286. Verordnung: Warneinrichtungs-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 89 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der
Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle
1964, BGBl. Nr. 204, wird verordnet
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Verpflichtung zur Verwendung
der Warneinrichtung.
(1) Der Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges,
das auf einer Freilandstraße auf einer unübersichtlichen
Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter
schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit
zum Stillstand gelangt ist und ein Verkehrshindernis
bildet, hat dieses unverzüglich den
Lenkern anderer auf dem verlegten Fahrstreifen
herannahender Fahrzeuge durch Aufstellung einer
in § 2 genannten Warneinrichtung anzuzeigen.
(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,
besteht die Verpflichtung zur Anzeige auch bei
Fahrzeugen, die den Vorschriften gemäß beleuchtet
sind oder den Vorschriften gemäß beleuchtet
werden können.
(3) Auf Fahrzeuge, mit denen ohne Übertretung
straßenpolizeilicher oder eisenbahnrechtlicher
Vorschriften gehalten oder geparkt wird,
sowie auf Fahrzeuge, die auf Grund straßenpolizeilicher
oder eisenbahnrechtlicher Vorschriften
angehalten werden, finden, sofern sie betriebsfähig
und erforderlichenfalls den Vorschriften
gemäß beleuchtet sind, die Vorschriften dieser
Verordnung keine Anwendung.
§ 2. Warneinrichtungen.
(1) Als Warneinrichtungen gelten
a) das Warndreieck,
b) die Blinkleuchte oder
c) die Sturmlaterne.
(2) Die Warneinrichtungen müssen leicht bedienbar
sein und dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs
nicht beeinträchtigen.
§ 3. Aufstellung der Warneinrichtungen.
Die Warneinrichtungen sind in der Richtung
des ankommenden Verkehrs auf der Fahrbahn
höchstens 1 m von deren Rand in einer solchen
der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung
von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug
aufzustellen, daß sich der Lenker eines herannahenden
Fahrzeuges rechtzeitig auf das Verkehrshindernis
einstellen kann.
B. Warndreiecke.
§ 4. Beschaffenheit des Warndreieckes.
(1) Das Warndreieck muß aus einem Dreiecksrahmen
aus Metall oder Kunststoff bestehen. Der
Rahmen kann zusammenlegbar sein.
(2) Die Leisten des Dreiecksrahmens müssen die
Form eines gleichseitigen Dreieckes ergeben.
(3) Das Warndreieck muß so ausgebildet sein,
daß es senkrecht oder leicht nach hinten geneigt
aufgestellt werden kann, auch auf geneigter Fahrbahn
nicht umfällt und bei Wind und Schnee
allenfalls unter Verwendung entsprechender Hilfsmittel
standfest ist.
§ 5. Abmessungen des Warndreieckes.
Die Länge der Leisten des Warndreieckes darf
auf der äußeren Kante nicht weniger als 42 cm
und nicht mehr als 50 cm betragen.
§ 6. Farbe und Rückstrahlmaterial.
(1) Die dem ankommenden Verkehr zugewendeten
Flächen des Warndreieckes müssen in
einer Breite von 5 cm in roter Farbe rückstrahlen.
Abweichungen bis zu 3 mm sind zulässig. Das
rückstrahlende Material muß wetter- und farbbeständig
sein.
(2) Das rückstrahlende Material muß so beschaffen
sein, daß das Warndreieck im Scheinwerferlicht
bei klarer Sicht auf eine Entfernung von
200 m deutlich rot aufleuchtet.
C. Blinkleuchten.
§ 7. Beschaffenheit der Blinkleuchte.
(1) Die Blinkleuchte muß eine eigene, von anderen
Anlagen, insbesondere von der Lichtanlage
des Fahrzeuges, unabhängige Stromquelle haben.
(2) Die Blinkleuchte muß während der ganzen
Anzeige (§ 1) in der Richtung des ankommenden
Verkehrs gelbes Blinklicht ausstrahlen. Das Licht
darf nicht blenden.
(3) Das Licht muß in der Minute 60- bis 120mal
aufleuchten. Licht- und Dunkelzeiten müssen
etwa gleich lang sein.
(4) Das Blinklicht muß bei Dunkelheit und
klarer Sicht auf eine Entfernung von 200 m deutlich
wahrnehmbar sein.
(5) Die Aufstellung und Einschaltung der Blinkleuchte
muß auch bei Dunkelheit auf einfache
Weise möglich sein.
§ 8. Ausstattung der Blinkleuchte.
(1) Die Aufstellungsvorrichtung der Blinkleuchte
(das Gehäuse) muß so ausgebildet sein,
daß das Blinklicht 15 cm bis 50 cm über der
Fahrbahn aufleuchtet.
(2) Blinkleuchten müssen so stoßsicher sein, daß
sie durch die bei der Mitnahme im Fahrzeug auftretenden
Beanspruchungen nicht unbrauchbar
werden. Für die Standfestigkeit gilt § 4 Abs. 3
sinngemäß.
§ 9. Vermeidung von Verwechslungen.
Leuchten, die verschiedenfarbige Lichter ausstrahlen
können, müssen so eingerichtet sein, daß
sie bei ihrer Verwendung als Blinkleuchte auch
nur das gelbe Blinklicht (§ 7) ausstrahlen können.
D. Sturmlaternen.
§ 10. Beschaffenheit der Sturmlaterne.
(1) Der Glaszylinder der Sturmlaterne muß
sprungfest sein.
(2) Die dem ankommenden Verkehr zugewendete
Seite der Sturmlaterne muß in einem Bereich
von 180° rotes und nach der Rückseite weißes
Licht ausstrahlen.
(3) Das rote Licht der Sturmlaterne muß bei
Dunkelheit und klarer Sicht auf eine Entfernung
von 200 m deutlich wahrnehmbar sein.
§ 11. Brennstoff und Leuchtdauer
der Sturmlaterne.
(1) Der bei einer Sturmlaterne zu verwendende
Brennstoff muß auf dem Gerät dauerhaft und gut
lesbar angeschrieben sein.
(2) Die Sturmlaterne muß während der ganzen
Anzeige (§ 1) leuchten.
§ 12. Stoß- und Standfestigkeit.
Für die Stoß- und Standfestigkeit einer Sturmlaterne
gelten die diesbezüglichen Vorschriften für
Blinkleuchten sinngemäß (§ 8 Abs.2).
E. Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 13. Strafbestimmungen.
Wer als Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges
zur Anzeige (§ 1) nicht eine den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechende Warneinrichtung
verwendet oder diese nicht den Vorschriften
des § 3 entsprechend aufstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, wenn nicht die
Strafbarkeit gemäß § 99 Abs. 2 lit. c der Straßenverkehrsordnung
1960 gegeben ist und die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
(§ 99 Abs. 6 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960),
gemäß § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung
1960 zu bestrafen.
§ 14. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1965 in
Kraft.