286. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 330/1971 wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Gewährung einer Studienbeihilfe und
eines Begabtenstipendiums berührt den Anspruch
auf Unterhalt weder dem Grunde noch der
Höhe nach."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie der
bildenden Künste und der theologischen Lehranstalten
der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten
und Lehranstalten für gehobene Sozialberufe der
Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
der Land- und forstwirtschaftlichen
Berufspädagogischen Lehranstalten der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.