286. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und
167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Zollfachdienst hat jeder Kandidat an einem
Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
15 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten
Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens
einmal jährlich in dem vom Bundesministerium
für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum
abzuhalten. Wenn sich weniger als
15 Kandidaten zur Ausbildung melden, kann
jedoch das Bundesministerium für Finanzen die
Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr
verschieben.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens zwei
Monate vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die
1. eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres
im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegte Verwendung von wenigstens
18 Monaten, die zumindest dem
mittleren Dienst entspricht, und
2. eine Verwendung von wenigstens 18 Monaten
im Aufgabenbereich des Dienstzweiges
„Zollfachdienst"
nachweisen.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt
werden können, so sind diejenigen, die deshalb
nicht zugelassen werden können, in der Folge
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission
für den Zollfachdienst spätestens vier Wochen
vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Der Auszug hat die
die Person und die dienstrechtliche Stellung des
Kandidaten betreffenden Angaben, seine Ausbildung
und die Art und Dauer seiner bisherigen
Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung
ist die Berufung an das Bundesministerium für
Finanzen zulässig.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen
des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner
Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf
Zulassung zu einem weiteren Lehrgang ist bevorzugt
zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen,
jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches
des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1
Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag
auf Zulassung zur Prüfung stellt. Stellt er
statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem
weiteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der
Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen;
dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches
festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei
Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt
anzusehen.
(6) Kandidaten, die nach Teilnahme an einem
Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden
haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind,
kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen
eines folgenden Ausbildungslehrganges
gestattet werden; diese Teilnahmebewilligung
kann auf die Dauer eines im ursprünglich besuchten
Ausbildungslehrgang allenfalls eingetretenen
Versäumnisses erweitert werden. Auf
solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
der mit der Funktion des Bundeszollinspektors
betraute Beamte des Bundesministeriums für
Finanzen.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt
es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung
der Vortragstätigkeit abzustimmen, den
Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung
zu überwachen.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind
1. die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich
der für ihr Verständnis notwendigen
wirtschaftlichen und technischen
Grundlagen,
2. sonstige, den grenzüberschreitenden Verkehr
betreffende Vorschriften
vorzutragen.
(5) Die Vorträge sind durch praktische Übungen
und nach Möglichkeit durch Exkursionen
zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Zollfachdienst ist
schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
zwei Klausurarbeiten, die dem Verwendungsgebiet
der Beamten des Zollfachdienstes zu entnehmen
sind. Die Dauer jeder Arbeit ist mit
vier Stunden zu bemessen.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben
sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu
bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen
hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,
so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.
Die allenfalls notwendige Koordination obliegt
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich
die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken
hat, die für Beamte des Zollfachdienstes
von Bedeutung sind
1. Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenordnung
und Abgabenexekutionsordnung)
einschließlich einschlägiger zwischenstaatlicher
Vereinbarungen;
2. Zolltarif und Warenkunde, soweit diese für
die Tarifierung von Waren von Bedeutung
ist;
3. sonstige Abgabenvorschriften, und zwar
Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften
über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden
Verkehr erhobene Abgaben;
Grundzüge des Finanzstrafrechtes; Ein-,
Aus- und Durchfuhrvorschriften;
4. Kassen- und Verrechnungsvorschriften für
die Zollämter.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den
gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren und des gehobenen
Dienstes bestellt werden. Vortragende des
Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise
zu berücksichtigen.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer
des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung
und des im § 8 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstandes
müssen rechtskundig sein.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973
in Kraft. Die besondere Prüfungsvorschrift für
den Zollhilfsdienst (Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen vom 18. August 1958,
Zl. 95.371-22/58), die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben
wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf
des 30. Juni 1973 außer Kraft.