286. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.
Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.
Nr. 224/1972, BGBl. Nr. 455/1972, BGBl.
Nr. 808/1974, BGBl. Nr. 259/1976, BGBl.
Nr. 674/1977, BGBl. Nr. 269/1978, BGBl.
Nr. 672/1978 und BGBl. Nr. 566/1979, im
Art. III der Marktordnungsgesetz-Novelle 1979,
BGBl. Nr. 566/1979, sowie im Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1967 wird wie folgt
geändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses
Unterabschnittes sind folgende Waren
2. § 3 Abs. 1 lit. d und f haben zu lauten
„d) Erzielung der aus volkswirtschaftlichen
Gründen gebotenen Gleichmäßigkeit in der
Belieferung der Märkte mit Milch und Erzeugnissen
aus Milch, Sicherung einer ausreichenden
Belieferung mit vom Handel,
den Verarbeitern und Konsumenten nachgefragten
Milch und Erzeugnissen aus
Milch,
f) Anpassung der Produktion und des Absatzes
von Milch und Erzeugnissen aus
Milch an die Aufnahmefähigkeit des in-
und ausländischen Marktes."
3. Als § 8 b ist einzufügen
„§ 8 b. Die den Milcherzeugern gemäß § 8
Abs. 4 und § 8 a Abs. 2 angelasteten Beiträge
sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4
Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen."
4. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch
begrenzte Gebiete, die mit Milch und
bestimmten Erzeugnissen aus Milch zu beliefern
bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse
berechtigt und verpflichtet sind. Die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe sind ver-
pflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch von
anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen
zuzukaufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Versorgung ihres Versorgungsgebietes
und entsprechend der Nachfrage nach Milch und
den verschiedenen Erzeugnissen aus Milch erforderlich
ist."
5. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bürgermeister haben die für die
Milcherzeuger ihrer Gemeinde in Betracht kommenden
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
auf ortsübliche Weise bekanntzumachen; hiebei
ist auf die Lieferpflicht nach § 11 Abs. 2 hinzuweisen."
6. § 15 a wird geändert wie folgt
In den Absätzen 2 und 4 ist jeweils der Begriff
„Milcherzeuger" durch den Begriff „Milchlieferant"
zu ersetzen.
7. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 18. (1) Wird für im § 2 angeführte inländische
Waren der Zolltarifnummern 18.06, 21.07,
22.02 und 35.01 A ein Preisausgleichsbeitrag nach
§ 4 oder ein Betrag gemäß § 9 eingehoben, so
ist anläßlich der Einfuhr gleichartiger Waren aus
dem Zollausland ein Importausgleich in der Höhe
dieser Beiträge und Beträge zu entrichten."
8. § 24 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Einfuhren der im § 22 genannten Waren
bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es
die Stabilität der Preise der im § 22 genannten
Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der
Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.
Zu diesem Zweck hat er zu Anbotstellungen
für die in Aussicht genommenen Einfuhren
durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern
oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen
Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang
zu beschließen, bei welchem er
auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Einfuhrantrag
festsetzen kann. Fordert der Fonds
durch öffentliche Bekanntmachung zu Anbotstellungen
auf, ist der Importabgabepreis Preisbasis
für die Anbotstellungen, sofern der Fonds
nicht zur Erreichung der im § 23 Abs. 1 genannten
Ziele in der öffentlichen Bekanntmachung
eine andere Preisbasis bestimmt. Der Fonds hat
den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen;
er hat jedoch die Bewilligung nur für eine Teilmenge
zu erteilen oder von einer Bewilligung
überhaupt abzusehen, wenn seit der Aufforderung
zur Anbotstellung Änderungen in den für
diese Aufforderung maßgebenden Voraussetzungen
— insbesondere hinsichtlich der Bedarfslage
oder der Preislage — eingetreten sind. Bei der
Beurteilung der Preiswertigkeit hat der Fonds
auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen
Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse der
Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine
Marktlage, die Marktbedürfnisse und die handelsüblichen
Gepflogenheiten) Bedacht zu nehmen.
Die Bewilligung des Fonds bildet die Voraussetzung
für die Erteilung der nach den devisenrechtlichen
Vorschriften und der nach den Vorschriften
über den Warenverkehr mit dem Ausland
erforderlichen Bewilligungen."
9. § 24 a Abs. 1 und Abs. 2 haben zu lauten
„(1) Ausfuhren der im § 22 genannten Waren
bedürfen der Bewilligung des Fonds. Wenn die
Zielsetzungen des § 23 Abs. 1 hiedurch nicht
beeinträchtigt werden, hat der Fonds die Bewilligung
zu erteilen. Der Fonds hat vor Erteilung
der Ausfuhrbewilligung zu Anbotstellungen
für die in Aussicht genommenen Ausfuhren
durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern
oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten
oder internationalen Vereinbarungen
entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen,
bei welchem er auch Mindest- und
Höchstmengen für jeden Ausfuhrantrag festsetzen
kann. Fordert der Fonds durch öffentliche
Bekanntmachung zu Anbotstellungen auf,
so hat der Fonds als Preisbasis für die Anbotstellung
den Preis frei österreichisch« Grenze
festzulegen. Der Fonds hat den Ausfuhrantrag
mit dem höchsten Exportpreis zu bewilligen. Er
kann jedoch von einer Bewilligung Abstand
nehmen, wenn der im Anbot angegebene Exportpreis
unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise
nicht angemessen erscheint.
(2) Bewilligungen sind nicht erforderlich für
1. die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968 in der jeweils geltenden Fassung genannten
Ausfuhren und
2. die Ausfuhr von Waren auf Grund des Abkommens
zwischen der Republik Österreich
und der Republik Italien über die Regelung
des erleichterten Warenaustausches zwischen
den österreichischen Bundesländern Tirol
und Vorarlberg und der italienischen Region
Trentino — Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,
in der jeweils geltenden Fassung.
Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis kann der Fonds
durch allgemein verbindliche Anordnung die Bewilligungspflicht
der Ausfuhr bestimmter Waren,
die für an Österreich angrenzende Zollausschlußgebiete
anderer Länder bestimmt sind, aufheben.
In der allgemein verbindlichen Anordnung sind
die Zollämter anzugeben, bei denen die Ausfuhrabfertigung
zu erfolgen hat. Diese allgemein
verbindliche Anordnung darf nur kundgemacht
werden, wenn der ddesbezügliche Beschluß des
Fonds von den Bundesministern für Land- und
Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden
ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie
nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des
schriftlichen Antrages versagt wird. Die Zollämter
haben jährlich die auf Grund dieser allgemein
verbindlichen Anordnung ausgeführten
Waren nach Art und Menge dem Fonds bekanntzugeben."
10. § 32 a hat zu lauten
„§ 32 a. (1) Anläßlich der Ausfuhr von
Waren, die im § 22 angeführt sind, in das Zollausland
wird ein Exportausgleich erhoben.
(2) Der Exportausgleich ist vom Fonds mit
Bescheid oder mit allgemein verbindlicher Anordnung
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 50 festzustellen. Liegt eine Differenz
im Sinn des Abs. 3 oder 4 nicht vor, so ist
zu bestimmen, daß ein Exportausgleich nicht zu
entrichten ist. Die für den Importausgleich vorgesehenen
Vorschriften des § 17 Abs. 2 dritter
und vierter Satz gelten sinngemäß auch für den
Exportausgleich.
(3) Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund
einer öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung
gemäß § 24 a Abs. 1 bewilligt, ist der
Exportausgleich durch Bescheid festzustellen.
Die Höhe des Exportausgleiches ergibt sich aus
der Differenz zwischen dem vom Fonds gemäß
§ 24 a Abs. 1 als Preisbasis festgelegten Preis
frei österreichische Grenze und dem vom Exporteur
in seinem Ausfuhrantrag genannten höheren
Exportpreis, von dem der Fonds bei Erteilung
der Bewilligung ausgegangen ist.
(4) Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund
eines anderen Verfahrens gemäß § 24 a Abs. 1
als der öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung
bewilligt, ist der Exportausgleich derart
zu bemessen, daß die Differenz zwischen dem
Inlandpreis einer Ware frei österreichische
Grenze und dem höheren Auslandspreis einer
gleichartigen Ware, der sich aus den für Ausfuhren
aus Österreich günstigsten Absatzmöglichkeiten
auf dem Weltmarkt ergibt, ausgeglichen
wird. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
die Wettbewerbsgleichheit der aus dem Inland
stammenden mit der auf dem Weltmarkt angebotenen
Ware erhalten bleibt.
(5) Der Fonds kann in den Fällen des
Abs. 4 — soweit es aus Gründen des öffentlichen
Interesses geboten ist — von der Einhebung
eines Exportausgleiches ganz oder teilweise
absehen.
(6) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe des vom Fonds in einem
Bescheid oder in einer allgemein verbindlichen
Anordnung festgestellten Exportausgleich« nach
den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu
erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz
anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz gilt sinngemäß.
(7) Ein Bescheid, mit dem ein Exportausgleich
festgestellt wird, muß an den Versender (Exporteur)
im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften
ergangen sein und im Zeitpunkt der Abfertigung
von Waren des freien Verkehrs in der
Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr
oder der Abfertigung zur
Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung
in eine Zollfreizone, dem Zollamt vorgelegt
werden.
(8) Die Bestimmungen über den Exportausgleich
finden keine Anwendung auf Waren, für
die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit
gewährt wird. Weiters finden diese Bestimmungen
keine Anwendung auf Waren, für deren
Ausfuhr bestimmten Personen oder Personengruppen
auf Grund von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt ist."
11. Vor dem letzten Satz des § 47 ist folgender
neuer Satz einzufügen
„Der Obmann kann mit Zustimmung der
Kommission einen weiteren Angestellten für den
Fall der Verhinderung des Geschäftsführers und
des sonstigen zeichnungsberechtigten Angestellten
zur rechtsverbindlichen Zeichnung gemeinsam
mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter
bevollmächtigen."
12. Im § 49 erhalten die Absätze 3 und 4 die
Bezeichnungen „(4)" und „(5)"; Abs. 3 hat zu
lauten
„(3) Kommissionsmitglieder sind in Angelegenheiten,
die unmittelbar zum Vor- oder Nachteil
eines Unternehmens sind, das ihnen gehört
oder dem sie als Geschäftsführer oder Mitarbeiter
angehören beziehungsweise dessen Bevollmächtigte
sie sind, von der Beschlußfassung
ausgeschlossen."
13. Nach § 55 ist folgender § 55 a einzufügen
„§ 55 a. (1) Die für die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen
Daten dürfen von den Fonds automationsunterstützt
ermittelt und verarbeitet werden. Dasselbe
gilt für die Personalverwaltung der Fonds.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist ermächtigt, den Fonds verarbeitete
Daten betreffend den Außenhandel mit Waren,
die diesem Bundesgesetz unterliegen, sowie
Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen
für solche Produkte zu übermitteln, sofern diese
Daten von den Fonds für die Besorgung ihrer
Aufgaben benötigt werden.
(3) Die Fonds haben über Aufforderung dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten betreffend die
Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die
Lagerung und die Vermarktung von Waren
sowie den Außenhandel mit Waren, die diesem
Gesetz unterliegen, zu übermitteln, soweit diese
Daten vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zur besseren Beurteilung des
Milch- und Getreidemarktes benötigt werden.
(4) Der Milchwirtschaftsfonds ist ermächtigt,
Daten nach Abs. 1 erster Satz auch den Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben zu übermitteln,
soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
unbedingt erforderlich ist.
(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat über Aufforderung
gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten, die
den Inhalt von Bescheiden zur Feststellung von
Importausgleichen bilden, den mit der Erhebung
des Importausgleiches befaßten Behörden zu
übermitteln.
(6) Der Getreidewirtschaftsfonds hat über
Aufforderung gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten,
die den Import von Getreide betreffen, dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
für Zwecke der Stärkeförderung zu übermitteln."
14. § 57 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung
von Zuschüssen unterliegen keinem
ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide
des Milchwirtschaftsfonds in den Angelegenheiten
des § 15 a sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds
in den Angelegenheiten des
§ 24 Abs. 3, 4 und 6, des § 28 Abs. 3 zweiter
und dritter Satz und des § 35 Abs. 4. Gegen
sonstige Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zulässig."
15. § 57 a ist durch folgende lit. h zu ergänzen
„h) Inlandsabsatz: die im Inland erzeugte
Milchmenge, die in einem Wirtschaftsjahr,
berechnet auf der Basis der Fetttrockenmasse,
in unbearbeiteter, bearbeiteter oder
verarbeiteter Form im Inland abgesetzt
wurde."
16. § 57 f Abs. 2 und 3 haben zu lauten
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat bis 31. Mai für das am folgenden
1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung
die Bedarfsmenge und die Gesamtrichtmenge
nach Anhörung der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs festzusetzen.
Weiter hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft in dieser Verordnung das
Verhältnis des zur Neuverteilung gelangenden
Anteiles der Gesamtrichtmenge zur Summe der
im vorangegangenen Basiszeitraum über die Einzelrichtmengen
hinaus übernommenen Mengen
an Milch und Erzeugnissen aus Milch festzulegen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die für die Erlassung dieser Verordnung
maßgeblichen Unterlagen der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß
ihr bis zur Anhörung ein Zeitraum von mindestens
drei vollen Werktagen zur Verfügung
steht."
17. § 57 i hat zu lauten
„§ 57 i. (1) Die Höhe der Beiträge ist nach
Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
jeweils für ein Wirtschaftsjahr vor dessen
Beginn durch Verordnung festzusetzen. Die Beiträge
sind in einer Höhe zu bestimmen, daß der
Finanzierungsanteil gemäß § 57 b lit. b durch
den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und
der Finanzierungsanteil gemäß § 57 b lit. c durch
den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag bedeckt
wird. Dabei darf der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
mit höchstens 3 S pro Kilogramm
Milch festgesetzt werden. Sind für die Verwertung
der übernommenen und die Gesamtrichtmenge
(§ 57 f Abs. 1) übersteigenden Mengen
höhere Mittel erforderlich als sie durch den zusätzlichen
Absatzförderungsbeitrag aufzubringen
sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis
durch eine entsprechende Erhöhung
des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu bedecken.
(2) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds
hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz-
und Verwertungsmenge und das daraus sich
ergebende gesamte Finanzierungserfordernis für
das jeweilige Wirtschaftsjahr bis vier Wochen vor
Beginn jedes Wirtschaftsjahres dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.
Weiter hat der Österreichische Molkerei-
und Käsereiverband reg. Gen. m. b. H. die seinen
Geschäftsbereich betreffenden einschlägigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Bekanntgabe
durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds
ist die voraussichtliche Entwicklung
der Anlieferung und des Absatzes an Milch
in bearbeiteter oder verarbeiteter Form zu-
grunde zu legen. Im gesamten Finanzierungserfordernis
sind die Kosten der Verwertung der gesamten
Überschüsse an Milchprodukten unter
Zugrundelegung der Nichtfetttrockenmasse und
der Fetttrockenmasse zu berücksichtigen. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Unterlagen, die für die Beurteilung der
Höhe der Absatzförderungsbeiträge maßgebend
sind, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs so zeitgerecht zu
übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung nach
Abs. 1 mindestens drei volle Werktage zur Verfügung
stehen.
(3) Unkeschadet des Abs. 5 ist die Höhe der
Absatzförderungsbeiträge vor Beginn jedes Wirtschaftshalbjahres
durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen und
gegebenenfalls zum Beginn des folgenden Wirtschaftshalbjahres
neu festzusetzen. Abs. 2 und 4
gelten sinngemäß.
(4) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen
aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag
einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
andererseits sind bei der Festsetzung
der Beiträge zum nächsten Festsetzungstermin
entsprechend zu berücksichtigen.
{5) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres
erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses
oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses
vorgesehenen Mittel, so
sind die Absatzförderungsbeiträge zum nächstfolgenden
Monatsersten entsprechend zu ändern.
Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß."
18. Im § 58 Abs. 2 hat der vorletzte Satz zu
lauten
„In gleicher Weise wird — sofern die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist — bestraft, wer die Zuerkennung
von Zuschüssen durch unrichtige Angaben
oder sonst in mißbräuchlicher Weise beeinflußt."
19. § 62 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes
tritt mit Ablauf des 30. Juni 1982 außer Kraft."
Artikel III
(1) Für das Wirtschaftsjahr 1980/81 werden
— die Gesamtrichtmenge mit 2178000 t,
— die Bedarfsmenge mit 1800000 t und
— das Verhältnis des zur Neuverteilung gelangenden
Anteiles der Gesamtrichtmenge
zur Summe der im Zeitraum 1. Mai 1979
bis 30. April 1980 über die Einzelrichtmengen
hinaus übernommenen Mengen an
Milch und Erzeugnissen aus Milch mit
1:3,165
festgesetzt.
(2) Abweichend von § 57 i wird mit Wirkung
vom 1. Juli 1980 an der allgemeine Absatzförderungsbeitrag
mit 0,14 S und der zusätzliche
Absatzförderungsbeitrag mit 0,95 S festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt bis zu einer Neufestsetzung
durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
gemäß § 57 i Abs. 5, längstens jedoch
bis 31. Dezember 1980.
(3) Abweichend von § 57 i Abs. 4 sind Fehlbeträge
und Überschüsse, die sich aus der Endabrechnung
der Absatzförderungsbeiträge für die
Wirtschaftsjahre 1978/79 und 1979/80 ergeben,
gegenseitig aufzurechnen; ein Saldo ist dem
§ 57 i Abs. 4 entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Im Art. III Z 1 der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1979, BGBl. Nr. 566, ist die Zahl
„30000" durch „40000" zu ersetzen.
(5) Abweichend von § 57 h werden für das
Wirtschaftsjahr 1980/81 folgende Fristen festgesetzt
a) für die Mitteilung der Einzelrichtmengen
der 15. Juli 1980,
b) für den Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge
der 31. Juli 1980 und
c) für die Entscheidung des Milchwirtschaftsfonds
der 31. August 1980.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft
1. Art. II Z 3 mit 1. Jänner 1980,
2. die übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 1980.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des durch Art. II Z 3 eingefügten
§ 8 b und des durch Art. II Z 10 eingefügten
§ 32 a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des durch Art. II Z 7 geänderten
§ 18 Abs. 1 und des durch Art. II Z 17 geänderten
§ 57 i der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
hinsichtlich des durch Art. II Z 9 geänderten
§ 24 a Abs. 2 und des durch Art. II Z 10 geänderten
§ 32 a Abs. 1 der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft und der Bundesminister für
Finanzen und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.