Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
286_1974 AT

286. Bundesgesetz: 2. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgesetz: 2. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in

der Fassung der Kraftfahrgesetz-Novelle 1971,

BGBl. Nr. 285, und der Kundmachung BGBl.

Nr. 240/1970 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 hat die Z. 14 zu lauten

„14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z. 4),

bei dem nach seiner Bauart und Ausrüstung

dauernd gewährleistet ist, daß mit ihm auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille mit

einer Belastung von 75 kg eine Geschwindigkeit

von 40 km/h nicht überschritten werden kann,

und dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor

ist, einen Hubraum von nicht mehr als

50 cm³ hat;"

2. Im § 4 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

und Lastkraftwagen mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg müssen für jeden der an eine äußere

seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzenden

unmittelbar hinter der Windschutzscheibe

gelegenen Sitzplätze mit hinsichtlich ihrer Befestigung

am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges

entsprechenden Sicherheitsgurten ausgerüstet sein;

dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge."

3. Im § 27 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die

Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer,

am Fahrzeugmotor die Motornummer, an

Motorfahrrädern überdies das Zeichen „CM" sowie

an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor

der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig

sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar

angeschrieben oder zuverlässig angebracht

sein."

4. Im § 55 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist drei

Jahre, bei Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung

oder zur Beförderung gefährlicher

Güter (§ 92) ein Jahr nach der ersten Zulassung,

auch wenn diese im Ausland erfolgte,

und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser

vorzunehmen; bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen

der Klasse III mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg ist jedoch die zweite wiederkehrende

Überprüfung erst zwei Jahre nach der ersten

vorzunehmen. Wurde der Nachweis über den

Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht,

so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten

Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug

länger als vier Monate abgemeldet war oder der

Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt

waren, kann die Behörde auf Antrag einen

späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung

festsetzen. Als Überprüfung gilt auch eine Einzelprüfung

des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3."

5. Im § 57 a hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist drei

Jahre nach der ersten Zulassung, auch wenn diese

im Ausland erfolgte, zwei Jahre nach der ersten

Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten

und nach jeder weiteren Begutachtung jeweils

vom Ablauf dieses Zeitraumes bis zum Ablauf

des sechsten darauf folgenden Kalendermonates

vornehmen zu lassen. § 55 Abs. 2 zweiter und

dritter Satz gelten sinngemäß. Als Begutachtung

gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß

§ 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung

gemäß § 56."

6. Im § 57 a ist dem Abs. 7 als letzter Satz

anzufügen

„Die Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz

der Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen

(Abs. 5) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen

(Abs. 6)."

7. Im § 64 hat der Abs. 6 zu lauten

„(6) Besitzern einer im Ausland erteilten

Lenkerberechtigung ist auf Antrag insoweit ohne

Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung

mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen,

als auf Grund der Vorschriften des Staates,

in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt

wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung

auf Grund einer österreichischen

Lenkerberechtigung von der Feststellung der im

Abs. 2 angeführten Voraussetzungen abzusehen

ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden,

wenn der Antragsteller seit länger als sechs

Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich

hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund

der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit

mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der

Gruppe gelenkt hat, für die die Lenkerberechtigung

erteilt wurde, und wenn bei ihm keine

Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit

(§ 66), der geistigen und körperlichen Eignung

und der fachlichen Befähigung bestehen."

8. Im § 92 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher

Güter im Sinne des Europäischen Übereinkommens

über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl.

Nr. 522/1973, bestimmt sind, müssen, abgesehen

von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht

kommenden Bestimmungen, der Gefährlichkeit

und der Menge der zu befördernden Güter

entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet

sein. Entspricht ein Fahrzeug den Bestimmungen

dieses Übereinkommens, so hat der Landeshauptmann,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich

das Fahrzeug seinen dauernden Standort

hat, auf Antrag die in diesem Übereinkommen

vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges

betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen

Bescheinigungen auszustellen. Vor der

Ausstellung der Bescheinigung hat der Landeshauptmann

ein Gutachten darüber einzuholen,

ob das Fahrzeug im Sinne dieses Übereinkommens

Verkehrs- und betriebssicher ist. Der Antragsteller

hat auf Verlangen des Landeshauptmannes

die für die Erstattung dieses Gutachtens

erforderlichen Nachweise vorzulegen. § 31 gilt

sinngemäß."

9. Im § 102 Abs. 5 hat die lit. e zu lauten

„e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen,

die zur Verwendung des Fahrzeuges

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

erforderlich sind (§ 101 Abs. 5, § 104

Abs. 5 lit. d und Abs. 7); bei Fahrten, auf

die das Europäische Übereinkommen über

die internationale Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße (ADR), BGBl.

Nr. 522/1973, anzuwenden ist, die in Anlage

B RNr. 10.181 dieses Übereinkommens

vorgeschriebenen Begleitpapiere."

10. Im § 106 Abs. 1 ist der dritte Satz zu

streichen und nach dem Abs. 1 als neuer Abs. 1 a

einzufügen

„(1 a) Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit

Kraftwagen und Motordreirädern nicht auf unmittelbar

hinter der Windschutzscheibe gelegenen

Sitzplätzen befördert werden; dies gilt jedoch

nicht

a) für Omnibusse, sofern die anderen Sitzplätze

im Fahrzeug von Kindern besetzt

sind,

b) für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende

Arbeitsmaschinen, die zur Verwendung

im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

sind,

c) bei den im Abs. 6 angeführten Schülertransporten

mit geschlossenen Personenkraftwagen

oder Kombinationskraftwagen,

bei denen bei der Genehmigung als

größte zulässige Anzahl der beförderten

Personen außer dem Lenker acht Personen

festgesetzt wurde, sofern die anderen Sitzplätze

im Fahrzeug von Kindern besetzt

sind,

d) bei der Verwendung von der Bauart des

Fahrzeuges entsprechenden, im Bereich der

unmittelbar hinter der Windschutzscheibe

gelegenen Sitzplätze angebrachten Vorrichtungen,

bei denen durch ihre Anbringung

und Beschaffenheit ein besonderer

Schutz des die Vorrichtung benützenden

Kindes, insbesondere bei Unfällen, zu erwarten

ist."

11. Im § 114 ist dem Abs. 4 als letzter Satz

anzufügen

„Der Lehrende hat dafür zu sorgen, daß der

Fahrschüler auf Schulfahrten mit einem Personenkraftwagen,

Kombinationskraftwagen oder Lastkraftwagen

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg einen

Sicherheitsgurt benützt; dies gilt jedoch nicht bei

Übungen für das Rückwärtsfahren und das Einfahren

in Parklücken."

Artikel II

(1) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,

deren Type oder die einzeln vor

dem 1. Jänner 1968 genehmigt worden sind,

und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,

die vor dem 1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen

worden sind, sind von den Bestimmungen

des Art. I Z. 2 (§ 4 Abs. 5) über die Ausrüstung

mit Sicherheitsgurten ausgenommen. Personenkraftwagen

und Kombinationskraftwagen,

deren Type oder die einzeln zwischen dem 1. Jänner

1968 und dem 31. März 1975 genehmigt

worden sind, müssen den Bestimmungen des

Art. I Z. 2 (§ 4 Abs; 5) über die Ausrüstung mit

Sicherheitsgurten ab dem 1. April 1975 entsprechen.

(2) Bei der Verwendung von Personenkraftwagen

und Kombinationskraftwagen, deren

Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1968

genehmigt worden sind, und von Lastkraftwagen

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg, die vor dem

1. Oktober 1975 zum Verkehr zugelassen worden

sind, finden die Bestimmungen des Art. I Z. 11

(§ 114 Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes

bei Schulfahrten keine Anwendung.

Bei der Verwendung von Personenkraftwagen

und Kombinationskraftwagen, deren Type oder

die einzeln zwischen dem 1. Jänner 1968 und

dem 31. März 1975 genehmigt worden sind,

finden die Bestimmungen des Art. I Z. 11 (§ 114

Abs. 4) über die Benützung des Sicherheitsgurtes

bei Schulfahrten ab 1. April 1975 Anwendung.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1974 in

Kraft.

(2) Nach Ablauf des Tages der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes treten in Kraft die Bestimmungen

des Art. I Z. 4 (§ 55 Abs. 2) über

die wiederkehrende Überprüfung, Z. 5 (§ 57 a

Abs 3) über die wiederkehrende Begutachtung,

Z. 6 (§ 57 a Abs. 7) über die Begutachtungsplakette,

Z. 7 (§ 64 Abs. 6) über die Erteilung der

Lenkerberechtigung auf Grund einer ausländischen

und Z. 10 (§ 106 Abs. 1 a) über die Beförderung

von Kindern hinter der Windschutzscheibe.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können von dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit der betreffenden Bestimmung in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.

Nr. 389, der Bundesminister für Verkehr betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →