286. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993 wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 8/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsoder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.
(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind. Dies gilt auch für Schiffstransporte auf der Donau."
2. § 2 lautet
„§ 2. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), aus einem unter dem Schutz der UNO stehenden in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder aus einem von Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten in der Anlage genannten Gebiet in Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind."
3. Im § 3 Z 1 wird nach § 30 lit. d eingefügt
„(ausgenommen Drucksachen im Sinne der Postvorschriften, sofern die Rohmasse der Sendung 2 kg nicht übersteigt, sowie Zeitungen und Zeitschriften)"
4. Die Anlage lautet
„Anlage
Liste der ganz oder teilweise von serbischen Streitkräften kontrollierten Großgemeinden (op-cine) in Bosnien und Herzegowina
serbisch kontrollierte Vorstädte von Sarajewo
Liste der ganz oder teilweise in den unter dem Schutz der UNO stehenden Gebieten liegenden Großgemeinden (opcine) in Kroatien