286. Kundmachung: Abänderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen vom 28. Juni
1966, BGBl. Nr. 98, mit der die Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen-
und Reisegepäckverkehr neu festgesetzt
werden, mit Wirksamkeit vom 2. Jänner 1967
wie folgt abgeändert.
Im Abschnitt I hat lit. D zu lauten
„D. Fahrpreis für die Benützung von Schnellbahnzügen
Abweichend von den Festsetzungen in lit. A
bis C beträgt der Fahrpreis auf den Strecken
Liesing—Süßenbrunn über Praterstern und Floridsdorf
—Strebersdorf bei Benützung von den als
solche besonders gekennzeichneten Schnellbahnzügen
einheitlich S 4'—."