287. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Tabakmonopol.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 186, über das Tabakmonopol wird abgeändert
wie folgt
An die Stelle der §§ 27 bis 33 treten unter der
Überschrift „Verfahren" folgende Bestimmungen
„§ 27. (1) Für die Verfolgung von Monopolvergehen
sind bis 30. Juni 1958 die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 248, womit der Dritte Teil der Abgabenordnung
abgeändert und das gerichtliche
Steuerstrafverfahren geregelt wird, mit Ausnahme
des Art. III § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Soweit Abs. 1
den § 429 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I S. 161 (eingeführt
in Österreich durch Verordnung vom
14. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 389) in der
Fassung des gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden
Bundesgesetzes zum Gegenstand hat,
gilt er als Verfassungsbestimmung.
§ 28. Begründet eine Tat zugleich ein Monopolvergehen
und ein Steuervergehen, so ist das
Verfahren wegen beider Vergehen gemeinsam
von der für die Verfolgung des Steuervergehens
zuständigen Finanzstrafbehörde oder von dem
hiefür zuständigen Gericht durchzuführen."
Artikel IL
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1958 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Soweit Abs. 1
den § 429 Abs. 1 der Abgabenordnung vom
22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I S. 161 (eingeführt
in Österreich durch Verordnung vom
14. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 389) in der
Fassung des gemäß Art. I Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden
Bundesgesetzes zum Gegenstand hat,
gilt er als Verfassungsbestimmung.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.