286. Bundesgesetz: 2. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in
der Fassung der Kraftfahrgesetz-Novelle 1971,
BGBl. Nr. 285, und der Kundmachung BGBl.
Nr. 240/1970 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 hat die Z. 14 zu lauten
„14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z. 4),
bei dem nach seiner Bauart und Ausrüstung
dauernd gewährleistet ist, daß mit ihm auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei Windstille mit
einer Belastung von 75 kg eine Geschwindigkeit
von 40 km/h nicht überschritten werden kann,
und dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor
ist, einen Hubraum von nicht mehr als
50 cm³ hat;"
2. Im § 4 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen
und Lastkraftwagen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg müssen für jeden der an eine äußere
seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzenden
unmittelbar hinter der Windschutzscheibe
gelegenen Sitzplätze mit hinsichtlich ihrer Befestigung
am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges
entsprechenden Sicherheitsgurten ausgerüstet sein;
dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge."
3. Im § 27 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die
Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer,
am Fahrzeugmotor die Motornummer, an
Motorfahrrädern überdies das Zeichen „CM" sowie
an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor
der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig
sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben oder zuverlässig angebracht
sein."
4. Im § 55 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist drei
Jahre, bei Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung
oder zur Beförderung gefährlicher
Güter (§ 92) ein Jahr nach der ersten Zulassung,
auch wenn diese im Ausland erfolgte,
und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser
vorzunehmen; bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen
der Klasse III mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg ist jedoch die zweite wiederkehrende
Überprüfung erst zwei Jahre nach der ersten
vorzunehmen. Wurde der Nachweis über den
Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht,
so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten
Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug
länger als vier Monate abgemeldet war oder der
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt
waren, kann die Behörde auf Antrag einen
späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung
festsetzen. Als Überprüfung gilt auch eine Einzelprüfung
des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3."
5. Im § 57 a hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist drei
Jahre nach der ersten Zulassung, auch wenn diese
im Ausland erfolgte, zwei Jahre nach der ersten
Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten
und nach jeder weiteren Begutachtung jeweils
vom Ablauf dieses Zeitraumes bis zum Ablauf
des sechsten darauf folgenden Kalendermonates
vornehmen zu lassen. § 55 Abs. 2 zweiter und
dritter Satz gelten sinngemäß. Als Begutachtung
gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß
§ 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung
gemäß § 56."
6. Im § 57 a ist dem Abs. 7 als letzter Satz
anzufügen
„Die Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz
der Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen
(Abs. 5) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen
(Abs. 6)."
7. Im § 64 hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Besitzern einer im Ausland erteilten
Lenkerberechtigung ist auf Antrag insoweit ohne
Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung
mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen,
als auf Grund der Vorschriften des Staates,
in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt
wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung
auf Grund einer österreichischen
Lenkerberechtigung von der Feststellung der im
Abs. 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen
ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden,
wenn der Antragsteller seit länger als sechs
Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich
hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund
der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit
mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der
Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung
erteilt wurde, und wenn bei ihm keine
Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit
(§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung
und der fachlichen Befähigung bestehen."
8. Im § 92 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher
Güter im Sinne des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl.
Nr. 522/1973, bestimmt sind, müssen, abgesehen
von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht
kommenden Bestimmungen, der Gefährlichkeit
und der Menge der zu befördernden Güter
entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet
sein. Entspricht ein Fahrzeug den Bestimmungen
dieses Übereinkommens, so hat der Landeshauptmann,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden Standort
hat, auf Antrag die in diesem Übereinkommen
vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges
betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen
Bescheinigungen auszustellen. Vor der
Ausstellung der Bescheinigung hat der Landeshauptmann
ein Gutachten darüber einzuholen,
ob das Fahrzeug im Sinne dieses Übereinkommens
Verkehrs- und betriebssicher ist. Der Antragsteller
hat auf Verlangen des Landeshauptmannes
die für die Erstattung dieses Gutachtens
erforderlichen Nachweise vorzulegen. § 31 gilt
sinngemäß."
9. Im § 102 Abs. 5 hat die lit. e zu lauten
„e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen,
die zur Verwendung des Fahrzeuges
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104
Abs. 5 lit. d und Abs. 7); bei Fahrten, auf
die das Europäische Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR), BGBl.
Nr. 522/1973, anzuwenden ist, die in Anlage
B RNr. 10.181 dieses Übereinkommens
vorgeschriebenen Begleitpapiere."
10. Im § 106 Abs. 1 ist der dritte Satz zu
streichen und nach dem Abs. 1 als neuer Abs. 1 a
einzufügen
„(1 a) Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit
Kraftwagen und Motordreirädern nicht auf unmittelbar
hinter der Windschutzscheibe gelegenen
Sitzplätzen befördert werden; dies gilt jedoch
nicht
a) für Omnibusse, sofern die anderen Sitzplätze
im Fahrzeug von Kindern besetzt
sind,
b) für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, die zur Verwendung
im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
sind,
c) bei den im Abs. 6 angeführten Schülertransporten
mit geschlossenen Personenkraftwagen
oder Kombinationskraftwagen,
bei denen bei der Genehmigung als
größte zulässige Anzahl der beförderten
Personen außer dem Lenker acht Personen
festgesetzt wurde, sofern die anderen Sitzplätze
im Fahrzeug von Kindern besetzt
sind,
d) bei der Verwendung von der Bauart des
Fahrzeuges entsprechenden, im Bereich der
unmittelbar hinter der Windschutzscheibe
gelegenen Sitzplätze angebrachten Vorrichtungen,
bei denen durch ihre Anbringung
und Beschaffenheit ein besonderer
Schutz des die Vorrichtung benützenden
Kindes, insbesondere bei Unfällen, zu erwarten
ist."
11. Im § 114 ist dem Abs. 4 als letzter Satz
anzufügen
„Der Lehrende hat dafür zu sorgen, daß der
Fahrschüler auf Schulfahrten mit einem Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Lastkraftwagen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg einen
Sicherheitsgurt benützt; dies gilt jedoch nicht bei
Übungen für das Rückwärtsfahren und das Einfahren
in Parklücken."
Artikel II
(1) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,
deren Type oder die einzeln vor
dem 1. Jänner 1968 genehmigt worden sind,
und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,
die vor dem 1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen
worden sind, sind von den Bestimmungen
des Art. I Z. 2 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung
mit Sicherheitsgurten ausgenommen. Personenkraftwagen
und Kombinationskraftwagen,
deren Type oder die einzeln zwischen dem 1. Jänner
1968 und dem 31. März 1975 genehmigt
worden sind, müssen den Bestimmungen des
Art. I Z. 2 (§ 4 Abs; 5) über die Ausrüstung mit
Sicherheitsgurten ab dem 1. April 1975 entsprechen.
(2) Bei der Verwendung von Personenkraftwagen
und Kombinationskraftwagen, deren
Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1968
genehmigt worden sind, und von Lastkraftwagen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg, die vor dem
1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen worden
sind, finden die Bestimmungen des Art. I Z. 11
(§ 114 Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes
bei Schulfahrten keine Anwendung.
Bei der Verwendung von Personenkraftwagen
und Kombinationskraftwagen, deren Type oder
die einzeln zwischen dem 1. Jänner 1968 und
dem 31. März 1975 genehmigt worden sind,
finden die Bestimmungen des Art. I Z. 11 (§ 114
Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes
bei Schulfahrten ab 1. April 1975 Anwendung.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1974 in
Kraft.
(2) Nach Ablauf des Tages der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes treten in Kraft die Bestimmungen
des Art. I Z. 4 (§ 55 Abs. 2) über
die wiederkehrende Überprüfung, Z. 5 (§ 57 a
Abs 3) über die wiederkehrende Begutachtung,
Z. 6 (§ 57 a Abs. 7) über die Begutachtungsplakette,
Z. 7 (§ 64 Abs. 6) über die Erteilung der
Lenkerberechtigung auf Grund einer ausländischen
und Z. 10 (§ 106 Abs. 1 a) über die Beförderung
von Kindern hinter der Windschutzscheibe.
(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können von dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit der betreffenden Bestimmung in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.
Nr. 389, der Bundesminister für Verkehr betraut.