287. Verordnung: Übertragung von Befugnissen auf Grund des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 269, womit
Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26
des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich
kirchlicher Vermögensrechte getroffen
werden, wird verordnet
§ 1. Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland ist ermächtigt,
Anmeldungen von Ansprüchen gemäß § 1 dieses
Bundesgesetzes entgegenzunehmen.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
überträgt die im § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
begründeten behördlichen Aufgaben an die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland.
(2) Gegen eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
in den im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes
genannten Angelegenheiten ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.