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286_1977 AT

286. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Rastenfeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 37 Kremser Straße im Bereich der Gemeinde Rastenfeld

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 37 Kremser Straße

wird im Bereich der Gemeinde Rastenfeld wie

folgt bestimmt

Die B 37 Kremser Straße wird im Bereich zwischen

km 33,896 und km 36,395 auf die bereits

fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse

umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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