern.
6. Jedes Erzeugerland berichtet dem Rat in
Zeitabständen, die der Rat bestimmt, über die
in seinem Gebiet lagernden Zinnvorräte, die
nicht im Sinne der Anlage C ausgeführt worden
sind. In diesen Berichten bleiben Zinnmengen,
die sich auf dem Transport zwischen dem Bergwerk
und dem Ausfuhrort im Sinne der Anlage C
befinden, unberücksichtigt. Die gemäß vorstehendem
Absatz 5 gelagerten Vorräte sind in
diesen Berichten gesondert aufzuführen.
7. Spätestens sechs Monate vor Beendigung dieses
Übereinkommens hat jedes Erzeugerland dem
Rat seine Pläne für die Veräußerung der besonderen
Lager und der Gesamtheit oder eines
Teils der in obigen Absätzen 1 und 2 erwähnten
Vorräte (ausgenommen zusätzliche Vorräte, deren
Veräußerung dem obigen Absatz 5 unterliegt)
mitzuteilen und sich mit dem Rat darüber zu
beraten, wie diese Veräußerung am besten ohne
vermeidbare Störung des Zinnmarktes und in
Einklang mit den Bestimmungen über die
Liquidierung der Preisregulierungsreserve in
Artikel XI durchführbar ist. Das betreffende
Erzeugerland hat die Empfehlungen des Rates
gebührend zu erwägen.
ARTIKEL XIII
Maßnahmen im Falle eines Zinnmangels
1. Ist der Rat zu irgendeiner Zeit der Ansicht,
daß ein Zinnmangel entstanden ist oder voraussichtlich
bevorsteht, so kann er die am Zinnverbrauch
oder an der Zinnerzeugung interessierten
Länder auffordern, ihm bis zu einem Termin,
den er festsetzt, in bezug auf einen Zeitraum,
den er bestimmt, folgendes vorzulegen
(i) Schätzungen ihrer Nachfrage nach Zinn
während dieses Zeitraumes und
(ii) Schätzungen der Höchstmengen an Zinn,
die jedes Land während dieses Zeitraumes
den Verbrauchern zur Verfügung stellen
kann.
2. An Hand dieser Schätzungen vergleicht
der Rat die gesamte geschätzte Nachfrage mit
dem gesamten geschätzten Angebot während des
bezeichneten Zeitraumes. Hiebei berücksichtigt
er die voraussichtliche Zu- oder Abnahme der
Zinnvorräte. Glaubt der Rat, daß voraussichtlich
ein ernster Mangel an Zinn entstehen wird, so
kann er an die Teilnehmerländer Empfehlungen
richten mit dem Ziel,
(i) in den Erzeugerländern den größtmöglichen
Ausbau der Erzeugung zu gewährleisten,
(ii) den Verbraucherländern eine gerechte Verteilung
der vorhandenen Vorräte an Zinn-
metall zu einem Preis zuzusichern, der
nicht höher als der Höchstpreis liegt;
dieser Höchstpreis kann allerdings in
Einklang mit den Artikeln VI und X
geändert werden.
3. Zu diesem Zweck ist der Rat berechtigt,
den Ländern die notwendigen Informationen
über die Zuteilung der betreffenden Mengen
mitzuteilen.
ARTIKEL XIV
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Teilnehmerländer haben während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens im Interesse
seiner Ziele alle Anstrengungen zu unternehmen
und zusammenzuarbeiten.
2. Unbeschadet der allgemeinen Zielsetzung
des vorstehenden Absatzes 1 haben die Teilnehmerländer
insbesondere folgende Bedingungen
einzuhalten
a) Solange ausreichende Zinnmengen zur vollen
Deckung ihres Bedarfs vorhanden sind,
dürfen sie nicht die Verwendung von Zinn
für bestimmte Zwecke verbieten oder beschränken,
es sei denn unter Umständen,
unter denen ein solches Verbot oder eine
solche Beschränkung im Rahmen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens zulässig
sein würde;
b) sie haben Bedingungen zu schaffen, welche
der Verlagerung der Zinnerzeugung von
leistungsschwächeren auf leistungsfähigere
Unternehmen dienlich sind, und durch
Verhinderung der vorzeitigen Aufgabe von
Zinnlagerstätten die Erhaltung der natürlichen
Zinnvorkommen zu fördern; und
c) sie dürfen nichtgewerbliche Zinnvorräte
erst sechs Monate nach entsprechender öffentlicher
Bekanntmachung veräußern. Der
Rat kann einer kürzeren Bekanntmachungsfrist
zustimmen. In der öffentlichen Bekanntmachung
sind die Gründe für die
Veräußerung, die zur Freigabe vorgesehene
Menge, das oder die Veräußerungsverfahren,
der früheste Zeitpunkt, zu dem das Zinn
zur Verfügung steht, und die Frist, innerhalb
deren die Veräußerung voraussichtlich
zum Abschluß kommt, anzugeben. Bei dieser
Veräußerung sind Erzeuger und Verbraucher
vor vermeidbaren Störungen ihrer
gewohnten Märkte zu schützen. Ein Teilnehmerland,
das derartige Vorräte zu veräußern
wünscht, hat auf Ersuchen des
Rates oder eines anderen Teilnehmerlandes,
das in diesem Zusammenhang ein wesentliches
Interesse zu haben glaubt, Beratungen
darüber zu führen, wie am besten eine
wesentliche Schädigung der Wirtschaftsinteressen
der Erzeuger- und Verbraucher-
länder vermieden werden kann. Das Teilnehmerland
hat alle diesbezüglichen Empfehlungen
des Rates gebührend zu erwägen.
Erfolgt die Bekanntmachung zu einer Zeit,
die nicht in einen Kontrollzeitraum fällt,
und ist vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist
ein Kontrollzeitraum gemäß Artikel VII
verkündet worden, so hat das Teilnehmerland,
welches die Vorräte zu veräußern
wünscht, ungeachtet etwaiger früherer Beratungen
sich erneut mit dem Rat zu beraten
und den Veräußerungsplan unter
Berücksichtigung der Empfehlungen, die
der Rat dann gegebenenfalls abgibt, zu
überprüfen.
ARTIKEL XV
Angemessene Arbeitsbedingungen
Die Teilnehmerländer erklären, daß sie sich
um die Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen
in der Zinnindustrie bemühen
werden, um ein Sinken des Lebensstandards
und die Einführung unlauterer Wettbewerbsbedingungen
im Welthandel zu verhüten.
ARTIKEL XVI
Bestimmungen im Interesse der nationalen
Sicherheit
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
dürfen keinesfalls so ausgelegt werden,
a) daß ein Teilnehmerland verpflichtet wäre,
Informationen zu liefern, deren Bekanntgabe
es als seinen wesentlichen Interessen auf
dem Gebiet der nationalen Sicherheit zuwiderlaufend
betrachtet,
b) daß ein Teilnehmerland daran gehindert
würde, entweder einzeln oder zusammen mit
anderen Ländern Maßnahmen zu treffen,
die ihm zum Schutze seiner wesentlichen
Interessen auf dem Gebiet der nationalen
Sicherheit notwendig erscheinen, soweit
derartige Maßnahmen
(i) den Handel mit Waffen, Munition oder
Kriegsgerät oder den Handel mit anderen
Waren und anderem Material betreffen, der
mittelbar oder unmittelbar der Versorgung
einer militärischen Anlage eines Landes
dient, oder
(ii) in Kriegszeiten oder in Zeiten eines
sonstigen Notstandes der internationalen
Beziehungen getroffen werden,
c) daß ein Teilnehmerland daran gehindert
würde, in ein zwischenstaatliches Abkommen
(oder ein sonstiges Abkommen im
Namen eines Landes für den in diesem
Absatz bezeichneten Zweck), das von oder
für eine militärische Stelle zur Erfüllung
wesentlicher Bedürfnisse der nationalen
Sicherheit eines oder mehrerer an diesem
Abkommen beteiligter Länder abgeschlossen
worden ist, einzutreten oder es durchzuführen,
oder
d) daß ein Teilnehmerland daran gehindert
würde, auf Grund seiner Verpflichtungen
im Rahmen der Charta der Vereinten
Nationen Maßnahmen zur Erhaltung des
internationalen Friedens und der internationalen
Sicherheit zu treffen.
2. Die Teilnehmerländer haben dem Vorsitzenden
so bald wie möglich alle Maßnahmen
mitzuteilen, die sie in bezug auf Zinn gemäß
dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe b Ziffer
(ii) oder Buchstabe d treffen, und der Vorsitzende
unterrichtet hierüber die anderen Teilnehmerländer.
3. Jedes Teilnehmerland, das glaubt, seine
wirtschaftliche Interessen im Rahmen dieses
Übereinkommens würden ernsthaft geschädigt
durch Maßnahmen, die ein oder mehrere andere
Teilnehmerländer — ausgenommen in Kriegszeiten
— gemäß dem obigen Absatz 1 getroffen
haben, kann vor dem Rat Beschwerde führen.
4. Nach Erhalt einer solchen Beschwerde
prüft der Rat die Sachlage, entscheidet mit
einer Mehrheit der Stimmen der Verbraucherländer
und einer Mehrheit der Stimmen der
Erzeugerländer, ob die Beschwerde des beschwerdeführenden
Landes berechtigt ist, und
gestattet im Falle einer Bejahung dieser Frage
dem beschwerdeführenden Land, von diesem
Übereinkommen zurückzutreten.
ARTIKEL XVII
Beschwerden und Streitigkeiten
1. Beschwerden gegen ein Teilnehmerland
wegen einer Verletzung dieses Übereinkommens,
für die nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen
eine Wiedergutmachung vorgesehen
ist, sind auf Antrag des beschwerdeführenden
Landes zur Entscheidung an den Rat zu verweisen.
2. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder
Durchführung dieses Übereinkommens sind auf
Antrag eines Teilnehmerlandes zur Entscheidung
dem Rat zu unterbreiten.
3. Ist gemäß dem vorstehenden Absatz 2 eine
Streitfrage oder gemäß dem obigen Absatz 1
eine Beschwerde, der ein Streit bezüglich der
Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens
zugrunde liegt, an den Rat verwiesen
worden, so kann eine Mehrheit der Teilnehmerländer
oder eine Gruppe von Teilnehmerländern,
die mindestens ein Drittel der Stimmen im Rat besitzt,
den Rat nach eingehender Erörterung auffordern
bevor er eine Entscheidung fällt,das Gutachten
des in folgendem Absatz 4 erwähnten Beratenden
Ausschusses zu den strittigen Fragen einzuholen.
4. a) Wenn der Rat nicht durch einstimmigen
Beschluß etwas anderes bestimmt, gehören dem
Ausschuß an
(i) zwei von den Erzeugerländern bestimmte
Personen, von denen die eine große Erfahrungen
in Fragen gleicher Art wie die
Streitfragen und die andere hohes Ansehen
und große Erfahrungen als Jurist besitzt,
(ii) zwei von den Verbraucherländern bestimmte
Personen, welche die gleichen
Voraussetzungen erfüllen, und
(iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von den
gemäß Ziffer (i) und Ziffer (ii) bestimmten
vier Personen oder, falls diese zu keiner
Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden
des Rates gewählt wird.
b) Staatsangehörige der Teilnehmerländer können
in dem Beratenden Ausschuß tätig werden;
die Mitglieder des Beratenden Ausschusses treten
in persönlicher Eigenschaft und ohne Anweisungen
irgendeiner Regierung auf.
c) Die Ausgaben des Beratenden Ausschusses
trägt der Rat.
5. Das Gutachten des Beratenden Ausschusses
wird mit seiner Begründung dem Rat vorgelegt,
der nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen
über den Streit entscheidet.
6. Soweit in diesem Übereinkommen nichts
anderes vorgesehen ist, kann ein Teilnehmerland
nur durch eine entsprechende Entschließung
einer Verletzung dieses Übereinkommens für
schuldig befunden werden. In einem derartigen
Schuldspruch sind Art und Ausmaß der Verletzung
dieses Übereinkommens genau anzugeben.
7. Stellt der Rat auf Grund dieses Artikels
fest, daß ein Teilnehmerland dieses Übereinkommen
verletzt hat, so kann er, sofern an
anderer Stelle dieses Übereinkommens keine
andere Strafe vorgesehen ist, dem betreffenden
Land sein Stimmrecht oder sonstige Rechte
entziehen, bis es die Verletzung des Übereinkommens
wiedergutmacht oder seine Verpflichtungen
in anderer Weise erfüllt hat.
8. Für die Zwecke dieses Artikels schließt der
Ausdruck „Verletzung dieses Übereinkommens"
die Nichterfüllung einer Auflage oder Bedingung
oder einer Verpflichtung, die der Rat einem
Teilnehmerland in Übereinstimmung mit diesem
Übereinkommen auferlegt hat, ein.
ARTIKEL XVIII
Änderungen und Entbindungen von dem
Übereinkommen
1. a) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmen der Erzeugerländer und Zwei-
drittelmehrheit der Stimmen der Verbraucherländer
den vertragschließenden Regierungen Änderungen
dieses Übereinkommens empfehlen.
Der Rat bestimmt in seiner Empfehlung die
Frist, innerhalb deren jede vertragschließende
Regierung der Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland zu
notifizieren hat, ob sie die empfohlene Änderung
in ihrem eigenen Namen oder im Namen eines
oder mehrerer Länder oder Gebiete, welche
gesondert an diesem Übereinkommen beteiligt
sind, ratifiziert oder annimmt.
b) Der Rat kann die Frist, die er gemäß
obigem Buchstaben a für die Notifizierung der
Ratifizierung oder Annahme festgesetzt hat,
verlängern.
2. Wird innerhalb der gemäß dem vorstehenden
Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß
dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe b verlängerten
Frist eine Änderung seitens oder im
Namen aller Teilnehmerländer ratifiziert oder
angenommen, so tritt sie sofort nach Eingang
der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde
bei der Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland in Kraft.
3. Wird innerhalb der gemäß dem obigen
Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß
dem obigen Absatz 1 Buchstabe b verlängerten
Frist eine Änderung nicht durch Teilnehmerländer
oder im Namen von Teilnehmerländern,
die sämtliche Stimmen der Erzeugerländer besitzen,
sowie, durch Teilnehmerländer oder im
Namen von Teilnehmerländern, die zwei Drittel der
Stimmen der Verbraucherländer besitzen, ratifiziert
oder angenommen, so tritt sie nicht in
Kraft.
4. Wird bis zum Ablauf der gemäß dem obigen
Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß
dem obigen Absatz 1 Buchstabe b verlängerten
Frist eine Änderung durch Teilnehmerländer
oder im Namen von Teilnehmerländern, die
sämtliche Stimmen der Erzeugerländer besitzen,
sowie durch Teilnehmerländer oder im Namen
von Teilnehmerländern, die zwei Drittel der Stimmen
der Verbraucherländer besitzen, ratifiziert
oder angenommen,
a) so tritt die Änderung für die Teilnehmerländer,
durch die oder in deren Namen die
Ratifizierung oder Annahme mitgeteilt worden
ist, drei Monate nach dem Tage in Kraft,
an dem bei der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
die letzte Ratifikations- oder Annahmeurkunde
eintrifft, welche die Bedingung
erfüllt, daß alle Stimmen der Erzeugerländer
und zwei Drittel der Stimmen der Verbraucherländer
für die Änderung abgegeben
werden müssen;
b) stellt der Rat so bald wie möglich nach
Inkrafttreten einer Änderung fest, ob die Änderung
so geartet ist, daß die Verbraucherländer,
welche sie nicht ratifizieren oder
annehmen, von dem Tage ihres Inkrafttretens
gemäß dem vorstehenden Buchstaben
a an von dem Übereinkommen zu
entbinden sind, und unterrichtet hierüber
alle Teilnehmerländer. Stellt der Rat fest,
daß die Änderung solcher Art ist, so haben
die Verbraucherländer, die sie nicht ratifiziert
oder angenommen haben, dem Rat
innerhalb eines Monats nach dieser Feststellung
mitzuteilen, ob die Änderung für
sie noch unannehmbar ist; die Verbraucherländer,
welche diese Frage bejahen, werden
hierauf automatisch von dem Übereinkommen
entbunden; weist jedoch eines
dieser Verbraucherländer dem Rat gegenüber
nach, daß es die Ratifizierung oder
Annahme einer Änderung wegen verfassungsmäßiger
Schwierigkeiten nicht bis
zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung
gemäß dem vorstehenden Buchstaben a
in Kraft trat, erreichen konnte, so kann der
Rat die Entbindung von dem Übereinkommen
zurückstellen, bis diese Schwierigkeiten
überwunden sind und das Verbraucherland
dem Rat seine Entscheidung mitgeteilt
hat;
c) kann der Rat ein Verbraucherland, das
gemäß dem vorstehenden Buchstaben b
von dem Übereinkommen entbunden worden
ist, zu Bedingungen, die er für angemessen
hält, wieder in das Übereinkommen
aufnehmen.
5. Glaubt ein Verbraucherland, daß seine
Interessen durch eine Änderung beeinträchtigt
werden, so kann es vor Ablauf der gemäß obigem
Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß
obigem Absatz 1 Buchstabe b verlängerten
Frist oder vor Ablauf einer Frist bis zur Entbindung
eines Verbraucherlandes von dem Übereinkommen
gemäß dem vorstehenden Absatz 4
Buchstabe b der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
seinen Rücktritt von diesem Übereinkommen
bekanntgeben; dieser Rücktritt wird
entsprechend dem Wunsch und der Mitteilung
dieses Landes am gleichen Tage wie die Änderung
oder an dem Tage, an dem die Entbindung von
dem Übereinkommen verfügt wird, wirksam.
6. Änderungen dieses Artikels treten nur in
Kraft, wenn sie seitens oder im Namen aller
Teilnehmerländer ratifiziert oder angenommen
worden sind.
7. Die Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland notifiziert
allen interessierten Regierungen und dem Rat
den Eingang der Ratifikations- oder Annahme-
urkunde gemäß obigem Absatz 1 und das Inkrafttreten
einer Änderung gemäß dem obigen
Absatz 2, Absatz 6 oder Absatz 4 Buchstabe a.
8. Die Bestimmungen dieses Artikels haben
keinen Einfluß auf Befugnisse im Rahmen dieses
Übereinkommens zur Änderung oder Erweiterung
der Anlagen dieses Übereinkommens.
ARTIKEL XIX
Rücktritt
1. Ein Teilnehmerland, das von diesem Übereinkommen
während seiner Geltungsdauer zurücktritt,
hat, sofern sein Rücktritt nicht
a) gemäß Artikel XVI Absatz 4 oder Artikel
XVIII Absatz 5 oder aber
b) frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens nach einer Kündigung,
die mit einer Frist von mindestens
zwölf Monaten der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
zugestellt ist, erfolgt,
weder Anspruch auf einen Anteil an dem Liquidationserlös
der Preisregulierungsreserve gemäß
Artikel XI noch Anspruch auf einen Anteil an
den übrigen Vermögenswerten des Rates bei
Beendigung dieses Übereinkommens gemäß Artikel
XX.
2. Ein Verbraucherland, das gemäß Artikel
XVIII Absatz 4 Buchstabe b von dem Übereinkommen
entbunden wird, verliert trotzdem
nicht den Anspruch auf seinen Anteil an dem
Liquidationserlös der Preisregulierungsreserve gemäß
Artikel XI oder auf seinen Anteil an den
übrigen Vermögenswerten des Rates bei Beendigung
des Übereinkommens gemäß Artikel
XX.
3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland notifiziert
allen interessierten Regierungen und dem Rat
den Erhalt jeder Notifizierung eines Rücktritts
von diesem Übereinkommen.
ARTIKEL XX
Geltungsdauer, Beendigung und Erneuerung
1. a) Dieses Übereinkommen bleibt vom
1. Juli 1961 an fünf Jahre in Kraft, so weit in diesem
Artikel oder in Artikel XXI nichts anderes
vorgesehen ist.
b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit der
Stimmen der Erzeugerländer und mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmen der Verbraucherländer
die Geltungsdauer dieses Übereinkommens
um einen oder mehrere Zeiträume von insgesamt
höchstens zwölf Monaten verlängern.
2. Eine vertragschließende Regierung kann
jederzeit bekanntgeben, daß sie die Absicht hat,
auf der nächsten Sitzung des Rates die Beendigung
dieses Übereinkommens vorzuschlagen.
Nimmt der Rat diesen Vorschlag mit einer Zweidrittelmehrheit
der Stimmen der Erzeugerländer
und einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der
Verbraucherländer an, so empfiehlt er den vertragschließenden
Regierungen die Beendigung
dieses Übereinkommens. Wird dem Rat von Ländern,
die zwei Drittel der Stimmen der Erzeugerländer
und zwei Drittel der Stimmen der Verbraucherländer
besitzen, die Annahme der Empfehlung
notifiziert, so tritt dieses Übereinkommen zu
dem vom Rat bestimmten Zeitpunkt, jedoch
spätestens sechs Monate nach Eingang der letzten
dieser Notifizierungen der erwähnten Länder
beim Rat, außer Kraft.
3. Der Rat untersucht von Zeit zu Zeit, welches
Verhältnis bei Ablauf dieses Übereinkommens
voraussichtlich zwischen Zinnangebot und Zinnnachfrage
bestehen wird, und äußert sich gegenüber
den vertragschließenden Regierungen
spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens zu der Frage, ob und, gegebenenfalls
in welcher Form dieses Übereinkommen
erneuert werden soll.
4. a) Bei Beendigung dieses Übereinkommens
wird die Preisregulierungsreserve gemäß Artikel
XI liquidiert.
b) Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des
Rates mit Ausnahme derjenigen der Preisregulierungsreserve
wird über die restlichen
Vermögenswerte gemäß diesem Absatz verfügt.
c) Wird ein Organ als Nachfolger des Rates
gegründet, so überträgt der Rat seine Archive,
sein statistisches Material und sonstige vom Rat
zu bestimmende Unterlagen diesem Nachfolgeorgan;
mit verteilter Zweidrittelmehrheit kann
er seine restlichen Vermögenswerte ganz oder
teilweise diesem Nachfolgeorgan übertragen.
d) Wird kein Nachfolgeorgan gegründet,
(i) so überträgt der Rat seine Archive, sein
statistisches Material und sonstige Unterlagen
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen, einer von diesem benannten
internationalen Organisation oder, wenn
eine solche nicht benannt wird, einer vom
Rat zu bestimmenden Stelle;
(ii) so werden die restlichen nichtmonetären
Vermögenswerte des Rates verkauft oder
in einer anderen vom Rat zu bestimmenden
Weise realisiert;
(iii) so werden der Erlös aus dieser Realisierung
und alle restlichen monetären Vermögenswerte
in der Weise verteilt, daß jedes
Teilnehmerland einen Anteil erhält, der
im Verhältnis der Summe seiner Beiträge
zu dem gemäß Artikel V errichteten Verwaltungskonto
entspricht.
5. Der Rat bleibt so lange bestehen, wie es
für die Durchführung des vorstehenden Absatzes
4 für die Überwachung der Liquidierung
der Preisregulierungsreserve und sonstiger Vorräte,
die gemäß Artikel XII in den Erzeugerländern
lagern, und für die Überwachung der
ordnungsgemäßen Erfüllung der im Rahmen
dieses Übereinkommens vom Rat auferlegten
oder im Rahmen des Ersten Übereinkommens
auferlegten Bedingungen erforderlich ist; hiebei
übt der Rat die ihm in diesem Übereinkommen
übertragenen Befugnisse und Funktionen in
dem für diesen Zweck notwendigen Umfang aus.
ARTIKEL XXI
Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme und
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. September
bis zum 31. Dezember 1960 in London zur
Unterzeichnung durch die auf der Tagung
der Zinnkonferenz der Vereinten Nationen
von 1960 vertretenen Regierungen auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung
oder Annahme durch die Unterzeichnerregierungen
in Übereinstimmung mit deren
verfassungsmäßigen Verfahren. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden sind bei der
Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland zu hinterlegen.
3. Vorbehaltlich der folgenden Absätze 4 und 5
a) tritt dieses Übereinkommen endgültig in
Kraft, wenn bis zum 30. Juni 1961 Ratifikations-
oder Annahmeurkunden im Namen
von Regierungen hinterlegt worden sind,
die mindestens neun der in Anlage B Spalte 1
genannten Verbraucherländer mit insgesamt
mindestens 500 der in Spalte 5 jener Anlage
aufgeführten Stimmen und mindestens sechs
Erzeugerländer mit insgesamt mindestens
950 der in Anlage A Spalte 5 aufgeführten
Stimmen vertreten. Vorbehaltlich der Erfüllung
der obigen Bedingungen tritt dieses
Übereinkommen am 1. Juli 1961 für die
Regierungen, die es ratifiziert oder angenommen
haben, endgültig in Kraft;
b) tritt dieses Übereinkommen für jede Unterzeichnerregierung,
die es am oder nach
dem 1. Juli 1961 ratifiziert oder annimmt,
mit dem Tage der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Annahmeurkunde endgültig
in Kraft.
4. Sind die Bedingungen des vorstehenden
Absatzes 3 Buchstabe a für das endgültige Inkrafttreten
dieses Übereinkommens nicht erfüllt,
sind jedoch Ratifikations- oder Annahmeurkunden
oder Notifizierungen der Ratifizierungs-
oder Annahmeabsicht bei der Regierung
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland bis zum 30. Juni
1961 im Namen von Regierungen hinterlegt
worden, die eine Anzahl von Ländern entsprechend
den Bedingungen des vorstehenden Absatzes 3
Buchstabe a vertreten, so tritt dieses Übereinkommen
am 1. Juli 1961 für diese Regierungen,
und später für jede weitere Unterzeichnerregierung
an dem Tage, an dem in ihrem Namen
eine der obenerwähnten Urkunden hinterlegt
wird, vorläufig in Kraft.
5. Ist dieses Übereinkommen gemäß dem vorstehenden
Absatz 4 vorläufig in Kraft getreten,
so tritt es nach Hinterlegung der Ratifikations-
oder Annahmeurkunden von Regierungen, die
eine Anzahl von Ländern entsprechend den
Bedingungen des obigen Absatzes 3 Buchstabe a
vertreten, für diese Regierungen und später für
jede weitere Unterzeichnerregierung an dem Tage
der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde
endgültig in Kraft.
6. Ist dieses Übereinkommen gemäß dem obigen
Absatz 4 vorläufig, jedoch bis zum 31. Dezember
1961 nicht gemäß dem vorstehenden Absatz 5
endgültig in Kraft getreten, so beruft der Vorsitzende
so bald wie möglich eine Sitzung des
Rates ein. Der Rat kann beschließen, daß entweder
dieses Übereinkommen zu einem von ihm bestimmten
Zeitpunkt außer Kraft tritt oder die
Frage, ob dieses Übereinkommen außer Kraft
zu setzen ist, an einem oder mehreren ihm geeignet
erscheinenden Tagen geprüft wird. Wenn dieses
Übereinkommen bis zum 30. Juni 1962 nicht
endgültig in Kraft getreten ist, verliert es zu
diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit.
7. Ist dieses Übereinkommen gemäß dem
obigen Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 5 endgültig
in Kraft getreten und hat eine Regierung, die
ihre Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht notifiziert
hat, ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde
nicht binnen 90 Tagen nach dem Tage des endgültigen
Inkrafttretens hinterlegt, so erlischt die Teilnahme
der betreffenden Regierung an diesem
Übereinkommen; der Rat kann jedoch die genannte
Frist auf Antrag der betreffenden Regierung
verlängern; ferner kann die betreffende
Regierung vor Ablauf der genannten Frist
bzw. des Zeitraumes, um den sie verlängert
wird, von dem Übereinkommen zurücktreten,
indem sie ihren Rücktritt mit einer Frist von
wenigstens 30 Tagen im voraus der Regierung
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland bekanntgibt.
8. So bald wie möglich nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens sendet die Regierung des
Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland eine beglaubigte Ausfertigung
dieses Übereinkommens an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen zwecks Registrierung
gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen. Etwaige Änderungen dieses Übereinkommens
sind ebenfalls mitzuteilen.
9. Die Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland hat in
bezug auf dieses Übereinkommen
a) den interessierten Regierungen jede Ratifizierung,
Annahme oder Notifizierung einer
Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht zu
notifizieren und
b) die erste Sitzung des Rates in London
zum 3. Juli 1961 einzuberufen.
ARTIKEL XXII
Beitritt
1. Jede Regierung kann ohne Rücksicht darauf,
ob sie auf der Tagung der Zinnkonferenz
der Vereinten Nationen im Jahre 1960 vertreten
ist oder nicht, mit Zustimmung des Rates und
zu den von ihm festzulegenden Bedingungen
diesem Übereinkommen beitreten.
2. Eine vertragschließende Regierung kann
mit Zustimmung des Rates zu den von ihm
festzulegenden Bedingungen die gesonderte Teilnahme
eines oder mehrerer Länder oder Gebiete
erklären, die gemäß Artikel III zur gesonderten
Teilnahme berechtigt sind und deren gesonderte
Teilnahme nicht in der Ratifikations-, Annahme-,
Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde der vertragschließenden
Regierung erklärt worden ist;
die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten
dann entsprechend für dieses Land oder Gebiet
bzw. diese Länder oder Gebiete.
3. a) Die vom Rat festgelegten Bedingungen
müssen hinsichtlich der Stimmrechte und der
finanziellen Verpflichtungen zwischen den Ländern,
die dem Übereinkommen beizutreten oder
an ihm teilzunehmen wünschen, und den anderen
bereits teilnehmenden Ländern ein gerechtes
Verhältnis gewährleisten.
b) Im Falle des Beitritts eines Erzeugerlandes
zu diesem Übereinkommen setzt der Rat mit
Zustimmung dieses Landes die in Anlage E
für dieses Land einzutragende Menge fest;
er kann ferner die zusätzliche Zinnmenge festsetzen,
deren Lagerung zulässig ist, falls sie
zwangsläufig beim Abbau anderer Bodenschätze,
die in Anlage F anzugeben sind, anfallen; diese
festgesetzten Mengen gelten so, als wären sie
in diesen Anlagen vorgesehen.
4. Der Beitritt wird durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland vollzogen, welche diesen Beitritt
allen interessierten Regierungen und dem
Rat notifiziert.
5. Die gesonderte Teilnahme eines oder mehrerer
Länder oder Gebiete gemäß dem obigen Absatz 2
ist seitens einer vertragschließenden Regierung
durch Notifizierung an die Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und
Nordirland zu erklären, welche diese gesonderte
Teilnahme allen interessierten Regierungen und
dem Rat notifiziert.
6. Sobald ein Land oder Gebiet, dessen gesonderte
Teilnahme gemäß Artikel III oder obigem
Absatz 2 von einer vertragschließenden Regierung
erklärt worden ist, ein unabhängiger
Staat wird, gilt seine Regierung als vertragschließende
Regierung; die Bestimmungen dieses
Übereinkommens gelten dann für die Regierung
dieses Staates so, als wäre sie eine von Anfang
an bereits an diesem Übereinkommen beteiligte
vertragschließende Regierung.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten,
zu diesem Zwecke von ihren Regierungen
gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen
an jenem Tag unterzeichnet, der
neben ihrer Unterschrift angegeben ist.
Der Text dieses Übereinkommens ist in englischer,
französischer und spanischer Sprache
abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist; die Originale werden bei der
Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland hinterlegt; diese
übermittelt allen unterzeichneten und beitretenden
Regierungen beglaubigte Abschriften.
Geschehen zu London, den 1. September 1960.
ANLAGE A
Der Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi zuerkannte
Hundertsatz kann nach Notifizierung
der belgischen Regierung an den Rat zwischen
den genannten beiden Ländern aufgeteilt werden.
Die in der Anlage angegebenen Stimmen
sind hierauf entsprechend zu berichtigen.
ANLAGE B
ANLAGE C
TEIL I
Umstände, unter denen Zinn für die Zwecke
der Ausfuhrkontrolle als ausgeführt gilt
Belgisch-Kongo
Ruanda-Urundi
Zinn gilt als ausgeführt, wenn ein Durchkonnossement
von einem dem Comité
intérieur des Transports du Congo Belge
angeschlossenen Transportunternehmen zur
Bestätigung der Zinnlieferung an dieses
Unternehmen ausgestellt worden ist.
Ist aus irgendeinem Grund für eine
bestimmte Sendung ein derartiges Schriftstück
nicht ausgestellt worden, so gilt
die in dieser Sendung enthaltene Zinnmenge
für die Zwecke des Übereinkommens als
ausgeführt, wenn die Zollverwaltung von
Belgisch-Kongo oder Ruanda-Urundi Ausfuhrpapiere
ausgefertigt hat.
Bolivien
Zinn gilt als ausgeführt, wenn es die Kontrolle
der bolivianischen Zollbehörden zwecks
Entrichtung des Ausfuhrzolls passiert hat.
Indonesien
Innerhalb des Zollgebiets gefördertes Zinn
gilt als ausgeführt, sobald es die Zollkontrolle
passiert hat; in Freihandelsgebieten gefördertes
Zinn gilt als ausgeführt, sobald
es laut Konnossement an Bord eines Transportdampfers
verladen worden ist.
Malaiischer Bund
Zinn gilt als aus dem Gebiet des Malaiischen
Bundes in dem Augenblick ausgeführt,
in dem die Zollbehörden des Malaiischen
Bundes die Konzentrate oder, soweit die
Konzentrate vor der Entrichtung des Ausfuhrzolls
verhüttet worden sind, das Metall
wogen haben.
Föderation von Nigeria
Zinn gilt als ausgeführt, sobald die Nigerische
Eisenbahngesellschaft einen Frachtbrief ausgestellt
hat, in welchem bestätigt wird,
daß das Zinn für Ausfuhrzwecke an die
Gesellschaft geliefert worden ist; für die
Ausfuhr bestimmtes Zinn, welches nicht der
Nigerischen Eisenbahngesellschaft übergeben
worden ist, gilt jedoch in dem Augenblick
als ausgeführt, in dem die Zollbehörden
der Föderation von Nigeria das Zinn zwecks
Entrichtung des Ausfuhrzolls abgefertigt
haben.
Thailand
Zinn gilt als ausgeführt, sobald die Zollbehörden
der thailändischen Regierung die
Konzentrate zwecks Entrichtung der Abgaben
abgefertigt haben.
TEIL II
Einfuhr der Erzeugerländer
Für die Bestimmung der Netto-Zinnausfuhr
gemäß Artikel VII ist als Einfuhr von der
Ausfuhr während eines Kontrollzeitraumes die
Nettomenge abzuziehen, welche das betreffende
Erzeugerland während des Vierteljahres, das
der Abgabe der Erklärung für den betreffenden
Kontrollzeitraum unmittelbar vorausging, eingeführt
hat.
ANLAGE D
Die erwähnten Bedingungen lauten wie folgt
(i) Die geplante Sonderausfuhr muß als Teil
eines staatlichen Vorratslagers vorgesehen
sein und
(ii) die geplante Sonderausfuhr wird während
der Laufzeit dieses Übereinkommens wahrscheinlich
nicht für gewerbliche oder industrielle
Zwecke verwendet.
ANLAGE E
ANLAGE F
Zulässige zusätzliche Vorräte, soweit diese
zwangsläufig bei dem Abbau anderer Bodenschätze
anfallen.
ANLAGE G
Regel 1
Die erste Neufestsetzung der Hundertsätze
der Erzeugerländer findet statt, nachdem vier
aufeinanderfolgende (am oder nach dem 1. Oktober
1960 beginnende) Vierteljahre nicht zu
Kontrollzeiträumen gemäß diesem Übereinkommen
oder dem Ersten Übereinkommen erklärt
worden sind. Die Neufestsetzung findet statt,
sobald Zahlen über die Zinnproduktion jedes
der Erzeugerländer während der betreffenden
vier Vierteljahre vorliegen.
Regel 2
Weitere Neufestsetzungen der Hundertsätze
finden nach der ersten Neufestsetzung in jährlichen
Abständen statt, solange kein den in Regel 1
erwähnten Vierteljahren nachfolgendes Vierteljahr
zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist.
Regel 3
Wird ein Vierteljahr zum Kontrollzeitraum
erklärt, so findet eine weitere Neufestsetzung
der Hundertsätze erst statt, nachdem weitere
vier aufeinanderfolgende Vierteljahre nicht zu
Kontrollzeiträumen erklärt worden sind; eine
weitere Neufestsetzung erfolgt dann, sobald
Zahlen über die Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer
während dieser vier aufeinanderfolgenden
Vierteljahre vorliegen; anschließend
finden Neufestsetzungen in jährlichen Abständen
statt, solange kein Vierteljahr zum Kontrollzeitraum
erklärt wird. In ähnlicher Weise ist
zu verfahren, wenn ein späteres Vierteljahr zum
Kontrollzeitraum erklärt wird.
Regel 4
Für die Zwecke der Regeln 2 und 3 gelten Neufestsetzungen
als in jährlichen Abständen durchgeführt,
wenn sie in dem gleichen Kalendervierteljahr
wie die vorhergehenden Neufestsetzungen
stattfinden.
Regel 5
Bei der ersten Neufestsetzung gemäß Regel 1
werden neue Hundertsätze für die Erzeugerländer
unmittelbar entsprechend dem Verhältnis
der Zinnproduktion jedes dieser Länder
während der in Regel 1 erwähnten vier Vierteljahre
festgesetzt.
Regel 6
Bei den nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß
Regel 2 werden die neuen Hundertsätze wie folgt
errechnet
(i) Bei der zweiten Neufestsetzung entsprechen
die Hundertsätze unmittelbar dem Verhältnis
der Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer
während der letzten 24 Monate,
für welche Zahlen vorliegen; und
(ii) bei der dritten und jeder weiteren Neufestsetzung
entsprechen die Hundertsätze
unmittelbar dem Verhältnis der Zinnproduktion
jedes der Erzeugerländer während
der letzten 36 Monate, für welche Zahlen
vorliegen.
Regel 7
Bei nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß
Regel 3 werden die neuen Hundertsätze wie folgt
errechnet
(i) Bei der ersten nachfolgenden Neufestsetzung
entsprechen die Hundertsätze unmittelbar
dem Verhältnis der gesamten
Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer
während der letzten zwölf Monate,
für welche Zahlen vorliegen, und während
der diesem Kontrollzeitraum unmittelbar
vorhergehenden vier Vierteljahre; und
(ii) bei den nächstfolgenden Neufestsetzungen
entsprechen die Hundertsätze, sofern kein
Vierteljahr zum Kontrollzeitraum er-
klärt worden ist, unmittelbar dem Verhältnis
der Zinnproduktion jedes der
Erzeugerländer während der letzten 24 bzw.
36 Monate, für welche Zahlen vorliegen.
Regel 8
Hat ein Erzeugerland dem Rat seine Produktionszahlen
für einen Zeitraum von zwölf
Monaten nicht innerhalb eines Monats nach dem
Tage übermittelt, bis zu dem vier Erzeugerländer
ihre Zahlen übermittelt haben, so wird
die Produktion dieses Landes für diesen Zeitraum
von zwölf Monaten für die Zwecke der obigen
Regeln errechnet, indem man den Monatsdurchschnitt
der Produktion dieses Zeitraumes, wie
er den vorliegenden Zahlen zu entnehmen ist,
mit 12 multipliziert und von der so errechneten
Menge 5 v. H. abzieht.
Regel 9
Bei einer Neufestsetzung sind keine Zahlen
über die Zinnproduktion eines Erzeugerlandes
aus einem Zeitraum zu benutzen, der mehr als
42 Monate vor dem Tage dieser Neufestsetzung
liegt.
Regel 10
Ungeachtet der obigen Regeln kann der Rat
den Hundertsatz eines Erzeugerlandes senken,
das nicht seine gesamte zulässige Ausfuhrmenge
gemäß Artikel VII Absatz 4 bzw. eine größere
Menge, die es gemäß Artikel VII Absatz 7
gebilligt hat, ausgeführt hat.
Der Rat berücksichtigt es bei der Erwägung
seines Beschlusses als mildernden Umstand,
wenn das betreffende Erzeugerland gemäß Artikel
VII Absatz 7 auf einen Teil seiner zulässigen
Ausfuhrmenge rechtzeitig verzichtet hat, so
daß die anderen Erzeugerländer wirksame Schritte
zum Ausgleichen der Fehlmenge unternehmen
können, oder wenn das betreffende Erzeugerland,
welches die gemäß Artikel VII Absatz 8
festgesetzte Menge nicht ausgeführt hat, seine
gemäß Artikel VII Absatz 4 oder 7 festgesetzte
zulässige Ausfuhrmenge in vollem Umfang
ausgeführt hat.
Regel 11
Wird der Hundertsatz eines Erzeugerlandes
gemäß Regel 10 gesenkt, so ist der hiedurch
frei werdende Hundertsatz unter die übrigen
Erzeugerländer im Verhältnis ihrer Hundertsätze,
die an dem Tage des Senkungsbeschlusses
gelten, zu verteilen.
Regel 12
Wird auf Grund der obigen Regel der Hundertsatz
eines Erzeugerlandes auf weniger als die
Mindestzahl gekürzt, die gemäß der einschränkenden
Bestimmung in Artikel VII
Absatz 6 Buchstabe a zulässig ist, so wird der
Hundertsatz dieses Landes auf diese Mindestzahl
erhöht und die Hundertsätze der übrigen Erzeugerländer
werden anteilig so gekürzt, daß
die Summe der Hundertsätze wieder 100 ergibt.
Regel 13
Bei allen Maßnahmen, die der Rat auf Grund
dieser Regeln zu treffen beabsichtigt, hat der Rat
alle von einem Erzeugerland als außergewöhnlich
gemeldeten Umstände gebührend zu berücksichtigen;
er kann mit verteilter Zweidrittelmehrheit
auf die volle Anwendung dieser Regeln
verzichten oder sie ändern. Folgende Umstände
können u. a. als außergewöhnlich betrachtet
werden: eine nationale Katastrophe, ein größerer
Streik, der den Zinnerzbergbau während längerer
Zeit lahmgelegt hat, ein erheblicher Zusammenbruch
der Energieversorgung oder (im Falle
Boliviens) der Haupttransportverbindung nach
der Küste.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. November 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorliegende Übereinkommen ist für Österreich am 1. Juli 1961 vorläufig und am 21. Feber
1962 endgültig in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Österreich im Sinne des Artikels III
des Übereinkommens erklärt, daß es den Wunsch hat, sich als Verbraucherland an dem Übereinkommen
zu beteiligen.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Übereinkommen angenommen
Australien, Belgien (ohne Ruanda-Urundi), Bolivien, Dänemark, Frankreich, Indien, Indonesien,
Japan, Kanada, Kongo (Léopoldville), Republik Korea, Malaiischer Bund, Mexiko, Niederlande,
Nigeria, Spanien, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.