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286_1998 AT

286. Verordnung: Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des § 11 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf im Gesundheitsbereich

§ 1. (1) Im Gesundheitsbereich ist der Lehrberuf Fitneßbetreuer mit einer Lehrzeit von drei Jahren

als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer kann bis zum Ablauf des 30. September 2003

eingetreten werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Fitneßbetreuer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,

selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Beraten von Kunden bei der Auswahl von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung körperlicher

sowie zeitlich und technisch bedingter Voraussetzungen,

2. Zusammenstellen von Service- und Betreuungskonzepten und Abstimmen auf Kundenwünsche,

3. Vorbereiten, Bereitstellen und Präsentieren der Trainingsgeräte,

4. Durchführen von Wartungsarbeiten und Einstellarbeiten an den Geräten,

5. Betreuen und Beraten von Kunden bei der Durchführung des Trainingsprogrammes,

6. Anbieten und Präsentieren von weiteren Dienstleistungen und Waren,

7. Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen der Waren,

8. Mitwirken beim Ermitteln des Bedarfs sowie bei der Inventur,

9. Durchführen von Bürotätigkeiten (Schriftverkehr, Kundenevidenz, Postverkehr, Ausstellen von

Zahlungsbelegen, Mitgliedskarten usw).

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Fitneßbetreuer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu

vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt

wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fitneßbetreuer gliedert sich in eine praktische und in

eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Fitneßbetreuer oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nachstehende Tätigkeiten zu umfassen

1. Aufbau einer Trainingseinheit,

2. Erläuterung eines Trainingstages, eines Wochenzyklus sowie eines Trainingsprogrammes über

einen Zeitraum von drei Monaten,

3. Kontrolle, Einstellen eines Fitneßgerätes,

4. Einweisung des Kunden an einem Gerät.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei

Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. richtiges Anwenden und Durchführen der einzelnen Trainingsteile,

2. richtige Anwendung der Apparate,

3. Sorgfalt der Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Instrumente, Apparate, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln

heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige Sicherheitsvorschriften und über Hygiene sind

miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Bewegungslehre, Trainingslehre, Anatomie, Herz-Kreislauf-Funktion und Muskeltraining mit

Bezug auf Trainingstätigkeit,

2. Sportphysiologie,

3. Sporttherapie,

4. Ernährungslehre,

5. Apparatekunde und Gerätekunde,

6. Erste Hilfe.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Einfache Abrechnung,

2. Nachkalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)

festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .............................................. zwei Lehrlinge;

2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur

vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle

in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Personen beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.

Evaluierung

§ 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer wird unter Heranziehung

eines Berufsforschungsinstituts evaluiert. Der Bundesberufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des

31. Jänner 2003 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlußfolgerungen) über die Überführung

des Lehrberufs Fitneßbetreuer in die Regelausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande

kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Geltungsdauer

§ 13. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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