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286_1966 AT

286. Kundmachung: Abänderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Kundmachung: Abänderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen vom 28. Juni

1966, BGBl. Nr. 98, mit der die Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen für den Personen-

und Reisegepäckverkehr neu festgesetzt

werden, mit Wirksamkeit vom 2. Jänner 1967

wie folgt abgeändert.

Im Abschnitt I hat lit. D zu lauten

„D. Fahrpreis für die Benützung von Schnellbahnzügen

Abweichend von den Festsetzungen in lit. A

bis C beträgt der Fahrpreis auf den Strecken

Liesing—Süßenbrunn über Praterstern und Floridsdorf

—Strebersdorf bei Benützung von den als

solche besonders gekennzeichneten Schnellbahnzügen

einheitlich S 4'—."

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