286_1968
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286. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 286. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
1968_286_0 286. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
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Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen
Botschaft in Wien ist Israel dem Übereinkommen
betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 213/1967) beigetreten.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem
Artikel 31 erster Absatz für Israel am 21. Juni
1968 in Kraft getreten.
Auf Grund von Erklärungen der Niederlande
beziehungsweise Portugals gemäß Artikel 30
zweiter Absatz des Übereinkommens ist dieses
am 2. April 1968 für die Niederländischen
Antillen beziehungsweise am 23. April 1968 für
alle portugiesischen Überseegebiete in Kraft getreten.