287. Verordnung: Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9, des § 10 Abs. 5, des § 12
Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4 und des § 75 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Personenkreis.
§ 1. Die nachstehend bezeichneten Gruppen
von Personen, die nicht nach anderer Vorschrift
einer Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit
unterliegen, werden in die Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
einbezogen
1. Die Schülerinnen der Städtischen Vorschule
für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche
Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres
an einer zweijährigen theoretischen
und praktischen Vorschulung für den Beruf einer
Fürsorgerin, Krankenpflegerin oder Säuglingspflegerin
teilnehmen;
2. die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische
Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen, das
sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung
zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe,
wie Kindergärtnerinnen, Krankenpflegerinnen
und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer
von höchstens drei Jahren teilnehmen;
3. die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk
Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer
österreichischer Staatsbürgerschaft sowie
deren Hinterbliebene, wenn und solange sie ihren
Wohnsitz im Inland haben und am Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung eine laufende
Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung
beziehen.
Beginn und Ende der Pflichtversicherung.
§ 2. Die Pflichtversicherung beginnt
a) für die im § 1 Z. 1 und 2 genannten Personen
mit dem Tag des Beginnes des Ausbildungsverhältnisses;
b) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen
mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Pflichtversicherung endet
a) für die im § 1 Z. 1 und 2 genannten Personen
mit dem Tag des Ausscheidens aus
dem Ausbildungsverhältnis;
b) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen
mit dem Ablauf des Monates, in dem die
laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung
eingestellt wird.
Zuständigkeit.
§ 3. Für die Durchführung der Krankenversicherung
sind örtlich zuständig
a) für die im § 1 Z. 1 genannte Gruppe von
Personen die Wiener Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte;
b) für die im § 1 Z. 2 genannte Gruppe von
Personen die OÖ. Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte;
c) für die im § 1 Z. 3 genannte Gruppe von
Personen die Burgenländische Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte.
Meldungen.
§ 4. Die in den §§ 33 und 34 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes angeführten Pflichten
obliegen
a) für die im § 1 Z. 1 genannten Personen der
Stadt Wien;
b) für die im § 1 Z. 2 genannten Personen
dem Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt
Gallneukirchen und
c) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen
dem Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf.
Beiträge.
§ 5. (1) Als kalendertägliche Beitragsgrundlage
gilt
1. für die im § 1 Z. 1 und 2 genannten Personen
der Betrag von 25 S,
2. für die im § 1 Z. 3 genannten Personen der
Betrag von 35 S.
(2) Die Beiträge sind mit dem Hundertsatz der
Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Satzung
des Krankenversicherungsträgers für die
der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen
Pflichtversicherten jeweils festgesetzt
ist.
(3) Die Beiträge haben für die im § 1 Z. 1
genannten Personen die Stadt Wien, für die im
§ 1 Z. 2 genannten Personen der Verein Evangelische
Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und
für die im § 1 Z. 3 genannte Gruppe von Personen
der Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf
zur Gänze zu tragen.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1960
in Kraft.