286. Bundesgrundsatzgesetz: Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Organe der Länder, der Gemeinden
sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden
Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten
ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen,
soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
dem nicht entgegensteht.
§ 2. Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
§ 3. Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem
Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit
besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der
Auskunftspflicht betraut werden können. Für
berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung
vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen
jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und
dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert
wird.
§ 4. Jedermann kann Auskunftsbegehren mündlich,
telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder
fernschriftlich anbringen.
§ 5. Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz
zu bestimmenden Frist zu erteilen.
§ 6. Die Landesgesetzgebung hat den Fall der
Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf
Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid
zu erlassen ist.
§ 7. (1) Dieses Bundesgrundsatzgesetz tritt mit
1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Das dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG
zustehende Recht hat der Bundeskanzler auszuüben.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind
innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgrundsatzgesetzes zu erlassen.