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286_1963 AT

286. Bundesgesetz: Erleichterung der Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgesetz: Erleichterung der Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen

Aufgaben, insbesondere zur Heranziehung von

Experten, haben die Abgeordnetenklubs des

Nationalrates (§ 13 des Bundesgesetzes vom

6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung

des Nationalrates) Anspruch auf

einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden

Kosten.

§ 2. (1) Dieser Beitrag hat dem Jahresbruttobezug

eines Vertragsbediensteten des Bundes der

Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 13, einschließlich

der Sonderzahlungen zu entsprechen.

(2) Einem Klub, dessen Stärke 40 Abgeordnete

übersteigt, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von

50 v. H. des auf ihn gemäß Abs. 1 entfallenden

Beitrages.

(3) Die Beiträge sind den Klubs vierteljährlich,

jeweils im voraus, anzuweisen.

§ 3. Die oben angeführten Ausgaben sind im

Kapitel 2 Titel 1 des Bundesfinanzgesetzes zu

veranschlagen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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