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286_2001 AT

286. Verordnung: Bestimmungen des Straßenverlaufes der B 67a Grazer Ring Straße im Bereich der Stadt Graz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Bestimmungen des Straßenverlaufes der B 67a Grazer Ring Straße im Bereich der Stadt Graz

Auf Grund des § 4 Abs. 8 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 142/2000, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 67a Grazer Ring Straße wird im Bereich der Stadt Graz

wie folgt bestimmt

Die B 67a Grazer Ring Straße wird von der Kreuzung St. Peter Hauptstraße/Petrifelderstraße bis zur

Kreuzung Liebenauer Hauptstraße/Puntigamer Straße auf dem Straßenzug „St. Peter Hauptstraße –

3. Südgürtel (St. Peter Gürtel – Liebenauer Gürtel) – Liebenauer Hauptstraße – Liebenauer Hauptstraße/

Puntigamer Straße“ umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil der Petrifelderstraße von der Kreuzung St. Peter Hauptstraße/Petrifelderstraße bis zur

Kreuzung Petrifelderstraße/Emil-Ertl-Straße (grün/gelb ausgewiesen) als Bundesstraße aufgelassen.

Im Einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw. aufgelassenen Straßenteile aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Stadt Graz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:10000 zu ersehen.

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