286. Bundesgesetz: Änderung des Zollgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/1957,
68/1959, 78/1968, 230/1971, 381/1973 und 527/
1974 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 421/
1975 wird wie folgt geändert
1. Im § 24 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Im Zollbinnenland stehen den Zollorganen,
soweit nicht nach § 16 Abs. 3 lit. a abweichende
Bestimmungen getroffen sind, die im
Abs. 1 bezeichneten Befugnisse nur zu in Bahnhöfen,
auf Landungsplätzen für Wasserfahrzeuge
und auf Flugplätzen, in Zollagern, Zollfreizonen
und sonstigen Anlagen, wo Waren zollamtlich
albgefertigt werden, sowie zwischen Strom-
km 1887 und Strom-km 1933 auf der Donau
und auf einem je 1 km breiten Landstreifen zu
beiden Seiten der Donau in diesem Bereich."
2. Der § 35 wird wie folgt geändert
a) Die lit. b hat zu lauten
„b) Betriebsmittel, die in Fahrzeugen in das
Zollgebiet eingebracht werden, sowie Betriebsmittel,
die im Zollgebiet laus Zolllagern
oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung
für gewerblich verwendete
Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch
beim Betrieb des Fahrzeuges im grenzüberschreitenden
Verkehr entnommen
werden, sofern diese Betriebsmittel ohne
Entfernung aus dem betreffenden Fahrzeug
ausschließlich bei dessen Betrieb verbraucht
werden;"
b) Der nach Maßgabe der lit. a geänderte
Wortlaut des § 35 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)" und folgende Absätze werden angefügt
„(2) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. b erstreckt
sich bei Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen
auf Mengen, die sich in den gewöhnlichen,
mit der Antriebsmaschine in Verbindung
stehenden Kraftstoffbehältern befinden, sowie
auf eine weitere Menge von 10 Litern in Reservebehältern.
(3) Betriebsmittel zum Antrieb von Kraftfahrzeugen,
die allein oder mit Anhängern eine
höchstzulässige Nutzlast von 5 Tonnen oder
mehr haben, sind jedoch nur zollfrei
a) bis zu einer Menge von 30 Liter oder
b) auf Antrag des Verfügungsberechtigten bis
zu jener Menge, die anläßlich des vorangegangenen
Austritts des Fahrzeuges aus dem
Zollgebiet aus dem freien Verkehr ausgeführt
worden ist, wenn dies durch Vorlage
der anläßlich der Ausfuhr zollamtlich
bestätigten Warenerklärung nachgewiesen
wird.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist zur Abfertigung
der Betriebsmittel eine schriftliche Warenerklärung
erforderlich. Soweit die in den im
Abs. 2 genannten Behältern enthaltenen Betriebsmittelmengen
nicht zollfrei sind, unterliegen
sie der Verzollung.
(5) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann
das Zollamt von der Verzollung von Betriebsmitteln
absehen, wenn das Fahrzeug auf einer
Durchgangsstrecke verwendet wird, auf der die
nach Abs. 3 lit. a zollfreie Menge zum Betrieb
ausreicht, und ein Mißbrauch dieser Erleichterung
nicht zu befürchten ist. Die unterbliebene Verzollung
ist von jenem Zollamt nachzuholen, das
feststellt, daß die Voraussetzungen für das Absehen
von der Verzollung nicht oder nicht mehr
gegeben sind."
3. Im § 38 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren
für gebrauchte Waren, die eine Person, die
im Zollgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, unmittelbar
auf Grund der gesetzlichen Erbfolge,
einer 'letztwilligen Verfügung, eines Erbenübereinkommens
oder eines Erbvertrages aus einer
Verlassenschaft erhält."
4. Der § 39 wird wie folgt geändert
a) Die lit. a bis c haben zu lauten
„a) Waren, die durch Feuer, Überschwemmung,
Lawinen oder andere außergewöhnliche
Ereignisse geschädigten Personen zur
Gutmachung des erlittenen Schadens für
ihren persönlichen oder betrieblichen Gebrauch
oder Verbrauch geschenkt werden;
b) Lebensmittel, Arzneimittel, gebrauchten
Hausrat und gebrauchte Kleidungsstücke,
die mittellosen Personen zum persönlichen
Gebrauch oder Verbrauch von Personen
geschenkt werden, die im Zollausland
ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
c) Waren, die gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften zur Errichtung,
Einrichtung oder Erhaltung von Gotteshäusern
oder zur Verwendung beim Gottesdienst
geschenkt werden; hat der Geschenkgeber
seinen Wohnsitz oder Sitz im
Zollgebiet, so ist diese Zollfreiheit nur zu
gewähren, wenn die Waren im Zollgebiet
nicht oder nicht in zweckdienlicher Art
und Beschaffenheit erzeugt werden;"
b) Der nach Maßgabe der lit. a geänderte
Wortlaut des § 39 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)" und folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. a und b
ist auch zu gewähren, wenn die begünstigten
Waren, in den Fällen der lit. b auch ungebrauchter
Hausrat und (ungebrauchte Kleidungsstücke,
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Einrichtungen (§ 34 der Bundesabgabenordnung)
eingeführt und von diesen Einrichtungen an nach
Abs. 1 lit. a oder b begünstigte Personen zu den
dort genannten Zwecken unentgeltlich abgegeben
werden."
5. Im § 42 wird der Abs. 5 aufgehoben.
6. Der § 52 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In der schriftlichen Warenerklärung sind
je nach den Erfordernissen des jeweiligen Zollverfahrens
einzelne oder alle der folgenden Angaben
zu verlangen
a) Art des beantragten Zollverfahrens;
b) Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten,
des Warenempfängers und des
Versenders der Waren;
c) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der
Packstücke;
d) Ursprungs-, Herkunfts- und Handelsland,
für die Durchfuhr und Ausfuhr auch das
Bestimmungsland der Waren;
e) Menge der Waren;
f) Art und Beschaffenheit der Waren nach
sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder
Zolltarifarischer Benennung; bei zum Handel
bestimmter Waren Angabe der Zolltarifnummer
mit der allfälligen Unterteilung,
sofern nicht alle für die Zollbehandlung
maßgebenden nicht ohne weiteres
erkennbaren Merkmale erklärt werden;
g) die Bemessungsgrundlagen und die zu
ihrer Ermittlung erforderlichen Angaben;
h) Angaben, die sonst für die Durchführung
des Zollverfahrens erforderlich sind.
Die schriftliche Warenerklärung ist unter Angabe
des Datums eigenhändig zu unterschreibein; das
Zollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens
zulassen, 'daß Warenerklärungen, die
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
oder mittels Datenübermittlungsgeräten
erstellt wurden, ohne eigenhändige Unterschrift
abgegeben werden, sofern der Verfügungsberechtigte
schriftlich erklärt hat, daß er von ihm auf
diese Art erstellte Warenerklärungen als bindend
anerkennt, und die Warenerklärung eine Angabe
darüber enthält, wer sie abgefaßt hat."
b) Im Abs. 4 wird der letzte Satz aufgehoben.
c) Dem Abs. 9 wird angefügt
„Bei Abgabe der Sammelwarenerklärung ist
nachzuweisen, daß allenfalls erforderliche Bewilligungen
oder Bescheinigungen bereits im
Zeitpunkt der Entnahme der Waren vorlagen.
Der Zollbemessung ist jener Zollsatz zugrunde
zu legen, der im Zeitpunkt der Entnahme der
Waren gegolten hat."
7. Im § 53 wird der Abs. 2 aufgehoben und
der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)".
8. Der bisherige Wortlaut des § 54 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Abs. 2
wird angefügt
„(2) Soweit Angaben der Warenerklärung in
Vordrucken gemäß Abs. 1 für Zwecke automationsunterstützter
Datenverarbeitung in abgekürzter
oder verschlüsselter Form erforderlich
sind, sind die Abkürzungen oder Zeichen
in die Verordnung nach Abs. 1 aufzunehmen und
nach Möglichkeit auch im Vordruck anzugeben;
dies gilt nicht für Abkürzungen und Zeichen,
die amtlich veröffentlicht oder der Allgemeinheit
in einer durch die Verordnung nach Abs. 1
näher zu bestimmenden Form zugänglich gemacht
oder den Parteien des Verfahrens von
der Abgabenbehörde mitgeteilt worden sind."
9. Der § 59 hat zu lauten
„§ 59. Zollamtliche Bestätigung
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, ist die Durchführung der zollamtlichen
Abfertigung auf einer Ausfertigung
der schriftlichen Warenerklärung oder der zur
Abfertigung vorgelegten Unterlagen, bei mündlicher
Warenerklärung auf einer Ausfertigung
der Begleitpapiere, auf dem Packstück oder auf
einem amtlich aufgelegten Vordruck zu bestätigen.
Die Festsetzung des Zolles kann auf dem
Vordruck der schriftlichen Warenerklärung oder
auf einer getrennten amtlichen Ausfertigung
erfolgen; Angaben der Warenerklärung sind nur
soweit zu wiederholen, als es die Überprüfbarkeit
der Zollfestsetzung verlangt. Die getrennte Ausfertigung
nach dem zweiten Satz ist Bestandteil
der zollamtlichen Bestätigung.
(2) Für nicht zum Handel bestimmte Waren
ist, sofern eine mündliche Warenerklärung abgegeben
wurde, bei der Abfertigung zum freien
Verkehr oder in der Ausfuhr aus dem freien
Verkehr eine zollamtliche Bestätigung nur zu
erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte es verlangt
oder es aus Gründen der Übersichtlichkeit
der Vorschreibung des Zolles erforderlich ist.
Über die Entrichtung des Zolles ist in jedem
Fall eine Zahlungsbestätigung zu erteilen.
(3) Vor der Entrichtung des Zolles dürfen
Waren nur ausgefolgt werden (§ 46 Abs. 4
lit. a), wenn nachgewiesen ist, daß der nach § 174
Abs. 2 in Betracht kommende Zollschuldner
zur Nachhineinzahlung des Zolles berechtigt ist."
10. Der § 178 hat zu lauten
„§ 178. Sachhaftung für den Zoll
(1) Waren, für die die Zollschuld unbedingt
oder bedingt entstanden ist, haften ohne Rücksicht
auf die Rechte anderer Personen für den
auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem
Grund nach Maßgabe des § 20 der Bundesabgabenordnung
vom Zollamt beschlagnahmt werden.
Die Haftung beginnt mit dem Entstehen
und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.
(2) Hinsichtlich von Waren, die gestohlen
wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden
gekommen sind, greift die Haftung nach Abs. 1
nur Platz, wenn die betreffenden Waren nicht in
das Zollausland zurückgebracht werden."
Artikel II
Wo in anderen Bundesgesetzen auf Vorschriften
hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz
geändert werden, treten an deren Stelle
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1978
in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 192 des Zollgesetzes
1955 in 'der geltenden Fassung.