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286_1984 AT

286. Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten —

in Anbetracht der Leistungen

der Staaten bei der Erforschung

und Nutzung des Mondes und

anderer Himmelskörper,

in der Erkenntnis, daß der

Mond als natürlicher Satellit der

Erde bei der Erforschung des

Weltraums eine wichtige Rolle

spielt,

entschlossen, die weitere Entwicklung

der Zusammenarbeit

zwischen den Staaten bei der

Erforschung und Nutzung des

Mondes und anderer Himmelskörper

auf der Grundlage der

Gleichberechtigung zu fördern,

in dem Wunsch zu verhindern,

daß der Mond Schauplatz internationaler

Konflikte wird,

eingedenk des Nutzens, der

sich aus der Ausbeutung der

Naturschätze des Mondes und

anderer Himmelskörper ziehen

läßt,

im Hinblick auf den Vertrag

über die Grundsätze, welche die

Tätigkeiten der Staaten bei der

Erforschung und Nutzung des

Weltraumes, einschließlich des

Mondes und anderer Himmels-

körper, regeln, das Übereinkommen

über die Rettung und Rückführung

von Raumfahrern sowie

die Rückgabe von in den Weltraum

gestarteten Gegenständen,

das Übereinkommen über die völkerrechtliche

Haftung für Schäden

durch Weltraumgegenstände

und das Übereinkommen über

die Registrierung von in den

Weltraum gestarteten Gegenständen,

in Anbetracht der Notwendigkeit,

die Bestimmungen dieser

internationalen Übereinkünfte in

bezug auf den Mond und andere

Himmelskörper im Hinblick auf

künftige Fortschritte bei der

Erforschung und Nutzung des

Weltraums näher zu bestimmen

und weiterzuentwickeln —

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens über den Mond

finden auch auf andere Himmelskörper

innerhalb des Sonnensystems

mit Ausnahme der Erde

Anwendung, sofern nicht in

bezug auf einen dieser Himmelskörper

besondere Rechtsnormen

in Kraft treten.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens

umfaßt jede Bezugnahme

auf den Mond Umlaufbahnen

um den Mond sowie

andere Flugbahnen zum Mond

oder um den Mond.

(3) Dieses Übereinkommen

findet keine Anwendung auf

außerirdische Stoffe, die auf

natürliche Weise zur Erdoberfläche

gelangen.

Artikel 2

Alle Tätigkeiten auf dem

Mond einschließlich seiner Erforschung

und Nutzung werden in

Übereinstimmung mit dem Völkerrecht,

insbesondere der Satzung

der Vereinten Nationen,

und unter Berücksichtigung der

von der Generalversammlung am

24. Oktober 1970 angenommenen

Erklärung über Grundsätze

des Völkerrechts betreffend

freundschaftliche Beziehungen

und Zusammenarbeit zwischen

den Staaten im Einklang mit der

Satzung der Vereinten Nationen

im Interesse der Wahrung des

Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit und der Förderung

der internationalen Zusammenarbeit

und der gegenseitigen

Verständigung sowie unter

gebührender Beachtung der entsprechenden

Interessen aller

anderen Vertragsstaaten ausgeübt.

Artikel 3

(1) Der Mond wird von allen

Vertragsstaaten ausschließlich zu

friedlichen Zwecken genutzt.

(2) Jede Androhung oder

Anwendung von Gewalt oder

jede andere feindselige Handlung

oder Androhung einer feindseligen

Handlung auf dem Mond ist

verboten. Es ist ebenfalls verboten,

den Mond zur Begehung

einer solchen Handlung oder zur

Vornahme einer solchen Bedrohung

in bezug auf die Erde, den

Mond, Raumfahrzeuge, die

Besatzung von Raumfahrzeugen

oder von Menschenhand "geschaffene

Weltraumgegenstände zu

benutzen.

(3) Die Vertragsstaaten bringen

keine Gegenstände, die Kernwaffen

oder andere Massenvernichtungswaffen

tragen, in eine

Mondumlaufbahn oder in eine

andere Flugbahn zum Mond oder

um den Mond; sie bringen solche

Waffen auf der Mondoberfläche

oder im Mondinnern nicht an

und verwenden sie dort nicht.

(4) Die Errichtung militärischer

Stützpunkte, Einrichtungen

und Befestigungen, das Erproben

von Waffen jeglicher Art und die

Durchführung militärischer

Übungen auf dem Mond sind

verboten. Die Verwendung von

Militärpersonal für die wissenschaftliche

Forschung oder

andere friedliche Zwecke ist nicht

untersagt. Ebensowenig ist die

Benutzung jeglicher für die friedliche

Erforschung und Nutzung

des Mondes notwendiger Ausrüstungen

oder Anlagen untersagt.

Artikel 4

(1) Die Erforschung und Nutzung

des Mondes ist Sache der

gesamten Menschheit und wird

zum Vorteil und im Interesse

aller Länder ohne Ansehen ihres

wirtschaftlichen und wissenschaftlichen

Entwicklungsstandes

durchgeführt. Den Interessen

gegenwärtiger und künftiger

Generationen sowie der Notwendigkeit,

die Verbesserung des

Lebensstandards und der Voraussetzungen

für Fortschritt und

Entwicklung auf wirtschaftlichem

und sozialem Gebiet im Einklang

mit der Satzung der Vereinten

Nationen zu fördern, ist gebührend

Rechnung zu tragen.

(2) Die Vertragsstaaten lassen

sich bei ihrer gesamten Tätigkeit

hinsichtlich der Erforschung und

Nutzung des Mondes von dem

Grundsatz der Zusammenarbeit

und gegenseitigen Hilfe leiten.

Die internationale Zusammenarbeit

bei der Anwendung dieses

Übereinkommens soll so umfassend

wie möglich sein und kann

multilateral, bilateral oder über

internationale zwischenstaatliche

Organisationen erfolgen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten unterrichten

den Generalsekretär der

Vereinten Nationen sowie die

Öffentlichkeit und die wissenschaftliche

Welt in größtmöglichem

Umfang, soweit irgend tunlich,

über ihre Tätigkeiten im

Zusammenhang mit der Erforschung

und Nutzung des Mondes.

So bald wie möglich nach

Beginn jedes Mondfahrtunternehmens

sind Angaben über dessen

Zeitplan, Zwecke, Orte, Parameter

der Umlaufbahn und

Dauer zu machen; mit Abschluß

jedes Unternehmens sind Angaben

über seine Ergebnisse einschließlich

der wissenschaftlichen

Ergebnisse vorzulegen. Dauert

ein Unternehmen länger als sechzig

Tage, so sind in regelmäßigen

Zeitabständen von dreißig Tagen

Angaben über seinen Ablauf einschließlich

etwaiger wissenschaftlicher

Ergebnisse zu machen.

Dauert ein Unternehmen länger

als sechs Monate, so brauchen

danach nur noch wichtige Ergänzungen

zu diesen Angaben

gemeldet zu werden.

(2) Erfährt ein Vertragsstaat,

daß ein anderer Vertragsstaat

beabsichtigt, sich zur gleichen

Zeit in demselben Mondgebiet

oder auf derselben Mondumlaufbahn

oder auf derselben Flugbahn

zum Mond oder um den

Mond zu betätigen, so unterrichtet

er den anderen Staat umgehend

über den Zeitplan und die

Pläne für seine eigenen Unternehmungen.

(3) Bei ihren Tätigkeiten im

Rahmen dieses Übereinkommens

unterrichten die Vertragsstaaten

umgehend den Generalsekretär

sowie die Öffentlichkeit und die

wissenschaftliche Welt über alle

von ihnen im Weltraum einschließlich

des Mondes entdeckten

Erscheinungen, die das Leben

oder die Gesundheit des Menschen

gefährden könnten, sowie

über jedes Anzeichen organischen

Lebens.

Artikel 6

(1) Auf dem Mond besteht für

alle Vertragsstaaten ohne jegliche

Diskriminierung auf der Grundlage

der Gleichberechtigung und

im Einklang mit dem Völkerrecht

Freiheit der wissenschaftlichen

Forschung.

(2) Bei ihren wissenschaftlichen

Forschungsarbeiten und im Einklang

mit den Bestimmungen dieses

Übereinkommens haben die

Vertragsstaaten das Recht, auf

dem Mond Proben von Mineralien

und anderen Stoffen zu sammeln

und von dort fortzubringen.

Diese Proben bleiben zur Verfügung

der Vertragsstaaten, die

ihre Entnahme veranlaßt haben,

und können von ihnen für wissenschaftliche

Zwecke benutzt

werden. Die Vertragsstaaten

berücksichtigen, daß es wünschenswert

ist, einen Teil dieser

Proben anderen interessierten

Vertragsstaaten sowie der wissenschaftlichen

Welt zu wissenschaftlicher

Forschung zur Verfü-

gung zu stellen. Die Vertragsstaaten

können im Verlauf ihrer wissenschaftlichen

Forschung auch

Mineralien und andere Stoffe des

Mondes in angemessener Menge

für die Versorgung ihrer Mondfahrtunternehmen

verwenden.

(3) Die Vertragsstaaten sind

sich einig, daß es wünschenswert

ist, bei Forschungsreisen zum

Mond oder in Einrichtungen auf

dem Mond in größtmöglichem

Umfang, soweit irgend tunlich,

wissenschaftliches und sonstiges

Personal auszutauschen.

Artikel 7

(1) Bei der Erforschung und

Nutzung des Mondes treffen die

Vertragsstaaten Maßnahmen, um

zu verhindern, daß das bestehende

Umweltgleichgewicht

durch das Herbeiführen nachteiliger

Veränderungen dieser

Umwelt, ihre gefährliche Verseuchung

durch das Einbringen

umweltfremder Stoffe oder auf

andere Weise gestört wird. Die

Vertragsstaaten treffen ferner

Maßnahmen, um zu verhindern,

daß die irdische Umwelt durch

das Einbringen außerirdischer

Stoffe oder auf andere Weise

geschädigt wird.

(2) Die Vertragsstaaten unterrichten

den Generalsekretär der

Vereinten Nationen über die von

ihnen nach Absatz 1 getroffenen

Maßnahmen und teilen ihm ferner,

soweit dies irgend möglich

ist, im voraus jede von ihnen

beabsichtigte Lagerung radioaktiver

Stoffe auf dem Mond sowie

den Zweck dieser Lagerung mit.

(3) Die Vertragsstaaten unterrichten

die anderen Vertragsstaaten

und den Generalsekretär über

Gebiete des Mondes von besonderem

wissenschaftlichen Interesse,

damit unbeschadet der

Rechte anderer Vertragsstaaten

geprüft werden kann, ob diese

Gebiete als internationale wissenschaftliche

Schutzgebiete bezeichnet

werden können, für die

in Konsultation mit den zuständigen

Gremien der Vereinten

Nationen besondere Schutzvorkehrungen

zu vereinbaren sind.

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten können

vorbehaltlich dieses Übereinkommens

ihre Tätigkeiten zur

Erforschung und Nutzung des

Mondes überall auf oder unter

seiner Oberfläche ausüben.

(2) Zu diesem Zweck können

die Vertragsstaaten insbesondere

a) ihre Weltraumgegenstände

auf dem Mond landen und

vom Mond starten;

b) ihre Besatzungen, Weltraumfahrzeuge,

-geräte,

-anlagen, -stationen und

-einrichtungen überall auf

oder unter die Oberfläche

des Mondes verbringen.

Besatzungen, Weltraumfahrzeuge,

-geräte, -anlagen, -stationen

und -einrichtungen können

auf oder unter der Oberfläche

des Mondes sich frei bewegen

oder frei bewegt werden.

(3) Die Tätigkeiten der Vertragsstaaten

nach den Absätzen 1

und 2 dürfen Tätigkeiten anderer

Vertragsstaaten auf dem Mond

nicht stören. Besteht die Gefahr

einer Störung, so nehmen die

betroffenen Vertragsstaaten nach

Artikel 15 Absätze 2 und 3 Konsultationen

auf.

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten können

auf dem Mond bemannte

und unbemannte Stationen

errichten. Ein Vertragsstaat, der

eine Station errichtet, benutzt nur

das für die Bedürfnisse der Station

erforderliche Gebiet und

unterrichtet den Generalsekretär

der Vereinten Nationen sofort

über Standort und Zweck der

Station. Ferner teilt dieser Staat

danach dem Generalsekretär

jährlich mit, ob die Station weiterhin

benutzt wird und ob sich

ihr Zweck geändert hat.

(2) Die Stationen sind so zu

errichten, daß sie den freien

Zugang zu allen Gebieten des

Mondes für Besatzungen, Fahrzeuge

und Geräte anderer Vertragsstaaten,

die im Einklang mit

diesem Übereinkommen oder mit

Artikel I des Vertrags über die

Grundsätze, welche die Tätigkeiten

der Staaten bei der Erforschung

und Nutzung des Weltraumes,

einschließlich des Mondes

und anderer Himmelskörper,

regeln, Tätigkeiten auf dem

Mond ausüben, nicht behindern.

Artikel 10

(1) Die Vertragsstaaten treffen

alle praktisch durchführbaren

Maßnahmen, um Leben und

Gesundheit der Menschen auf

dem Mond zu sichern. Zu diesem

Zweck betrachten sie jeden Menschen

auf dem Mond als Raumfahrer

im Sinne des Artikels V

des Vertrags über die Grundsätze,

welche die Tätigkeiten der

Staaten bei der Erforschung und

Nutzung des Weltraumes, einschließlich

des Mondes und anderer

Himmelskörper, regeln, sowie

als Teil der Besatzung eines

Raumfahrzeugs im Sinne des

Übereinkommens über die Rettung

und Rückführung von

Raumfahrern sowie die Rückgabe

von in den Weltraum gestarteten

Gegenständen.

(2) Die Vertragsstaaten bieten

Menschen, die sich auf dem

Mond in Not befinden, in ihren

Stationen, Einrichtungen, Fahrzeugen

und anderen Anlagen

Schutz.

Artikel 11

(1) Der Mond und seine

Naturschätze sind das gemeinsame

Erbe der Menschheit; dies

findet in diesem Übereinkommen

Ausdruck, insbesondere in

Absatz 5 dieses Artikels.

(2) Der Mond unterliegt keiner

nationalen Aneignung auf Grund

von Souveränitätsansprüchen,

durch Benutzung oder Besetzung

oder durch andere Mittel.

(3) Weder die Mondoberfläche

noch der Monduntergrund noch

ein Teil davon oder dort befindliche

Naturschätze werden Eigentum

eines Staates, einer internationalen

zwischenstaatlichen oder

nichtstaatlichen Organisation,

einer nationalen Organisation

oder eines nichtstaatlichen

Rechtsträgers oder einer natürlichen

Person. Die Verbringung

von Besatzungen, Weltraumfahrzeugen,

-geräten, -anlagen, -stationen

und -einrichtungen auf

oder unter die Oberfläche des

Mondes, einschließlich der mit

seiner Oberfläche oder seinem

Untergrund verbundenen Bauwerke,

begründet kein Eigentumsrecht

an der Oberfläche oder

dem Untergrund des Mondes

oder einem Teil davon. Diese

Bestimmungen lassen die in

Absatz 5 genannte internationale

Ordnung unberührt.

(4) Die Vertragsstaaten haben

das Recht, den Mond ohne jegliche

Diskriminierung, gleichberechtigt

und im Einklang mit dem

Völkerrecht und diesem Übereinkommen

zu erforschen und zu

nutzen.

(5) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich hiermit, eine internationale

Ordnung einschließlich

geeigneter Verfahren zur Regelung

der Ausbeutung der Naturschätze

des Mondes zu schaffen,

sobald sich die praktische Möglichkeit

einer solchen Ausbeutung

abzeichnet. Diese Bestimmung

wird nach Artikel 18 durchgeführt.

(6) Um die Schaffung der in

Absatz 5 genannten internationalen

Ordnung zu erleichtern,

unterrichten die Vertragsstaaten

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen sowie die Öffentlichkeit

und die wissenschaftliche

Welt in größtmöglichem Umfang,

soweit irgend tunlich, über alle

Naturschätze, die sie auf dem

Mond entdecken.

(7) Die Hauptzwecke der zu

schaffenden internationalen Ordnung

sind insbesondere

a) die geordnete und sichere

Erschließung der Naturschätze

des Mondes;

b) die rationelle Bewirtschaftung

dieser Schätze;

c) die Ausweitung der Möglichkeiten

bei der Nutzung

dieser Schätze;

d) eine angemessene Aufteilung

des aus diesen Schätzen

gezogenen Nutzens auf

alle Vertragsstaaten unter

besonderer Berücksichtigung

der Interessen und

Bedürfnisse der Entwicklungsländer

sowie der

Anstrengungen derjenigen

Länder, die entweder

unmittelbar oder mittelbar

zur Erforschung des Mondes

beigetragen haben.

(8) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang

mit den Naturschätzen

des Mondes werden in einer

Weise ausgeübt, die mit den in

Absatz 7 genannten Zwecken und

mit Artikel 6 Absatz 2 vereinbar

ist.

Artikel 12

(1) Die Vertragsstaaten behalten

die Hoheitsgewalt und Kontrolle

über ihre Besatzungen,

Weltraumfahrzeuge, -geräte,

-anlagen, -stationen und -einrichtungen

auf dem Mond. Das

Eigentum an diesen Fahrzeugen,

Geräten, Anlagen, Stationen und

Einrichtungen wird durch deren

Anwesenheit auf dem Mond

nicht berührt.

(2) Fahrzeuge, Einrichtungen

und Geräte oder ihre Bestandteile,

die an anderen als den für

sie vorgesehenen Orten aufgefunden

werden, werden nach Artikel

5 des Übereinkommens über

die Rettung und Rückführung

von Raumfahrern sowie die

Rückgabe von in den Weltraum

gestarteten Gegenständen behandelt.

(3) Im Fall einer mit einer

Gefährdung von Menschenleben

verbundenen Notlage können die

Vertragsstaaten die Geräte, Fahrzeuge,

Einrichtungen, Anlagen

oder Versorgungsgüter anderer

Vertragsstaaten auf dem Mond

benutzen. Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen oder der

betreffende Vertragsstaat wird

davon umgehend unterrichtet.

Artikel 13

Erhält ein Vertragsstaat Kenntnis

von der Bruchlandung, Notlandung

oder sonstigen unbeabsichtigten

Landung eines nicht

von ihm gestarteten Weltraumgegenstands

oder von dessen Bestandteilen

auf dem Mond, so

unterrichtet er umgehend den

Vertragsstaat, der den Start

durchgeführt hat, und den Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 14

(1) Die Vertragsstaaten sind

für nationale Tätigkeiten auf dem

Mond völkerrechtlich verantwortlich,

gleichviel ob diese

durch staatliche Stellen oder

nichtstaatliche Rechtsträger ausgeübt

werden, und sorgen dafür,

daß nationale Tätigkeiten nach

Maßgabe dieses Übereinkommens

durchgeführt werden. Die

Vertragsstaaten stellen sicher,

daß die ihrer Hoheitsgewalt

unterstehenden nichtstaatlichen

Rechtsträger nur mit Genehmigung

und unter ständiger Aufsicht

des betreffenden Vertragsstaats

auf dem Mond tätig werden.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen

an, daß infolge einer Ausweitung

der Tätigkeiten auf dem

Mond zusätzlich zu dem Vertrag

über die Grundsätze, welche die

Tätigkeiten der Staaten bei der

Erforschung und Nutzung des

Weltraumes, einschließlich des

Mondes und anderer Himmelskörper,

regeln, und dem Übereinkommen

über die völkerrechtliche

Haftung für Schäden durch

Weltraumgegenstände ausführliche

Regelungen über die Haftung

für auf dem Mond verursachte

Schäden notwendig werden können.

Derartige Regelungen werden

nach dem in Artikel 18 vorgesehenen

Verfahren ausgearbeitet.

Artikel 15

(1) Jeder Vertragsstaat kann

sich vergewissern, daß die Tätigkeiten

anderer Vertragsstaaten

bei der Erforschung und Nutzung

des Mondes mit diesem

Übereinkommen vereinbar sind.

Zu diesem Zweck sind alle Weltraumfahrzeuge,

-geräte, -anlagen,

-stationen und -einrichtungen

auf dem Mond anderen Vertragsstaaten

zugänglich. Die Vertragsstaaten

melden einen geplanten

Besuch so rechtzeitig an, daß

geeignete Konsultationen stattfinden

und größtmögliche Vorsichtsmaßnahmen

getroffen werden

können, um in der zu besuchenden

Anlage die Sicherheit zu

gewährleisten und eine Störung

des normalen Betriebs zu vermeiden.

Bei der Anwendung dieses

Artikels kann ein Vertragsstaat

für sich allein oder mit voller

oder teilweiser Unterstützung

eines anderen Vertragsstaats oder

durch geeignete internationale

Verfahren im Rahmen der Vereinten

Nationen und im Einklang

mit deren Satzung handeln.

(2) Hat ein Vertragsstaat

Grund zu der Annahme, daß ein

anderer Vertragsstaat die ihm auf

Grund dieses Übereinkommens

obliegenden Verpflichtungen

nicht erfüllt oder die dem erstgenannten

Staat nach diesem Übereinkommen

zustehenden Rechte

beeinträchtigt, so kann er Konsultationen

mit diesem anderen

Vertragsstaat verlangen. Ein Vertragsstaat,

der ein solches Ersuchen

erhält, nimmt unverzüglich

derartige Konsultationen auf.

Jeder andere Vertragsstaat hat

auf Verlangen ein Recht auf Teilnahme

an den Konsultationen.

Jeder an den Konsultationen teilnehmende

Vertragsstaat bemüht

sich um eine für alle Beteiligten

annehmbare Lösung der Streitfrage,

wobei er die Rechte und

Interessen aller Vertragsstaaten

berücksichtigt. Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen wird

über die Ergebnisse der Konsultationen

unterrichtet; er übermittelt

die Informationen allen betroffenen

Vertragsstaaten.

(3) Führen die Konsultationen

nicht zu einer für alle Beteiligten

annehmbaren Regelung, welche

die Rechte und Interessen aller

Vertragsstaaten gebührend berücksichtigt,

so treffen die betroffenen

Parteien alle erforderlichen

Maßnahmen zur Beilegung der

Streitigkeit durch andere friedliche

Mittel ihrer Wahl, die den

Umständen und der Art der Streitigkeit

angemessen sind. Treten

im Zusammenhang mit der Aufnahme

der Konsultationen

Schwierigkeiten auf oder führen

die Konsultationen nicht zu einer

für alle Beteiligten annehmbaren

Regelung, so kann jeder Vertragsstaat

ohne die Zustimmung

eines anderen betroffenen Vertragsstaats

den Generalsekretär

um Mitwirkung bei der Lösung

der Streitfrage ersuchen. Unterhält

ein Vertragsstaat keine diplomatischen

Beziehungen zu einem

anderen betroffenen Vertragsstaat,

so nimmt er an diesen Konsultationen

nach eigener Wahl

entweder selbst oder durch einen

anderen Vertragsstaat oder den

Generalsekretär als Vermittler

teil.

Artikel 16

In diesem Übereinkommen,

mit Ausnahme der Artikel 17 bis

21, gelten Bezugnahmen auf

Staaten als Bezugnahmen auf

jede internationale zwischenstaatliche

Organisation, die Tätigkeiten

im Weltraum durchführt,

sofern sie erklärt, daß sie die

Rechte und Pflichten aus diesem

Übereinkommen annimmt, und

sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten

der Organisation Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens

und des Vertrags über die

Grundsätze, welche die Tätigkeiten

der Staaten bei der Erforschung

und Nutzung des Weltraumes,

einschließlich des Mondes

und anderer Himmelskörper,

regeln, sind. Mitgliedstaaten

einer solchen Organisation, die

Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

sind, unternehmen alle

geeigneten Schritte, um sicherzustellen,

daß die Organisation eine

Erklärung nach diesem Artikel

abgibt.

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat kann

Änderungen dieses Übereinkommens

vorschlagen. Änderungen

treten für jeden Vertragsstaat, der

sie annimmt, in Kraft, sobald die

Mehrheit der Vertragsstaaten sie

angenommen hat; für jeden weiteren

Vertragsstaat treten sie mit

der Annahme durch diesen in

Kraft.

Artikel 18

Zehn Jahre nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens wird die

Frage der Überprüfung des Übereinkommens

auf die vorläufige

Tagesordnung der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

gesetzt, um angesichts der

Anwendung des Übereinkommens

bis zu diesem Zeitpunkt zu

prüfen, ob es einer Revision

bedarf. Jedoch beruft der Generalsekretär

der Vereinten- Nationen

als Verwahrer, nachdem das

Übereinkommen fünf Jahre in

Kraft gewesen ist, auf Antrag

eines Drittels der Vertragsstaaten

und mit Zustimmung der Mehrheit

der Vertragsstaaten eine

Konferenz der Vertragsstaaten

zur Überprüfung des Übereinkommens

ein. Eine Überprüfungskonferenz

prüft auch die

Frage der Durchführung des Artikels

11 Absatz 5 auf der Grundlage

des in Artikel 11 Absatz 1

genannten Grundsatzes und insbesondere

unter Berücksichtigung

aller einschlägigen technischen

Entwicklungen.

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle Staaten am Sitz der

Vereinten Nationen in New York

zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation durch

die Unterzeichnerstaaten. Jeder

Staat, der es vor seinem Inkrafttreten

nach Absatz 3 nicht unterzeichnet

hat, kann ihm jederzeit

beitreten. Die Ratifikations- und

Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde

in Kraft.

(4) Für jeden Staat, der seine

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens hinterlegt,

tritt es am dreißigsten Tag

nach Hinterlegung der Urkunde

in Kraft.

(5) Der Generalsekretär unterrichtet

umgehend alle Unterzeichnerstaaten

und alle beitretenden

Staaten über den Zeitpunkt

jeder Unterzeichnung und

jeder Hinterlegung einer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde zu

diesem Übereinkommen, den

Zeitpunkt seines Inkrafttretens

und über sonstige Mitteilungen.

Artikel 20

Jeder Vertragsstaat kann von

diesem Übereinkommen ein Jahr

nach dessen Inkrafttreten durch

eine schriftliche, an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation zurücktreten.

Der Rücktritt wird ein

Jahr nach Eingang dieser Notifikation

wirksam.

Artikel 21

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen authentisch

ist, wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften

übermittelt.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen,

das am 18. Dezember 1979

in New York zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, unterschrieben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Juni 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Artikel 19 Absatz 3 am 11. Juli 1984 für Österreich und die nachstehend angeführten

Staaten in Kraft

Chile, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Philippinen und Uruguay.

Weiters haben Frankreich, Guatemala, Indien, Marokko, Peru und Rumänien das Übereinkommen

unterzeichnet.

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