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287_1955 AT

287. Verordnung: Übertragung von Befugnissen auf Grund des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Übertragung von Befugnissen auf Grund des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 269, womit

Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26

des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich

kirchlicher Vermögensrechte getroffen

werden, wird verordnet

§ 1. Die Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland ist ermächtigt,

Anmeldungen von Ansprüchen gemäß § 1 dieses

Bundesgesetzes entgegenzunehmen.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

überträgt die im § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes

begründeten behördlichen Aufgaben an die

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland.

(2) Gegen eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

in den im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes

genannten Angelegenheiten ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

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