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286_1973 AT

286. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und

167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Zollfachdienst hat jeder Kandidat an einem

Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

15 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten

Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens

einmal jährlich in dem vom Bundesministerium

für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum

abzuhalten. Wenn sich weniger als

15 Kandidaten zur Ausbildung melden, kann

jedoch das Bundesministerium für Finanzen die

Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr

verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens zwei

Monate vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die

1. eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres

im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft

zurückgelegte Verwendung von wenigstens

18 Monaten, die zumindest dem

mittleren Dienst entspricht, und

2. eine Verwendung von wenigstens 18 Monaten

im Aufgabenbereich des Dienstzweiges

„Zollfachdienst"

nachweisen.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt

werden können, so sind diejenigen, die deshalb

nicht zugelassen werden können, in der Folge

vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission

für den Zollfachdienst spätestens vier Wochen

vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission

weiterzuleiten. Der Auszug hat die

die Person und die dienstrechtliche Stellung des

Kandidaten betreffenden Angaben, seine Ausbildung

und die Art und Dauer seiner bisherigen

Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung

ist die Berufung an das Bundesministerium für

Finanzen zulässig.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen

des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner

Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf

Zulassung zu einem weiteren Lehrgang ist bevorzugt

zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen,

jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von

ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches

des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1

Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag

auf Zulassung zur Prüfung stellt. Stellt er

statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem

weiteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der

Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;

dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches

festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei

Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges

im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt

anzusehen.

(6) Kandidaten, die nach Teilnahme an einem

Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden

haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind,

kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen

eines folgenden Ausbildungslehrganges

gestattet werden; diese Teilnahmebewilligung

kann auf die Dauer eines im ursprünglich besuchten

Ausbildungslehrgang allenfalls eingetretenen

Versäumnisses erweitert werden. Auf

solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

der mit der Funktion des Bundeszollinspektors

betraute Beamte des Bundesministeriums für

Finanzen.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt

es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung

der Vortragstätigkeit abzustimmen, den

Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung

zu überwachen.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind

1. die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich

der für ihr Verständnis notwendigen

wirtschaftlichen und technischen

Grundlagen,

2. sonstige, den grenzüberschreitenden Verkehr

betreffende Vorschriften

vorzutragen.

(5) Die Vorträge sind durch praktische Übungen

und nach Möglichkeit durch Exkursionen

zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Zollfachdienst ist

schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

zwei Klausurarbeiten, die dem Verwendungsgebiet

der Beamten des Zollfachdienstes zu entnehmen

sind. Die Dauer jeder Arbeit ist mit

vier Stunden zu bemessen.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben

sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu

bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen

hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,

so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.

Die allenfalls notwendige Koordination obliegt

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich

die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken

hat, die für Beamte des Zollfachdienstes

von Bedeutung sind

1. Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenordnung

und Abgabenexekutionsordnung)

einschließlich einschlägiger zwischenstaatlicher

Vereinbarungen;

2. Zolltarif und Warenkunde, soweit diese für

die Tarifierung von Waren von Bedeutung

ist;

3. sonstige Abgabenvorschriften, und zwar

Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften

über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden

Verkehr erhobene Abgaben;

Grundzüge des Finanzstrafrechtes; Ein-,

Aus- und Durchfuhrvorschriften;

4. Kassen- und Verrechnungsvorschriften für

die Zollämter.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den

gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren und des gehobenen

Dienstes bestellt werden. Vortragende des

Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise

zu berücksichtigen.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer

des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung

und des im § 8 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstandes

müssen rechtskundig sein.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973

in Kraft. Die besondere Prüfungsvorschrift für

den Zollhilfsdienst (Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen vom 18. August 1958,

Zl. 95.371-22/58), die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben

wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf

des 30. Juni 1973 außer Kraft.

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