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286_1983 AT

286. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Braunau am Inn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Braunau am Inn

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der S 9 Innviertler Schnellstraße,

welcher bis zur endgültigen Umlegung auf eine die

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971

erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß

§ 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die

straßenpolizeiliche Bezeichnung B 309 Innviertler

Ersatzstraße trägt und durch die Fertigstellung und

Verkehrsübergabe des mit Verordnung vom

21. März 1977, BGBl. Nr. 151, im Verlauf

bestimmten Abschnittes („Weilhart-Landesstraße

—Staatsgrenze/Innbrücke") für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird von

km 71,486 (alt) bis km 73,22 (alt) als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Braunau am Inn

aufliegenden Planunterlagen (im Maßstab

1 : 25000) zu ersehen.

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