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286_1969 AT

286. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über

den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, wird

verordnet

Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für

regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,

ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

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