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286_1987 AT

286. Bundesgrundsatzgesetz: Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgrundsatzgesetz: Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Organe der Länder, der Gemeinden

sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden

Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten

ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen,

soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht

dem nicht entgegensteht.

§ 2. Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

§ 3. Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem

Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit

besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der

Auskunftspflicht betraut werden können. Für

berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung

vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen

jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und

dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert

wird.

§ 4. Jedermann kann Auskunftsbegehren mündlich,

telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder

fernschriftlich anbringen.

§ 5. Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz

zu bestimmenden Frist zu erteilen.

§ 6. Die Landesgesetzgebung hat den Fall der

Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf

Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid

zu erlassen ist.

§ 7. (1) Dieses Bundesgrundsatzgesetz tritt mit

1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Das dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG

zustehende Recht hat der Bundeskanzler auszuüben.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind

innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgrundsatzgesetzes zu erlassen.

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