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286_1990 AT

286. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 2/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 228/1982 und 292/1986 wird wie folgt

geändert

Dem Abschnitt II (Sportförderungen besonderer

Art) wird folgender Unterabschnitt D angefügt

„D. Überlassung von Einrichtungen

der Bundesschulen

§ 14 a. Sofern Einrichtungen der Bundesschulen

gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke

überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich

erfolgen."

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Förderung der

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens

aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, wird wie

folgt geändert

Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen

gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der

Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese

Überlassung unentgeltlich erfolgen."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

betraut.

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