286_1997
AT
286. Verordnung: Sitzungsgelder des Hörfunkbeirates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 286. Verordnung: Sitzungsgelder des Hörfunkbeirates
Gemäß § 14a Abs. 6 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997, wird verordnet
§ 1. Jedem Mitglied des Hörfunkbeirates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein
Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens
900 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das in den
Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses
Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2400 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.