286. Verordnung: Akkreditierung der Prüfstelle für Medizintechnik (PMG) zur Zertifizierung von Produkten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit
und Generationen verordnet
§ 1. Die Prüfstelle für Medizintechnik (PMG) der Technischen Universität Graz mit Sitz in
8010 Graz, Inffeldgasse 18, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten in dem Bereich
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.