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286_1997 AT

286. Verordnung: Sitzungsgelder des Hörfunkbeirates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Sitzungsgelder des Hörfunkbeirates

Gemäß § 14a Abs. 6 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997, wird verordnet

§ 1. Jedem Mitglied des Hörfunkbeirates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein

Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens

900 S.

§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das in den

Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses

Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2400 S.

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

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