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286_2000 AT

286. Verordnung: Akkreditierung der Prüfstelle für Medizintechnik (PMG) zur Zertifizierung von Produkten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Akkreditierung der Prüfstelle für Medizintechnik (PMG) zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit

und Generationen verordnet

§ 1. Die Prüfstelle für Medizintechnik (PMG) der Technischen Universität Graz mit Sitz in

8010 Graz, Inffeldgasse 18, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten in dem Bereich

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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