286. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Veterinärmedizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über die Studienrichtung
Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.166/1983
und 182/1985 in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/
1972, 561/1978, 332/1981, 448/1981, 112/1982
und 116/1984 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 6. Feber 1978, BGBl.
Nr. 125, über die Studienordnung für die Studienrichtung
Veterinärmedizin wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 entfällt.
2. § 5 Abs. 1 entfällt.
3. Die in § 6 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 genannten
Fächer erhalten die Bezeichnung
„4. Radiobiologie und Nuklearmedizinische
Technik",
„5. Strahlenschutz mit besonderer Berücksichtigung
der Umweltbelastung",
„8. Ethologie und Ethopraxis".
4. Im § 8 Abs. 1 Z 5 entfällt der letzte Beistrich
und wird angefügt
„oder weiteren im Studienplan zu bezeichnenden
vergleichbaren Untersuchungsanstalten,".
5. § 8 Abs. 8 lautet
„(8) Der Erfolg der Teilnahme an den einzelnen
Teilen des Praktikums ist mit dem Kalkül „mit
Erfolg abgeschlossen" oder „ohne Erfolg teilgenommen"
zu beurteilen, und es ist ein Zeugnis über
jeden Teil des Praktikums auszustellen."
6. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Das Doktoratsstudium dauert drei Semester.
Auf Antrag des Studierenden hat die Akademi-
sche Behörde die Inskription von einem Semester
des Doktoratsstudiums zu erlassen, wenn der Studierende
während des Diplomstudiums bestimmte
im Studienplan anzuführende Lehrveranstaltungen
des Doktoratsstudiums absolviert hat. Weiters kann
der Studienplan die Verkürzung der Dauer des
Doktoratsstudiums von der erfolgten Vergabe des
Dissertationsthemas abhängig machen."
7. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Die gemäß Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 bereits
während des Diplomstudiums absolvierten Lehrveranstaltungen
sind in die im Abs. 3 genannte Gesamtstundenzahl
und in die im Abs. 4 genannte
Wochenstundenzahl einzurechnen."
8. § 11 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
9. § 11 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4.
10. § 11 Abs. 4 Z 3 lautet
„3. Vorprüfungsfächer aus den Wahl- und Freifächern,
ausgenommen das für das Diplomstudium
gewählte Wahlfach oder mit Zustimmung
der Akademischen Behörde aus den
verwandten Fächern (§ 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Studienrichtung Veterinärmedizin)".
11. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Die Vorprüfungsfächer können bereits während
des Diplomstudiums absolviert werden."
12. § 11 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6.