286. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 2/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 228/1982 und 292/1986 wird wie folgt
geändert
Dem Abschnitt II (Sportförderungen besonderer
Art) wird folgender Unterabschnitt D angefügt
„D. Überlassung von Einrichtungen
der Bundesschulen
§ 14 a. Sofern Einrichtungen der Bundesschulen
gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke
überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich
erfolgen."
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, wird wie
folgt geändert
Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen
gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der
Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese
Überlassung unentgeltlich erfolgen."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
betraut.