286. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl.
Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 100/
1989, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Wasserleitungsinstallateur" werden folgende
Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Weber" eingefügt
2. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Strickwarenerzeuger", „Textilmechaniker" und
„Wirkwarenerzeuger" lauten wie folgt
Artikel II
1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht
eingegriffen.
2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.