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286_1985 AT

286. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Veterinärmedizin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Veterinärmedizin

Auf Grund des Bundesgesetzes über die Studienrichtung

Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.166/1983

und 182/1985 in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/

1972, 561/1978, 332/1981, 448/1981, 112/1982

und 116/1984 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 6. Feber 1978, BGBl.

Nr. 125, über die Studienordnung für die Studienrichtung

Veterinärmedizin wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 entfällt.

2. § 5 Abs. 1 entfällt.

3. Die in § 6 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 genannten

Fächer erhalten die Bezeichnung

„4. Radiobiologie und Nuklearmedizinische

Technik",

„5. Strahlenschutz mit besonderer Berücksichtigung

der Umweltbelastung",

„8. Ethologie und Ethopraxis".

4. Im § 8 Abs. 1 Z 5 entfällt der letzte Beistrich

und wird angefügt

„oder weiteren im Studienplan zu bezeichnenden

vergleichbaren Untersuchungsanstalten,".

5. § 8 Abs. 8 lautet

„(8) Der Erfolg der Teilnahme an den einzelnen

Teilen des Praktikums ist mit dem Kalkül „mit

Erfolg abgeschlossen" oder „ohne Erfolg teilgenommen"

zu beurteilen, und es ist ein Zeugnis über

jeden Teil des Praktikums auszustellen."

6. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Das Doktoratsstudium dauert drei Semester.

Auf Antrag des Studierenden hat die Akademi-

sche Behörde die Inskription von einem Semester

des Doktoratsstudiums zu erlassen, wenn der Studierende

während des Diplomstudiums bestimmte

im Studienplan anzuführende Lehrveranstaltungen

des Doktoratsstudiums absolviert hat. Weiters kann

der Studienplan die Verkürzung der Dauer des

Doktoratsstudiums von der erfolgten Vergabe des

Dissertationsthemas abhängig machen."

7. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Die gemäß Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 bereits

während des Diplomstudiums absolvierten Lehrveranstaltungen

sind in die im Abs. 3 genannte Gesamtstundenzahl

und in die im Abs. 4 genannte

Wochenstundenzahl einzurechnen."

8. § 11 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

9. § 11 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

10. § 11 Abs. 4 Z 3 lautet

„3. Vorprüfungsfächer aus den Wahl- und Freifächern,

ausgenommen das für das Diplomstudium

gewählte Wahlfach oder mit Zustimmung

der Akademischen Behörde aus den

verwandten Fächern (§ 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Studienrichtung Veterinärmedizin)".

11. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Die Vorprüfungsfächer können bereits während

des Diplomstudiums absolviert werden."

12. § 11 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6.

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