286_1977
AT
286. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Rastenfeld
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 286. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Rastenfeld
1977_286_0 286. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Rastenfeld
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 37 Kremser Straße
wird im Bereich der Gemeinde Rastenfeld wie
folgt bestimmt
Die B 37 Kremser Straße wird im Bereich zwischen
km 33,896 und km 36,395 auf die bereits
fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.