287. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen
und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, welches also
lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Majestät der König der Belgier haben,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung der in Zivil- und
Handelssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen
und Schiedssprüche sowie der öffentlichen
Urkunden zu sichern, beschlossen, zu diesem
Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben
zu Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Martin Fuchs,
außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter, Generalsekretär für die Auswärtigen
Angeigenheiten,
und
Herrn Dr. Viktor Hoyer,
Sektionschef im Bundesministerium für
Justiz,
Seine Majestät der König der Belgier
Herrn Georges Delcoigne,
außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter,
und
Herrn A.-J. Herment,
Inspecteur Général im Ministerium für
die Auswärtigen Angelegenheiten und
Außenhandel,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen
vereinbart haben
Artikel 1.
(1) Das vorliegende Abkommen ist auf die von
den Gerichten der Hohen Vertragschließenden
Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2) Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet
„Entscheidung" jede im streitigen Verfahren
oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte
Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein
möge, mit Ausnahme der Entscheidungen im
Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und
im Verfahren de9 Zahlungsaufschubes.
(3) Gerichtliche Entscheidungen im Sinne des
Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sind auch
die auf dem Gebiet des Zivil- oder Handelsrechtes
von einem Strafgericht gefällten Entscheidungen.
(4) Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden
Abkommens bedeutet „Titelgericht" das
Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, und
„ersuchtes Gericht" in Österreich das Gericht, bei
dem die Vollstreckung, in Belgien das Gericht,
bei dem die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung
beantragt wird.
Artikel 2.
(1) Die von einem Gericht eines der Hohen
Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen
werden im Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden
Teiles anerkannt, wenn sie die
folgenden Voraussetzungen erfüllen
a) das Titelgericht muß gemäß Artikel 3 des
vorliegenden Abkommens zuständig gewesen
sein;
b) die Entscheidung muß rechtskräftig sein;
c) die Parteien müssen, unbeschadet der Bestimmungen
des Buchstaben d) dieses Absatzes,
dem Gesetz entsprechend vertreten
gewesen oder für säumig erklärt worden
sein, nachdem sie dem Gesetz entsprechend
geladen worden waren; diese Voraussetzung
wird als nicht erfüllt angesehen, wenn im
Fall einer Versäumnisentscheidung die
säumige Partei dem Gericht, bei dem die
Anerkennung beantragt wird, beweist, daß
sie von dem Verfahren tatsächlich nicht
zeitgerecht Kenntnis erhalten haben
konnte, um sich daran zu beteiligen; eine
auf die im Artikel 3 der am 17. Juli 1905
und am 1. März 1954 im Haag abgeschlossenen
Internationalen Übereinkommen, betreffend
das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen, vorgesehene Weise erfolgte
Ladung des Beklagten beweist, daß er tatsächlich
vom Verfahren Kenntnis erhalten
hat;
d) die Entscheidung muß, wenn es sich um
einen Zahlungsauftrag oder um einen
Zahlungsbefehl handelt, der Partei, gegen
die sie gefällt wurde, dem Gesetz entsprechend
zugestellt worden . sein; diese
Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen,
wenn diese Partei dem Gericht,
bei dem die Anerkennung beantragt wird,
beweist, daß sie von der Entscheidung tatsächlich
nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten
haben konnte, um dagegen Einwendungen
(Widerspruch) zu erheben; eine auf die im
Artikel 3 der am 17. Juli 1905 und am
1. März 1954 im Haag abgeschlossenen
Internationalen Übereinkommen, betreffend
das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen,
vorgesehene Weise erfolgte Zustellung
an die Partei beweist, daß sie von
der Entscheidung tatsächlich Kenntnis erhalten
hat;
e) die vorgelegte Ausfertigung der Entscheidung
muß die nach den Gesetzen des
Staates, in dem sie gefällt wurde, erforderlichen
Voraussetzungen für ihre Echtheit
erfüllen und mit dem Siegel des Titelgerichtes
versehen sein.
(2) Die Anerkennung ist jedoch zu versagen
a) wenn sie der öffentlichen Ordnung des
Staates, in dem sie beantragt wird, widerspricht;
oder
b) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch
gestützter und dieselben Parteien
betreffender Antrag in dem Staat, in dem
die Anerkennung beantragt wird, schon
Gegenstand einer Entscheidung in der
Sache selbst war, mögen auch noch Rechtsmittel
gegen sie offen stehen; oder
c) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch
gestützter und dieselben Parteien
betreffender Antrag vor einem Gericht des
Staates, in dem die Anerkennung beantragt
wird, anhängig ist und dieses Gericht vor
dem Titelgericht mit der Sache befaßt worden
war.
Artikel 3.
(1) Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt ist
A. — bei Entscheidungen, die nicht den Personenstand
oder die Handlungsfähigkeit betreffen,
sofern
a) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet
des Staates des Titelgerichtes hatte, außer
es handelt sich um ein Verfahren über ein
dingliches Recht an einer im Gebiet des
Staates, in dem die Anerkennung beantragt
wird, gelegenen unbeweglichen Sache;
b) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens im Gebiet des Staates des
Titelgerichtes eine kaufmännische oder gewerbliche
Niederlassung, eine Zweigniederlassung
oder eine Agentur hatte und dort
wegen einer ihren Betrieb betreffenden
Streitigkeit belangt wurde;
c) der Beklagte sich der Zuständigkeit des
Titelgerichtes für den betreffenden Rechtsstreit,
sei es durch Annahme eines Wohnsitzes
(élection de domicile), sei es durch
eine andere Zuständigkeitsvereinbarung,
ausdrücklich unterworfen hat, soweit nicht
von der Gesetzgebung des Staates, in dem
die Anerkennung beantragt wird, hievon
Ausnahmen festgesetzt wurden oder noch
festgesetzt werden;
d) der Beklagte sich in die Sache selbst eingelassen
hat, ohne Einwendungen gegen
die Zuständigkeit des Titelgerichtes erhoben
zu haben;
e) das Verfahren Schadenersatzansprüche aus
einer außervertraglichen Haftung zum
Gegenstand hatte und die schädigende
Handlung im Gebiet des Staates des Titelgerichtes
begangen wurde;
f) es sich um eine Widerklage handelte und
das Titelgericht gemäß den Bestimmungen
des vorliegenden Artikels zur Entscheidung
über die Hauptklage als zustündig anerkannt
wird;
g) ein auf einen Vertrag gegründeter Rechtsstreit,
der nicht unbewegliches Vermögen
betraf, vor ein Gericht des Staates gebracht
wurde, in dem nach der ausdrücklichen
oder stillschweigenden Übereinkunft der
Parteien die Verpflichtung erfüllt wurde
oder erfüllt werden sollte;
h) der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens weder Wohnsitz noch
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines
der beiden Staaten, wohl aber Vermögen
im Gebiet des Staates des Titelgerichtes
hatte;
i) das Verfahren ein dingliches Recht an einer
im Gebiet des Staates des Titelgerichtes
gelegenen unbeweglichen Sache zum Gegenstand
hatte;
B. — bei Entscheidungen, die den Personenstand
oder die Handlungsfähigkeit betreffen, sofern
1. es sich um den Personenstand oder die
Handlungsfähigkeit nur einer Person handelt und
im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
a) diese Person Angehörige des Staates des
Titelgerichtes war; oder
b) diese Person Angehörige des Staates, in dem
die Anerkennung beantragt wird, oder
staatenlos war und ihren letzten bekannten
Wohnsitz oder ihren letzten bekannten
gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des
Titelgerichtes hatte;
2. es sich um den Personenstand oder die
Handlungsfähigkeit zweier oder mehrerer Personen
handelt und im Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens
a) eine von ihnen Angehörige des Staates des
Titelgerichtes war; oder
b) jede von ihnen Angehörige des Staates, in
dem die Anerkennung beantragt wird, oder
staatenlos war und ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des
Titelgerichtes hatte.
(2) Das Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt
wird, ist an die Feststellungen von Tatsachen,
die in der Entscheidung enthalten sind
und auf die das Titelgericht seine Zuständigkeit
gegründet hat, gebunden.
(3) Das Gericht, bei dem die Anerkennung beantragt
wird, hat bei Prüfung des Vorliegens
der Zuständigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1
des vorliegenden Artikels das Recht des Staates
des Titelgerichtes anzuwenden.
Artikel 4.
(1) Jede von einem belgischen Gericht gefällte
Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar,
wenn sie in Belgien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen
des Artikels 2 erfüllt sind; gegen
die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem
Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel
zulässig.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht
gefällte und in Österreich vollstreckbare Entscheidung
ist in Belgien auf Grund der Vollstreckbarerklärung
durch das zuständige belgische
Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung sich
nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte
zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung
sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen
Rechtsmittel mit Ausnahme der
„Opposition" zulässig.
Artikel 5.
(1) Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung
in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung
der Entscheidung in Belgien ist in der
Form und nach den von der Rechtsordnung des
Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten
Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.
(2) Die antragstellende Partei hat vorzulegen
a) eine Ausfertigung der Entscheidung mit
Begründung;
b) die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis
dafür, daß die Entscheidung rechtskräftig
und vollstreckbar ist;
c) im Fall einer Versäumnisentscheidung eine
mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene
Abschrift der Ladung oder ein
anderes zur Feststellung der gesetzmäßigen
Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;
d) im Fall eines Zahlungsauftrages oder eines
Zahlungsbefehles ein zur Feststellung der
gesetzmäßigen Zustellung der Entscheidung
an die Partei, gegen die sie gefällt wurde,
geeignetes Schriftstück.
(3) Die vorgelegten Schriftstücke sind von
Beglaubigungen befreit. Es ist ihnen eine Übersetzung
in eine der Amtssprachen des ersuchten
Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von
einem beeideten Übersetzer eines der beiden
Staaten bestätigt sein muß.
Artikel 6.
(1) Sowohl in Zivil- als auch in Handelssachen
in einem der beiden Staaten gefällte Schiedssprüche
werden im anderen Staat entsprechend
den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom
26. September 1927, betreffend die Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche, anerkannt und
vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die
Parteien nicht der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates
des genannten Abkommens oder nicht der
Gerichtsbarkeit verschiedener Staaten unterworfen
sind.
(2) Wird das angeführte Genfer Abkommen
durch ein anderes multilaterales Abkommen, dem
beide Staaten angehören, ersetzt, so regelt dieses
Abkommen die Beziehungen zwischen Österreich
und Belgien (hinsichtlich der Anerkennung und
der Vollstreckung von Schiedssprüchen sowohl in
Zivil- als auch in Handelssachen.
(3) Es sind jedoch hinsichtlich der vorzulegenden
Urkunden die Bestimmungen des Artikels 5
Absatz 3 anzuwenden.
Artikel 7.
(1) Die in Österreich von den Gerichten oder
Notaren errichteten und vollstreckbaren Urkunden
sind, wenn durch sie zwischen den Parteien
abgeschlossene Vergleiche in Zivil- oder
Handelssachen festgestellt werden, in Belgien für
vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung
ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes
erster Instanz des Bezirkes zu erteilen,
in dem die Vollstreckung erfolgen soll.
(2) Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien
errichteten und vollstreckbaren Urkunden, durch
die solche Vereinbarungen festgestellt werden,
ist in Österreich von dem zuständigen Gerichtshof
erster Instanz zu bewilligen.
(3) Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung
zu beschränken, ob die Urkunden die
in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen
Voraussetzungen für ihre Echtheit
erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen
Ordnung seines Landes nicht widerspricht.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3
sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden
anzuwenden.
(5) Gegen die Exekutionsbewilligung oder die
Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4
Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.
Artikel 8.
(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht
die Bestimmungen anderer Abkommen oder
Vereinbarungen, denen die beiden Staaten angehören
oder angehören, werden und die die
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen., Schiedssprüchen oder
öffentlichen Urkunden regeln, sofern nicht Artikel
6 etwas anderes bestimmt.
(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die
nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten
gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche
und die nach diesem Tag errichteten öffentlichen
Urkunden anzuwenden.
Artikel 9.
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten
sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden
Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das
Gebiet von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch
Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung
fest.
Artikel 10.
(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 11.
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche,
an den anderen Hohen Vertragschließenden
Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die
Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
an dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2) Die Aufkündigung kann auf die im Artikel
9 des vorliegenden Abkommens vorgesehene
Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt
werden.
Artikel 12.
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung
oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens,
die zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen entstehen könnte, ist auf
diplomatischem Wege beizulegen.
Geschehen zu Wien, am 16. Juni 1959 in
zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Martin Fuchs
Viktor Hoyer
Für das Königreich Belgien
Georges Delcoigne
A. J. Herment
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 10. August 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 17. Oktober 1961. Gemäß Artikel 10
dieses Abkommens wird dasselbe am 16. Dezember 1961 in Kraft treten.