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287_1957 AT

287. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Tabakmonopol.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Tabakmonopol.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 186, über das Tabakmonopol wird abgeändert

wie folgt

An die Stelle der §§ 27 bis 33 treten unter der

Überschrift „Verfahren" folgende Bestimmungen

„§ 27. (1) Für die Verfolgung von Monopolvergehen

sind bis 30. Juni 1958 die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung

abgeändert und das gerichtliche

Steuerstrafverfahren geregelt wird, mit Ausnahme

des Art. III § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Soweit Abs. 1

den § 429 Abs. 1 der Abgabenordnung vom

22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I S. 161 (eingeführt

in Österreich durch Verordnung vom

14. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 389) in der

Fassung des gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden

Bundesgesetzes zum Gegenstand hat,

gilt er als Verfassungsbestimmung.

§ 28. Begründet eine Tat zugleich ein Monopolvergehen

und ein Steuervergehen, so ist das

Verfahren wegen beider Vergehen gemeinsam

von der für die Verfolgung des Steuervergehens

zuständigen Finanzstrafbehörde oder von dem

hiefür zuständigen Gericht durchzuführen."

Artikel IL

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1958 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Soweit Abs. 1

den § 429 Abs. 1 der Abgabenordnung vom

22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I S. 161 (eingeführt

in Österreich durch Verordnung vom

14. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 389) in der

Fassung des gemäß Art. I Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden

Bundesgesetzes zum Gegenstand hat,

gilt er als Verfassungsbestimmung.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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