286. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im Artikel V des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 206/1965, ist in der
Ziffer 1 a der Betrag von 200 Millionen Schilling
durch den Betrag von 400 Millionen Schilling zu
ersetzen.
§ 2. Im Artikel II des Bundesfinanzgesetzes für
das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 206/1965, ist in den
beiden letzten Sätzen des Abs. 9 der Betrag
von 100 Millionen Schilling durch den Betrag
von 200 Millionen Schilling zu ersetzen.
§ 3. Im Artikel II des Bundesfinanzgesetzes für
das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 206/1965, ist nach dem
Abs. 9 folgender neue Abs. 10 anzufügen
„(10) Der Bundesminister für Finanzen wird
ferner ermächtigt, für Mehrausgaben im Zusammenhang
mit den Hochwasserschäden die Zustimmung
zur Überschreitung von Ausgabenansätzen
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
folgender Kapitel zu geben
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.