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286_1964 AT

286. Verordnung: Warneinrichtungs-Verordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Warneinrichtungs-Verordnung.

Auf Grund des § 89 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der

Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle

1964, BGBl. Nr. 204, wird verordnet

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Verpflichtung zur Verwendung

der Warneinrichtung.

(1) Der Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges,

das auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen

Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter

schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit

zum Stillstand gelangt ist und ein Verkehrshindernis

bildet, hat dieses unverzüglich den

Lenkern anderer auf dem verlegten Fahrstreifen

herannahender Fahrzeuge durch Aufstellung einer

in § 2 genannten Warneinrichtung anzuzeigen.

(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,

besteht die Verpflichtung zur Anzeige auch bei

Fahrzeugen, die den Vorschriften gemäß beleuchtet

sind oder den Vorschriften gemäß beleuchtet

werden können.

(3) Auf Fahrzeuge, mit denen ohne Übertretung

straßenpolizeilicher oder eisenbahnrechtlicher

Vorschriften gehalten oder geparkt wird,

sowie auf Fahrzeuge, die auf Grund straßenpolizeilicher

oder eisenbahnrechtlicher Vorschriften

angehalten werden, finden, sofern sie betriebsfähig

und erforderlichenfalls den Vorschriften

gemäß beleuchtet sind, die Vorschriften dieser

Verordnung keine Anwendung.

§ 2. Warneinrichtungen.

(1) Als Warneinrichtungen gelten

a) das Warndreieck,

b) die Blinkleuchte oder

c) die Sturmlaterne.

(2) Die Warneinrichtungen müssen leicht bedienbar

sein und dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs

nicht beeinträchtigen.

§ 3. Aufstellung der Warneinrichtungen.

Die Warneinrichtungen sind in der Richtung

des ankommenden Verkehrs auf der Fahrbahn

höchstens 1 m von deren Rand in einer solchen

der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung

von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug

aufzustellen, daß sich der Lenker eines herannahenden

Fahrzeuges rechtzeitig auf das Verkehrshindernis

einstellen kann.

B. Warndreiecke.

§ 4. Beschaffenheit des Warndreieckes.

(1) Das Warndreieck muß aus einem Dreiecksrahmen

aus Metall oder Kunststoff bestehen. Der

Rahmen kann zusammenlegbar sein.

(2) Die Leisten des Dreiecksrahmens müssen die

Form eines gleichseitigen Dreieckes ergeben.

(3) Das Warndreieck muß so ausgebildet sein,

daß es senkrecht oder leicht nach hinten geneigt

aufgestellt werden kann, auch auf geneigter Fahrbahn

nicht umfällt und bei Wind und Schnee

allenfalls unter Verwendung entsprechender Hilfsmittel

standfest ist.

§ 5. Abmessungen des Warndreieckes.

Die Länge der Leisten des Warndreieckes darf

auf der äußeren Kante nicht weniger als 42 cm

und nicht mehr als 50 cm betragen.

§ 6. Farbe und Rückstrahlmaterial.

(1) Die dem ankommenden Verkehr zugewendeten

Flächen des Warndreieckes müssen in

einer Breite von 5 cm in roter Farbe rückstrahlen.

Abweichungen bis zu 3 mm sind zulässig. Das

rückstrahlende Material muß wetter- und farbbeständig

sein.

(2) Das rückstrahlende Material muß so beschaffen

sein, daß das Warndreieck im Scheinwerferlicht

bei klarer Sicht auf eine Entfernung von

200 m deutlich rot aufleuchtet.

C. Blinkleuchten.

§ 7. Beschaffenheit der Blinkleuchte.

(1) Die Blinkleuchte muß eine eigene, von anderen

Anlagen, insbesondere von der Lichtanlage

des Fahrzeuges, unabhängige Stromquelle haben.

(2) Die Blinkleuchte muß während der ganzen

Anzeige (§ 1) in der Richtung des ankommenden

Verkehrs gelbes Blinklicht ausstrahlen. Das Licht

darf nicht blenden.

(3) Das Licht muß in der Minute 60- bis 120mal

aufleuchten. Licht- und Dunkelzeiten müssen

etwa gleich lang sein.

(4) Das Blinklicht muß bei Dunkelheit und

klarer Sicht auf eine Entfernung von 200 m deutlich

wahrnehmbar sein.

(5) Die Aufstellung und Einschaltung der Blinkleuchte

muß auch bei Dunkelheit auf einfache

Weise möglich sein.

§ 8. Ausstattung der Blinkleuchte.

(1) Die Aufstellungsvorrichtung der Blinkleuchte

(das Gehäuse) muß so ausgebildet sein,

daß das Blinklicht 15 cm bis 50 cm über der

Fahrbahn aufleuchtet.

(2) Blinkleuchten müssen so stoßsicher sein, daß

sie durch die bei der Mitnahme im Fahrzeug auftretenden

Beanspruchungen nicht unbrauchbar

werden. Für die Standfestigkeit gilt § 4 Abs. 3

sinngemäß.

§ 9. Vermeidung von Verwechslungen.

Leuchten, die verschiedenfarbige Lichter ausstrahlen

können, müssen so eingerichtet sein, daß

sie bei ihrer Verwendung als Blinkleuchte auch

nur das gelbe Blinklicht (§ 7) ausstrahlen können.

D. Sturmlaternen.

§ 10. Beschaffenheit der Sturmlaterne.

(1) Der Glaszylinder der Sturmlaterne muß

sprungfest sein.

(2) Die dem ankommenden Verkehr zugewendete

Seite der Sturmlaterne muß in einem Bereich

von 180° rotes und nach der Rückseite weißes

Licht ausstrahlen.

(3) Das rote Licht der Sturmlaterne muß bei

Dunkelheit und klarer Sicht auf eine Entfernung

von 200 m deutlich wahrnehmbar sein.

§ 11. Brennstoff und Leuchtdauer

der Sturmlaterne.

(1) Der bei einer Sturmlaterne zu verwendende

Brennstoff muß auf dem Gerät dauerhaft und gut

lesbar angeschrieben sein.

(2) Die Sturmlaterne muß während der ganzen

Anzeige (§ 1) leuchten.

§ 12. Stoß- und Standfestigkeit.

Für die Stoß- und Standfestigkeit einer Sturmlaterne

gelten die diesbezüglichen Vorschriften für

Blinkleuchten sinngemäß (§ 8 Abs.2).

E. Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 13. Strafbestimmungen.

Wer als Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges

zur Anzeige (§ 1) nicht eine den Vorschriften

dieser Verordnung entsprechende Warneinrichtung

verwendet oder diese nicht den Vorschriften

des § 3 entsprechend aufstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, wenn nicht die

Strafbarkeit gemäß § 99 Abs. 2 lit. c der Straßenverkehrsordnung

1960 gegeben ist und die Tat

nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet

(§ 99 Abs. 6 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960),

gemäß § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung

1960 zu bestrafen.

§ 14. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1965 in

Kraft.

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