286_1969
AT
286. Verordnung: Normalkostentarif
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 286. Verordnung: Normalkostentarif
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über
den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, wird
verordnet
Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für
regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,
ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen
Berechnungen.