286. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15
des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der
Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird verordnet
§ 1. Einrichtung
Die Studienrichtung Lebensmittel- und
Gärungstechnologie ist an der Hochschule für
Bodenkultur einzurichten.
§ 2. Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Das Studium der Lebensmittel- und
Gärungstechnologie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der
erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der
zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
in der Lebensmittel- und Gärungstechnologie
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten der Lebensmittel- und Gärungstechnologie.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre
ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs, 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
§ 3. Inskription im ersten Studienabschnitt
(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind insgesamt 110 Wochenstunden,
davon 105 Wochenstunden aus Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
20 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2
vorgescgriebenen Prüfungsfächer auf die im
Abs. 1 festgelegte Zahl von 110 Wochenstunden
noch fehlende Zahl von fünf Wochenstunden
ist durch Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen
als Freifächer aufzufüllen. Die im Studienplan
empfohlenen Freifächer sind besonders
zu beachten.
§ 4. Vorprüfungen zur ersten
Diplomprüfung
(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der
ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen
Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Mathematik und Statistik;
b) Elektrotechnik;
c) Physik;
d) Landwirtschaftliche Produktionslehre;
e) Pflanzen- und Vorratsschutz.
§ 5. Zulassung zur ersten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil
einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2
lit. a setzt die gültige Inskription und den Abschluß
der für die betreffende Prüfung in Betracht
kommenden Lehrveranstaltung(en), weiters
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der
Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über Studienrichtungen der
Bodenkultur) und die Einzahlung der Prüfungstaxe
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Pflichtfächer im Studienplan
vorgeschriebenen Übungen, Seminaren,
Proseminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien;
c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung, die
Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen und
die gültige Inskription der Freifächer gemäß § 3
Abs. 3 voraus.
§ 6. Erste Diplomprüfung
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Chemie;
b) Allgemeine Botanik;
c) Maschinenkunde;
d) Allgemeine Mikrobiologie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, bzw.
diejenigen Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer,
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 19 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (§ 5 Abs. 1) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(§ 5 Abs. 2) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt
unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
§ 7. Inskription im zweiten Studienabschnitt
(1) In den sechs Semestern des zweiten Studienabschnittes
sind insgesamt 146 Wochenstunden,
davon 141 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
zu inskribieren. Im fünften bis
zehnten Semester ist die Inskription von mindestens
16 Wochenstunden erforderlich.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Der wissenstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete der Lebensmittel-
und Gärungstechnologie sowie der Erfassung
der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung
zu tragen (§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Studienrichtungen der Bodenkultur und § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der
Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat
nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
§ 9. Vorprüfungen zur zweiten
Diplomprüfung
Zur zweiten Diplomprüfung sind folgende
Vorprüfungen abzulegen
1. Rechtswissenschaften;
2. Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsgeschichte;
3. Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation;
4. Wasser- und Abwasserwirtchaft;
5. Unternehmensführung oder Ingenieurpsychologie;
6. Meß- und Regeltechnik;
7. Verpackungstechnik;
8. Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
Baukunde;
Transporttechnik;
Methodologie technologischer Forschung.
§ 10. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über Studienrichtungen der Bodenkultur
herabgesetzt werden kann;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit;
f) die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen
Praxis;
g) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
§ 11. Zweite Diplomprüfung
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Spezielle Biologie;
b) Spezielle Chemie;
c) Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;
d) Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;
e) Energiewirtschaft.
Die unter lit. a bis e angeführten Prüfungsfächer
sind um jene Teilgebiete zu erweitern,
die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. f und g
ausgewählt hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten
in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen
ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen
ist. Dieses ist unter Berücksichtigung
der Prüfung gemäß lit. a vom Präses
der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung
des Kandidaten zu bestimmen. Der
Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu
machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen,
daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer
(oder Teilgebiete derselben) zum
Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ersetzt werden,
wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung der
wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu. inskribieren.
§ 12. Verleihung des akademischen
Grades „Diplom-Ingenieur"
(1) An die Absolventen der Studienrichtung
Lebensmittel- und Gärungstechnologie wird der
akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing." verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist beim Professorenkollegium mittels des
in der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen
Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde der
im § 1 erwähnten Hochschule auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist
ersichtlich zu machen, daß es sich um einen
Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel-
und Gärungstechnologie handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Lebensmittel-
und Gärungstechnologie sind nach Maßgabe
einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung
des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.
§ 13. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Studienjahre 1968/69 und 1969/70 sind
ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes dieser
Studienordnung unterwerfen und in diesen
Studienjahren Lehrveranstaltungen dieser Studienrichtung
inskribiert haben, in die gemäß § 2
festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.
(2) In den Studienjahren 1968/69 und 1969/70
inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch
dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie
nach dem Studienplan erst in einem der folgenden
Semester zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu
erlassenden Studienplänen (§ 17 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) schon zu einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen,
sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung
nachzuholen.
(4) Diese Studienordnung tritt mit Beginn des
Wintersemesters 1970/71 in Kraft.