286. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Braunau am Inn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der S 9 Innviertler Schnellstraße,
welcher bis zur endgültigen Umlegung auf eine die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971
erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß
§ 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die
straßenpolizeiliche Bezeichnung B 309 Innviertler
Ersatzstraße trägt und durch die Fertigstellung und
Verkehrsübergabe des mit Verordnung vom
21. März 1977, BGBl. Nr. 151, im Verlauf
bestimmten Abschnittes („Weilhart-Landesstraße
—Staatsgrenze/Innbrücke") für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird von
km 71,486 (alt) bis km 73,22 (alt) als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Braunau am Inn
aufliegenden Planunterlagen (im Maßstab
1 : 25000) zu ersehen.