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287_1961 AT

287. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes.

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen

und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, welches also

lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Majestät der König der Belgier haben,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung der in Zivil- und

Handelssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen

und Schiedssprüche sowie der öffentlichen

Urkunden zu sichern, beschlossen, zu diesem

Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben

zu Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Martin Fuchs,

außerordentlichen und bevollmächtigten

Botschafter, Generalsekretär für die Auswärtigen

Angeigenheiten,

und

Herrn Dr. Viktor Hoyer,

Sektionschef im Bundesministerium für

Justiz,

Seine Majestät der König der Belgier

Herrn Georges Delcoigne,

außerordentlichen und bevollmächtigten

Botschafter,

und

Herrn A.-J. Herment,

Inspecteur Général im Ministerium für

die Auswärtigen Angelegenheiten und

Außenhandel,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen

vereinbart haben

Artikel 1.

(1) Das vorliegende Abkommen ist auf die von

den Gerichten der Hohen Vertragschließenden

Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes

gefällten Entscheidungen anzuwenden.

(2) Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet

„Entscheidung" jede im streitigen Verfahren

oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte

Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein

möge, mit Ausnahme der Entscheidungen im

Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und

im Verfahren de9 Zahlungsaufschubes.

(3) Gerichtliche Entscheidungen im Sinne des

Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind auch

die auf dem Gebiet des Zivil- oder Handelsrechtes

von einem Strafgericht gefällten Entscheidungen.

(4) Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden

Abkommens bedeutet „Titelgericht" das

Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und

„ersuchtes Gericht" in Österreich das Gericht, bei

dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht,

bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung

beantragt wird.

Artikel 2.

(1) Die von einem Gericht eines der Hohen

Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen

werden im Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden

Teiles anerkannt, wenn sie die

folgenden Voraussetzungen erfüllen

a) das Titelgericht muß gemäß Artikel 3 des

vorliegenden Abkommens zuständig gewesen

sein;

b) die Entscheidung muß rechtskräftig sein;

c) die Parteien müssen, unbeschadet der Bestimmungen

des Buchstaben d) dieses Absatzes,

dem Gesetz entsprechend vertreten

gewesen oder für säumig erklärt worden

sein, nachdem sie dem Gesetz entsprechend

geladen worden waren; diese Voraussetzung

wird als nicht erfüllt angesehen, wenn im

Fall einer Versäumnisentscheidung die

säumige Partei dem Gericht, bei dem die

Anerkennung beantragt wird, beweist, daß

sie von dem Verfahren tatsächlich nicht

zeitgerecht Kenntnis erhalten haben

konnte, um sich daran zu beteiligen; eine

auf die im Artikel 3 der am 17. Juli 1905

und am 1. März 1954 im Haag abgeschlossenen

Internationalen Übereinkommen, betreffend

das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen, vorgesehene Weise erfolgte

Ladung des Beklagten beweist, daß er tatsächlich

vom Verfahren Kenntnis erhalten

hat;

d) die Entscheidung muß, wenn es sich um

einen Zahlungsauftrag oder um einen

Zahlungsbefehl handelt, der Partei, gegen

die sie gefällt wurde, dem Gesetz entsprechend

zugestellt worden . sein; diese

Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen,

wenn diese Partei dem Gericht,

bei dem die Anerkennung beantragt wird,

beweist, daß sie von der Entscheidung tatsächlich

nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten

haben konnte, um dagegen Einwendungen

(Widerspruch) zu erheben; eine auf die im

Artikel 3 der am 17. Juli 1905 und am

1. März 1954 im Haag abgeschlossenen

Internationalen Übereinkommen, betreffend

das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen,

vorgesehene Weise erfolgte Zustellung

an die Partei beweist, daß sie von

der Entscheidung tatsächlich Kenntnis erhalten

hat;

e) die vorgelegte Ausfertigung der Entscheidung

muß die nach den Gesetzen des

Staates, in dem sie gefällt wurde, erforderlichen

Voraussetzungen für ihre Echtheit

erfüllen und mit dem Siegel des Titelgerichtes

versehen sein.

(2) Die Anerkennung ist jedoch zu versagen

a) wenn sie der öffentlichen Ordnung des

Staates, in dem sie beantragt wird, widerspricht;

oder

b) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch

gestützter und dieselben Parteien

betreffender Antrag in dem Staat, in dem

die Anerkennung beantragt wird, schon

Gegenstand einer Entscheidung in der

Sache selbst war, mögen auch noch Rechtsmittel

gegen sie offen stehen; oder

c) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch

gestützter und dieselben Parteien

betreffender Antrag vor einem Gericht des

Staates, in dem die Anerkennung beantragt

wird, anhängig ist und dieses Gericht vor

dem Titelgericht mit der Sache befaßt worden

war.

Artikel 3.

(1) Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im

Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet,

wenn eine der folgenden Voraussetzungen

erfüllt ist

A. — bei Entscheidungen, die nicht den Personenstand

oder die Handlungsfähigkeit betreffen,

sofern

a) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens seinen Wohnsitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet

des Staates des Titelgerichtes hatte, außer

es handelt sich um ein Verfahren über ein

dingliches Recht an einer im Gebiet des

Staates, in dem die Anerkennung beantragt

wird, gelegenen unbeweglichen Sache;

b) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens im Gebiet des Staates des

Titelgerichtes eine kaufmännische oder gewerbliche

Niederlassung, eine Zweigniederlassung

oder eine Agentur hatte und dort

wegen einer ihren Betrieb betreffenden

Streitigkeit belangt wurde;

c) der Beklagte sich der Zuständigkeit des

Titelgerichtes für den betreffenden Rechtsstreit,

sei es durch Annahme eines Wohnsitzes

(élection de domicile), sei es durch

eine andere Zuständigkeitsvereinbarung,

ausdrücklich unterworfen hat, soweit nicht

von der Gesetzgebung des Staates, in dem

die Anerkennung beantragt wird, hievon

Ausnahmen festgesetzt wurden oder noch

festgesetzt werden;

d) der Beklagte sich in die Sache selbst eingelassen

hat, ohne Einwendungen gegen

die Zuständigkeit des Titelgerichtes erhoben

zu haben;

e) das Verfahren Schadenersatzansprüche aus

einer außervertraglichen Haftung zum

Gegenstand hatte und die schädigende

Handlung im Gebiet des Staates des Titelgerichtes

begangen wurde;

f) es sich um eine Widerklage handelte und

das Titelgericht gemäß den Bestimmungen

des vorliegenden Artikels zur Entscheidung

über die Hauptklage als zustündig anerkannt

wird;

g) ein auf einen Vertrag gegründeter Rechtsstreit,

der nicht unbewegliches Vermögen

betraf, vor ein Gericht des Staates gebracht

wurde, in dem nach der ausdrücklichen

oder stillschweigenden Übereinkunft der

Parteien die Verpflichtung erfüllt wurde

oder erfüllt werden sollte;

h) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens weder Wohnsitz noch

gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines

der beiden Staaten, wohl aber Vermögen

im Gebiet des Staates des Titelgerichtes

hatte;

i) das Verfahren ein dingliches Recht an einer

im Gebiet des Staates des Titelgerichtes

gelegenen unbeweglichen Sache zum Gegenstand

hatte;

B. — bei Entscheidungen, die den Personenstand

oder die Handlungsfähigkeit betreffen, sofern

1. es sich um den Personenstand oder die

Handlungsfähigkeit nur einer Person handelt und

im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens

a) diese Person Angehörige des Staates des

Titelgerichtes war; oder

b) diese Person Angehörige des Staates, in dem

die Anerkennung beantragt wird, oder

staatenlos war und ihren letzten bekannten

Wohnsitz oder ihren letzten bekannten

gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des

Titelgerichtes hatte;

2. es sich um den Personenstand oder die

Handlungsfähigkeit zweier oder mehrerer Personen

handelt und im Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens

a) eine von ihnen Angehörige des Staates des

Titelgerichtes war; oder

b) jede von ihnen Angehörige des Staates, in

dem die Anerkennung beantragt wird, oder

staatenlos war und ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des

Titelgerichtes hatte.

(2) Das Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt

wird, ist an die Feststellungen von Tatsachen,

die in der Entscheidung enthalten sind

und auf die das Titelgericht seine Zuständigkeit

gegründet hat, gebunden.

(3) Das Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt

wird, hat bei Prüfung des Vorliegens

der Zuständigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1

des vorliegenden Artikels das Recht des Staates

des Titelgerichtes anzuwenden.

Artikel 4.

(1) Jede von einem belgischen Gericht gefällte

Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar,

wenn sie in Belgien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen

des Artikels 2 erfüllt sind; gegen

die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem

Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel

zulässig.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht

gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung

ist in Belgien auf Grund der Vollstreckbarerklärung

durch das zuständige belgische

Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung sich

nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte

zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung

sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen

Rechtsmittel mit Ausnahme der

„Opposition" zulässig.

Artikel 5.

(1) Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung

in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung

der Entscheidung in Belgien ist in der

Form und nach den von der Rechtsordnung des

Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten

Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.

(2) Die antragstellende Partei hat vorzulegen

a) eine Ausfertigung der Entscheidung mit

Begründung;

b) die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis

dafür, daß die Entscheidung rechtskräftig

und vollstreckbar ist;

c) im Fall einer Versäumnisentscheidung eine

mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene

Abschrift der Ladung oder ein

anderes zur Feststellung der gesetzmäßigen

Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;

d) im Fall eines Zahlungsauftrages oder eines

Zahlungsbefehles ein zur Feststellung der

gesetzmäßigen Zustellung der Entscheidung

an die Partei, gegen die sie gefällt wurde,

geeignetes Schriftstück.

(3) Die vorgelegten Schriftstücke sind von

Beglaubigungen befreit. Es ist ihnen eine Übersetzung

in eine der Amtssprachen des ersuchten

Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von

einem beeideten Übersetzer eines der beiden

Staaten bestätigt sein muß.

Artikel 6.

(1) Sowohl in Zivil- als auch in Handelssachen

in einem der beiden Staaten gefällte Schiedssprüche

werden im anderen Staat entsprechend

den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom

26. September 1927, betreffend die Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche, anerkannt und

vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die

Parteien nicht der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates

des genannten Abkommens oder nicht der

Gerichtsbarkeit verschiedener Staaten unterworfen

sind.

(2) Wird das angeführte Genfer Abkommen

durch ein anderes multilaterales Abkommen, dem

beide Staaten angehören, ersetzt, so regelt dieses

Abkommen die Beziehungen zwischen Österreich

und Belgien (hinsichtlich der Anerkennung und

der Vollstreckung von Schiedssprüchen sowohl in

Zivil- als auch in Handelssachen.

(3) Es sind jedoch hinsichtlich der vorzulegenden

Urkunden die Bestimmungen des Artikels 5

Absatz 3 anzuwenden.

Artikel 7.

(1) Die in Österreich von den Gerichten oder

Notaren errichteten und vollstreckbaren Urkunden

sind, wenn durch sie zwischen den Parteien

abgeschlossene Vergleiche in Zivil- oder

Handelssachen festgestellt werden, in Belgien für

vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung

ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes

erster Instanz des Bezirkes zu erteilen,

in dem die Vollstreckung erfolgen soll.

(2) Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien

errichteten und vollstreckbaren Urkunden, durch

die solche Vereinbarungen festgestellt werden,

ist in Österreich von dem zuständigen Gerichtshof

erster Instanz zu bewilligen.

(3) Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung

zu beschränken, ob die Urkunden die

in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen

Voraussetzungen für ihre Echtheit

erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen

Ordnung seines Landes nicht widerspricht.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3

sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden

anzuwenden.

(5) Gegen die Exekutionsbewilligung oder die

Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4

Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.

Artikel 8.

(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht

die Bestimmungen anderer Abkommen oder

Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören

oder angehören, werden und die die

Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen., Schiedssprüchen oder

öffentlichen Urkunden regeln, sofern nicht Artikel

6 etwas anderes bestimmt.

(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die

nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten

gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche

und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen

Urkunden anzuwenden.

Artikel 9.

Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten

sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden

Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das

Gebiet von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch

Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung

fest.

Artikel 10.

(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden

hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.

(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 11.

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile

kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche,

an den anderen Hohen Vertragschließenden

Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die

Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

an dem sie notifiziert wurde, wirksam.

(2) Die Aufkündigung kann auf die im Artikel

9 des vorliegenden Abkommens vorgesehene

Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt

werden.

Artikel 12.

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung

oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens,

die zwischen den Hohen Vertragschließenden

Teilen entstehen könnte, ist auf

diplomatischem Wege beizulegen.

Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1959 in

zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Martin Fuchs

Viktor Hoyer

Für das Königreich Belgien

Georges Delcoigne

A. J. Herment

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 10. August 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 17. Oktober 1961. Gemäß Artikel 10

dieses Abkommens wird dasselbe am 16. Dezember 1961 in Kraft treten.

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