286. Bundesgesetz: Erleichterung der Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen
Aufgaben, insbesondere zur Heranziehung von
Experten, haben die Abgeordnetenklubs des
Nationalrates (§ 13 des Bundesgesetzes vom
6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung
des Nationalrates) Anspruch auf
einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden
Kosten.
§ 2. (1) Dieser Beitrag hat dem Jahresbruttobezug
eines Vertragsbediensteten des Bundes der
Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 13, einschließlich
der Sonderzahlungen zu entsprechen.
(2) Einem Klub, dessen Stärke 40 Abgeordnete
übersteigt, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von
50 v. H. des auf ihn gemäß Abs. 1 entfallenden
Beitrages.
(3) Die Beiträge sind den Klubs vierteljährlich,
jeweils im voraus, anzuweisen.
§ 3. Die oben angeführten Ausgaben sind im
Kapitel 2 Titel 1 des Bundesfinanzgesetzes zu
veranschlagen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, der Bundesminister für Finanzen
betraut.