Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
286_1986 AT

286. Verordnung: Verordnung gemäß § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Verordnung gemäß § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz

Gemäß § 1 Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz,

BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Bauten und Technik verordnet

§ 1. Die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung wird angeordnet

1. für alle Grundbuchsgerichte, für die diese

Anordnung noch nicht getroffen wurde;

2. für alle Landtafeln.

§ 2. Das Eisenbahnbuch ist von der Anordnung

nach § 1 Z 1 ausgenommen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →