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287_1959 AT

287. Verordnung: Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

Auf Grund des § 9, des § 10 Abs. 5, des § 12

Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4 und des § 75 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Personenkreis.

§ 1. Die nachstehend bezeichneten Gruppen

von Personen, die nicht nach anderer Vorschrift

einer Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit

unterliegen, werden in die Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

einbezogen

1. Die Schülerinnen der Städtischen Vorschule

für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche

Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres

an einer zweijährigen theoretischen

und praktischen Vorschulung für den Beruf einer

Fürsorgerin, Krankenpflegerin oder Säuglingspflegerin

teilnehmen;

2. die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische

Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen, das

sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung

zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe,

wie Kindergärtnerinnen, Krankenpflegerinnen

und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer

von höchstens drei Jahren teilnehmen;

3. die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk

Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer

österreichischer Staatsbürgerschaft sowie

deren Hinterbliebene, wenn und solange sie ihren

Wohnsitz im Inland haben und am Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung eine laufende

Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung

beziehen.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung.

§ 2. Die Pflichtversicherung beginnt

a) für die im § 1 Z. 1 und 2 genannten Personen

mit dem Tag des Beginnes des Ausbildungsverhältnisses;

b) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen

mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Pflichtversicherung endet

a) für die im § 1 Z. 1 und 2 genannten Personen

mit dem Tag des Ausscheidens aus

dem Ausbildungsverhältnis;

b) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen

mit dem Ablauf des Monates, in dem die

laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung

eingestellt wird.

Zuständigkeit.

§ 3. Für die Durchführung der Krankenversicherung

sind örtlich zuständig

a) für die im § 1 Z. 1 genannte Gruppe von

Personen die Wiener Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte;

b) für die im § 1 Z. 2 genannte Gruppe von

Personen die OÖ. Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte;

c) für die im § 1 Z. 3 genannte Gruppe von

Personen die Burgenländische Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte.

Meldungen.

§ 4. Die in den §§ 33 und 34 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes angeführten Pflichten

obliegen

a) für die im § 1 Z. 1 genannten Personen der

Stadt Wien;

b) für die im § 1 Z. 2 genannten Personen

dem Verein Evangelische Diakonissen-Anstalt

Gallneukirchen und

c) für die im § 1 Z. 3 genannten Personen

dem Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf.

Beiträge.

§ 5. (1) Als kalendertägliche Beitragsgrundlage

gilt

1. für die im § 1 Z. 1 und 2 genannten Personen

der Betrag von 25 S,

2. für die im § 1 Z. 3 genannten Personen der

Betrag von 35 S.

(2) Die Beiträge sind mit dem Hundertsatz der

Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Satzung

des Krankenversicherungsträgers für die

der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen

Pflichtversicherten jeweils festgesetzt

ist.

(3) Die Beiträge haben für die im § 1 Z. 1

genannten Personen die Stadt Wien, für die im

§ 1 Z. 2 genannten Personen der Verein Evangelische

Diakonissen-Anstalt Gallneukirchen und

für die im § 1 Z. 3 genannte Gruppe von Personen

der Bezirksfürsorgeverband Oberpullendorf

zur Gänze zu tragen.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1960

in Kraft.

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