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286. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1957,

68/1959, 78/1968, 230/1971, 381/1973 und 527/

1974 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 421/

1975 wird wie folgt geändert

1. Im § 24 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Im Zollbinnenland stehen den Zollorganen,

soweit nicht nach § 16 Abs. 3 lit. a abweichende

Bestimmungen getroffen sind, die im

Abs. 1 bezeichneten Befugnisse nur zu in Bahnhöfen,

auf Landungsplätzen für Wasserfahrzeuge

und auf Flugplätzen, in Zollagern, Zollfreizonen

und sonstigen Anlagen, wo Waren zollamtlich

albgefertigt werden, sowie zwischen Strom-

km 1887 und Strom-km 1933 auf der Donau

und auf einem je 1 km breiten Landstreifen zu

beiden Seiten der Donau in diesem Bereich."

2. Der § 35 wird wie folgt geändert

a) Die lit. b hat zu lauten

„b) Betriebsmittel, die in Fahrzeugen in das

Zollgebiet eingebracht werden, sowie Betriebsmittel,

die im Zollgebiet laus Zolllagern

oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung

für gewerblich verwendete

Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch

beim Betrieb des Fahrzeuges im grenzüberschreitenden

Verkehr entnommen

werden, sofern diese Betriebsmittel ohne

Entfernung aus dem betreffenden Fahrzeug

ausschließlich bei dessen Betrieb verbraucht

werden;"

b) Der nach Maßgabe der lit. a geänderte

Wortlaut des § 35 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)" und folgende Absätze werden angefügt

„(2) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. b erstreckt

sich bei Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen

auf Mengen, die sich in den gewöhnlichen,

mit der Antriebsmaschine in Verbindung

stehenden Kraftstoffbehältern befinden, sowie

auf eine weitere Menge von 10 Litern in Reservebehältern.

(3) Betriebsmittel zum Antrieb von Kraftfahrzeugen,

die allein oder mit Anhängern eine

höchstzulässige Nutzlast von 5 Tonnen oder

mehr haben, sind jedoch nur zollfrei

a) bis zu einer Menge von 30 Liter oder

b) auf Antrag des Verfügungsberechtigten bis

zu jener Menge, die anläßlich des vorangegangenen

Austritts des Fahrzeuges aus dem

Zollgebiet aus dem freien Verkehr ausgeführt

worden ist, wenn dies durch Vorlage

der anläßlich der Ausfuhr zollamtlich

bestätigten Warenerklärung nachgewiesen

wird.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist zur Abfertigung

der Betriebsmittel eine schriftliche Warenerklärung

erforderlich. Soweit die in den im

Abs. 2 genannten Behältern enthaltenen Betriebsmittelmengen

nicht zollfrei sind, unterliegen

sie der Verzollung.

(5) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann

das Zollamt von der Verzollung von Betriebsmitteln

absehen, wenn das Fahrzeug auf einer

Durchgangsstrecke verwendet wird, auf der die

nach Abs. 3 lit. a zollfreie Menge zum Betrieb

ausreicht, und ein Mißbrauch dieser Erleichterung

nicht zu befürchten ist. Die unterbliebene Verzollung

ist von jenem Zollamt nachzuholen, das

feststellt, daß die Voraussetzungen für das Absehen

von der Verzollung nicht oder nicht mehr

gegeben sind."

3. Im § 38 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren

für gebrauchte Waren, die eine Person, die

im Zollgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, unmittelbar

auf Grund der gesetzlichen Erbfolge,

einer 'letztwilligen Verfügung, eines Erbenübereinkommens

oder eines Erbvertrages aus einer

Verlassenschaft erhält."

4. Der § 39 wird wie folgt geändert

a) Die lit. a bis c haben zu lauten

„a) Waren, die durch Feuer, Überschwemmung,

Lawinen oder andere außergewöhnliche

Ereignisse geschädigten Personen zur

Gutmachung des erlittenen Schadens für

ihren persönlichen oder betrieblichen Gebrauch

oder Verbrauch geschenkt werden;

b) Lebensmittel, Arzneimittel, gebrauchten

Hausrat und gebrauchte Kleidungsstücke,

die mittellosen Personen zum persönlichen

Gebrauch oder Verbrauch von Personen

geschenkt werden, die im Zollausland

ihren Wohnsitz oder Sitz haben;

c) Waren, die gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften zur Errichtung,

Einrichtung oder Erhaltung von Gotteshäusern

oder zur Verwendung beim Gottesdienst

geschenkt werden; hat der Geschenkgeber

seinen Wohnsitz oder Sitz im

Zollgebiet, so ist diese Zollfreiheit nur zu

gewähren, wenn die Waren im Zollgebiet

nicht oder nicht in zweckdienlicher Art

und Beschaffenheit erzeugt werden;"

b) Der nach Maßgabe der lit. a geänderte

Wortlaut des § 39 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. a und b

ist auch zu gewähren, wenn die begünstigten

Waren, in den Fällen der lit. b auch ungebrauchter

Hausrat und (ungebrauchte Kleidungsstücke,

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Einrichtungen (§ 34 der Bundesabgabenordnung)

eingeführt und von diesen Einrichtungen an nach

Abs. 1 lit. a oder b begünstigte Personen zu den

dort genannten Zwecken unentgeltlich abgegeben

werden."

5. Im § 42 wird der Abs. 5 aufgehoben.

6. Der § 52 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In der schriftlichen Warenerklärung sind

je nach den Erfordernissen des jeweiligen Zollverfahrens

einzelne oder alle der folgenden Angaben

zu verlangen

a) Art des beantragten Zollverfahrens;

b) Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten,

des Warenempfängers und des

Versenders der Waren;

c) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der

Packstücke;

d) Ursprungs-, Herkunfts- und Handelsland,

für die Durchfuhr und Ausfuhr auch das

Bestimmungsland der Waren;

e) Menge der Waren;

f) Art und Beschaffenheit der Waren nach

sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder

Zolltarifarischer Benennung; bei zum Handel

bestimmter Waren Angabe der Zolltarifnummer

mit der allfälligen Unterteilung,

sofern nicht alle für die Zollbehandlung

maßgebenden nicht ohne weiteres

erkennbaren Merkmale erklärt werden;

g) die Bemessungsgrundlagen und die zu

ihrer Ermittlung erforderlichen Angaben;

h) Angaben, die sonst für die Durchführung

des Zollverfahrens erforderlich sind.

Die schriftliche Warenerklärung ist unter Angabe

des Datums eigenhändig zu unterschreibein; das

Zollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens

zulassen, 'daß Warenerklärungen, die

mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

oder mittels Datenübermittlungsgeräten

erstellt wurden, ohne eigenhändige Unterschrift

abgegeben werden, sofern der Verfügungsberechtigte

schriftlich erklärt hat, daß er von ihm auf

diese Art erstellte Warenerklärungen als bindend

anerkennt, und die Warenerklärung eine Angabe

darüber enthält, wer sie abgefaßt hat."

b) Im Abs. 4 wird der letzte Satz aufgehoben.

c) Dem Abs. 9 wird angefügt

„Bei Abgabe der Sammelwarenerklärung ist

nachzuweisen, daß allenfalls erforderliche Bewilligungen

oder Bescheinigungen bereits im

Zeitpunkt der Entnahme der Waren vorlagen.

Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde

zu legen, der im Zeitpunkt der Entnahme der

Waren gegolten hat."

7. Im § 53 wird der Abs. 2 aufgehoben und

der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)".

8. Der bisherige Wortlaut des § 54 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2

wird angefügt

„(2) Soweit Angaben der Warenerklärung in

Vordrucken gemäß Abs. 1 für Zwecke automationsunterstützter

Datenverarbeitung in abgekürzter

oder verschlüsselter Form erforderlich

sind, sind die Abkürzungen oder Zeichen

in die Verordnung nach Abs. 1 aufzunehmen und

nach Möglichkeit auch im Vordruck anzugeben;

dies gilt nicht für Abkürzungen und Zeichen,

die amtlich veröffentlicht oder der Allgemeinheit

in einer durch die Verordnung nach Abs. 1

näher zu bestimmenden Form zugänglich gemacht

oder den Parteien des Verfahrens von

der Abgabenbehörde mitgeteilt worden sind."

9. Der § 59 hat zu lauten

„§ 59. Zollamtliche Bestätigung

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, ist die Durchführung der zollamtlichen

Abfertigung auf einer Ausfertigung

der schriftlichen Warenerklärung oder der zur

Abfertigung vorgelegten Unterlagen, bei mündlicher

Warenerklärung auf einer Ausfertigung

der Begleitpapiere, auf dem Packstück oder auf

einem amtlich aufgelegten Vordruck zu bestätigen.

Die Festsetzung des Zolles kann auf dem

Vordruck der schriftlichen Warenerklärung oder

auf einer getrennten amtlichen Ausfertigung

erfolgen; Angaben der Warenerklärung sind nur

soweit zu wiederholen, als es die Überprüfbarkeit

der Zollfestsetzung verlangt. Die getrennte Ausfertigung

nach dem zweiten Satz ist Bestandteil

der zollamtlichen Bestätigung.

(2) Für nicht zum Handel bestimmte Waren

ist, sofern eine mündliche Warenerklärung abgegeben

wurde, bei der Abfertigung zum freien

Verkehr oder in der Ausfuhr aus dem freien

Verkehr eine zollamtliche Bestätigung nur zu

erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte es verlangt

oder es aus Gründen der Übersichtlichkeit

der Vorschreibung des Zolles erforderlich ist.

Über die Entrichtung des Zolles ist in jedem

Fall eine Zahlungsbestätigung zu erteilen.

(3) Vor der Entrichtung des Zolles dürfen

Waren nur ausgefolgt werden (§ 46 Abs. 4

lit. a), wenn nachgewiesen ist, daß der nach § 174

Abs. 2 in Betracht kommende Zollschuldner

zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist."

10. Der § 178 hat zu lauten

„§ 178. Sachhaftung für den Zoll

(1) Waren, für die die Zollschuld unbedingt

oder bedingt entstanden ist, haften ohne Rücksicht

auf die Rechte anderer Personen für den

auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem

Grund nach Maßgabe des § 20 der Bundesabgabenordnung

vom Zollamt beschlagnahmt werden.

Die Haftung beginnt mit dem Entstehen

und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.

(2) Hinsichtlich von Waren, die gestohlen

wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden

gekommen sind, greift die Haftung nach Abs. 1

nur Platz, wenn die betreffenden Waren nicht in

das Zollausland zurückgebracht werden."

Artikel II

Wo in anderen Bundesgesetzen auf Vorschriften

hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz

geändert werden, treten an deren Stelle

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978

in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 192 des Zollgesetzes

1955 in 'der geltenden Fassung.

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