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286_1965 AT

286. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Artikel V des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 206/1965, ist in der

Ziffer 1 a der Betrag von 200 Millionen Schilling

durch den Betrag von 400 Millionen Schilling zu

ersetzen.

§ 2. Im Artikel II des Bundesfinanzgesetzes für

das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 206/1965, ist in den

beiden letzten Sätzen des Abs. 9 der Betrag

von 100 Millionen Schilling durch den Betrag

von 200 Millionen Schilling zu ersetzen.

§ 3. Im Artikel II des Bundesfinanzgesetzes für

das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 206/1965, ist nach dem

Abs. 9 folgender neue Abs. 10 anzufügen

„(10) Der Bundesminister für Finanzen wird

ferner ermächtigt, für Mehrausgaben im Zusammenhang

mit den Hochwasserschäden die Zustimmung

zur Überschreitung von Ausgabenansätzen

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

folgender Kapitel zu geben

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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