Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
286_1992 AT

286. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarates

(Übersetzung)

BESCHEINIGUNG DES GENERALSEKRETÄRS DES EUROPARATES

Nachdem Art. 41 Abs. d der Satzung des Europarates Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1990 vorsieht, daß Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Ministerkomitee und die Beratende Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft treten, beglaubigt der Generalsekretär hiemit wie folgt

1. Das Ministerkomitee hat durch die am 5. Mai 1992 erfolgte Annahme der Entschließung (92) 8, die die Zahl der Vertreter Bulgariens in der Beratenden Versammlung mit sechs festsetzt, die diesbezügliche Änderung des

Art. 26 der Satzung genehmigt, dessen Text nachstehend wiedergegeben wird;

2. die Beratende Versammlung hat dieselbe Änderung am 5. Mai 1992 genehmigt [Stellungnahme Nr. 161 (1992)];

3. nachdem diese Änderung durch beide Organe des Europarates genehmigt worden ist, tritt sie mit 7. Mai 1992, dem Datum der vorliegenden Bescheinigung, die am selben Tag den Regierungen der Mitglieder übersendet worden ist, in Kraft.

Der geänderte Text des Art. 26 lautet wie folgt

„Die Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen

Geschehen zu Straßburg, am 7. Mai 1992.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →