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286. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.

Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.

Nr. 224/1972, BGBl. Nr. 455/1972, BGBl.

Nr. 808/1974, BGBl. Nr. 259/1976, BGBl.

Nr. 674/1977, BGBl. Nr. 269/1978, BGBl.

Nr. 672/1978 und BGBl. Nr. 566/1979, im

Art. III der Marktordnungsgesetz-Novelle 1979,

BGBl. Nr. 566/1979, sowie im Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1967 wird wie folgt

geändert

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses

Unterabschnittes sind folgende Waren

2. § 3 Abs. 1 lit. d und f haben zu lauten

„d) Erzielung der aus volkswirtschaftlichen

Gründen gebotenen Gleichmäßigkeit in der

Belieferung der Märkte mit Milch und Erzeugnissen

aus Milch, Sicherung einer ausreichenden

Belieferung mit vom Handel,

den Verarbeitern und Konsumenten nachgefragten

Milch und Erzeugnissen aus

Milch,

f) Anpassung der Produktion und des Absatzes

von Milch und Erzeugnissen aus

Milch an die Aufnahmefähigkeit des in-

und ausländischen Marktes."

3. Als § 8 b ist einzufügen

„§ 8 b. Die den Milcherzeugern gemäß § 8

Abs. 4 und § 8 a Abs. 2 angelasteten Beiträge

sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4

Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen."

4. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch

begrenzte Gebiete, die mit Milch und

bestimmten Erzeugnissen aus Milch zu beliefern

bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse

berechtigt und verpflichtet sind. Die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe sind ver-

pflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch von

anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen

zuzukaufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen

Versorgung ihres Versorgungsgebietes

und entsprechend der Nachfrage nach Milch und

den verschiedenen Erzeugnissen aus Milch erforderlich

ist."

5. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bürgermeister haben die für die

Milcherzeuger ihrer Gemeinde in Betracht kommenden

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

auf ortsübliche Weise bekanntzumachen; hiebei

ist auf die Lieferpflicht nach § 11 Abs. 2 hinzuweisen."

6. § 15 a wird geändert wie folgt

In den Absätzen 2 und 4 ist jeweils der Begriff

„Milcherzeuger" durch den Begriff „Milchlieferant"

zu ersetzen.

7. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 18. (1) Wird für im § 2 angeführte inländische

Waren der Zolltarifnummern 18.06, 21.07,

22.02 und 35.01 A ein Preisausgleichsbeitrag nach

§ 4 oder ein Betrag gemäß § 9 eingehoben, so

ist anläßlich der Einfuhr gleichartiger Waren aus

dem Zollausland ein Importausgleich in der Höhe

dieser Beiträge und Beträge zu entrichten."

8. § 24 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Einfuhren der im § 22 genannten Waren

bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es

die Stabilität der Preise der im § 22 genannten

Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der

Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.

Zu diesem Zweck hat er zu Anbotstellungen

für die in Aussicht genommenen Einfuhren

durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern

oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen

Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang

zu beschließen, bei welchem er

auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Einfuhrantrag

festsetzen kann. Fordert der Fonds

durch öffentliche Bekanntmachung zu Anbotstellungen

auf, ist der Importabgabepreis Preisbasis

für die Anbotstellungen, sofern der Fonds

nicht zur Erreichung der im § 23 Abs. 1 genannten

Ziele in der öffentlichen Bekanntmachung

eine andere Preisbasis bestimmt. Der Fonds hat

den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen;

er hat jedoch die Bewilligung nur für eine Teilmenge

zu erteilen oder von einer Bewilligung

überhaupt abzusehen, wenn seit der Aufforderung

zur Anbotstellung Änderungen in den für

diese Aufforderung maßgebenden Voraussetzungen

— insbesondere hinsichtlich der Bedarfslage

oder der Preislage — eingetreten sind. Bei der

Beurteilung der Preiswertigkeit hat der Fonds

auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen

Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse der

Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine

Marktlage, die Marktbedürfnisse und die handelsüblichen

Gepflogenheiten) Bedacht zu nehmen.

Die Bewilligung des Fonds bildet die Voraussetzung

für die Erteilung der nach den devisenrechtlichen

Vorschriften und der nach den Vorschriften

über den Warenverkehr mit dem Ausland

erforderlichen Bewilligungen."

9. § 24 a Abs. 1 und Abs. 2 haben zu lauten

„(1) Ausfuhren der im § 22 genannten Waren

bedürfen der Bewilligung des Fonds. Wenn die

Zielsetzungen des § 23 Abs. 1 hiedurch nicht

beeinträchtigt werden, hat der Fonds die Bewilligung

zu erteilen. Der Fonds hat vor Erteilung

der Ausfuhrbewilligung zu Anbotstellungen

für die in Aussicht genommenen Ausfuhren

durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern

oder einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten

oder internationalen Vereinbarungen

entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen,

bei welchem er auch Mindest- und

Höchstmengen für jeden Ausfuhrantrag festsetzen

kann. Fordert der Fonds durch öffentliche

Bekanntmachung zu Anbotstellungen auf,

so hat der Fonds als Preisbasis für die Anbotstellung

den Preis frei österreichisch« Grenze

festzulegen. Der Fonds hat den Ausfuhrantrag

mit dem höchsten Exportpreis zu bewilligen. Er

kann jedoch von einer Bewilligung Abstand

nehmen, wenn der im Anbot angegebene Exportpreis

unter Berücksichtigung der Weltmarktpreise

nicht angemessen erscheint.

(2) Bewilligungen sind nicht erforderlich für

1. die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968 in der jeweils geltenden Fassung genannten

Ausfuhren und

2. die Ausfuhr von Waren auf Grund des Abkommens

zwischen der Republik Österreich

und der Republik Italien über die Regelung

des erleichterten Warenaustausches zwischen

den österreichischen Bundesländern Tirol

und Vorarlberg und der italienischen Region

Trentino — Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,

in der jeweils geltenden Fassung.

Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis kann der Fonds

durch allgemein verbindliche Anordnung die Bewilligungspflicht

der Ausfuhr bestimmter Waren,

die für an Österreich angrenzende Zollausschlußgebiete

anderer Länder bestimmt sind, aufheben.

In der allgemein verbindlichen Anordnung sind

die Zollämter anzugeben, bei denen die Ausfuhrabfertigung

zu erfolgen hat. Diese allgemein

verbindliche Anordnung darf nur kundgemacht

werden, wenn der ddesbezügliche Beschluß des

Fonds von den Bundesministern für Land- und

Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden

ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie

nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des

schriftlichen Antrages versagt wird. Die Zollämter

haben jährlich die auf Grund dieser allgemein

verbindlichen Anordnung ausgeführten

Waren nach Art und Menge dem Fonds bekanntzugeben."

10. § 32 a hat zu lauten

„§ 32 a. (1) Anläßlich der Ausfuhr von

Waren, die im § 22 angeführt sind, in das Zollausland

wird ein Exportausgleich erhoben.

(2) Der Exportausgleich ist vom Fonds mit

Bescheid oder mit allgemein verbindlicher Anordnung

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 50 festzustellen. Liegt eine Differenz

im Sinn des Abs. 3 oder 4 nicht vor, so ist

zu bestimmen, daß ein Exportausgleich nicht zu

entrichten ist. Die für den Importausgleich vorgesehenen

Vorschriften des § 17 Abs. 2 dritter

und vierter Satz gelten sinngemäß auch für den

Exportausgleich.

(3) Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund

einer öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung

gemäß § 24 a Abs. 1 bewilligt, ist der

Exportausgleich durch Bescheid festzustellen.

Die Höhe des Exportausgleiches ergibt sich aus

der Differenz zwischen dem vom Fonds gemäß

§ 24 a Abs. 1 als Preisbasis festgelegten Preis

frei österreichische Grenze und dem vom Exporteur

in seinem Ausfuhrantrag genannten höheren

Exportpreis, von dem der Fonds bei Erteilung

der Bewilligung ausgegangen ist.

(4) Für Ausfuhren, die der Fonds auf Grund

eines anderen Verfahrens gemäß § 24 a Abs. 1

als der öffentlichen Aufforderung zur Anbotstellung

bewilligt, ist der Exportausgleich derart

zu bemessen, daß die Differenz zwischen dem

Inlandpreis einer Ware frei österreichische

Grenze und dem höheren Auslandspreis einer

gleichartigen Ware, der sich aus den für Ausfuhren

aus Österreich günstigsten Absatzmöglichkeiten

auf dem Weltmarkt ergibt, ausgeglichen

wird. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

die Wettbewerbsgleichheit der aus dem Inland

stammenden mit der auf dem Weltmarkt angebotenen

Ware erhalten bleibt.

(5) Der Fonds kann in den Fällen des

Abs. 4 — soweit es aus Gründen des öffentlichen

Interesses geboten ist — von der Einhebung

eines Exportausgleiches ganz oder teilweise

absehen.

(6) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe des vom Fonds in einem

Bescheid oder in einer allgemein verbindlichen

Anordnung festgestellten Exportausgleich« nach

den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu

erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz

anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz gilt sinngemäß.

(7) Ein Bescheid, mit dem ein Exportausgleich

festgestellt wird, muß an den Versender (Exporteur)

im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften

ergangen sein und im Zeitpunkt der Abfertigung

von Waren des freien Verkehrs in der

Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr

oder der Abfertigung zur

Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung

in eine Zollfreizone, dem Zollamt vorgelegt

werden.

(8) Die Bestimmungen über den Exportausgleich

finden keine Anwendung auf Waren, für

die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit

gewährt wird. Weiters finden diese Bestimmungen

keine Anwendung auf Waren, für deren

Ausfuhr bestimmten Personen oder Personengruppen

auf Grund von zwischenstaatlichen

Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt ist."

11. Vor dem letzten Satz des § 47 ist folgender

neuer Satz einzufügen

„Der Obmann kann mit Zustimmung der

Kommission einen weiteren Angestellten für den

Fall der Verhinderung des Geschäftsführers und

des sonstigen zeichnungsberechtigten Angestellten

zur rechtsverbindlichen Zeichnung gemeinsam

mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter

bevollmächtigen."

12. Im § 49 erhalten die Absätze 3 und 4 die

Bezeichnungen „(4)" und „(5)"; Abs. 3 hat zu

lauten

„(3) Kommissionsmitglieder sind in Angelegenheiten,

die unmittelbar zum Vor- oder Nachteil

eines Unternehmens sind, das ihnen gehört

oder dem sie als Geschäftsführer oder Mitarbeiter

angehören beziehungsweise dessen Bevollmächtigte

sie sind, von der Beschlußfassung

ausgeschlossen."

13. Nach § 55 ist folgender § 55 a einzufügen

„§ 55 a. (1) Die für die Vollziehung dieses

Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen

Daten dürfen von den Fonds automationsunterstützt

ermittelt und verarbeitet werden. Dasselbe

gilt für die Personalverwaltung der Fonds.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist ermächtigt, den Fonds verarbeitete

Daten betreffend den Außenhandel mit Waren,

die diesem Bundesgesetz unterliegen, sowie

Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen

für solche Produkte zu übermitteln, sofern diese

Daten von den Fonds für die Besorgung ihrer

Aufgaben benötigt werden.

(3) Die Fonds haben über Aufforderung dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten betreffend die

Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die

Lagerung und die Vermarktung von Waren

sowie den Außenhandel mit Waren, die diesem

Gesetz unterliegen, zu übermitteln, soweit diese

Daten vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zur besseren Beurteilung des

Milch- und Getreidemarktes benötigt werden.

(4) Der Milchwirtschaftsfonds ist ermächtigt,

Daten nach Abs. 1 erster Satz auch den Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben zu übermitteln,

soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

unbedingt erforderlich ist.

(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat über Aufforderung

gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten, die

den Inhalt von Bescheiden zur Feststellung von

Importausgleichen bilden, den mit der Erhebung

des Importausgleiches befaßten Behörden zu

übermitteln.

(6) Der Getreidewirtschaftsfonds hat über

Aufforderung gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten,

die den Import von Getreide betreffen, dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

für Zwecke der Stärkeförderung zu übermitteln."

14. § 57 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung

von Zuschüssen unterliegen keinem

ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide

des Milchwirtschaftsfonds in den Angelegenheiten

des § 15 a sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds

in den Angelegenheiten des

§ 24 Abs. 3, 4 und 6, des § 28 Abs. 3 zweiter

und dritter Satz und des § 35 Abs. 4. Gegen

sonstige Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zulässig."

15. § 57 a ist durch folgende lit. h zu ergänzen

„h) Inlandsabsatz: die im Inland erzeugte

Milchmenge, die in einem Wirtschaftsjahr,

berechnet auf der Basis der Fetttrockenmasse,

in unbearbeiteter, bearbeiteter oder

verarbeiteter Form im Inland abgesetzt

wurde."

16. § 57 f Abs. 2 und 3 haben zu lauten

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat bis 31. Mai für das am folgenden

1. Juli beginnende Wirtschaftsjahr durch Verordnung

die Bedarfsmenge und die Gesamtrichtmenge

nach Anhörung der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs festzusetzen.

Weiter hat der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft in dieser Verordnung das

Verhältnis des zur Neuverteilung gelangenden

Anteiles der Gesamtrichtmenge zur Summe der

im vorangegangenen Basiszeitraum über die Einzelrichtmengen

hinaus übernommenen Mengen

an Milch und Erzeugnissen aus Milch festzulegen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die für die Erlassung dieser Verordnung

maßgeblichen Unterlagen der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs so zeitgerecht zu übermitteln, daß

ihr bis zur Anhörung ein Zeitraum von mindestens

drei vollen Werktagen zur Verfügung

steht."

17. § 57 i hat zu lauten

„§ 57 i. (1) Die Höhe der Beiträge ist nach

Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

jeweils für ein Wirtschaftsjahr vor dessen

Beginn durch Verordnung festzusetzen. Die Beiträge

sind in einer Höhe zu bestimmen, daß der

Finanzierungsanteil gemäß § 57 b lit. b durch

den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag und

der Finanzierungsanteil gemäß § 57 b lit. c durch

den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag bedeckt

wird. Dabei darf der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

mit höchstens 3 S pro Kilogramm

Milch festgesetzt werden. Sind für die Verwertung

der übernommenen und die Gesamtrichtmenge

(§ 57 f Abs. 1) übersteigenden Mengen

höhere Mittel erforderlich als sie durch den zusätzlichen

Absatzförderungsbeitrag aufzubringen

sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis

durch eine entsprechende Erhöhung

des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu bedecken.

(2) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds

hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz-

und Verwertungsmenge und das daraus sich

ergebende gesamte Finanzierungserfordernis für

das jeweilige Wirtschaftsjahr bis vier Wochen vor

Beginn jedes Wirtschaftsjahres dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.

Weiter hat der Österreichische Molkerei-

und Käsereiverband reg. Gen. m. b. H. die seinen

Geschäftsbereich betreffenden einschlägigen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Bekanntgabe

durch den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds

ist die voraussichtliche Entwicklung

der Anlieferung und des Absatzes an Milch

in bearbeiteter oder verarbeiteter Form zu-

grunde zu legen. Im gesamten Finanzierungserfordernis

sind die Kosten der Verwertung der gesamten

Überschüsse an Milchprodukten unter

Zugrundelegung der Nichtfetttrockenmasse und

der Fetttrockenmasse zu berücksichtigen. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Unterlagen, die für die Beurteilung der

Höhe der Absatzförderungsbeiträge maßgebend

sind, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs so zeitgerecht zu

übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung nach

Abs. 1 mindestens drei volle Werktage zur Verfügung

stehen.

(3) Unkeschadet des Abs. 5 ist die Höhe der

Absatzförderungsbeiträge vor Beginn jedes Wirtschaftshalbjahres

durch den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen und

gegebenenfalls zum Beginn des folgenden Wirtschaftshalbjahres

neu festzusetzen. Abs. 2 und 4

gelten sinngemäß.

(4) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen

aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag

einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

andererseits sind bei der Festsetzung

der Beiträge zum nächsten Festsetzungstermin

entsprechend zu berücksichtigen.

{5) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres

erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses

oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses

vorgesehenen Mittel, so

sind die Absatzförderungsbeiträge zum nächstfolgenden

Monatsersten entsprechend zu ändern.

Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß."

18. Im § 58 Abs. 2 hat der vorletzte Satz zu

lauten

„In gleicher Weise wird — sofern die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist — bestraft, wer die Zuerkennung

von Zuschüssen durch unrichtige Angaben

oder sonst in mißbräuchlicher Weise beeinflußt."

19. § 62 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes

tritt mit Ablauf des 30. Juni 1982 außer Kraft."

Artikel III

(1) Für das Wirtschaftsjahr 1980/81 werden

— die Gesamtrichtmenge mit 2178000 t,

— die Bedarfsmenge mit 1800000 t und

— das Verhältnis des zur Neuverteilung gelangenden

Anteiles der Gesamtrichtmenge

zur Summe der im Zeitraum 1. Mai 1979

bis 30. April 1980 über die Einzelrichtmengen

hinaus übernommenen Mengen an

Milch und Erzeugnissen aus Milch mit

1:3,165

festgesetzt.

(2) Abweichend von § 57 i wird mit Wirkung

vom 1. Juli 1980 an der allgemeine Absatzförderungsbeitrag

mit 0,14 S und der zusätzliche

Absatzförderungsbeitrag mit 0,95 S festgesetzt.

Diese Festsetzung gilt bis zu einer Neufestsetzung

durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

gemäß § 57 i Abs. 5, längstens jedoch

bis 31. Dezember 1980.

(3) Abweichend von § 57 i Abs. 4 sind Fehlbeträge

und Überschüsse, die sich aus der Endabrechnung

der Absatzförderungsbeiträge für die

Wirtschaftsjahre 1978/79 und 1979/80 ergeben,

gegenseitig aufzurechnen; ein Saldo ist dem

§ 57 i Abs. 4 entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Im Art. III Z 1 der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1979, BGBl. Nr. 566, ist die Zahl

„30000" durch „40000" zu ersetzen.

(5) Abweichend von § 57 h werden für das

Wirtschaftsjahr 1980/81 folgende Fristen festgesetzt

a) für die Mitteilung der Einzelrichtmengen

der 15. Juli 1980,

b) für den Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge

der 31. Juli 1980 und

c) für die Entscheidung des Milchwirtschaftsfonds

der 31. August 1980.

Artikel IV

(1) Es treten in Kraft

1. Art. II Z 3 mit 1. Jänner 1980,

2. die übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 1980.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des durch Art. II Z 3 eingefügten

§ 8 b und des durch Art. II Z 10 eingefügten

§ 32 a Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des durch Art. II Z 7 geänderten

§ 18 Abs. 1 und des durch Art. II Z 17 geänderten

§ 57 i der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

hinsichtlich des durch Art. II Z 9 geänderten

§ 24 a Abs. 2 und des durch Art. II Z 10 geänderten

§ 32 a Abs. 1 der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft und der Bundesminister für

Finanzen und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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