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286_1991 AT

286. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

— BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 368/1990, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für

Justiz

1. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

2. der Generalprokuratur,

3. den Präsidenten der Oberlandesgerichte und

4. den Oberstaatsanwaltschaften

übertragen; es werden somit diese Amtsorgane zu

anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4

des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

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