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287_1962 AT

287. Zweites Internationales Zinnübereinkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Zweites Internationales Zinnübereinkommen.

Der Bundespräsident erklärt das Zweite Internationale Zinnübereinkommen, welches also

lautet

(Übersetzung)

Die vertragschließenden Regierungen

a) in Anerkennung der außerordentlichen

Wichtigkeit von Zinn für zahlreiche Länder, die

in hohem Maße von günstigen und angemessenen

Produktions-, Verbrauchs- oder Handelsbedingungen

für Zinn abhängig sind;

b) in der begründeten Annahme, daß sich aus

den besonderen Schwierigkeiten, denen der Welthandel

mit Zinn unterliegt, eine weitverbreitete

Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in den

Zinn erzeugenden und verbrauchenden Industriezweigen

mit einer Tendenz zum ständigen Ungleichgewicht

zwischen Produktion und Verbrauch,

einer Anhäufung überhöhter Vorratsbestände

und starken Preisschwankungen entwickeln

kann;

c) in der Erwägung, daß sich die Lage auf

dem Zinnmarkt durch die Ungewißheit, die

bezüglich des Absatzes nichtgewerblicher strategischer

Vorräte herrscht, verschärfen könnte, wenn

keine Vorkehrungen für Konsultationen und eine

angemessene Unterrichtung über die Auflösung

solcher Vorratslager getroffen werden;

d) auf Grund der Ansicht, daß ohne internationale

Maßnahmen dieser Lage durch das normale

Kräftespiel des Marktes nicht rechtzeitig begegnet

werden kann, um weitverbreitete und unbillige

Härten für die Arbeiter und die vorzeitige Aufgabe

der Ausbeutung von Zinnvorkommen zu

verhüten;

e) in Anerkennung der Notwendigkeit, das

Auftreten einer Mangellage bei Zinn zu verhindern

und Schritte zur Sicherung einer angemessenen

Verteilung der Zinnvorräte zu unternehmen,

falls zu irgendeiner Zeit während der

Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eine Mangellage

auftreten sollte;

f) und in dem Wunsche nach Fortführung

der Arbeit, die im Rahmen des Internationalen

Zinnübereinkommens, das am 1. März 1954

zur Unterzeichnung aufgelegt worden und am

1. Juli 1956 in Kraft getreten ist (im folgenden

das „Erste Abkommen" genannt), begonnen

wurde;

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Zielsetzung

Die Ziele dieses Übereinkommens sind

a) Verhütung bzw. Linderung einer weitverbreiteten

Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung

und sonstiger ernster Schwierigkeiten,

die als Folge eines Mißverhältnisses

zwischen Angebot und Nachfrage bei Zinn

zu erwarten sind;

b) Verhütung übermäßiger Schwankungen des

Zinnpreises und Erzielung einer angemessenen

Preisstabilität auf einer Grundlage,

die auf lange Sicht das Gleichgewicht

zwischen Angebot und Nachfrage sichert;

c) Sicherung einer ausreichenden Versorgung

mit Zinn zu Preisen, die für den Verbraucher

annehmbar sind und dem Erzeuger

angemessene Einnahmen bieten;

d) Schaffung eines Rahmens für die Prüfung

von Maßnahmen mit dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit

der Zinnförderung fortschreitend

zu verbessern, gleichzeitig die

Zinnvorkommen vor Raubbau oder vorzeitiger

Aufgabe ihres Abbaus zu schützen

und auf diese Weise die Ausweitung des

Zinnverbrauchs in der Welt zu erleichtern

sowie die auf lange Sicht bestehende Notwendigkeit

der Erschließung neuer Zinnvorkommen

laufend zu verfolgen;

e) die im Rahmen des Ersten Übereinkommens

begonnene Arbeit fortzusetzen;

ARTIKEL II

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten

die folgenden Begriffsbestimmungen

Als „Zinn" gelten Zinnmetall, sonstiges raffiniertes

Zinn oder der Zinngehalt von

Konzentraten oder Erzen, die aus ihrem

ursprünglichen Fundort gefördert worden

sind. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung

gelten a) Stoffe, die aus dem Gestein

für einen anderen Zweck als den der Aufbereitung

abgeschieden worden sind, und

b) Stoffe, die im Verlauf der Aufbereitung

ausgeschieden werden, nicht als „Erz".

Als „Zinnmetall" gilt raffiniertes Zinn von

guter handelsüblicher Qualität mit einem

Feingehalt von mindestens 99,75 v. H.

Als „Bestände an Zinnmetall" gilt in bezug

auf die Preisregulierungsreserve auch Metall,

das für die Preisregulierungsreserve gekauft

worden, jedoch bei dem Verwalter der

Preisregulierungsreserve noch nicht eingetroffen

ist, nicht aber Metall, das aus der

Preisregulierungsreserve verkauft, jedoch von

dem Verwalter noch nicht ausgeliefert worden

ist.

Als „Tonne" gilt die „long ton" von 2,240 lb

avoirdupois.

Als „Nettoausfuhr" gilt die unter den Umständen

gemäß Teil I der Anlage C dieses

Übereinkommens ausgeführte Menge abzüglich

der Einfuhrmenge im Sinne von

Teil II der gleichen Anlage.

Unter dem Ausdruck „Teilnehmerland" ist

unter Berücksichtigung des sinngemäßen

Zusammenhangs die Regierung eines Landes,

welches in seinem eigenen Namen für sein

gesamtes Gebiet oder einen Teil desselben

oder im Namen eines oder mehrerer Länder

oder Gebiete, in dessen oder deren Namen

es ermächtigt ist, solche Verpflichtungen

einzugehen, dieses Übereinkommen ratifiziert

oder angenommen hat, seine Absicht

zur Ratifizierung oder Annahme dieses

Übereinkommens notifiziert hat oder ihm

beigetreten ist, oder die Regierung eines

oder mehrerer Länder oder Gebiete, in

dessen oder deren Namen gemäß Artikel III

oder Artikel XXII dieses Abkommens eine

gesonderte Teilnahme erklärt worden ist,

oder das oder die Länder oder Gebiete

selbst zu verstehen.

Als „Verbraucherland" gilt ein Teilnehmerland,

das laut Erklärung in seiner eigenen oder

in der es betreffenden Ratifikations-, Annahme

-, Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde

ein Verbraucherland ist.

Als „Beitrag leistendes Land" gilt ein Teilnehmerland,

das einen Beitrag in bar oder

an Zinnmetall zur Preisregulierungsreserve

geleistet hat.

Als „Erzeugerland" gilt ein Teilnehmerland,

das laut Erklärung in seiner eigenen oder

in der es betreffenden Ratifikations-, Annahme-,

Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde

ein Erzeugerland ist.

Als „einfache Mehrheit" gilt eine insgesamt

berechnete Mehrheit der von den Teilnehmerländern

abgegebenen Stimmen.

Als „aufgeteilte einfache Mehrheit" gilt eine

gesondert berechnete Mehrheit der von den

Erzeugerländern bzw. der von den Verbraucherländern

abgegebenen Stimmen.

Als „aufgeteilte Zweidrittelmehrheit" gilt eine

gesondert berechnete Zweidrittelmehrheit

der von den Erzeugerländern bzw. der

von den Verbraucherländern abgegebenen

Stimmen.

Als „Inkrafttreten" gilt, soweit nichts Besonderes

bestimmt ist, das erste Inkrafttreten

dieses Übereinkommens am 1. Juli

1961, ohne Rücksicht darauf, ob dieses

Übereinkommen gemäß Artikel XXI Absatz

4 vorläufig oder gemäß Absatz 3 desselben

Artikels endgültig in Kraft tritt.

Als „Kontrollzeitraum" gilt ein Zeitraum, der

zu einem solchen erklärt und für den eine

zulässige Gesamtausfuhrmenge festgesetzt

worden ist.

Als „Vierteljahr" gilt das Kalendervierteljahr,

das am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli bzw.

1. Oktober beginnt.

ARTIKEL III

Teilnahme

Jede vertragschließende Regierung erklärt in

ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder

in der Notifizierung ihrer Ratifizierungs- oder

Annahmeabsicht, die gemäß Artikel XXI hinterlegt

wird, oder in ihrer Beitrittsurkunde, die

gemäß Artikel XXII hinterlegt wird, daß sie

den Wunsch hat, sich entweder als Regierung

eines Erzeugerlandes oder als Regierung eines

Verbraucherlandes an diesem Übereinkommen

zu beteiligen. Hat eine vertragschließende Regierung

dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen,

ihre Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht

notifiziert oder ist sie diesem Abkommen

beigetreten, so kann sie in ihrer Ratifikations-,

Annahme-, Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel

XXII Absatz 2 erklären, daß ein oder mehrere

Länder oder Gebiete, die an der Erzeugung

oder dem Verbrauch von Zinn interessiert sind

und in deren Namen sie ermächtigt ist, solche

Verpflichtungen einzugehen, sich als Erzeuger-

bzw. Verbraucherländer gesondert an diesem

Übereinkommen beteiligen.

ARTIKEL IV

Internationaler Zinnrat

A. Zusammensetzung

1. a) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens

wird ein Internationaler Zinnrat (im folgenden

„Rat" genannt) gegründet, der die Bestimmungen

dieses Übereinkommens handhabt und seine

Durchführung überwacht.

b) Der Sitz des Rates ist London.

2. Der Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden

und den Delegierten der Teilnehmerländer zusammen.

3. Jedes Teilnehmerland ist im Rat durch

einen Delegierten vertreten. Jedem Delegierten

können auf den Sitzungen des Rates Stellvertreter,

die ermächtigt sind, bei Abwesenheit

des Delegierten oder unter sonstigen besonderen

Umständen in seinem Namen zu handeln und

abzustimmen, und Berater zur Seite stehen.

4. a) Der Rat ernennt mit verteilter Zweidrittelmehrheit

einen unabhängigen Vorsitzenden,

der Staatsangehöriger eines der Teilnehmerländer

sein kann. Über die Ernennung des

Vorsitzenden wird auf der ersten Sitzung des

Rates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

beraten.

b) Der Vorsitzende darf während der zehn

Jahre vor seiner Ernennung nicht aktiv in der

Zinnindustrie oder im Zinnhandel tätig gewesen

sein; er muß die Bedingungen des folgenden

Absatzes 8 erfüllen.

c) Die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden

und die sonstigen Bedingungen für seine Amtsausübung

bestimmt der Rat.

d) Der Vorsitzende ist auf den Sitzungen des

Rates nicht stimmberechtigt.

5. Der Vorsitzende führt auf den Sitzungen

des Rates den Vorsitz und ist gegenüber dem

Rat für die Handhabung und Durchführung

dieses Übereinkommens gemäß den Beschlüssen

des Rates verantwortlich.

6. Der Rat wählt in jedem Jahr zwei stellvertretende

Vorsitzende, und zwar einen aus

der Mitte der Delegierten der Erzeugerländer

und einen aus der Mitte der Delegierten der

Verbraucherländer. Solange ein stellvertretender

Vorsitzender als Vorsitzender des Rates auftritt,

übernimmt er sämtliche Befugnisse und Pflichten

des Vorsitzenden, sofern der Rat nichts anderes

beschließt. Während dieser Zeit ist er nicht

stimmberechtigt, kann jedoch eine andere Person

mit der Ausübung der Stimmrechte seiner

Delegation beauftragen.

7. a) Der Rat ernennt einen Sekretär sowie

einen Verwalter der gemäß Artikel VIII gebildeten

Preisregulierungsreserve und legt die

Dauer und Bedingungen für die Tätigkeit dieser

beiden Amtsträger fest.

b) Der Rat legt die Aufgaben des Sekretärs

fest und kann dem Vorsitzenden Anweisungen

darüber erteilen, in welcher Weise der Verwalter

der Preisregulierungsreserve (im folgenden „Verwalter"

genannt) die in diesem Übereinkommen

festgelegten sowie weitere Aufgaben, deren

Übertragung dem Rat zweckmäßig erscheint, zu

erfüllen hat.

c) Diese Amtsträger sind in erster Linie gegenüber

dem Vorsitzenden für die Erfüllung ihrer

Aufgaben verantwortlich; ihnen steht ein dem

Rat notwendig erscheinender Mitarbeiterstab zur

Seite. Die Art der Ernennung dieses Mitarbeiterstabes

und seine Arbeitsbedingungen bedürfen

der Genehmigung des Rates.

8. Für die Ernennung und Beschäftigung des

Vorsitzenden, des Sekretärs, des Verwalters und

des Mitarbeiterstabes gilt als Voraussetzung,

daß sie keinerlei finanzielle Interessen in der

Zinnindustrie oder im Zinnhandel besitzen dürfen

bzw. derartige Interessen aufgeben müssen und

daß sie von keiner Regierung, Person oder

Behörde mit Ausnahme des Rates oder einer

Person, die gemäß diesem Übereinkommen im

Namen des Rates handelt, Anweisungen in bezug

auf ihre Tätigkeit oder Aufgaben erbitten oder

entgegennehmen dürfen.

9. Die Amtsträger oder Angestellten des Rates

dürfen Informationen über die Durchführung

oder Handhabung dieses Übereinkommens nicht

preisgeben, es sei denn, daß diese Preisgabe

vom Rat genehmigt wird oder für die ordnungsgemäße

Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen

dieses Übereinkommens erforderlich ist.

B. Sitzungen

10. a) Der Rat tritt mindestens viermal jährlich

zusammen.

b) Sitzungen werden auf Antrag eines Teilnehmerlandes

oder auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens vom Vorsitzenden oder

bei Verhinderung des Vorsitzenden vom Sekretär

einberufen. Der Vorsitzende kann Sitzungen

auch nach seinem Ermessen einberufen.

c) Die Sitzungen finden, soweit der Rat nichts

anderes beschließt, am Sitz des Rates statt; die

Einberufung jeder Sitzung ist, soweit es sich

nicht um Sitzungen gemäß Artikel X handelt,

mindestens sieben Tage im voraus bekanntzugeben.

11. Der Rat ist beschlußfähig, wenn Delegierte,

die zusammen zwei Drittel der Stimmen der

Erzeugerländer sowei zwei Drittel der Stimmen

der Verbraucherländer besitzen, an einer Sitzung

des Rates teilnehmen; ist jedoch eine Sitzung

des Rates nicht in diesem Sinne beschlußfähig,

so wird nach frühestens sieben Tagen eine

weitere Sitzung einberufen, welche bei Anwesenheit

von Delegierten, die mehr als 1000 Stimmen

besitzen, beschlußfähig ist.

12. Jedes Teilnehmerland kann in geeigneter

und für den Rat annehmbarer Form ein anderes

Teilnehmerland ermächtigen, seine Interessen zu

vertreten und auf Sitzungen des Rates seine

Stimmrechte auszuüben.

C. Abstimmung

13. a) Die Erzeugerländer besitzen insgesamt

1000 Stimmen, die unter ihnen so verteilt werden,

daß jedes Erzeugerland fünf Grundstimmen und

zusätzlich einen Stimmenanteil erhält, der mög-

lichst genau dem Anteil des Hundertsatzes

dieses Landes, der in Anlage A Spalte 2 aufgeführt

ist oder gemäß Artikel VII Absatz 10 von Zeit

zu Zeit veröffentlicht wird, an der Summe der

Hundertsätze aller Erzeugerländer entspricht;

die Verbraucherländer besitzen insgesamt 1000

Stimmen, die so unter ihnen verteilt werden,

daß jedes Verbraucherland fünf Grundstimmen

und zusätzlich einen Stimmenanteil erhält, der

möglichst genau dem Anteil der in Anlage B

Spalte 2 für dieses Land genannten Zinnmenge

an der gesamten Zinnmenge aller Verbraucherländer

entspricht.

Dies gilt jedoch mit folgender Maßgabe

(i) Sind mehr als 30 Verbraucherländer im

Rat vertreten, so erhält jedes Verbraucherland

die höchste ganze Zahl von Grundstimmen,

die mit der Forderung vereinbar

ist, daß die Gesamtzahl der Grundstimmen

aller Verbraucherländer 150 nicht übersteigen

darf;

(ii) wenn nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

ein Land als Verbraucherland

dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt,

seine Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht

notifiziert oder diesem Übereinkommen

beitritt, bestimmt und veröffentlicht

der Rat die Zinnmenge für

dieses Land, die von dem durch den

Rat festgesetzten Zeitpunkt an für die

Zwecke dieses Artikels so gilt, als ob es

sich um eine in Anlage B Spalte 2 genannte

Menge handelte;

(iii) der Rat kann auf seiner ersten Sitzung

die in Anlage B Spalte 2 genannten

Zinnmengen überprüfen und ganz oder

teilweise ändern. Im Falle einer solchen

Änderung veröffentlicht der Rat die geänderten

Zinnmengen; diese gelten vom

Zeitpunkt der Änderung bis zu ihrer

nächsten Änderung oder bis zum 30. Juni

1962, je nachdem welcher Zeitpunkt der

frühere ist, für die Zwecke dieses Artikels

so, als ob es sich um die in Anlage B

Spalte. 2 genannten Zinnmengen handelte;

(iv) auf den Sitzungen im zweiten Vierteljahr

1962 und im zweiten Vierteljahr

jedes folgenden Kalenderjahres überprüft

der Rat die Zahlen für den Zinnverbrauch

jedes Verbraucherlandes in jedem der

drei vorhergehenden, am 31. Dezember

ablaufenden Kalenderjahre und veröffentlicht

auf der Grundlage der Durchschnittswerte

dieser Verbrauchszahlen geänderte

Zinnmengen für jedes Verbraucherland,

die von dem nächstfolgenden 1. Juli an

für die Zwecke dieses Artikels so gelten,

als ob es sich um die in Anlage B Spalte 2

genannten Zinnmengen handelte;

(v) ein Teilnehmerland kann nicht mehr als

450 Stimmen besitzen;

(vi) es gibt keine Bruchteile von Stimmen.

b) Liegt die Gesamtzahl der Stimmen der

Verbraucherländer oder der Erzeugerländer unter

1000, weil eines oder mehrere der in Anlage A

oder Anlage B genannten Länder dieses Übereinkommen

nicht ratifiziert oder angenommen

oder ihre Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht

nicht notifiziert haben oder weil die Bestimmungen

des obigen Buchstaben a) oder des Artikels V,

VIII, XVI, XVII, XVIII, XIX oder XXI dieses

Ergebnis zur Folge hatten, so werden die restlichen

Stimmen unter den anderen Verbraucher- bzw.

Erzeugerländern möglichst genau entsprechend

dem Verhältnis ihrer bereits innegehabten

Stimmen abzüglich der Grundstimmen jedes

dieser Länder so verteilt, daß keine Bruchteile

von Stimmen entstehen.

14. Der Rat faßt seine Beschlüsse mit aufgeteilter

einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes

vorgesehen ist. Eine Stimmenthaltung gilt nicht

als Abgabe einer zustimmenden oder ablehnenden

Stimme. Bei der Stimmabgabe darf ein Delegierter

seine Stimme nicht aufteilen.

D. Aufgaben und Pflichten

15. a) Der Rat erhält von dem Vorsitzenden

jederzeit auf Wunsch die ihm für die Erfüllung

seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens

notwendig erscheinenden Informationen

über die Bestände und Geschäftsvorgänge der

Preisregulierungsreserve.

b) Der Rat veröffentlicht

(i) nach Ablauf jedes Vierteljahres eine Übersicht

über seine Bestände an Zinnmetall

bei Ablauf des betreffenden Vierteljahres;

(ii) nach Ablauf jedes Rechnungsjahres einen

Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen

Jahr.

Die unter diesem Buchstaben b) erwähnten

Übersichten und Berichte dürfen jedoch erst

drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, auf

den sie sich beziehen, veröffentlicht werden,

es sei denn, daß der Rat ihre frühere Veröffentlichung

beschließt.

16. Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen

für Konsultationen und eine Zusammenarbeit

mit den zuständigen Organen der Vereinten

Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie

mit allen internationalen Organisationen, die

sich mit Zinnfragen befassen.

17. Der Rat kann Teilnehmerregierungen auffordern,

alle für eine zufriedenstellende Handhabung

dieses Übereinkommens notwendigen

Informationen zu liefern; vorbehaltlich des Artikels

XVI haben die Teilnehmerländer die so

angeforderten Informationen möglichst weitgehend

zu liefern.

18. Der Rat erhält die für die Handhabung

und Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen

Befugnisse und Aufgaben einschließlich

der Befugnis, für die Zwecke des gemäß

Artikel V errichteten Verwaltungskontos Darlehen

aufzunehmen.

19. a) Der Rat kann Ausschüsse bilden, die

ihm zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner

Aufgaben notwendig erscheinen.

V) Der Rat kann jede Befugnis, die er mit

aufgeteilter einfacher Mehrheit ausüben kann,

jederzeit durch Beschluß einer aufgeteilten Zweidrittelmehrheit

einem Ausschuß übertragen. Über

den Auftrag eines solchen Ausschusses und die

Bestimmung seiner Mitglieder beschließt der

Rat mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit. Diese

Übertragung kann der Rat jederzeit mit einfacher

Mehrheit aufheben.

20. a) Der Rat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung,

b) Die Ausschüsse des Rates können sich selbst

eine Geschäftsordnung geben, soweit der Rat

nichts anderes beschließt.

E. Vorrechte und Immunitätsrechte

21. Der Rat genießt in jedem Teilnehmerland

devisenrechtliche Erleichterungen, die für die

Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen

notwendig sind.

22. Der Rat besitzt in jedem Teilnehmerland

im Rahmen des dort geltenden Rechtes Geschäftsfähigkeit,

soweit diese für die Erfüllung seiner

Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen notwendig

ist.

23. Der Rat ist in jedem Teilnehmerland im

Rahmen des dort geltenden Rechtes von der

Besteuerung seines Vermögens, Einkommens

und sonstigen Eigentums befreit, soweit es für

die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem

Übereinkommen notwendig ist.

24. Die Regierung des Landes, in dem der Rat

seinen Sitz hat, gewährt Steuerfreiheit für die

vom Rat an seine Bediensteten gezahlten Vergütungen,

soweit diese Bediensteten nicht Staatsangehörige

des Landes sind, in dem der Rat

seinen Sitz hat.

ARTIKEL V

Finanzwesen

1. Der Rat haftet nicht für die Ausgaben der

Delegierten beim Rat oder bei Ausschüssen des

Rates oder ihrer Stellvertreter und Berater.

2. a) Für die Handhabung und Durchführung

dieses Übereinkommens werden zwei Konten

geführt.

b) Die Verwaltungs- und Büroausgaben des

Rates einschließlich der Vergütungen des Vorsitzenden,

des Sekretärs, des Verwalters und des

Mitarbeiterstabes laufen über das eine Konto

(im folgenden „Verwaltungskonto" genannt).

c) Alle im Verlauf von Transaktionen oder

Geschäftsvorgängen der Preisregulierungsreserve

oder im Zusammenhang mit ihnen entstehenden

Ausgaben einschließlich aller Lager-, Provisions- und

Versicherungskosten sowie der Ausgaben

für Telephon- und Telegrapheneinrichtungen

gehen zu Lasten der von den Teilnehmerländern

gemäß diesem Übereinkommen an die Preisregulierungsreserve

zu zahlenden Beiträge und

werden von dem Verwalter auf dem anderen

Konto (im folgenden „Konto für die Preisregulierungsreserve"

genannt) geführt.

3. Auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

a) legt der Rat sein Rechnungsjahr fest;

b) billigt der Rat Voranschläge für die über

das Verwaltungskonto laufenden Beiträge

und Ausgaben für die Zeit zwischen dem

Inkrafttreten des Übereinkommens und dem

Ablauf des Rechnungsjahres.

Anschließend billigt er ähnliche jährliche Voranschläge

für jedes Rechnungsjahr. Stellt sich

zu irgendeiner Zeit im Laufe eines Rechnungsjahres

heraus, daß das auf dem Verwaltungskonto

vorhandene Guthaben zur Bestreitung der Verwaltungs-

und Büroausgaben des Rates voraussichtlich

nicht ausreicht, so kann der Rat für

den Rest des Rechnungsjahres ergänzende Voranschläge

billigen.

4. Auf der Grundlage dieser Voranschläge

setzt der Rat den Beitrag jedes Teilnehmerlandes

in Pfund Sterling fest; die Teilnehmerländer

sind verpflichtet, nach Eingang der Mitteilung

über den festgesetzten Beitrag ihren vollen Beitrag

an den Sekretär des Rates zu zahlen. Jedes Teilnehmerland

hat für jede Stimme, die es am Tage

der Beitragsfestsetzung im Rat besitzt, ein Zweitausendstel

des benötigten Gesamtbetrages zu

zahlen, jedoch in jedem Rechnungsjahr wenigstens

100 Pfund Sterling.

5. Zahlungen, die der Rat auf Grund dieses

Artikels und der Artikel VII und VIII von den

Teilnehmerländern erhält, und Zahlungen, die

der Rat auf Grund der Artikel XI und XX

an die Teilnehmerländer leistet, erfolgen in

Pfund Sterling oder nach Wahl des Teilnehmerlandes

in einer Währung, die auf dem Londoner

Devisenmarkt frei in Pfund Sterling konvertierbar

ist.

6. Der Rat kann jedem Teilnehmerland,

das seinen Beitrag nicht innerhalb von sechs

Monaten nach dem Tage der Mitteilung des

festgesetzten Beitrages zahlt, sein Stimmrecht

auf den Sitzungen des Rates entziehen. Zahlt

dieses Land seinen Beitrag nicht innerhalb von

zwölf Monaten nach dem Tage der Mitteilung

des festgesetzten Beitrages, so kann ihm der

Rat alle sonstigen auf diesem Übereinkommen

fußenden Rechte einschließlich des dem unbezahlten

Beitrag entsprechenden Anteils seiner Ansprüche

auf Beteiligung an der Liquidierung der

Preisregulierungsreserve gemäß Artikel XI entziehen;

nach Zahlung eines solchen ausstehenden Beitrages

stellt jedoch der Rat die Rechte des betreffenden

Landes, die ihm gemäß diesem Absatz

entzogen worden sind, wieder her.

7. Der Rat veröffentlicht so bald wie möglich

nach Ablauf jedes Rechnungsjahres geprüfte

Rechenschaftsberichte über die Verwaltung und

die Preisregulierungsreserve; diese Rechenschaftsberichte

über die Preisregulierungskonten

dürfen jedoch erst drei Monate nach Ablauf

des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen,

veröffentlicht werden.

ARTIKEL VI

Mindest- und Höchstpreise

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens

werden folgende Mindest- und Höchstpreise

für Zinnmetall festgesetzt

2. Die anfänglichen Mindest- und Höchstpreise

betragen 730 Pfund Sterling bzw.

880 Pfund Sterling je Tonne; an die Stelle dieser

Preise oder eines von ihnen treten jedoch der

oder die anderen Preise, die am Tage der Beendigung

des Ersten Übereinkommens galten.

3. Die Spanne zwischen den Mindest- und

Höchstpreisen wird in drei Zonen eingeteilt.

Diese Abschnitte müssen gleich groß sein,

soweit der Rat nicht mit verteilter Zweidrittelmehrheit

etwas anderes beschließt.

4. a) Der Rat prüft auf seiner ersten Sitzung

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und

später von Zeit zu Zeit oder gemäß Artikel X,

ob die Mindest- und Höchstpreise für die Erreichung

der Ziele dieses Übereinkommens

geeignet sind; er kann eine oder beide Arten

dieser Preise ändern.

b) Hiebei berücksichtigt der Rat die jeweiligen

Tendenzen der Zinnproduktion und des Zinnverbrauchs,

die vorhandene Produktionskapazität,

die Angemessenheit des jeweiligen Preises zur

künftigen Erhaltung einer ausreichenden Produktionskapazität

und sonstige erhebliche Faktoren.

5. Alle geänderten Mindest- oder Höchstpreise

einschließlich der gemäß Artikel X festgesetzten

vorläufigen oder geänderten Preise

und jede geänderte Einteilung des Preisabstandes

werden von dem Rat so bald wie möglich veröffentlicht.

ARTIKEL VII

Ausfuhrkontrolle

1. Der Rat bestimmt von Zeit zu Zeit die

Zinnmengen, die gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels aus den Erzeugerländern ausgeführt

werden dürfen. Bei der Bestimmung dieser

Mengen ist der Rat verpflichtet, das Angebot

der Nachfrage anzupassen, damit der Preis

für Zinnmetall sich zwischen Mindest- und

Höchstpreis hält. Der Rat hat ferner bemüht

zu sein, in der Preisregulierungsreserve einen

ausreichenden Bestand an Zinnmetall und Bargeld

zu gewährleisten, damit jede durch unvorhergesehene

Umstände hervorgerufene Diskrepanz

zwischen Angebot und Nachfrage ausgeglichen

werden kann.

2. a) Der Rat schätzt so bald wie möglich

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und

später mindestens einmal in jedem Vierteljahr

den voraussichtlichen Zinnbedarf des nächstfolgenden

Vierteljahres. Auf Grund dieser Schätzung

und unter Berücksichtigung der in der

Preisregulierungsreserve vorhandenen Zinnmetallmenge,

der in den Erzeugerländern vorhandenen

Vorratsbestände, der voraussichtlichen

Entwicklung der Vorräte des Handels,

des jeweiligen Zinnmetallpreises, der Artikel

VIII und XI und sonstiger erheblicher Faktoren

kann der Rat ein solches Vierteljahr oder einen

anderen gemäß dem folgenden Buchstaben b

bezeichneten Zeitraum zum Kontrollzeitraum

erklären; in derselben Entschließung setzt der

Rat eine zulässige Gesamtausfuhrmenge für

diesen Kontrollzeitraum fest. Bei der Festsetzung

dieser Menge hat der Rat die in obigem

Absatz 1 aufgestellten Grundsätze zu beachten.

b) Der Kontrollzeitraum entspricht dem Vierteljahr;

jedesmal, wenn die Ausfuhrbegrenzung

erstmalig während der Laufzeit dieses Übereinkommens

eingeführt oder nach einer Unterbrechung,

während der keine Ausfuhrbegrenzung

bestand, wiedereingeführt wird, kann

jedoch der Rat jeden Zeitraum zum Kontrollzeitraum

erklären, der höchstens fünf Monate

und mindestens zwei Monate umfaßt und am

31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember

endet.

c) Die Begrenzung der Ausfuhr in jedem Kontrollzeitraum

gemäß diesem Übereinkommen

bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses des

Rates für diesen Kontrollzeitraum; eine solche

Begrenzung gilt während eines Zeitraumes nur

dann, wenn ihn der Rat zum Kontrollzeitraum

erklärt und für ihn eine zulässige Gesamtausfuhrmenge

festgesetzt hat.

d) Der Rat erklärt einen Zeitraum nur dann

zum Kontrollzeitraum, wenn er feststellt, daß

zu Beginn dieses Zeitraumes voraussichtlich

mindestens 10.000 t Zinnmetall in der Preisregulierungsreserve

vorhanden sind; dies gilt

jedoch mit folgender Maßgabe

i) Wird nach einer Unterbrechung, während

der keine Ausfuhrbegrenzung in Kraft

war, erstmalig ein Zeitraum zum Kontrollzeitraum

erklärt, so beträgt die Zahl

für die Zwecke dieses Absatzes 5000 t;

ii) der Rat kann mit verteilter Zweidrittelmehrheit

für einen Zeitraum die vorgeschriebene

Menge von 10.000 bzw. 5000 t

verringern.

e) Eine in Kraft getretene zulässige Gesamtausfuhrmenge

wird im Laufe des Zeitraumes,

auf den sie sich bezieht, nicht allein deswegen

ungültig, weil die Bestände der Preisregulierungsreserve

unter die nach dem obigen Buchstaben

d vorgeschriebene Mindestmenge oder

eine andere Menge Zinnmetall, die nach demselben

Buchstaben d an ihre Stelle tritt, gesunken

sind.

f) Ungeachtet der zeitweiligen Einstellung

von Geschäftsvorgängen der Preisregulierungsreserve

gemäß Artikel IX Absatz 4 oder Artikel X

Absatz 3 kann der Rat Zeiträume zu Kontrollzeiträumen

erklären und zulässige Gesamtausfuhrmengen

festsetzen.

g) Der Rat kann eine zulässige Gesamtausfuhrmenge,

die früher gemäß dem obigen

Buchstaben a festgesetzt worden ist, ändern;

eine zulässige Gesamtausfuhrmenge darf jedoch

nicht während des Kontrollzeitraumes gesenkt

werden, auf die sie sich bezieht.

3. Ist auf. Grund des Ersten Übereinkommens

eine zulässige Gesamtausfuhrmenge für die

Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1961 festgesetzt

worden und ist sie bei Beendigung des

Ersten Übereinkommens noch in Kraft, so hat

ungeachtet des obigen Absatzes 2

(i) das Vierteljahr vom 1. Juli bis zum

30. September 1961 als gemäß diesem Übereinkommen

zum Kontrollzeitraum erklärt

zu gelten und

(ii) die für diesen Kontrollzeitraum zulässige

Gesamtausfuhrmenge derjenigen gleich zu

sein, die auf Grund des Ersten Übereinkommens

für die Zeit vom 1. April bis

zum 30. Juni 1961 festgelegt worden ist,

solange der Rat sie nicht gemäß diesem

Artikel geändert hat.

Belaufen sich jedoch die Zinnmetallbestände

der Preisregulierungsreserve am 3. Juli 1961

auf weniger als 10.000 t, so prüft der Rat die Lage

auf seiner ersten Sitzung; kommt ein Beschluß

zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrbegrenzung

nicht zustande, so gilt der betreffende Zeitraum

nicht mehr als Kontrollzeitraum.

4. Die zulässige Gesamtausfuhrmenge für

einen Kontrollzeitraum wird auf die Erzeugerländer

im Verhältnis der Hundertsätze verteilt,

die für sie in Anlage A oder in einer Tabelle

über geänderte Hundertsätze genannt sind,

welche gegebenenfalls gemäß diesem Übereinkommen

veröffentlicht wird; die in dieser Weise

für ein Land für einen Kontrollzeitraum berechnete

Zinnmenge ist die zulässige Ausfuhrmenge dieses

Landes für den. betreffenden Kontrollzeitraum,

5. Wenn nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

ein Land als Erzeugerland dieses

Übereinkommen ratifiziert, annimmt, seine Ratifizierungs-

oder Annahmeabsicht notifiziert oder

ihm beitritt, bestimmt der Rat den Hundertsatz

für dieses Land ; gleichzeitig setzt er für alle anderen

teilnehmenden Erzeugerländer neue Hundertsätze

im Verhältnis ihrer bisherigen Hundertsätze

fest.

6. a) Der Rat überprüft die Hundertsätze

der Erzeugerländer und bestimmt sie gemäß

den Vorschriften der Anlage G dieses Übereinkommens

neu; der Hundertsatz eines Erzeugerlandes

darf jedoch innerhalb eines Zeitraumes

von zwölf Monaten nicht um mehr als ein Zehntel

seines bei Beginn dieses Zeitraumes geltenden

Hundertsatzes verringert werden.

b) Der Rat kann von Zeit zu Zeit mit geteilter

Zweidrittelmehrheit die Anlage G ändern; alle

derartigen Änderungen gelten so, als wären sie

Bestandteil der Anlage.

c) Die Hundertsätze, die sich aus dem Verfahren

gemäß den vorstehenden Buchstaben a

und b ergeben, werden veröffentlicht und treten

an dem ersten Tag des Vierteljahres, welches

dem Tag des Ratsbeschlusses folgt, an Stelle

der in Anlage A Spalte 2 genannten Hundertsätze

in Kraft.

7. a) Ungeachtet des obigen Absatzes 4

kann der Rat mit Zustimmung eines Erzeugerlandes

dessen Anteil an der zulässigen Gesamtausfuhrmenge

verringern und den Verringerungsbetrag

auf die übrigen Erzeugerländer im Verhältnis

ihrer Hundertsätze oder den Umständen

entsprechend in anderer Weise neu verteilen.

b) Die gemäß dem vorstehenden Buchstaben a

für ein Erzeugerland für einen Kontrollzeitraum

festgesetzte Zinnmenge gilt für die Zwecke

dieses Artikels als die zulässige Ausfuhrmenge

dieses Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum.

8. a) Ein Erzeugerland, das glaubt, innerhalb

eines Kontrollzeitraurnes voraussichtlich nicht

so viel Zinn ausführen zu können, wie es auf

Grund seiner zulässigen Ausfuhrmenge innerhalb

dieses Kontrollzeitraumes ausführen dürfte,

ist verpflichtet, so bald wie möglich, spätestens

jedoch einen Kalendermonat nach dem Tag,

an dem seine zulässige Ausfuhrmenge in Kraft

getreten ist, an den Rat eine entsprechende Erklärung

abzugeben.

b) Hat der Rat eine solche Erklärung erhalten

oder ist er der Meinung, daß ein Erzeugerland

voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,

in einem Kontrollzeitraum so viel Zinn auszuführen,

wie es auf Grund seiner zulässigen Ausfuhrmenge

ausführen dürfte, so kann er die

zulässige Gesamtausfuhrmenge für den betreffenden

Kontrollzeitraum um einen Betrag erhöhen,

der seiner Ansicht nach gewährleistet, daß die

erforderliche zulässige Gesamtexportmenge

wirklich ausgeführt wird.

9. a) Die Nettoausfuhr von Zinn aus jedem

Erzeugerland während jedes Kontrollzeitraumes

ist auf die zulässige Ausfuhrmenge des betreffenden

Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum

zu begrenzen, soweit in diesem Artikel

nichts anderes vorgesehen ist.

b) Übersteigt ungeachtet der Bestimmungen

des vorstehenden Buchstaben a die Nettoausfuhr

an Zinn aus einem Erzeugerland in

einem Kontrollzeitraum seine zulässige Ausfuhrmenge

für den betreffenden Kontrollzeitraum

um mehr als 5 v. H., so kann der Rat von

dem betreffenden Land einen zusätzlichen Beitrag

zur Preisregulierungsreserve im Umfang

höchstens der Menge verlangen, um welche diese

Ausfuhr seine zulässige Ausfuhrmenge übersteigt.

Dieser Beitrag ist in Zinnmetall oder

in bar oder aber in einem vom Rat bestimmten

Verhältnis in Zinnmetall und in bar bis zu dem

oder den Tagen, die der Rat bestimmt, zu leisten.

Der Teil des Beitrages, der gegebenenfalls in

bar zu zahlen ist, wird zu dem am Tag des Ratsbeschlusses

geltenden Mindestpreis berechnet.

Der Teil des Beitrages, der gegebenenfalls in

Zinnmetall zu leisten ist, wird auf die zulässige Ausfuhrmenge

des betreffenden Landes für den Kontrollzeitraum,

in dem dieser Beitrag geleistet wird,

angerechnet, nicht jedoch zusätzlich gerechnet.

c) Übersteigt ungeachtet der Bestimmungen

des obigen Buchstaben a die gesamte Nettoausfuhr

von Zinn aus einem Erzeugerland

in vier aufeinanderfolgenden Kontrollzeiträumen

die Gesamthöhe seiner zulässigen Ausfuhrmengen

für diese Zeiträume um mehr als 1 v. H., so

können die zulässigen Ausfuhrmengen dieses

Landes für jeden der vier folgenden Kontrollzeiträume

um ein Viertel der insgesamt zuviel

ausgeführten Menge oder auf Beschluß des Rates

um einen größeren Bruchteil, höchstens jedoch

die Hälfte, gekürzt werden. Eine solche Kürzung

wird in dem nächsten Kontrollzeitraum nach

demjenigen, in dem der Rat seinen Beschluß

gefaßt hat, wirksam.

d) Übersteigt nach solchen vier aufeinanderfolgenden

Kontrollzeiträumen (in denen die

gesamte Nettoausfuhr von Zinn aus einem Land

seine zulässige Ausfuhrmenge gemäß dem vorstehenden

Buchstaben c überstiegen hat) die

gesamte Nettoausfuhr von Zinn aus dem betreffenden

Land in vier weiteren aufeinanderfolgenden

Kontrollzeiträumen die Summe der

in diesen vier Kontrollzeiträumen zulässigen

Ausfuhrmengen, so kann der Rat neben einer

Kürzung der zulässigen Gesamtausfuhrmenge

dieses Landes gemäß dem vorstehenden Buchstaben

c erklären, daß das Land seine Rechte

auf Teilnahme an der Liquidierung der Preisregulierungsreserve

in einem Umfang verwirkt,

der erstmalig höchstens die Hälfte seines Anspruches

betragen darf. Der Rat kann jederzeit

den so verwirkten Teil der Rechte des betreffenden

Landes unter Bedingungen, die der Rat

festlegt, wiederherstellen.

e) Ein Erzeugerland, das eine Zinnmenge

ausgeführt hat, die über seine zulässige Ausfuhrmenge

und sonstige nach anderen Bestimmungen

dieses Artikels zulässige Mengen hinausgeht,

ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen

zu treffen, um die Verletzung dieses Übereinkommens

so bald wie möglich wiedergutzumachen;

der Rat hat bei der Beschlußfassung

über die auf Grund dieses Absatzes zu treffenden

Maßnahmen jede Unterlassung oder Verzögerung

solcher Maßnahmen zu berücksichtigen.

10. a) Beträgt infolge der Festsetzung oder

Änderung des Hundertsatzes eines Erzeugerlandes

oder infolge des Rücktritts eines Erzeugerlandes

von diesem Übereinkommen die Summe

der Hundertsätze nicht mehr 100, so werden

die Hundertsätze aller anderen Erzeugerländer

anteilig so berichtigt, daß die Summe der Hundertsätze

wieder 100 ergibt.

b) Der Rat veröffentlicht dann so bald wie

möglich die Liste der geänderten Hundertsätze,

die für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle mit dem

ersten Tage des Kontrollzeitraums, der demjenigen

folgt, in dem der Beschluß zur Änderung

der Hundertsätze gefaßt wurde, in Kraft tritt.

11. Jedes Erzeugerland hat alle notwendigen

Maßnahmen zur Stützung und Durchführung

der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen,

damit seine Ausfuhr in jedem Kontrollzeitraum

so genau wie möglich der zulässigen Ausfuhrmenge

entspricht.

12. Für die Zwecke dieses Artikels kann der

Rat beschließen, daß auch der Zinngehalt jeglichen

aus der Erzförderung des betreffenden

Landes stammenden Materials auf die Zinnausfuhr

eines Erzeugerlandes angerechnet wird.

13. Zinn gilt als ausgeführt, wenn im Falle

der in Anlage C Spalte 1 genannten Länder die

in Spalte 2 derselben Anlage neben dem Namen

des betreffenden Landes erwähnten Formalitäten

erfüllt worden sind; dies gilt jedoch mit folgender

Maßgabe

(i) Der Rat kann von Zeit zu Zeit mit Zustimmung

des betreffenden Landes die

Anlage C ändern; solche Änderungen

gelten so, als wären sie Bestandteil der

Anlage C;

(ii) wird aus einem Erzeugerland Zinn in

einer Weise ausgeführt, die in Anlage C

Spalte 2 nicht vorgesehen ist, so entscheidet

der Rat, ob dieses Zinn für die

Zwecke dieses Übereinkommens als ausgeführt

und, falls der Rat diese Frage bejaht,

welcher Zeitpunkt als Zeitpunkt dieser

Ausfuhr gilt.

14. Kontrollzeiträume, für die in Artikel VII

Absatz 2 des Ersten Übereinkommens zulässige

Gesamtausfuhrmengen und in Artikel VII Absatz 7

oder 9 des Ersten Übereinkommens Strafen

vorgesehen sind, gelten mit Wirkung vom

1. Juli 1961 als in dem vorliegenden Artikel

vorgesehen.

15. a) Sind die in Anlage D genannten Bedingungen

nach Ansicht des Rates erfüllt, so

kann der Rat mit geteilter Zweidrittelmehrheit

die Ausfuhr (im folgenden „Sonderausfuhr"

genannt) einer bestimmten Zinnmenge zusätzlich

zu der in obigem Absatz 2 genannten zulässigen

Ausfuhrmenge genehmigen.

b) Der Rat kann mit geteilter Zweidrittelmehrheit

eine Sonderausfuhr mit den ihm notwendig

erscheinenden Auflagen verbinden.

c) Werden die Bestimmungen des Artikels XII

und die Auflagen des Rates erfüllt, so sind

Sonderausfuhren bei der Anwendung des obigen

Absatzes 7 oder 9 nicht anzurechnen.

d) Der Rat kann die in Anlage D genannten

Bedingungen jederzeit mit verteilter Zweidrittelmehrheit

ändern; solche Änderungen gelten

jedoch unbeschadet aller Maßnahmen eines

Landes, deren Rechtsgrundlage eine gemäß

diesem Absatz erteilte Genehmigung und gemäß

diesem Absatz bereits auferlegte Bedingungen

oder Auflagen sind.

16. a) Ein Erzeugerland kann bei dem Verwalter

besondere Zinnmetallager einrichten. Besondere

Lager sind nicht als Teil der Preisregulierungsreserve

zu behandeln und stehen

nicht dem Verwalter zur Verfügung.

b) Ein Erzeugerland, das dem Rat seine Absicht

mitgeteilt hat, ein besonderes Lager für

Zinnmetall aus diesem Land zu errichten, darf

in dem besonderen Lager befindliches Zinnmetall

oder dort befindliche Konzentrate zusätzlich

zu einer diesem Land gegebenenfalls gemäß

dem obigen Absatz 4 zuerkannten zulässigen

Ausfuhrmenge ausführen, sofern es dem Rat

die erforderlichen Beweisunterlagen zur Identifizierung

dieses ausgeführten Metalls oder dieser

ausgeführten Konzentrate mit dem in dem besonderen

Lager enthaltenen Zinnmetall vorlegt;

vorbehaltlich der Einhaltung des Artikels XII

durch das Erzeugerland finden die obigen Absätze

7, 8 und 9 auf diese Ausfuhr keine Anwendung.

c) Besondere Lager können von dem Verwalter

nur an dem oder den Orten, die der Rat bestimmt,

entgegengenommen werden.

d) Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern

den Erhalt solcher besonderen Lager.

e) Ein Erzeugerland, das ein besonderes Zinnmetallager

errichtet hat, kann dieses ganz oder

teilweise zurückziehen, um in einem Kontrollzeitraum

seine zulässige Ausfuhrmenge ganz oder

teilweise zu exportieren. In diesem Fall gilt die

dem besonderen Lager entnommene Menge als

für die Zwecke dieses Artikels in dem Kontrollzeitraum

ausgeführt, in dem die Entnahme

erfolgt ist.

f) In jedem Vierteljahr, das nicht zum Kontrollzeitraum

erklärt worden ist, steht jedes besondere

Lager dem Land, das es errichtet hat, vorbehaltlich

des Artikels XII Absatz 7 uneingeschränkt

zur Verfügung.

g) Alle in unmittelbarem Zusammenhang mit

einem besonderen Lager entstehenden Kosten

trägt das Land, welches das Lager errichtet.

ARTIKEL VIII

Bildung der Preisregulierungsreserve

1. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

wird eine Preisregulierungsreserve gebildet und

unterhalten; Beiträge zu ihrer Bildung leisten

die Erzeugerländer.

2. a) Die Erzeugerländer leisten Beiträge in

Zinnmetall im Umfang von insgesamt 12.500 t

und Beiträge in bar im Gegenwert von insgesamt

7500 t Zinnmetall. Diese Beiträge sind am 3. Juli

1961 oder bis zu dem späteren Termin, den der

Rat auf seiner ersten Sitzung bestimmt, zu

leisten.

b) Der Rat kann auf seiner ersten Sitzung

beschließen, daß ein Teil der gemäß dem vorstehenden

Buchstaben a in Zinnmetall zu

leistenden Beiträge in bar oder ein Teil der in

bar zu leistenden Beiträge in Zinnmetall geleistet

wird. Faßt der Rat einen solchen Beschluß, so

haben die Erzeugerländer binnen drei Monaten

nach dem Tage der Beschlußfassung oder binnen

einer von dem Rat bestimmten weiteren Frist

ihre Vorkehrungen für die Durchführung des

Beschlusses zum Abschluß zu bringen.

3. Beiträge, die in Zinnmetall zu leisten sind,

können durch Übertragung von Zinnmetall aus

der gemäß dem Ersten Übereinkommen stehenden

Preisregulierungsreserve geleistet werden.

4. Die im vorstehenden Absatz 2 erwähnten

Beiträge werden zwischen den Erzeugerländern

nach den in Anlage A Spalte 2 genannten Hundertsätzen

aufgeteilt.

5. d) Wenn ein Erzeugerland am oder nach

dem 1. Juli 1961 dieses Übereinkommen ratifiziert,

annimmt, seine Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht

notifiziert oder diesem Übereinkommen

beitritt, bestimmt der Rat die Beiträge dieses

Landes an Hand des in Anlage A Spalte 2 genannten

Hundertsatzes, der gemäß Artikel VII

Absatz 5 festgesetzt oder neu festgesetzt ist.

b) Die gemäß dem vorstehenden Buchstaben a

bestimmten Beiträge sind an dem Tag der Hinterlegung

der Urkunde zu leisten.

c) Der Rat kann anordnen, daß an die anderen

Erzeugerländer Rückerstattungen, deren Gesamthöhe

den Betrag eines gemäß dem obigen

Buchstaben a erhaltenen Beitrags nicht übersteigen

darf, geleistet werden; beschließt der

Rat, daß derartige Rückerstattungen ganz oder

teilweise in Zinnmetall erfolgen, so kann er

diese Rückerstattungen mit den Bedingungen

verbinden, die ihm notwendig erscheinen.

6. a) Der Rat kann für die Zwecke der Preisregulierungsreserve

gegen Sicherheitsleistung

durch Lagerscheine, die auf die Zinnbestände

der Preisregulierungsreserve lauten, ihm erforderlich

erscheinende Kredite aufnehmen; der Höchstbetrag

dieser Kredite und die Bedingungen für

die Kreditaufnahme müssen jedoch mit einer

Mehrheit der von den Verbraucherländern abgegebenen

Stimmen und mit sämtlichen von den

Erzeugerländern abgegebenen Stimmen gebilligt

worden sein, und ferner darf durch eine solche

Kreditaufnahme keinem Verbraucherland eine

Verpflichtung entstehen.

b) Der Rat kann mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit

alle sonstigen Vorkehrungen treffen,

die ihm für eine Kreditaufnahme für die Zwecke

der Preisregulierungsreserve geeignet erscheinen;

einem Teilnehmerland darf jedoch auf Grund

der Bestimmungen dieses Buchstaben b eine

Verpflichtung nur mit seiner Zustimmung auferlegt

werden.

7. a) Jedes Teilnehmerland kann mit Zustimmung

des Rates und unter Bedingungen, die

der Rat festlegt, freiwillige Beiträge in bar und/

oder in Zinnmetall zur Preisregulierungsreserve

leisten.

b) Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern

den Erhalt jedes derartigen freiwilligen

Beitrags.

c) Der Rat kann jederzeit einem Teilnehmerland

auf dessen Ersuchen seinen freiwilligen Beitrag

an die Preisregulierungsreserve ganz oder teilweise

zurückerstatten. Erfolgt eine solche Rückerstattung

ganz oder teilweise in Zinnmetall, so

kann der Rat sie mit den Bedingungen verbinden,

die ihm notwendig erscheinen.

8. a) Ein Erzeugerland, das zwecks Leistung

eines Beitrags gemäß diesem Artikel in diesem

Land lagernde Vorräte auszuführen wünscht,

kann an den Rat den Antrag stellen, die gewünschte

Menge zusätzlich zu der zulässigen Ausfuhrmenge

ausführen zu dürfen, die für das betreffende

Land gegebenenfalls gemäß Artikel VII festgesetzt

worden ist.

b) Der Rat prüft derartige Anträge und kann

sie vorbehaltlich der ihm notwendig erscheinenden

Bedingungen genehmigen.

c) Sofern diese Bedingungen erfüllt und dem

Rat die Beweisunterlagen geliefert werden, die

er zur Identifizierung des ausgeführten Metalls

oder der ausgeführten Konzentrate mit dem in

die Preisregulierungsreserve gelieferten Zinnmetall

benötigt, findet der Artikel VII Absätze

7, 8 und 9 auf diese Ausfuhr keine Anwendung.

9. Beiträge in Zinnmetall kann der Verwalter

nur in Lagerhäusern, welche die Londoner

Metallbörse offiziell anerkennt oder an einem

oder mehreren anderen Orten, die der Rat bestimmt

hat. entgegennehmen.

10. a) Erfüllt ein Erzeugerland seine Verpflichtungen

im Rahmen dieses Artikels nicht,

so kann der Rat ihm seine auf Grund dieses

Übereinkommens bestehenden Rechte oder Vorrechte

ganz oder teilweise entziehen und ferner

fordern, daß die übrigen Erzeugerländer den

Ausfall in bar oder in Zinnmetall oder aber

teils in bar und teils in Zinnmetall ausgleichen.

b) Ist ein Teil des Ausfalls in Zinnmetall auszugleichen,

so können die Erzeugerländer, welche

diesen Ausfall ausgleichen, die von ihnen geforderten

Mengen zusätzlich zu den gegebenenfalls

gemäß Artikel VII festgesetzten zulässigen

Ausfuhrmengen ausführen. Sofern dem Rat die

Beweisunterlagen geliefert werden, die er zur

Identifizierung des ausgeführten Metalls oder

der ausgeführten Konzentrate mit dem in die

Preisregulierungsreserve gelieferten Zinnmetall

benötigt, findet der Artikel VII Absätze 7, 8

und 9 auf diese Ausfuhr keine Anwendung.

c) Der Rat kann jederzeit unter von ihm festgelegten

Bedingungen

(i) erklären, daß das Versäumnis wiedergutgemacht

worden ist,

(ii) die Rechte und Vorrechte des betreffenden

Landes wiederherstellen und

(iii) die von den anderen Erzeugerländern

gemäß dem obigen Buchstaben a geleisteten

zusätzlichen Beiträge zuzüglich

5 v. H. Zinsen im Jahr zurückerstatten;

in bezug auf den Teil des zusätzlichen

Beitrags, der in Zinnmetall geleistet worden

ist, werden jedoch diese Zinsen auf

der Grundlage des Bargeldgegenwertes

zum Verkaufspreis für Zinnmetall, der am

Tage des Ratsbeschlusses gemäß dem

obigen Buchstaben a an der Londoner

Metallbörse galt, berechnet. Erfolgen

derartige Rückerstattungen ganz oder teilweise

in Zinnmetall, so kann der Rat sie

mit den ihm notwendig erscheinenden

Bedingungen verbinden.

11. d) Für die Zwecke dieses Artikels gilt der

in bar geleistete Teil jedes Beitrags als der Zinnmetallmenge

gleichwertig, die zu dem Mindestpreis

hätte gekauft werden können, welcher

(i) im Falle der gemäß dem obigen Absatz 2

geleisteten Beiträge am Tage des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens,

(ii) im Falle der gemäß dem obigen Absatz 5

geleisteten Beiträge am Tage der Hinterlegung

der Urkunde und

(iii) im Falle gemäß dem obigen Absatz 7

geleisteter freiwilliger Beiträge an dem

Tage des Beitragseingangs bei dem Verwalter

gültig war.

V) Der in Zinnmetall geleistete Teil jedes

Beitrags hat 5 t oder ein Vielfaches dieser Menge

zu betragen; Teile unter 5 t sind erforderlichenfalls

in bar zu begleichen.

ARTIKEL IX

Verwaltung und Handhabung der Preisregulierungsreserve

1. Der Verwalter ist im Rahmen der Anweisungen

des Rates für die Handhabung der

Preisregulierungsreserve, insbesondere für den

Kauf, den Verkauf und die Unterhaltung von

Zinnvorräten gemäß diesem Artikel und dem

Artikel XI, verantwortlich.

2. Ist der Zinnpreis für Lokoware an der

Londoner Metallbörse

a) gleich dem Höchstpreis oder höher, so hat

der Verwalter, falls er Lokoware zur

Verfügung hat, diese Ware an der Londoner

Metallbörse zum Höchstpreis zum Verkauf

anzubieten, bis entweder der Lokopreis

an der Londoner Metallbörse unter den

Höchstpreis sinkt oder die ihm zur Verfügung

stehende Lokoware erschöpft ist;

b) in dem oberen Bereich der Spanne zwischen

Mindest- und Höchstpreis gelegen, so kann

der Verwalter Lokoware an der Londoner

Metallbörse zum Marktpreis verkaufen,

falls ihm dies zur Verhütung eines zu jähen

Anstiegs des Marktpreises notwendig erscheint;

c) in dem mittleren Bereich der Spanne

zwischen Mindest- und Höchstpreis gelegen,

so darf der Verwalter ohne anderslautenden

Beschluß des Rates weder kaufen noch

verkaufen; während eines Zeitraumes, der

kein Kontrollzeitraum ist, muß jedoch ein

solcher Beschluß mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit

gefaßt werden;

d) in dem unteren Bereich der Spanne zwischen

Mindest- und Höchstpreis gelegen, so kann

der Verwalter Lokoware an der Londoner

Metallbörse zum Marktpreis kaufen, falls

ihm dies zur Verhütung eines zu jähen

Fallens des Marktpreises notwendig erscheint;

e) gleich dem Mindestpreis oder niedriger,

so hat der Verwalter, falls er Mittel zur

Verfügung hat, Kaufangebote für Lokoware

an der Londoner Metallbörse zum

Mindestpreis abzugeben, bis entweder der

Preis für Lokoware an der Londoner

Metallbörse über dem Mindestpreis liegt

oder die ihm zur Verfügung stehenden

Mittel erschöpft sind.

3. a) Sooft der Verwalter gemäß dem obigen

Absatz 2 Lokoware an der Londoner Metallbörse

kaufen (bzw. verkaufen) darf, kann er an

der Londoner Metallbörse Terminware kaufen

(bzw. verkaufen) oder aber auf anderen anerkannten

Zinnmärkten entweder Loko- oder

Terminware kaufen (bzw. verkaufen); er darf

jedoch Termingeschäfte nur tätigen, soweit diese

vor Beendigung dieses Übereinkommens durchgeführt

werden.

b) Der Rat kann den Verwalter ermächtigen,

aus staatlichen nichtgewerblichen Vorratslagern

zu kaufen oder an sie oder für deren Rechnung

zu verkaufen.

4. a) Ungeachtet des obigen Absatzes 2 Buchstaben

a und e kann der Rat die Einstellung

der Handhabung der Preisregulierungsreserve

beschließen, wenn seiner Ansicht nach die Erfüllung

der dem Verwalter in den genannten Bestimmungen

auferlegten Verpflichtungen nicht

den Zwecken dieses Übereinkommens dient.

b) Außerhalb der Tagungszeiten des Rates

übt der Vorsitzende die Befugnis aus, die Einstellung

der Handhabung der Preisregulierungsreserve

gemäß dem vorstehenden Buchstaben a

anzuordnen.

c) Der Vorsitzende kann eine Einstellung der

Handhabung der Preisregulierungsreserve, die

er auf Grund seiner Befugnis gemäß dem vorstehenden

Buchstaben b angeordnet hat, jederzeit

widerrufen.

d) Nachdem der Vorsitzende auf Grund seiner

Befugnis gemäß dem obigen Buchstaben b

angeordnet hat, die Handhabung der Preisregulierungsreserve

einzustellen, beruft er sofort

eine Sitzung des Rates zur Überprüfung seiner

Anordnung ein. Diese Sitzung muß binnen

14 Tagen nach dem Tage der. Einstellung der

Handhabung der Preisregulierungsreserve stattfinden.

e) Hat der Rat die Einstellung der Handhabung

der Preisregulierungsreserve gemäß dem obigen

Buchstaben a beschlossen, so beruft der Vorsitzende

eine Sitzung des Rates zur Überprüfung

des Beschlusses ein. Diese Sitzung muß binnen

sechs Wochen nach dem Tage der Einstellung der

Handhabung der Preisregulierungsreserve stattfinden.

f) Der Rat kann bei dieser Überprüfung einen

gemäß dem obigen Buchstaben a oder b gefaßten

Beschluß zur Einstellung der Handhabung

der Preisregulierungsreserve bestätigen oder,

wenn der Vorsitzende eine Einstellung der

Handhabung der Preisregulierungsreserve gemäß

dem obigen Buchstaben c widerrufen hat, diese

Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve

wieder in Kraft setzen. Gelangt der

Rat nicht zu einer Beschlußfassung, so wird

die Handhabung der Preisregulierungsreserve

wiederaufgenommen bzw. fortgesetzt.

g) Der Rat überprüft jede Einstellung der

Handhabung der Preisregulierungsreserve in Zeitabständen

von höchstens sechs Wochen. Faßt

der Rat auf einer solchen Sitzung keinen Beschluß

zur Aufrechterhaltung der Einstellung der Handhabung

der Preisregulierungsreserve, so wird

die Handhabung der Preisregulierungsreserve

wiederaufgenommen.

5. Reichen die Mittel des Verwalters zur

Deckung seiner Vertriebsausgaben nicht aus,

so kann der Rat ungeachtet der Bestimmungen

dieses Artikels den Verwalter ermächtigen, in

dem zur Deckung der Ausgaben erforderlichen

Umfang Zinn zum jeweiligen Marktpreis zu

verkaufen.

ARTIKEL X

Neubewertung der Währungen

1. a) Der Vorsitzende kann aus eigener Initiative

oder auf Antrag eines Teilnehmerlandes eine

Sitzung des Rates zur sofortigen Überprüfung

der Mindest- und Höchstpreise einberufen, wenn

nach der Ansicht des Vorsitzenden bzw. des

betreffenden Teilnehmerlandes Abweichungen des

relativen Wertes der Währungen von demjenigen,

der gültig war, als dieses Übereinkommen zur

Unterzeichnung aufgelegt wurde, eine solche

Überprüfung notwendig machen.

b) Sitzungen gemäß dem vorstehenden Buchstaben

a können mit einer Frist von weniger

als sieben Tagen einberufen werden.

2. Unter den Umständen gemäß dem vorstehenden

Absatz 1 Buchstabe a ordnet der

Vorsitzende bis zur Sitzung des Rates die einstweilige

Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve

an, wenn diese Einstellung

seiner Ansicht nach erforderlich ist, um Zinnkäufe

oder -verkäufe durch den Verwalter zu

verhindern, deren Umfang voraussichtlich den

Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen

würde.

3. Der Rat kann die Einstellung der Handhabung

der Preisregulierungsreserve gemäß diesem

Artikel bzw. die Bestätigung derselben

beschließen. Gelangt der Rat zu keiner Beschlußfassung,

so wird die Handhabung der

Preisregulierungsreserve, falls sie einstweilen

eingestellt worden ist, wiederaufgenommen.

4. Der Rat befaßt sich binnen 30 Tagen

nach dem Tage, an dem er gemäß diesem Artikel

die Einstellung der Handhabung der Preisregulierungsreserve

oder die Bestätigung derselben

beschlossen hat, mit der Festsetzung

einstweiliger Mindest- und Höchstpreise und

kann diese festsetzen.

5. Binnen 90 Tagen nach der Festsetzung

einstweiliger Mindest- und Höchstpreise überprüft

der Rat diese Preise und kann neue Mindest-

und Höchstpreise festsetzen.

6. Werden von dem Rat keine einstweiligen

Mindest- und Höchstpreise gemäß dem obigen

Absatz 4 festgesetzt, so kann der Rat auf einer

späteren Sitzung die Höhe der Mindest- und

Höchstpreise bestimmen.

7. Die Handhabung der Preisregulierungsreserve

ist auf der Grundlage der gemäß dem

vorstehenden Absatz 4, 5 bzw. 6 festgesetzten

Mindest- und Höchstpreise wiederaufzunehmen.

ARTIKEL XI

Liquidierung der Preisregulierungsreserve

1. Bei der Festetzung der während eines Kontrollzeitraumes

zulässigen Gesamtausfuhrmenge

gemäß Artikel VII berücksichtigt der Rat erforderlichenfalls,

daß es wünschenswert ist, bis

zum Tage der Beendigung dieses Übereinkommens

die in der Preisregulierungsreserve

vorhandene Zinnmetallmenge zu verringern;

die zulässige Gesamtausfuhrmenge kann dann

vom Rat niedriger festgesetzt werden, als sie

der Rat sonst für den betreffenden Zeitraum

festgesetzt hätte.

2. Im Rahmen der Anweisungen des Rates

kann der Verwalter aus der Preisregulierungsreserve

zu jedem Preis, der dem jeweiligen Marktpreis

entspricht und nicht unter dem Mindestpreis

liegt, die Zinn metallmengen verkaufen,

um die der Rat die zulässigen Gesamtausfuhrmengen

gemäß dem vorstehenden Absatz 1

gesenkt hat.

3. Mit dem Tage der Beendigung dieses Übereinkommens

wird jede Handhabung der Preisregulierungsreserve

gemäß Artikel IX eingestellt.

Der Verwalter darf danach Zinnmetall nicht mehr

kaufen und nur gemäß den folgenden Absätzen 5

und 7 oder mit Genehmigung des Rates gemäß

dem nachstehenden Absatz 4 verkaufen.

4. Sofern der Rat nicht die Regelungen der

folgenden Absätze 5, 6 und 7 gelegentlich durch

andere ersetzt, hat der Verwalter im Zusammenhang

mit der Liquidierung der Preisregulierungsreserve

die in den folgenden Absätzen 5, 6, 7

und 8 dargelegten Schritte zu unternehmen.

5. So bald wie möglich nach dem Tage der

Beendigung dieses Übereinkommens stellt der

Verwalter einen Voranschlag über die Gesamtausgaben

für die Liquidierung der Preisregulierungsreserve

gemäß diesem Artikel auf und

stellt aus dem verbleibenden Guthaben des

Kontos der Preisregulierungsreserve eine Summe

zurück, die nach seiner Meinung zur Deckung

dieser Ausgaben ausreicht. Reicht das auf dem

Konto der Preisregulierungsreserve verbleibende

Guthaben zur Deckung dieser Ausgaben nicht

aus, so verkauft er eine Zinnmetallmenge, die

zur Beschaffung der benötigten Restsumme ausreicht.

6. a) Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens

wird jedem Beitrag leistenden Land

sein Anteil an der Preisregulierungsreserve zurückerstattet.

b) Den Anteil jedes Beitrag leistenden Landes

an der Preisregulierungsreserve stellt der Verwalter

nach folgendem Verfahren fest

(i) Die Beiträge jedes Beitrag leistenden

Landes zur Preiregulierungsreserve (ohne

freiwillige Beiträge oder Teile freiwilliger

Beiträge gemäß Artikel VIII Absatz 7

Buchstabe a, die gemäß Artikel VIII

Absatz 7 Buchstabe zurückerstattet

worden sind) werden errechnet; zu

diesem Zweck wird jeder Beitrag oder

Teil eines Beitrags, den ein Beitrag

leistendes Land in Metall geleistet hat,

zu dem zur Zeit der Beitragsleistung

gültigen Mindestpreis berechnet und der

Summe der von diesem Land in bar

geleisteten Beiträge hinzugefügt.

(ii) Der Wert des gesamten Zinnmetalls, über

welches der Verwalter am Tage der Beendigung

dieses Übereinkommens verfügt,

wird an Hand des an diesem Tage an der

Londoner Metallbörse notierten Verkaufspreises

für Lokoware ermittelt; ein.

Betrag in Höhe dieses Wertes wird nach

Rückstellung eines gemäß dem vorstehenden

Absatz 5 erforderlichen Betrages dem

Gesamtbetrag an Bargeld hinzugefügt,

über den der Verwalter an diesem Tag

verfügt.

(iii) Ist die gemäß der vorstehenden Ziffer (ii)

ermittelte Summe größer als die Summe

aller [gemäß der obigen Ziffer (i) berechneten]

Beiträge sämtlicher Beitrag

leistenden Länder zur Preisregulierungsreserve,

so wird der Mehrbetrag im Verhältnis

der von jedem Beitrag leistenden

Land zur Preisregulierungsreserve insgesamt

geleisteten Beiträge, multipliziert

mit der Zahl der Tage, an denen diese

Beiträge dem Verwalter bis zur Beendigung

dieses Übereinkommens zur Verfügung

gestanden haben, auf die Beitrag leistenden

Länder verteilt. Zu diesem Zweck werden

die in Metall geleisteten Beiträge gemäß

der obigen Ziffer (i) berechnet und jeder

Einzelbeitrag (in Metall oder in bar)

wird mit der Zahl der Tage multipliziert,

an denen er dem Verwalter zur Verfügung

gestanden hat; bei der Berechnung

der Zahl der Tage, an denen dem Verwalter

ein Beitrag zur Verfügung gestanden

hat, bleiben der Tag, an dem der

Beitrag bei ihm eingegangen ist, und

der Tag der Beendigung dieses Übereinkommens

unberücksichtigt. Der in

dieser Weise jedem Beitrag leistenden

Land zuerkannte Mehrbetrag wird der

Summe der [gemäß obiger Ziffer (i)

berechneten] Beiträge des betreffenden

Landes hinzugefügt; verfallene Beiträge

gelten jedoch bei Berechnung der zuerkannten

Mehrbeträge für die Zeit ihres

Verfalls nicht als für den Verwalter

verfügbar.

(iv) Ist die gemäß obiger Ziffer (ii) ermittelte

Summe geringer als die Summe aller

[gemäß obiger Ziffer (i) berechneten]

Beiträge sämtlicher Beitrag leistenden Länder

zu der Preisregulierungsreserve, so

wird der Fehlbetrag auf die Beitrag

leistenden Länder im Verhältnis der Summe

ihrer [gemäß obiger Ziffer (i) berechneten]

Beiträge aufgeteilt; der in

dieser Weise auf jedes Beitrag leistende

Land entfallende Fehlbetrag wird von

der Summe der [gemäß obiger Ziffer (i)

berechneten] Beiträge des betreffenden

Landes abgezogen.

(v) Das Ergebnis der obigen Berechnung

gilt im Falle jedes Beitrag leistenden

Landes als sein Anteil an der Preisregulierungsreserve.

c) Der Verwalter teilt dann gemäß dem vorstehenden

Absatz 5 jedem Beitrag leistenden

Land seinen (in obiger Weise berechneten)

Anteil an dem Bargeld und Zinnmetall, über

welches der Verwalter verfügt, zu; hat jedoch

ein Beitrag leistendes Land sein Recht

auf Beteiligung an dem Liquidierungserlös der

Preisregulierungsreserve gemäß Artikel V, VII,

VIII, XVII, XVIII oder XIX dieses Übereinkommens

ganz oder teilweise verwirkt, so wird

es in diesem Umfang von der Rückerstattung

seines Anteils ausgeschlossen und der verbleibende

Restbetrag wird auf die übrigen Beitrag

leistenden Länder in der Weise verteilt, die in

Ziffer (iv) des vorstehenden Buchstaben b für

die Aufteilung eines Fehlbetrages festgelegt ist.

d) Das Verhältnis zwischen Zinnmetall und

Bargeld muß bei der Verteilung auf die einzelnen

Beitrag leistenden Länder gemäß diesem Absatz

gleich sein.

7. Der Verwalter zahlt dann jedem Beitrag

leistenden Land den Barbetrag zurück, der ihm

nach dem Verfahren des vorstehenden Absatzes 6

zuerkannt worden ist. Zu diesem Zweck

(i) tritt er jedem Beitrag leistenden Land das

ihm zuerkannte Zinnmetall in zwölf möglichst

gleichen monatlichen Teilmengen

ab oder

(ii) verkauft, wenn ein Beitrag leistendes

Land dies wünscht, eine oder mehrere

dieser Teilmengen und zahlt ihm den

Nettoerlös aus dem Verkauf aus.

8. Nachdem alles Zinnmetall gemäß dem vorstehenden

Absatz 7 abgetreten worden ist,

verteilt der Verwalter gegebenenfalls den verbleibenden

Rest der gemäß obigem Absatz 5

zurückgestellten Summe in dem anteiligen Verhältnis

gemäß obigem Absatz 6 auf die Beitrag

leistenden Länder.

ARTIKEL XII

Vorräte in den Erzeugerländern

1. a) Die in einem Erzeugerland vorhandenen

Zinnvorräte, die nicht im Sinne der Anlage C

ausgeführt worden sind, dürfen zu keiner Zeit

während eines Kontrollzeitraumes 25 v. H. der

in Anlage E für das betreffende Land angegebenen

Menge übersteigen.

b) Zinn, das sich auf dem Transport zwischen

dem Bergwerk und dem Ausfuhrort im Sinne

der Anlage C befindet, ist in diesen Vorräten

nicht inbegriffen.

c) Der Rat kann die in Anlage E genannten

Zahlen durch die Nettoausfuhren eines Zeit-

raumes ersetzen, der wenigstens vier aufeinanderfolgende

Vierteljahre umfaßt, unter denen sich

kein Kontrollzeitraum befand.

2. Der Rat kann genehmigen, daß der in dem

vorstehenden Absatz 1 Buchstabe a angeführte

Hundertsatz in bestimmten Ländern während

bestimmter Zeiträume überschritten wird, und

die Erteilung einer solchen Genehmigung mit Auflagen

verbinden.

3. Jede Erhöhung eines Hundertsatzes, die

gemäß Artikel XII des Ersten Übereinkommens

genehmigt worden und bei Beendigung jenes

Übereinkommens noch gültig ist, sowie alle in

diesem Zusammenhang auferlegten Bedingungen

gelten als im Rahmen dieses Übereinkommens

genehmigt bzw. auferlegt, sofern der Rat nicht

spätestens am 31. Dezember 1961 etwas anderes

beschließt.

4. Alle vom Rat gemäß Artikel VII Absatz 15

genehmigten Sonderausfuhren und alle gemäß

Artikel VII Absatz 16 angelegten besonderen

Lager sind von der Vorratsmenge abzuziehen,

die gemäß diesem Artikel während eines Kontrollzeitraumes

in dem betreffenden Erzeugerland

vorhanden sein darf.

5. a) In den in Anlage F Spalte 1 erwähnten

Erzeugerländern, in denen Zinnerz zwangsläufig

beim Abbau der anderen in Spalte 2 der

Anlage erwähnten Bodenschätze aus seinem

Fundort gefördert wird und in denen daher die

Begrenzung der Vorräte durch obigen Absatz 1

den Abbau dieser anderen Bodenschätze ungebührlich

einschränken würde, dürfen zusätzliche

Zinnerzvorräte in dem Umfang unterhalten

werden, in dem die Regierung des betreffenden

Landes bescheinigt, daß sie ausschließlich in

Verbindung mit diesen anderen Bodenschätzen

gewonnen worden sind und tatsächlich in diesem

Land verbleiben ; der Umfang dieser zusätzlichen

Vorräte im Verhältnis zu der Gesamtausfuhrmenge

der anderen Bodenschätze darf jedoch zu

keiner Zeit den in Anlage F Spalte 3 genannten

Umfang übersteigen.

b) Mit der Veräußerung solcher zusätzlichen

Vorräte darf ohne Zustimmung des Rates nicht

eher als nach Liquidierung des gesamten Zinnmetallbestandes

der Preisregulierungsreserve begonnen

werden; nach diesem Zeitpunkt darf

die zur Veräußerung gelangende Menge in jedem

Vierteljahr ein Vierzigstel der Gesamtmenge oder

250 t, je nachdem welche Menge größer ist, nicht

übersteigen; der Rat kann jedoch die obenerwähnte

Bruch- und/oder Tonnenzahl erhöhen.

c) Die in Anlage F Spalte 1 erwähnten Länder

haben im Benehmen mit dem Rat Vorschriften

über die Unterhaltung, den Schutz und die

Kontrolle solcher zusätzlichen Vorräte zu erlassen.

d) Der Rat kann mit Zustimmung des betreffenden

Erzeugerlandes die Anlagen E und F ändern.

6. Jedes Erzeugerland berichtet dem Rat in

Zeitabständen, die der Rat bestimmt, über die

in seinem Gebiet lagernden Zinnvorräte, die

nicht im Sinne der Anlage C ausgeführt worden

sind. In diesen Berichten bleiben Zinnmengen,

die sich auf dem Transport zwischen dem Bergwerk

und dem Ausfuhrort im Sinne der Anlage C

befinden, unberücksichtigt. Die gemäß vorstehendem

Absatz 5 gelagerten Vorräte sind in

diesen Berichten gesondert aufzuführen.

7. Spätestens sechs Monate vor Beendigung dieses

Übereinkommens hat jedes Erzeugerland dem

Rat seine Pläne für die Veräußerung der besonderen

Lager und der Gesamtheit oder eines

Teils der in obigen Absätzen 1 und 2 erwähnten

Vorräte (ausgenommen zusätzliche Vorräte, deren

Veräußerung dem obigen Absatz 5 unterliegt)

mitzuteilen und sich mit dem Rat darüber zu

beraten, wie diese Veräußerung am besten ohne

vermeidbare Störung des Zinnmarktes und in

Einklang mit den Bestimmungen über die

Liquidierung der Preisregulierungsreserve in

Artikel XI durchführbar ist. Das betreffende

Erzeugerland hat die Empfehlungen des Rates

gebührend zu erwägen.

ARTIKEL XIII

Maßnahmen im Falle eines Zinnmangels

1. Ist der Rat zu irgendeiner Zeit der Ansicht,

daß ein Zinnmangel entstanden ist oder voraussichtlich

bevorsteht, so kann er die am Zinnverbrauch

oder an der Zinnerzeugung interessierten

Länder auffordern, ihm bis zu einem Termin,

den er festsetzt, in bezug auf einen Zeitraum,

den er bestimmt, folgendes vorzulegen

(i) Schätzungen ihrer Nachfrage nach Zinn

während dieses Zeitraumes und

(ii) Schätzungen der Höchstmengen an Zinn,

die jedes Land während dieses Zeitraumes

den Verbrauchern zur Verfügung stellen

kann.

2. An Hand dieser Schätzungen vergleicht

der Rat die gesamte geschätzte Nachfrage mit

dem gesamten geschätzten Angebot während des

bezeichneten Zeitraumes. Hiebei berücksichtigt

er die voraussichtliche Zu- oder Abnahme der

Zinnvorräte. Glaubt der Rat, daß voraussichtlich

ein ernster Mangel an Zinn entstehen wird, so

kann er an die Teilnehmerländer Empfehlungen

richten mit dem Ziel,

(i) in den Erzeugerländern den größtmöglichen

Ausbau der Erzeugung zu gewährleisten,

(ii) den Verbraucherländern eine gerechte Verteilung

der vorhandenen Vorräte an Zinn-

metall zu einem Preis zuzusichern, der

nicht höher als der Höchstpreis liegt;

dieser Höchstpreis kann allerdings in

Einklang mit den Artikeln VI und X

geändert werden.

3. Zu diesem Zweck ist der Rat berechtigt,

den Ländern die notwendigen Informationen

über die Zuteilung der betreffenden Mengen

mitzuteilen.

ARTIKEL XIV

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Teilnehmerländer haben während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens im Interesse

seiner Ziele alle Anstrengungen zu unternehmen

und zusammenzuarbeiten.

2. Unbeschadet der allgemeinen Zielsetzung

des vorstehenden Absatzes 1 haben die Teilnehmerländer

insbesondere folgende Bedingungen

einzuhalten

a) Solange ausreichende Zinnmengen zur vollen

Deckung ihres Bedarfs vorhanden sind,

dürfen sie nicht die Verwendung von Zinn

für bestimmte Zwecke verbieten oder beschränken,

es sei denn unter Umständen,

unter denen ein solches Verbot oder eine

solche Beschränkung im Rahmen des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens zulässig

sein würde;

b) sie haben Bedingungen zu schaffen, welche

der Verlagerung der Zinnerzeugung von

leistungsschwächeren auf leistungsfähigere

Unternehmen dienlich sind, und durch

Verhinderung der vorzeitigen Aufgabe von

Zinnlagerstätten die Erhaltung der natürlichen

Zinnvorkommen zu fördern; und

c) sie dürfen nichtgewerbliche Zinnvorräte

erst sechs Monate nach entsprechender öffentlicher

Bekanntmachung veräußern. Der

Rat kann einer kürzeren Bekanntmachungsfrist

zustimmen. In der öffentlichen Bekanntmachung

sind die Gründe für die

Veräußerung, die zur Freigabe vorgesehene

Menge, das oder die Veräußerungsverfahren,

der früheste Zeitpunkt, zu dem das Zinn

zur Verfügung steht, und die Frist, innerhalb

deren die Veräußerung voraussichtlich

zum Abschluß kommt, anzugeben. Bei dieser

Veräußerung sind Erzeuger und Verbraucher

vor vermeidbaren Störungen ihrer

gewohnten Märkte zu schützen. Ein Teilnehmerland,

das derartige Vorräte zu veräußern

wünscht, hat auf Ersuchen des

Rates oder eines anderen Teilnehmerlandes,

das in diesem Zusammenhang ein wesentliches

Interesse zu haben glaubt, Beratungen

darüber zu führen, wie am besten eine

wesentliche Schädigung der Wirtschaftsinteressen

der Erzeuger- und Verbraucher-

länder vermieden werden kann. Das Teilnehmerland

hat alle diesbezüglichen Empfehlungen

des Rates gebührend zu erwägen.

Erfolgt die Bekanntmachung zu einer Zeit,

die nicht in einen Kontrollzeitraum fällt,

und ist vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist

ein Kontrollzeitraum gemäß Artikel VII

verkündet worden, so hat das Teilnehmerland,

welches die Vorräte zu veräußern

wünscht, ungeachtet etwaiger früherer Beratungen

sich erneut mit dem Rat zu beraten

und den Veräußerungsplan unter

Berücksichtigung der Empfehlungen, die

der Rat dann gegebenenfalls abgibt, zu

überprüfen.

ARTIKEL XV

Angemessene Arbeitsbedingungen

Die Teilnehmerländer erklären, daß sie sich

um die Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen

in der Zinnindustrie bemühen

werden, um ein Sinken des Lebensstandards

und die Einführung unlauterer Wettbewerbsbedingungen

im Welthandel zu verhüten.

ARTIKEL XVI

Bestimmungen im Interesse der nationalen

Sicherheit

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

dürfen keinesfalls so ausgelegt werden,

a) daß ein Teilnehmerland verpflichtet wäre,

Informationen zu liefern, deren Bekanntgabe

es als seinen wesentlichen Interessen auf

dem Gebiet der nationalen Sicherheit zuwiderlaufend

betrachtet,

b) daß ein Teilnehmerland daran gehindert

würde, entweder einzeln oder zusammen mit

anderen Ländern Maßnahmen zu treffen,

die ihm zum Schutze seiner wesentlichen

Interessen auf dem Gebiet der nationalen

Sicherheit notwendig erscheinen, soweit

derartige Maßnahmen

(i) den Handel mit Waffen, Munition oder

Kriegsgerät oder den Handel mit anderen

Waren und anderem Material betreffen, der

mittelbar oder unmittelbar der Versorgung

einer militärischen Anlage eines Landes

dient, oder

(ii) in Kriegszeiten oder in Zeiten eines

sonstigen Notstandes der internationalen

Beziehungen getroffen werden,

c) daß ein Teilnehmerland daran gehindert

würde, in ein zwischenstaatliches Abkommen

(oder ein sonstiges Abkommen im

Namen eines Landes für den in diesem

Absatz bezeichneten Zweck), das von oder

für eine militärische Stelle zur Erfüllung

wesentlicher Bedürfnisse der nationalen

Sicherheit eines oder mehrerer an diesem

Abkommen beteiligter Länder abgeschlossen

worden ist, einzutreten oder es durchzuführen,

oder

d) daß ein Teilnehmerland daran gehindert

würde, auf Grund seiner Verpflichtungen

im Rahmen der Charta der Vereinten

Nationen Maßnahmen zur Erhaltung des

internationalen Friedens und der internationalen

Sicherheit zu treffen.

2. Die Teilnehmerländer haben dem Vorsitzenden

so bald wie möglich alle Maßnahmen

mitzuteilen, die sie in bezug auf Zinn gemäß

dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe b Ziffer

(ii) oder Buchstabe d treffen, und der Vorsitzende

unterrichtet hierüber die anderen Teilnehmerländer.

3. Jedes Teilnehmerland, das glaubt, seine

wirtschaftliche Interessen im Rahmen dieses

Übereinkommens würden ernsthaft geschädigt

durch Maßnahmen, die ein oder mehrere andere

Teilnehmerländer — ausgenommen in Kriegszeiten

— gemäß dem obigen Absatz 1 getroffen

haben, kann vor dem Rat Beschwerde führen.

4. Nach Erhalt einer solchen Beschwerde

prüft der Rat die Sachlage, entscheidet mit

einer Mehrheit der Stimmen der Verbraucherländer

und einer Mehrheit der Stimmen der

Erzeugerländer, ob die Beschwerde des beschwerdeführenden

Landes berechtigt ist, und

gestattet im Falle einer Bejahung dieser Frage

dem beschwerdeführenden Land, von diesem

Übereinkommen zurückzutreten.

ARTIKEL XVII

Beschwerden und Streitigkeiten

1. Beschwerden gegen ein Teilnehmerland

wegen einer Verletzung dieses Übereinkommens,

für die nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen

eine Wiedergutmachung vorgesehen

ist, sind auf Antrag des beschwerdeführenden

Landes zur Entscheidung an den Rat zu verweisen.

2. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder

Durchführung dieses Übereinkommens sind auf

Antrag eines Teilnehmerlandes zur Entscheidung

dem Rat zu unterbreiten.

3. Ist gemäß dem vorstehenden Absatz 2 eine

Streitfrage oder gemäß dem obigen Absatz 1

eine Beschwerde, der ein Streit bezüglich der

Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens

zugrunde liegt, an den Rat verwiesen

worden, so kann eine Mehrheit der Teilnehmerländer

oder eine Gruppe von Teilnehmerländern,

die mindestens ein Drittel der Stimmen im Rat besitzt,

den Rat nach eingehender Erörterung auffordern

bevor er eine Entscheidung fällt,das Gutachten

des in folgendem Absatz 4 erwähnten Beratenden

Ausschusses zu den strittigen Fragen einzuholen.

4. a) Wenn der Rat nicht durch einstimmigen

Beschluß etwas anderes bestimmt, gehören dem

Ausschuß an

(i) zwei von den Erzeugerländern bestimmte

Personen, von denen die eine große Erfahrungen

in Fragen gleicher Art wie die

Streitfragen und die andere hohes Ansehen

und große Erfahrungen als Jurist besitzt,

(ii) zwei von den Verbraucherländern bestimmte

Personen, welche die gleichen

Voraussetzungen erfüllen, und

(iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von den

gemäß Ziffer (i) und Ziffer (ii) bestimmten

vier Personen oder, falls diese zu keiner

Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden

des Rates gewählt wird.

b) Staatsangehörige der Teilnehmerländer können

in dem Beratenden Ausschuß tätig werden;

die Mitglieder des Beratenden Ausschusses treten

in persönlicher Eigenschaft und ohne Anweisungen

irgendeiner Regierung auf.

c) Die Ausgaben des Beratenden Ausschusses

trägt der Rat.

5. Das Gutachten des Beratenden Ausschusses

wird mit seiner Begründung dem Rat vorgelegt,

der nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen

über den Streit entscheidet.

6. Soweit in diesem Übereinkommen nichts

anderes vorgesehen ist, kann ein Teilnehmerland

nur durch eine entsprechende Entschließung

einer Verletzung dieses Übereinkommens für

schuldig befunden werden. In einem derartigen

Schuldspruch sind Art und Ausmaß der Verletzung

dieses Übereinkommens genau anzugeben.

7. Stellt der Rat auf Grund dieses Artikels

fest, daß ein Teilnehmerland dieses Übereinkommen

verletzt hat, so kann er, sofern an

anderer Stelle dieses Übereinkommens keine

andere Strafe vorgesehen ist, dem betreffenden

Land sein Stimmrecht oder sonstige Rechte

entziehen, bis es die Verletzung des Übereinkommens

wiedergutmacht oder seine Verpflichtungen

in anderer Weise erfüllt hat.

8. Für die Zwecke dieses Artikels schließt der

Ausdruck „Verletzung dieses Übereinkommens"

die Nichterfüllung einer Auflage oder Bedingung

oder einer Verpflichtung, die der Rat einem

Teilnehmerland in Übereinstimmung mit diesem

Übereinkommen auferlegt hat, ein.

ARTIKEL XVIII

Änderungen und Entbindungen von dem

Übereinkommen

1. a) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

der Stimmen der Erzeugerländer und Zwei-

drittelmehrheit der Stimmen der Verbraucherländer

den vertragschließenden Regierungen Änderungen

dieses Übereinkommens empfehlen.

Der Rat bestimmt in seiner Empfehlung die

Frist, innerhalb deren jede vertragschließende

Regierung der Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland zu

notifizieren hat, ob sie die empfohlene Änderung

in ihrem eigenen Namen oder im Namen eines

oder mehrerer Länder oder Gebiete, welche

gesondert an diesem Übereinkommen beteiligt

sind, ratifiziert oder annimmt.

b) Der Rat kann die Frist, die er gemäß

obigem Buchstaben a für die Notifizierung der

Ratifizierung oder Annahme festgesetzt hat,

verlängern.

2. Wird innerhalb der gemäß dem vorstehenden

Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß

dem vorstehenden Absatz 1 Buchstabe b verlängerten

Frist eine Änderung seitens oder im

Namen aller Teilnehmerländer ratifiziert oder

angenommen, so tritt sie sofort nach Eingang

der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde

bei der Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland in Kraft.

3. Wird innerhalb der gemäß dem obigen

Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß

dem obigen Absatz 1 Buchstabe b verlängerten

Frist eine Änderung nicht durch Teilnehmerländer

oder im Namen von Teilnehmerländern,

die sämtliche Stimmen der Erzeugerländer besitzen,

sowie, durch Teilnehmerländer oder im

Namen von Teilnehmerländern, die zwei Drittel der

Stimmen der Verbraucherländer besitzen, ratifiziert

oder angenommen, so tritt sie nicht in

Kraft.

4. Wird bis zum Ablauf der gemäß dem obigen

Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß

dem obigen Absatz 1 Buchstabe b verlängerten

Frist eine Änderung durch Teilnehmerländer

oder im Namen von Teilnehmerländern, die

sämtliche Stimmen der Erzeugerländer besitzen,

sowie durch Teilnehmerländer oder im Namen

von Teilnehmerländern, die zwei Drittel der Stimmen

der Verbraucherländer besitzen, ratifiziert

oder angenommen,

a) so tritt die Änderung für die Teilnehmerländer,

durch die oder in deren Namen die

Ratifizierung oder Annahme mitgeteilt worden

ist, drei Monate nach dem Tage in Kraft,

an dem bei der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

die letzte Ratifikations- oder Annahmeurkunde

eintrifft, welche die Bedingung

erfüllt, daß alle Stimmen der Erzeugerländer

und zwei Drittel der Stimmen der Verbraucherländer

für die Änderung abgegeben

werden müssen;

b) stellt der Rat so bald wie möglich nach

Inkrafttreten einer Änderung fest, ob die Änderung

so geartet ist, daß die Verbraucherländer,

welche sie nicht ratifizieren oder

annehmen, von dem Tage ihres Inkrafttretens

gemäß dem vorstehenden Buchstaben

a an von dem Übereinkommen zu

entbinden sind, und unterrichtet hierüber

alle Teilnehmerländer. Stellt der Rat fest,

daß die Änderung solcher Art ist, so haben

die Verbraucherländer, die sie nicht ratifiziert

oder angenommen haben, dem Rat

innerhalb eines Monats nach dieser Feststellung

mitzuteilen, ob die Änderung für

sie noch unannehmbar ist; die Verbraucherländer,

welche diese Frage bejahen, werden

hierauf automatisch von dem Übereinkommen

entbunden; weist jedoch eines

dieser Verbraucherländer dem Rat gegenüber

nach, daß es die Ratifizierung oder

Annahme einer Änderung wegen verfassungsmäßiger

Schwierigkeiten nicht bis

zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung

gemäß dem vorstehenden Buchstaben a

in Kraft trat, erreichen konnte, so kann der

Rat die Entbindung von dem Übereinkommen

zurückstellen, bis diese Schwierigkeiten

überwunden sind und das Verbraucherland

dem Rat seine Entscheidung mitgeteilt

hat;

c) kann der Rat ein Verbraucherland, das

gemäß dem vorstehenden Buchstaben b

von dem Übereinkommen entbunden worden

ist, zu Bedingungen, die er für angemessen

hält, wieder in das Übereinkommen

aufnehmen.

5. Glaubt ein Verbraucherland, daß seine

Interessen durch eine Änderung beeinträchtigt

werden, so kann es vor Ablauf der gemäß obigem

Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten oder gemäß

obigem Absatz 1 Buchstabe b verlängerten

Frist oder vor Ablauf einer Frist bis zur Entbindung

eines Verbraucherlandes von dem Übereinkommen

gemäß dem vorstehenden Absatz 4

Buchstabe b der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

seinen Rücktritt von diesem Übereinkommen

bekanntgeben; dieser Rücktritt wird

entsprechend dem Wunsch und der Mitteilung

dieses Landes am gleichen Tage wie die Änderung

oder an dem Tage, an dem die Entbindung von

dem Übereinkommen verfügt wird, wirksam.

6. Änderungen dieses Artikels treten nur in

Kraft, wenn sie seitens oder im Namen aller

Teilnehmerländer ratifiziert oder angenommen

worden sind.

7. Die Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland notifiziert

allen interessierten Regierungen und dem Rat

den Eingang der Ratifikations- oder Annahme-

urkunde gemäß obigem Absatz 1 und das Inkrafttreten

einer Änderung gemäß dem obigen

Absatz 2, Absatz 6 oder Absatz 4 Buchstabe a.

8. Die Bestimmungen dieses Artikels haben

keinen Einfluß auf Befugnisse im Rahmen dieses

Übereinkommens zur Änderung oder Erweiterung

der Anlagen dieses Übereinkommens.

ARTIKEL XIX

Rücktritt

1. Ein Teilnehmerland, das von diesem Übereinkommen

während seiner Geltungsdauer zurücktritt,

hat, sofern sein Rücktritt nicht

a) gemäß Artikel XVI Absatz 4 oder Artikel

XVIII Absatz 5 oder aber

b) frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens nach einer Kündigung,

die mit einer Frist von mindestens

zwölf Monaten der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

zugestellt ist, erfolgt,

weder Anspruch auf einen Anteil an dem Liquidationserlös

der Preisregulierungsreserve gemäß

Artikel XI noch Anspruch auf einen Anteil an

den übrigen Vermögenswerten des Rates bei

Beendigung dieses Übereinkommens gemäß Artikel

XX.

2. Ein Verbraucherland, das gemäß Artikel

XVIII Absatz 4 Buchstabe b von dem Übereinkommen

entbunden wird, verliert trotzdem

nicht den Anspruch auf seinen Anteil an dem

Liquidationserlös der Preisregulierungsreserve gemäß

Artikel XI oder auf seinen Anteil an den

übrigen Vermögenswerten des Rates bei Beendigung

des Übereinkommens gemäß Artikel

XX.

3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland notifiziert

allen interessierten Regierungen und dem Rat

den Erhalt jeder Notifizierung eines Rücktritts

von diesem Übereinkommen.

ARTIKEL XX

Geltungsdauer, Beendigung und Erneuerung

1. a) Dieses Übereinkommen bleibt vom

1. Juli 1961 an fünf Jahre in Kraft, so weit in diesem

Artikel oder in Artikel XXI nichts anderes

vorgesehen ist.

b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit der

Stimmen der Erzeugerländer und mit Zweidrittelmehrheit

der Stimmen der Verbraucherländer

die Geltungsdauer dieses Übereinkommens

um einen oder mehrere Zeiträume von insgesamt

höchstens zwölf Monaten verlängern.

2. Eine vertragschließende Regierung kann

jederzeit bekanntgeben, daß sie die Absicht hat,

auf der nächsten Sitzung des Rates die Beendigung

dieses Übereinkommens vorzuschlagen.

Nimmt der Rat diesen Vorschlag mit einer Zweidrittelmehrheit

der Stimmen der Erzeugerländer

und einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der

Verbraucherländer an, so empfiehlt er den vertragschließenden

Regierungen die Beendigung

dieses Übereinkommens. Wird dem Rat von Ländern,

die zwei Drittel der Stimmen der Erzeugerländer

und zwei Drittel der Stimmen der Verbraucherländer

besitzen, die Annahme der Empfehlung

notifiziert, so tritt dieses Übereinkommen zu

dem vom Rat bestimmten Zeitpunkt, jedoch

spätestens sechs Monate nach Eingang der letzten

dieser Notifizierungen der erwähnten Länder

beim Rat, außer Kraft.

3. Der Rat untersucht von Zeit zu Zeit, welches

Verhältnis bei Ablauf dieses Übereinkommens

voraussichtlich zwischen Zinnangebot und Zinnnachfrage

bestehen wird, und äußert sich gegenüber

den vertragschließenden Regierungen

spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens zu der Frage, ob und, gegebenenfalls

in welcher Form dieses Übereinkommen

erneuert werden soll.

4. a) Bei Beendigung dieses Übereinkommens

wird die Preisregulierungsreserve gemäß Artikel

XI liquidiert.

b) Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des

Rates mit Ausnahme derjenigen der Preisregulierungsreserve

wird über die restlichen

Vermögenswerte gemäß diesem Absatz verfügt.

c) Wird ein Organ als Nachfolger des Rates

gegründet, so überträgt der Rat seine Archive,

sein statistisches Material und sonstige vom Rat

zu bestimmende Unterlagen diesem Nachfolgeorgan;

mit verteilter Zweidrittelmehrheit kann

er seine restlichen Vermögenswerte ganz oder

teilweise diesem Nachfolgeorgan übertragen.

d) Wird kein Nachfolgeorgan gegründet,

(i) so überträgt der Rat seine Archive, sein

statistisches Material und sonstige Unterlagen

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen, einer von diesem benannten

internationalen Organisation oder, wenn

eine solche nicht benannt wird, einer vom

Rat zu bestimmenden Stelle;

(ii) so werden die restlichen nichtmonetären

Vermögenswerte des Rates verkauft oder

in einer anderen vom Rat zu bestimmenden

Weise realisiert;

(iii) so werden der Erlös aus dieser Realisierung

und alle restlichen monetären Vermögenswerte

in der Weise verteilt, daß jedes

Teilnehmerland einen Anteil erhält, der

im Verhältnis der Summe seiner Beiträge

zu dem gemäß Artikel V errichteten Verwaltungskonto

entspricht.

5. Der Rat bleibt so lange bestehen, wie es

für die Durchführung des vorstehenden Absatzes

4 für die Überwachung der Liquidierung

der Preisregulierungsreserve und sonstiger Vorräte,

die gemäß Artikel XII in den Erzeugerländern

lagern, und für die Überwachung der

ordnungsgemäßen Erfüllung der im Rahmen

dieses Übereinkommens vom Rat auferlegten

oder im Rahmen des Ersten Übereinkommens

auferlegten Bedingungen erforderlich ist; hiebei

übt der Rat die ihm in diesem Übereinkommen

übertragenen Befugnisse und Funktionen in

dem für diesen Zweck notwendigen Umfang aus.

ARTIKEL XXI

Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme und

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. September

bis zum 31. Dezember 1960 in London zur

Unterzeichnung durch die auf der Tagung

der Zinnkonferenz der Vereinten Nationen

von 1960 vertretenen Regierungen auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung

oder Annahme durch die Unterzeichnerregierungen

in Übereinstimmung mit deren

verfassungsmäßigen Verfahren. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden sind bei der

Regierung des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland zu hinterlegen.

3. Vorbehaltlich der folgenden Absätze 4 und 5

a) tritt dieses Übereinkommen endgültig in

Kraft, wenn bis zum 30. Juni 1961 Ratifikations-

oder Annahmeurkunden im Namen

von Regierungen hinterlegt worden sind,

die mindestens neun der in Anlage B Spalte 1

genannten Verbraucherländer mit insgesamt

mindestens 500 der in Spalte 5 jener Anlage

aufgeführten Stimmen und mindestens sechs

Erzeugerländer mit insgesamt mindestens

950 der in Anlage A Spalte 5 aufgeführten

Stimmen vertreten. Vorbehaltlich der Erfüllung

der obigen Bedingungen tritt dieses

Übereinkommen am 1. Juli 1961 für die

Regierungen, die es ratifiziert oder angenommen

haben, endgültig in Kraft;

b) tritt dieses Übereinkommen für jede Unterzeichnerregierung,

die es am oder nach

dem 1. Juli 1961 ratifiziert oder annimmt,

mit dem Tage der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Annahmeurkunde endgültig

in Kraft.

4. Sind die Bedingungen des vorstehenden

Absatzes 3 Buchstabe a für das endgültige Inkrafttreten

dieses Übereinkommens nicht erfüllt,

sind jedoch Ratifikations- oder Annahmeurkunden

oder Notifizierungen der Ratifizierungs-

oder Annahmeabsicht bei der Regierung

des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland bis zum 30. Juni

1961 im Namen von Regierungen hinterlegt

worden, die eine Anzahl von Ländern entsprechend

den Bedingungen des vorstehenden Absatzes 3

Buchstabe a vertreten, so tritt dieses Übereinkommen

am 1. Juli 1961 für diese Regierungen,

und später für jede weitere Unterzeichnerregierung

an dem Tage, an dem in ihrem Namen

eine der obenerwähnten Urkunden hinterlegt

wird, vorläufig in Kraft.

5. Ist dieses Übereinkommen gemäß dem vorstehenden

Absatz 4 vorläufig in Kraft getreten,

so tritt es nach Hinterlegung der Ratifikations-

oder Annahmeurkunden von Regierungen, die

eine Anzahl von Ländern entsprechend den

Bedingungen des obigen Absatzes 3 Buchstabe a

vertreten, für diese Regierungen und später für

jede weitere Unterzeichnerregierung an dem Tage

der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde

endgültig in Kraft.

6. Ist dieses Übereinkommen gemäß dem obigen

Absatz 4 vorläufig, jedoch bis zum 31. Dezember

1961 nicht gemäß dem vorstehenden Absatz 5

endgültig in Kraft getreten, so beruft der Vorsitzende

so bald wie möglich eine Sitzung des

Rates ein. Der Rat kann beschließen, daß entweder

dieses Übereinkommen zu einem von ihm bestimmten

Zeitpunkt außer Kraft tritt oder die

Frage, ob dieses Übereinkommen außer Kraft

zu setzen ist, an einem oder mehreren ihm geeignet

erscheinenden Tagen geprüft wird. Wenn dieses

Übereinkommen bis zum 30. Juni 1962 nicht

endgültig in Kraft getreten ist, verliert es zu

diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit.

7. Ist dieses Übereinkommen gemäß dem

obigen Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 5 endgültig

in Kraft getreten und hat eine Regierung, die

ihre Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht notifiziert

hat, ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde

nicht binnen 90 Tagen nach dem Tage des endgültigen

Inkrafttretens hinterlegt, so erlischt die Teilnahme

der betreffenden Regierung an diesem

Übereinkommen; der Rat kann jedoch die genannte

Frist auf Antrag der betreffenden Regierung

verlängern; ferner kann die betreffende

Regierung vor Ablauf der genannten Frist

bzw. des Zeitraumes, um den sie verlängert

wird, von dem Übereinkommen zurücktreten,

indem sie ihren Rücktritt mit einer Frist von

wenigstens 30 Tagen im voraus der Regierung

des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland bekanntgibt.

8. So bald wie möglich nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens sendet die Regierung des

Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland eine beglaubigte Ausfertigung

dieses Übereinkommens an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen zwecks Registrierung

gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten

Nationen. Etwaige Änderungen dieses Übereinkommens

sind ebenfalls mitzuteilen.

9. Die Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland hat in

bezug auf dieses Übereinkommen

a) den interessierten Regierungen jede Ratifizierung,

Annahme oder Notifizierung einer

Ratifizierungs- oder Annahmeabsicht zu

notifizieren und

b) die erste Sitzung des Rates in London

zum 3. Juli 1961 einzuberufen.

ARTIKEL XXII

Beitritt

1. Jede Regierung kann ohne Rücksicht darauf,

ob sie auf der Tagung der Zinnkonferenz

der Vereinten Nationen im Jahre 1960 vertreten

ist oder nicht, mit Zustimmung des Rates und

zu den von ihm festzulegenden Bedingungen

diesem Übereinkommen beitreten.

2. Eine vertragschließende Regierung kann

mit Zustimmung des Rates zu den von ihm

festzulegenden Bedingungen die gesonderte Teilnahme

eines oder mehrerer Länder oder Gebiete

erklären, die gemäß Artikel III zur gesonderten

Teilnahme berechtigt sind und deren gesonderte

Teilnahme nicht in der Ratifikations-, Annahme-,

Notifizierungs- oder Beitrittsurkunde der vertragschließenden

Regierung erklärt worden ist;

die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten

dann entsprechend für dieses Land oder Gebiet

bzw. diese Länder oder Gebiete.

3. a) Die vom Rat festgelegten Bedingungen

müssen hinsichtlich der Stimmrechte und der

finanziellen Verpflichtungen zwischen den Ländern,

die dem Übereinkommen beizutreten oder

an ihm teilzunehmen wünschen, und den anderen

bereits teilnehmenden Ländern ein gerechtes

Verhältnis gewährleisten.

b) Im Falle des Beitritts eines Erzeugerlandes

zu diesem Übereinkommen setzt der Rat mit

Zustimmung dieses Landes die in Anlage E

für dieses Land einzutragende Menge fest;

er kann ferner die zusätzliche Zinnmenge festsetzen,

deren Lagerung zulässig ist, falls sie

zwangsläufig beim Abbau anderer Bodenschätze,

die in Anlage F anzugeben sind, anfallen; diese

festgesetzten Mengen gelten so, als wären sie

in diesen Anlagen vorgesehen.

4. Der Beitritt wird durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland vollzogen, welche diesen Beitritt

allen interessierten Regierungen und dem

Rat notifiziert.

5. Die gesonderte Teilnahme eines oder mehrerer

Länder oder Gebiete gemäß dem obigen Absatz 2

ist seitens einer vertragschließenden Regierung

durch Notifizierung an die Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und

Nordirland zu erklären, welche diese gesonderte

Teilnahme allen interessierten Regierungen und

dem Rat notifiziert.

6. Sobald ein Land oder Gebiet, dessen gesonderte

Teilnahme gemäß Artikel III oder obigem

Absatz 2 von einer vertragschließenden Regierung

erklärt worden ist, ein unabhängiger

Staat wird, gilt seine Regierung als vertragschließende

Regierung; die Bestimmungen dieses

Übereinkommens gelten dann für die Regierung

dieses Staates so, als wäre sie eine von Anfang

an bereits an diesem Übereinkommen beteiligte

vertragschließende Regierung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten,

zu diesem Zwecke von ihren Regierungen

gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen

an jenem Tag unterzeichnet, der

neben ihrer Unterschrift angegeben ist.

Der Text dieses Übereinkommens ist in englischer,

französischer und spanischer Sprache

abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist; die Originale werden bei der

Regierung des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland hinterlegt; diese

übermittelt allen unterzeichneten und beitretenden

Regierungen beglaubigte Abschriften.

Geschehen zu London, den 1. September 1960.

ANLAGE A

Der Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi zuerkannte

Hundertsatz kann nach Notifizierung

der belgischen Regierung an den Rat zwischen

den genannten beiden Ländern aufgeteilt werden.

Die in der Anlage angegebenen Stimmen

sind hierauf entsprechend zu berichtigen.

ANLAGE B

ANLAGE C

TEIL I

Umstände, unter denen Zinn für die Zwecke

der Ausfuhrkontrolle als ausgeführt gilt

Belgisch-Kongo

Ruanda-Urundi

Zinn gilt als ausgeführt, wenn ein Durchkonnossement

von einem dem Comité

intérieur des Transports du Congo Belge

angeschlossenen Transportunternehmen zur

Bestätigung der Zinnlieferung an dieses

Unternehmen ausgestellt worden ist.

Ist aus irgendeinem Grund für eine

bestimmte Sendung ein derartiges Schriftstück

nicht ausgestellt worden, so gilt

die in dieser Sendung enthaltene Zinnmenge

für die Zwecke des Übereinkommens als

ausgeführt, wenn die Zollverwaltung von

Belgisch-Kongo oder Ruanda-Urundi Ausfuhrpapiere

ausgefertigt hat.

Bolivien

Zinn gilt als ausgeführt, wenn es die Kontrolle

der bolivianischen Zollbehörden zwecks

Entrichtung des Ausfuhrzolls passiert hat.

Indonesien

Innerhalb des Zollgebiets gefördertes Zinn

gilt als ausgeführt, sobald es die Zollkontrolle

passiert hat; in Freihandelsgebieten gefördertes

Zinn gilt als ausgeführt, sobald

es laut Konnossement an Bord eines Transportdampfers

verladen worden ist.

Malaiischer Bund

Zinn gilt als aus dem Gebiet des Malaiischen

Bundes in dem Augenblick ausgeführt,

in dem die Zollbehörden des Malaiischen

Bundes die Konzentrate oder, soweit die

Konzentrate vor der Entrichtung des Ausfuhrzolls

verhüttet worden sind, das Metall

wogen haben.

Föderation von Nigeria

Zinn gilt als ausgeführt, sobald die Nigerische

Eisenbahngesellschaft einen Frachtbrief ausgestellt

hat, in welchem bestätigt wird,

daß das Zinn für Ausfuhrzwecke an die

Gesellschaft geliefert worden ist; für die

Ausfuhr bestimmtes Zinn, welches nicht der

Nigerischen Eisenbahngesellschaft übergeben

worden ist, gilt jedoch in dem Augenblick

als ausgeführt, in dem die Zollbehörden

der Föderation von Nigeria das Zinn zwecks

Entrichtung des Ausfuhrzolls abgefertigt

haben.

Thailand

Zinn gilt als ausgeführt, sobald die Zollbehörden

der thailändischen Regierung die

Konzentrate zwecks Entrichtung der Abgaben

abgefertigt haben.

TEIL II

Einfuhr der Erzeugerländer

Für die Bestimmung der Netto-Zinnausfuhr

gemäß Artikel VII ist als Einfuhr von der

Ausfuhr während eines Kontrollzeitraumes die

Nettomenge abzuziehen, welche das betreffende

Erzeugerland während des Vierteljahres, das

der Abgabe der Erklärung für den betreffenden

Kontrollzeitraum unmittelbar vorausging, eingeführt

hat.

ANLAGE D

Die erwähnten Bedingungen lauten wie folgt

(i) Die geplante Sonderausfuhr muß als Teil

eines staatlichen Vorratslagers vorgesehen

sein und

(ii) die geplante Sonderausfuhr wird während

der Laufzeit dieses Übereinkommens wahrscheinlich

nicht für gewerbliche oder industrielle

Zwecke verwendet.

ANLAGE E

ANLAGE F

Zulässige zusätzliche Vorräte, soweit diese

zwangsläufig bei dem Abbau anderer Bodenschätze

anfallen.

ANLAGE G

Regel 1

Die erste Neufestsetzung der Hundertsätze

der Erzeugerländer findet statt, nachdem vier

aufeinanderfolgende (am oder nach dem 1. Oktober

1960 beginnende) Vierteljahre nicht zu

Kontrollzeiträumen gemäß diesem Übereinkommen

oder dem Ersten Übereinkommen erklärt

worden sind. Die Neufestsetzung findet statt,

sobald Zahlen über die Zinnproduktion jedes

der Erzeugerländer während der betreffenden

vier Vierteljahre vorliegen.

Regel 2

Weitere Neufestsetzungen der Hundertsätze

finden nach der ersten Neufestsetzung in jährlichen

Abständen statt, solange kein den in Regel 1

erwähnten Vierteljahren nachfolgendes Vierteljahr

zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist.

Regel 3

Wird ein Vierteljahr zum Kontrollzeitraum

erklärt, so findet eine weitere Neufestsetzung

der Hundertsätze erst statt, nachdem weitere

vier aufeinanderfolgende Vierteljahre nicht zu

Kontrollzeiträumen erklärt worden sind; eine

weitere Neufestsetzung erfolgt dann, sobald

Zahlen über die Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer

während dieser vier aufeinanderfolgenden

Vierteljahre vorliegen; anschließend

finden Neufestsetzungen in jährlichen Abständen

statt, solange kein Vierteljahr zum Kontrollzeitraum

erklärt wird. In ähnlicher Weise ist

zu verfahren, wenn ein späteres Vierteljahr zum

Kontrollzeitraum erklärt wird.

Regel 4

Für die Zwecke der Regeln 2 und 3 gelten Neufestsetzungen

als in jährlichen Abständen durchgeführt,

wenn sie in dem gleichen Kalendervierteljahr

wie die vorhergehenden Neufestsetzungen

stattfinden.

Regel 5

Bei der ersten Neufestsetzung gemäß Regel 1

werden neue Hundertsätze für die Erzeugerländer

unmittelbar entsprechend dem Verhältnis

der Zinnproduktion jedes dieser Länder

während der in Regel 1 erwähnten vier Vierteljahre

festgesetzt.

Regel 6

Bei den nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß

Regel 2 werden die neuen Hundertsätze wie folgt

errechnet

(i) Bei der zweiten Neufestsetzung entsprechen

die Hundertsätze unmittelbar dem Verhältnis

der Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer

während der letzten 24 Monate,

für welche Zahlen vorliegen; und

(ii) bei der dritten und jeder weiteren Neufestsetzung

entsprechen die Hundertsätze

unmittelbar dem Verhältnis der Zinnproduktion

jedes der Erzeugerländer während

der letzten 36 Monate, für welche Zahlen

vorliegen.

Regel 7

Bei nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß

Regel 3 werden die neuen Hundertsätze wie folgt

errechnet

(i) Bei der ersten nachfolgenden Neufestsetzung

entsprechen die Hundertsätze unmittelbar

dem Verhältnis der gesamten

Zinnproduktion jedes der Erzeugerländer

während der letzten zwölf Monate,

für welche Zahlen vorliegen, und während

der diesem Kontrollzeitraum unmittelbar

vorhergehenden vier Vierteljahre; und

(ii) bei den nächstfolgenden Neufestsetzungen

entsprechen die Hundertsätze, sofern kein

Vierteljahr zum Kontrollzeitraum er-

klärt worden ist, unmittelbar dem Verhältnis

der Zinnproduktion jedes der

Erzeugerländer während der letzten 24 bzw.

36 Monate, für welche Zahlen vorliegen.

Regel 8

Hat ein Erzeugerland dem Rat seine Produktionszahlen

für einen Zeitraum von zwölf

Monaten nicht innerhalb eines Monats nach dem

Tage übermittelt, bis zu dem vier Erzeugerländer

ihre Zahlen übermittelt haben, so wird

die Produktion dieses Landes für diesen Zeitraum

von zwölf Monaten für die Zwecke der obigen

Regeln errechnet, indem man den Monatsdurchschnitt

der Produktion dieses Zeitraumes, wie

er den vorliegenden Zahlen zu entnehmen ist,

mit 12 multipliziert und von der so errechneten

Menge 5 v. H. abzieht.

Regel 9

Bei einer Neufestsetzung sind keine Zahlen

über die Zinnproduktion eines Erzeugerlandes

aus einem Zeitraum zu benutzen, der mehr als

42 Monate vor dem Tage dieser Neufestsetzung

liegt.

Regel 10

Ungeachtet der obigen Regeln kann der Rat

den Hundertsatz eines Erzeugerlandes senken,

das nicht seine gesamte zulässige Ausfuhrmenge

gemäß Artikel VII Absatz 4 bzw. eine größere

Menge, die es gemäß Artikel VII Absatz 7

gebilligt hat, ausgeführt hat.

Der Rat berücksichtigt es bei der Erwägung

seines Beschlusses als mildernden Umstand,

wenn das betreffende Erzeugerland gemäß Artikel

VII Absatz 7 auf einen Teil seiner zulässigen

Ausfuhrmenge rechtzeitig verzichtet hat, so

daß die anderen Erzeugerländer wirksame Schritte

zum Ausgleichen der Fehlmenge unternehmen

können, oder wenn das betreffende Erzeugerland,

welches die gemäß Artikel VII Absatz 8

festgesetzte Menge nicht ausgeführt hat, seine

gemäß Artikel VII Absatz 4 oder 7 festgesetzte

zulässige Ausfuhrmenge in vollem Umfang

ausgeführt hat.

Regel 11

Wird der Hundertsatz eines Erzeugerlandes

gemäß Regel 10 gesenkt, so ist der hiedurch

frei werdende Hundertsatz unter die übrigen

Erzeugerländer im Verhältnis ihrer Hundertsätze,

die an dem Tage des Senkungsbeschlusses

gelten, zu verteilen.

Regel 12

Wird auf Grund der obigen Regel der Hundertsatz

eines Erzeugerlandes auf weniger als die

Mindestzahl gekürzt, die gemäß der einschränkenden

Bestimmung in Artikel VII

Absatz 6 Buchstabe a zulässig ist, so wird der

Hundertsatz dieses Landes auf diese Mindestzahl

erhöht und die Hundertsätze der übrigen Erzeugerländer

werden anteilig so gekürzt, daß

die Summe der Hundertsätze wieder 100 ergibt.

Regel 13

Bei allen Maßnahmen, die der Rat auf Grund

dieser Regeln zu treffen beabsichtigt, hat der Rat

alle von einem Erzeugerland als außergewöhnlich

gemeldeten Umstände gebührend zu berücksichtigen;

er kann mit verteilter Zweidrittelmehrheit

auf die volle Anwendung dieser Regeln

verzichten oder sie ändern. Folgende Umstände

können u. a. als außergewöhnlich betrachtet

werden: eine nationale Katastrophe, ein größerer

Streik, der den Zinnerzbergbau während längerer

Zeit lahmgelegt hat, ein erheblicher Zusammenbruch

der Energieversorgung oder (im Falle

Boliviens) der Haupttransportverbindung nach

der Küste.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. November 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorliegende Übereinkommen ist für Österreich am 1. Juli 1961 vorläufig und am 21. Feber

1962 endgültig in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Österreich im Sinne des Artikels III

des Übereinkommens erklärt, daß es den Wunsch hat, sich als Verbraucherland an dem Übereinkommen

zu beteiligen.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Übereinkommen angenommen

Australien, Belgien (ohne Ruanda-Urundi), Bolivien, Dänemark, Frankreich, Indien, Indonesien,

Japan, Kanada, Kongo (Léopoldville), Republik Korea, Malaiischer Bund, Mexiko, Niederlande,

Nigeria, Spanien, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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