286. Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten —
in Anbetracht der Leistungen
der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des Mondes und
anderer Himmelskörper,
in der Erkenntnis, daß der
Mond als natürlicher Satellit der
Erde bei der Erforschung des
Weltraums eine wichtige Rolle
spielt,
entschlossen, die weitere Entwicklung
der Zusammenarbeit
zwischen den Staaten bei der
Erforschung und Nutzung des
Mondes und anderer Himmelskörper
auf der Grundlage der
Gleichberechtigung zu fördern,
in dem Wunsch zu verhindern,
daß der Mond Schauplatz internationaler
Konflikte wird,
eingedenk des Nutzens, der
sich aus der Ausbeutung der
Naturschätze des Mondes und
anderer Himmelskörper ziehen
läßt,
im Hinblick auf den Vertrag
über die Grundsätze, welche die
Tätigkeiten der Staaten bei der
Erforschung und Nutzung des
Weltraumes, einschließlich des
Mondes und anderer Himmels-
körper, regeln, das Übereinkommen
über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum
gestarteten Gegenständen,
das Übereinkommen über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden
durch Weltraumgegenstände
und das Übereinkommen über
die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen,
in Anbetracht der Notwendigkeit,
die Bestimmungen dieser
internationalen Übereinkünfte in
bezug auf den Mond und andere
Himmelskörper im Hinblick auf
künftige Fortschritte bei der
Erforschung und Nutzung des
Weltraums näher zu bestimmen
und weiterzuentwickeln —
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens über den Mond
finden auch auf andere Himmelskörper
innerhalb des Sonnensystems
mit Ausnahme der Erde
Anwendung, sofern nicht in
bezug auf einen dieser Himmelskörper
besondere Rechtsnormen
in Kraft treten.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens
umfaßt jede Bezugnahme
auf den Mond Umlaufbahnen
um den Mond sowie
andere Flugbahnen zum Mond
oder um den Mond.
(3) Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung auf
außerirdische Stoffe, die auf
natürliche Weise zur Erdoberfläche
gelangen.
Artikel 2
Alle Tätigkeiten auf dem
Mond einschließlich seiner Erforschung
und Nutzung werden in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht,
insbesondere der Satzung
der Vereinten Nationen,
und unter Berücksichtigung der
von der Generalversammlung am
24. Oktober 1970 angenommenen
Erklärung über Grundsätze
des Völkerrechts betreffend
freundschaftliche Beziehungen
und Zusammenarbeit zwischen
den Staaten im Einklang mit der
Satzung der Vereinten Nationen
im Interesse der Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit und der Förderung
der internationalen Zusammenarbeit
und der gegenseitigen
Verständigung sowie unter
gebührender Beachtung der entsprechenden
Interessen aller
anderen Vertragsstaaten ausgeübt.
Artikel 3
(1) Der Mond wird von allen
Vertragsstaaten ausschließlich zu
friedlichen Zwecken genutzt.
(2) Jede Androhung oder
Anwendung von Gewalt oder
jede andere feindselige Handlung
oder Androhung einer feindseligen
Handlung auf dem Mond ist
verboten. Es ist ebenfalls verboten,
den Mond zur Begehung
einer solchen Handlung oder zur
Vornahme einer solchen Bedrohung
in bezug auf die Erde, den
Mond, Raumfahrzeuge, die
Besatzung von Raumfahrzeugen
oder von Menschenhand "geschaffene
Weltraumgegenstände zu
benutzen.
(3) Die Vertragsstaaten bringen
keine Gegenstände, die Kernwaffen
oder andere Massenvernichtungswaffen
tragen, in eine
Mondumlaufbahn oder in eine
andere Flugbahn zum Mond oder
um den Mond; sie bringen solche
Waffen auf der Mondoberfläche
oder im Mondinnern nicht an
und verwenden sie dort nicht.
(4) Die Errichtung militärischer
Stützpunkte, Einrichtungen
und Befestigungen, das Erproben
von Waffen jeglicher Art und die
Durchführung militärischer
Übungen auf dem Mond sind
verboten. Die Verwendung von
Militärpersonal für die wissenschaftliche
Forschung oder
andere friedliche Zwecke ist nicht
untersagt. Ebensowenig ist die
Benutzung jeglicher für die friedliche
Erforschung und Nutzung
des Mondes notwendiger Ausrüstungen
oder Anlagen untersagt.
Artikel 4
(1) Die Erforschung und Nutzung
des Mondes ist Sache der
gesamten Menschheit und wird
zum Vorteil und im Interesse
aller Länder ohne Ansehen ihres
wirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Entwicklungsstandes
durchgeführt. Den Interessen
gegenwärtiger und künftiger
Generationen sowie der Notwendigkeit,
die Verbesserung des
Lebensstandards und der Voraussetzungen
für Fortschritt und
Entwicklung auf wirtschaftlichem
und sozialem Gebiet im Einklang
mit der Satzung der Vereinten
Nationen zu fördern, ist gebührend
Rechnung zu tragen.
(2) Die Vertragsstaaten lassen
sich bei ihrer gesamten Tätigkeit
hinsichtlich der Erforschung und
Nutzung des Mondes von dem
Grundsatz der Zusammenarbeit
und gegenseitigen Hilfe leiten.
Die internationale Zusammenarbeit
bei der Anwendung dieses
Übereinkommens soll so umfassend
wie möglich sein und kann
multilateral, bilateral oder über
internationale zwischenstaatliche
Organisationen erfolgen.
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten unterrichten
den Generalsekretär der
Vereinten Nationen sowie die
Öffentlichkeit und die wissenschaftliche
Welt in größtmöglichem
Umfang, soweit irgend tunlich,
über ihre Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Erforschung
und Nutzung des Mondes.
So bald wie möglich nach
Beginn jedes Mondfahrtunternehmens
sind Angaben über dessen
Zeitplan, Zwecke, Orte, Parameter
der Umlaufbahn und
Dauer zu machen; mit Abschluß
jedes Unternehmens sind Angaben
über seine Ergebnisse einschließlich
der wissenschaftlichen
Ergebnisse vorzulegen. Dauert
ein Unternehmen länger als sechzig
Tage, so sind in regelmäßigen
Zeitabständen von dreißig Tagen
Angaben über seinen Ablauf einschließlich
etwaiger wissenschaftlicher
Ergebnisse zu machen.
Dauert ein Unternehmen länger
als sechs Monate, so brauchen
danach nur noch wichtige Ergänzungen
zu diesen Angaben
gemeldet zu werden.
(2) Erfährt ein Vertragsstaat,
daß ein anderer Vertragsstaat
beabsichtigt, sich zur gleichen
Zeit in demselben Mondgebiet
oder auf derselben Mondumlaufbahn
oder auf derselben Flugbahn
zum Mond oder um den
Mond zu betätigen, so unterrichtet
er den anderen Staat umgehend
über den Zeitplan und die
Pläne für seine eigenen Unternehmungen.
(3) Bei ihren Tätigkeiten im
Rahmen dieses Übereinkommens
unterrichten die Vertragsstaaten
umgehend den Generalsekretär
sowie die Öffentlichkeit und die
wissenschaftliche Welt über alle
von ihnen im Weltraum einschließlich
des Mondes entdeckten
Erscheinungen, die das Leben
oder die Gesundheit des Menschen
gefährden könnten, sowie
über jedes Anzeichen organischen
Lebens.
Artikel 6
(1) Auf dem Mond besteht für
alle Vertragsstaaten ohne jegliche
Diskriminierung auf der Grundlage
der Gleichberechtigung und
im Einklang mit dem Völkerrecht
Freiheit der wissenschaftlichen
Forschung.
(2) Bei ihren wissenschaftlichen
Forschungsarbeiten und im Einklang
mit den Bestimmungen dieses
Übereinkommens haben die
Vertragsstaaten das Recht, auf
dem Mond Proben von Mineralien
und anderen Stoffen zu sammeln
und von dort fortzubringen.
Diese Proben bleiben zur Verfügung
der Vertragsstaaten, die
ihre Entnahme veranlaßt haben,
und können von ihnen für wissenschaftliche
Zwecke benutzt
werden. Die Vertragsstaaten
berücksichtigen, daß es wünschenswert
ist, einen Teil dieser
Proben anderen interessierten
Vertragsstaaten sowie der wissenschaftlichen
Welt zu wissenschaftlicher
Forschung zur Verfü-
gung zu stellen. Die Vertragsstaaten
können im Verlauf ihrer wissenschaftlichen
Forschung auch
Mineralien und andere Stoffe des
Mondes in angemessener Menge
für die Versorgung ihrer Mondfahrtunternehmen
verwenden.
(3) Die Vertragsstaaten sind
sich einig, daß es wünschenswert
ist, bei Forschungsreisen zum
Mond oder in Einrichtungen auf
dem Mond in größtmöglichem
Umfang, soweit irgend tunlich,
wissenschaftliches und sonstiges
Personal auszutauschen.
Artikel 7
(1) Bei der Erforschung und
Nutzung des Mondes treffen die
Vertragsstaaten Maßnahmen, um
zu verhindern, daß das bestehende
Umweltgleichgewicht
durch das Herbeiführen nachteiliger
Veränderungen dieser
Umwelt, ihre gefährliche Verseuchung
durch das Einbringen
umweltfremder Stoffe oder auf
andere Weise gestört wird. Die
Vertragsstaaten treffen ferner
Maßnahmen, um zu verhindern,
daß die irdische Umwelt durch
das Einbringen außerirdischer
Stoffe oder auf andere Weise
geschädigt wird.
(2) Die Vertragsstaaten unterrichten
den Generalsekretär der
Vereinten Nationen über die von
ihnen nach Absatz 1 getroffenen
Maßnahmen und teilen ihm ferner,
soweit dies irgend möglich
ist, im voraus jede von ihnen
beabsichtigte Lagerung radioaktiver
Stoffe auf dem Mond sowie
den Zweck dieser Lagerung mit.
(3) Die Vertragsstaaten unterrichten
die anderen Vertragsstaaten
und den Generalsekretär über
Gebiete des Mondes von besonderem
wissenschaftlichen Interesse,
damit unbeschadet der
Rechte anderer Vertragsstaaten
geprüft werden kann, ob diese
Gebiete als internationale wissenschaftliche
Schutzgebiete bezeichnet
werden können, für die
in Konsultation mit den zuständigen
Gremien der Vereinten
Nationen besondere Schutzvorkehrungen
zu vereinbaren sind.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten können
vorbehaltlich dieses Übereinkommens
ihre Tätigkeiten zur
Erforschung und Nutzung des
Mondes überall auf oder unter
seiner Oberfläche ausüben.
(2) Zu diesem Zweck können
die Vertragsstaaten insbesondere
a) ihre Weltraumgegenstände
auf dem Mond landen und
vom Mond starten;
b) ihre Besatzungen, Weltraumfahrzeuge,
-geräte,
-anlagen, -stationen und
-einrichtungen überall auf
oder unter die Oberfläche
des Mondes verbringen.
Besatzungen, Weltraumfahrzeuge,
-geräte, -anlagen, -stationen
und -einrichtungen können
auf oder unter der Oberfläche
des Mondes sich frei bewegen
oder frei bewegt werden.
(3) Die Tätigkeiten der Vertragsstaaten
nach den Absätzen 1
und 2 dürfen Tätigkeiten anderer
Vertragsstaaten auf dem Mond
nicht stören. Besteht die Gefahr
einer Störung, so nehmen die
betroffenen Vertragsstaaten nach
Artikel 15 Absätze 2 und 3 Konsultationen
auf.
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten können
auf dem Mond bemannte
und unbemannte Stationen
errichten. Ein Vertragsstaat, der
eine Station errichtet, benutzt nur
das für die Bedürfnisse der Station
erforderliche Gebiet und
unterrichtet den Generalsekretär
der Vereinten Nationen sofort
über Standort und Zweck der
Station. Ferner teilt dieser Staat
danach dem Generalsekretär
jährlich mit, ob die Station weiterhin
benutzt wird und ob sich
ihr Zweck geändert hat.
(2) Die Stationen sind so zu
errichten, daß sie den freien
Zugang zu allen Gebieten des
Mondes für Besatzungen, Fahrzeuge
und Geräte anderer Vertragsstaaten,
die im Einklang mit
diesem Übereinkommen oder mit
Artikel I des Vertrags über die
Grundsätze, welche die Tätigkeiten
der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des Weltraumes,
einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper,
regeln, Tätigkeiten auf dem
Mond ausüben, nicht behindern.
Artikel 10
(1) Die Vertragsstaaten treffen
alle praktisch durchführbaren
Maßnahmen, um Leben und
Gesundheit der Menschen auf
dem Mond zu sichern. Zu diesem
Zweck betrachten sie jeden Menschen
auf dem Mond als Raumfahrer
im Sinne des Artikels V
des Vertrags über die Grundsätze,
welche die Tätigkeiten der
Staaten bei der Erforschung und
Nutzung des Weltraumes, einschließlich
des Mondes und anderer
Himmelskörper, regeln, sowie
als Teil der Besatzung eines
Raumfahrzeugs im Sinne des
Übereinkommens über die Rettung
und Rückführung von
Raumfahrern sowie die Rückgabe
von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen.
(2) Die Vertragsstaaten bieten
Menschen, die sich auf dem
Mond in Not befinden, in ihren
Stationen, Einrichtungen, Fahrzeugen
und anderen Anlagen
Schutz.
Artikel 11
(1) Der Mond und seine
Naturschätze sind das gemeinsame
Erbe der Menschheit; dies
findet in diesem Übereinkommen
Ausdruck, insbesondere in
Absatz 5 dieses Artikels.
(2) Der Mond unterliegt keiner
nationalen Aneignung auf Grund
von Souveränitätsansprüchen,
durch Benutzung oder Besetzung
oder durch andere Mittel.
(3) Weder die Mondoberfläche
noch der Monduntergrund noch
ein Teil davon oder dort befindliche
Naturschätze werden Eigentum
eines Staates, einer internationalen
zwischenstaatlichen oder
nichtstaatlichen Organisation,
einer nationalen Organisation
oder eines nichtstaatlichen
Rechtsträgers oder einer natürlichen
Person. Die Verbringung
von Besatzungen, Weltraumfahrzeugen,
-geräten, -anlagen, -stationen
und -einrichtungen auf
oder unter die Oberfläche des
Mondes, einschließlich der mit
seiner Oberfläche oder seinem
Untergrund verbundenen Bauwerke,
begründet kein Eigentumsrecht
an der Oberfläche oder
dem Untergrund des Mondes
oder einem Teil davon. Diese
Bestimmungen lassen die in
Absatz 5 genannte internationale
Ordnung unberührt.
(4) Die Vertragsstaaten haben
das Recht, den Mond ohne jegliche
Diskriminierung, gleichberechtigt
und im Einklang mit dem
Völkerrecht und diesem Übereinkommen
zu erforschen und zu
nutzen.
(5) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich hiermit, eine internationale
Ordnung einschließlich
geeigneter Verfahren zur Regelung
der Ausbeutung der Naturschätze
des Mondes zu schaffen,
sobald sich die praktische Möglichkeit
einer solchen Ausbeutung
abzeichnet. Diese Bestimmung
wird nach Artikel 18 durchgeführt.
(6) Um die Schaffung der in
Absatz 5 genannten internationalen
Ordnung zu erleichtern,
unterrichten die Vertragsstaaten
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen sowie die Öffentlichkeit
und die wissenschaftliche
Welt in größtmöglichem Umfang,
soweit irgend tunlich, über alle
Naturschätze, die sie auf dem
Mond entdecken.
(7) Die Hauptzwecke der zu
schaffenden internationalen Ordnung
sind insbesondere
a) die geordnete und sichere
Erschließung der Naturschätze
des Mondes;
b) die rationelle Bewirtschaftung
dieser Schätze;
c) die Ausweitung der Möglichkeiten
bei der Nutzung
dieser Schätze;
d) eine angemessene Aufteilung
des aus diesen Schätzen
gezogenen Nutzens auf
alle Vertragsstaaten unter
besonderer Berücksichtigung
der Interessen und
Bedürfnisse der Entwicklungsländer
sowie der
Anstrengungen derjenigen
Länder, die entweder
unmittelbar oder mittelbar
zur Erforschung des Mondes
beigetragen haben.
(8) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang
mit den Naturschätzen
des Mondes werden in einer
Weise ausgeübt, die mit den in
Absatz 7 genannten Zwecken und
mit Artikel 6 Absatz 2 vereinbar
ist.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten behalten
die Hoheitsgewalt und Kontrolle
über ihre Besatzungen,
Weltraumfahrzeuge, -geräte,
-anlagen, -stationen und -einrichtungen
auf dem Mond. Das
Eigentum an diesen Fahrzeugen,
Geräten, Anlagen, Stationen und
Einrichtungen wird durch deren
Anwesenheit auf dem Mond
nicht berührt.
(2) Fahrzeuge, Einrichtungen
und Geräte oder ihre Bestandteile,
die an anderen als den für
sie vorgesehenen Orten aufgefunden
werden, werden nach Artikel
5 des Übereinkommens über
die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum
gestarteten Gegenständen behandelt.
(3) Im Fall einer mit einer
Gefährdung von Menschenleben
verbundenen Notlage können die
Vertragsstaaten die Geräte, Fahrzeuge,
Einrichtungen, Anlagen
oder Versorgungsgüter anderer
Vertragsstaaten auf dem Mond
benutzen. Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen oder der
betreffende Vertragsstaat wird
davon umgehend unterrichtet.
Artikel 13
Erhält ein Vertragsstaat Kenntnis
von der Bruchlandung, Notlandung
oder sonstigen unbeabsichtigten
Landung eines nicht
von ihm gestarteten Weltraumgegenstands
oder von dessen Bestandteilen
auf dem Mond, so
unterrichtet er umgehend den
Vertragsstaat, der den Start
durchgeführt hat, und den Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten sind
für nationale Tätigkeiten auf dem
Mond völkerrechtlich verantwortlich,
gleichviel ob diese
durch staatliche Stellen oder
nichtstaatliche Rechtsträger ausgeübt
werden, und sorgen dafür,
daß nationale Tätigkeiten nach
Maßgabe dieses Übereinkommens
durchgeführt werden. Die
Vertragsstaaten stellen sicher,
daß die ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden nichtstaatlichen
Rechtsträger nur mit Genehmigung
und unter ständiger Aufsicht
des betreffenden Vertragsstaats
auf dem Mond tätig werden.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen
an, daß infolge einer Ausweitung
der Tätigkeiten auf dem
Mond zusätzlich zu dem Vertrag
über die Grundsätze, welche die
Tätigkeiten der Staaten bei der
Erforschung und Nutzung des
Weltraumes, einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper,
regeln, und dem Übereinkommen
über die völkerrechtliche
Haftung für Schäden durch
Weltraumgegenstände ausführliche
Regelungen über die Haftung
für auf dem Mond verursachte
Schäden notwendig werden können.
Derartige Regelungen werden
nach dem in Artikel 18 vorgesehenen
Verfahren ausgearbeitet.
Artikel 15
(1) Jeder Vertragsstaat kann
sich vergewissern, daß die Tätigkeiten
anderer Vertragsstaaten
bei der Erforschung und Nutzung
des Mondes mit diesem
Übereinkommen vereinbar sind.
Zu diesem Zweck sind alle Weltraumfahrzeuge,
-geräte, -anlagen,
-stationen und -einrichtungen
auf dem Mond anderen Vertragsstaaten
zugänglich. Die Vertragsstaaten
melden einen geplanten
Besuch so rechtzeitig an, daß
geeignete Konsultationen stattfinden
und größtmögliche Vorsichtsmaßnahmen
getroffen werden
können, um in der zu besuchenden
Anlage die Sicherheit zu
gewährleisten und eine Störung
des normalen Betriebs zu vermeiden.
Bei der Anwendung dieses
Artikels kann ein Vertragsstaat
für sich allein oder mit voller
oder teilweiser Unterstützung
eines anderen Vertragsstaats oder
durch geeignete internationale
Verfahren im Rahmen der Vereinten
Nationen und im Einklang
mit deren Satzung handeln.
(2) Hat ein Vertragsstaat
Grund zu der Annahme, daß ein
anderer Vertragsstaat die ihm auf
Grund dieses Übereinkommens
obliegenden Verpflichtungen
nicht erfüllt oder die dem erstgenannten
Staat nach diesem Übereinkommen
zustehenden Rechte
beeinträchtigt, so kann er Konsultationen
mit diesem anderen
Vertragsstaat verlangen. Ein Vertragsstaat,
der ein solches Ersuchen
erhält, nimmt unverzüglich
derartige Konsultationen auf.
Jeder andere Vertragsstaat hat
auf Verlangen ein Recht auf Teilnahme
an den Konsultationen.
Jeder an den Konsultationen teilnehmende
Vertragsstaat bemüht
sich um eine für alle Beteiligten
annehmbare Lösung der Streitfrage,
wobei er die Rechte und
Interessen aller Vertragsstaaten
berücksichtigt. Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen wird
über die Ergebnisse der Konsultationen
unterrichtet; er übermittelt
die Informationen allen betroffenen
Vertragsstaaten.
(3) Führen die Konsultationen
nicht zu einer für alle Beteiligten
annehmbaren Regelung, welche
die Rechte und Interessen aller
Vertragsstaaten gebührend berücksichtigt,
so treffen die betroffenen
Parteien alle erforderlichen
Maßnahmen zur Beilegung der
Streitigkeit durch andere friedliche
Mittel ihrer Wahl, die den
Umständen und der Art der Streitigkeit
angemessen sind. Treten
im Zusammenhang mit der Aufnahme
der Konsultationen
Schwierigkeiten auf oder führen
die Konsultationen nicht zu einer
für alle Beteiligten annehmbaren
Regelung, so kann jeder Vertragsstaat
ohne die Zustimmung
eines anderen betroffenen Vertragsstaats
den Generalsekretär
um Mitwirkung bei der Lösung
der Streitfrage ersuchen. Unterhält
ein Vertragsstaat keine diplomatischen
Beziehungen zu einem
anderen betroffenen Vertragsstaat,
so nimmt er an diesen Konsultationen
nach eigener Wahl
entweder selbst oder durch einen
anderen Vertragsstaat oder den
Generalsekretär als Vermittler
teil.
Artikel 16
In diesem Übereinkommen,
mit Ausnahme der Artikel 17 bis
21, gelten Bezugnahmen auf
Staaten als Bezugnahmen auf
jede internationale zwischenstaatliche
Organisation, die Tätigkeiten
im Weltraum durchführt,
sofern sie erklärt, daß sie die
Rechte und Pflichten aus diesem
Übereinkommen annimmt, und
sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten
der Organisation Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens
und des Vertrags über die
Grundsätze, welche die Tätigkeiten
der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des Weltraumes,
einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper,
regeln, sind. Mitgliedstaaten
einer solchen Organisation, die
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
sind, unternehmen alle
geeigneten Schritte, um sicherzustellen,
daß die Organisation eine
Erklärung nach diesem Artikel
abgibt.
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat kann
Änderungen dieses Übereinkommens
vorschlagen. Änderungen
treten für jeden Vertragsstaat, der
sie annimmt, in Kraft, sobald die
Mehrheit der Vertragsstaaten sie
angenommen hat; für jeden weiteren
Vertragsstaat treten sie mit
der Annahme durch diesen in
Kraft.
Artikel 18
Zehn Jahre nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens wird die
Frage der Überprüfung des Übereinkommens
auf die vorläufige
Tagesordnung der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
gesetzt, um angesichts der
Anwendung des Übereinkommens
bis zu diesem Zeitpunkt zu
prüfen, ob es einer Revision
bedarf. Jedoch beruft der Generalsekretär
der Vereinten- Nationen
als Verwahrer, nachdem das
Übereinkommen fünf Jahre in
Kraft gewesen ist, auf Antrag
eines Drittels der Vertragsstaaten
und mit Zustimmung der Mehrheit
der Vertragsstaaten eine
Konferenz der Vertragsstaaten
zur Überprüfung des Übereinkommens
ein. Eine Überprüfungskonferenz
prüft auch die
Frage der Durchführung des Artikels
11 Absatz 5 auf der Grundlage
des in Artikel 11 Absatz 1
genannten Grundsatzes und insbesondere
unter Berücksichtigung
aller einschlägigen technischen
Entwicklungen.
Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten am Sitz der
Vereinten Nationen in New York
zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation durch
die Unterzeichnerstaaten. Jeder
Staat, der es vor seinem Inkrafttreten
nach Absatz 3 nicht unterzeichnet
hat, kann ihm jederzeit
beitreten. Die Ratifikations- und
Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde
in Kraft.
(4) Für jeden Staat, der seine
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens hinterlegt,
tritt es am dreißigsten Tag
nach Hinterlegung der Urkunde
in Kraft.
(5) Der Generalsekretär unterrichtet
umgehend alle Unterzeichnerstaaten
und alle beitretenden
Staaten über den Zeitpunkt
jeder Unterzeichnung und
jeder Hinterlegung einer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde zu
diesem Übereinkommen, den
Zeitpunkt seines Inkrafttretens
und über sonstige Mitteilungen.
Artikel 20
Jeder Vertragsstaat kann von
diesem Übereinkommen ein Jahr
nach dessen Inkrafttreten durch
eine schriftliche, an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation zurücktreten.
Der Rücktritt wird ein
Jahr nach Eingang dieser Notifikation
wirksam.
Artikel 21
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen authentisch
ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften
übermittelt.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen,
das am 18. Dezember 1979
in New York zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, unterschrieben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Juni 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Artikel 19 Absatz 3 am 11. Juli 1984 für Österreich und die nachstehend angeführten
Staaten in Kraft
Chile, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Philippinen und Uruguay.
Weiters haben Frankreich, Guatemala, Indien, Marokko, Peru und Rumänien das Übereinkommen
unterzeichnet.