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286. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15

des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der

Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird verordnet

§ 1. Einrichtung

Die Studienrichtung Lebensmittel- und

Gärungstechnologie ist an der Hochschule für

Bodenkultur einzurichten.

§ 2. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium der Lebensmittel- und

Gärungstechnologie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der

erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der

zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

in der Lebensmittel- und Gärungstechnologie

zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Lebensmittel- und Gärungstechnologie.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre

ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs, 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

§ 3. Inskription im ersten Studienabschnitt

(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind insgesamt 110 Wochenstunden,

davon 105 Wochenstunden aus Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

20 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2

vorgescgriebenen Prüfungsfächer auf die im

Abs. 1 festgelegte Zahl von 110 Wochenstunden

noch fehlende Zahl von fünf Wochenstunden

ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen

als Freifächer aufzufüllen. Die im Studienplan

empfohlenen Freifächer sind besonders

zu beachten.

§ 4. Vorprüfungen zur ersten

Diplomprüfung

(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Mathematik und Statistik;

b) Elektrotechnik;

c) Physik;

d) Landwirtschaftliche Produktionslehre;

e) Pflanzen- und Vorratsschutz.

§ 5. Zulassung zur ersten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2

lit. a setzt die gültige Inskription und den Abschluß

der für die betreffende Prüfung in Betracht

kommenden Lehrveranstaltung(en), weiters

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe der

Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des

Bundesgesetzes über Studienrichtungen der

Bodenkultur) und die Einzahlung der Prüfungstaxe

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Pflichtfächer im Studienplan

vorgeschriebenen Übungen, Seminaren,

Proseminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien;

c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung, die

Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen und

die gültige Inskription der Freifächer gemäß § 3

Abs. 3 voraus.

§ 6. Erste Diplomprüfung

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Chemie;

b) Allgemeine Botanik;

c) Maschinenkunde;

d) Allgemeine Mikrobiologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, bzw.

diejenigen Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer,

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 19 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (§ 5 Abs. 1) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(§ 5 Abs. 2) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt

unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

§ 7. Inskription im zweiten Studienabschnitt

(1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes

sind insgesamt 146 Wochenstunden,

davon 141 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

zu inskribieren. Im fünften bis

zehnten Semester ist die Inskription von mindestens

16 Wochenstunden erforderlich.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete der Lebensmittel-

und Gärungstechnologie sowie der Erfassung

der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung

zu tragen (§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen

(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Studienrichtungen der Bodenkultur und § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

§ 9. Vorprüfungen zur zweiten

Diplomprüfung

Zur zweiten Diplomprüfung sind folgende

Vorprüfungen abzulegen

1. Rechtswissenschaften;

2. Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsgeschichte;

3. Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation;

4. Wasser- und Abwasserwirtchaft;

5. Unternehmensführung oder Ingenieurpsychologie;

6. Meß- und Regeltechnik;

7. Verpackungstechnik;

8. Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

Baukunde;

Transporttechnik;

Methodologie technologischer Forschung.

§ 10. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über Studienrichtungen der Bodenkultur

herabgesetzt werden kann;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit;

f) die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen

Praxis;

g) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

§ 11. Zweite Diplomprüfung

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Spezielle Biologie;

b) Spezielle Chemie;

c) Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;

d) Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;

e) Energiewirtschaft.

Die unter lit. a bis e angeführten Prüfungsfächer

sind um jene Teilgebiete zu erweitern,

die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. f und g

ausgewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten

in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Prüfungsfächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen

ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen

ist. Dieses ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses

der Prüfungskommission zur Abhaltung

der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung

des Kandidaten zu bestimmen. Der

Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu

machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen,

daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer

(oder Teilgebiete derselben) zum

Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ersetzt werden,

wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung der

wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes

der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu. inskribieren.

§ 12. Verleihung des akademischen

Grades „Diplom-Ingenieur"

(1) An die Absolventen der Studienrichtung

Lebensmittel- und Gärungstechnologie wird der

akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing." verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Professorenkollegium mittels des

in der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen

Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen

Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Hochschule auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist

ersichtlich zu machen, daß es sich um einen

Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel-

und Gärungstechnologie handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel-

und Gärungstechnologie sind nach Maßgabe

einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung

des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

§ 13. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Studienjahre 1968/69 und 1969/70 sind

ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes dieser

Studienordnung unterwerfen und in diesen

Studienjahren Lehrveranstaltungen dieser Studienrichtung

inskribiert haben, in die gemäß § 2

festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.

(2) In den Studienjahren 1968/69 und 1969/70

inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch

dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie

nach dem Studienplan erst in einem der folgenden

Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu

erlassenden Studienplänen (§ 17 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen,

sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung

nachzuholen.

(4) Diese Studienordnung tritt mit Beginn des

Wintersemesters 1970/71 in Kraft.

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