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286_1962 AT

286. Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

Nachdem das Protokoll vom 21. Juni 1961 über eine Abänderung des Abkommens über die

internationale Zivilluftfahrt, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN

ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 19. Juni 1961 in. Montreal zu ihrer 13.

(außerordentlichen) Tagung ZUSAMMENTRAT,

die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine

Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der

Mitglieder des Rates zu erhöhen,

die es als angebracht ERACHTETE, sechs zusätzliche

Sitze im Rat zu schaffen und demgemäß

die Anzahl der Mitglieder von 21 auf 27

zu erhöhen,

und die es als notwendig ERACHTETE, zu

diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in

Chicago abgeschlossene Abkommen über die

internationale Zivilluftfahrt abzuändern,

GENEHMIGTE am 21. Juni 1961 gemäß den

Bestimmungen des Artikels 94 (a) des vorgenannten

Abkommens folgenden Abänderungsvorschlag

zum besagten Abkommen

Im Artikel 50 (a) des Abkommens ist der

Ausdruck „21" zu streichen und durch „27"

zu ersetzen,

BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des

genannten Artikels 94 (a) des besagten Abkommens,

daß der Abänderungsvorschlag in Kraft

tritt, nachdem er von 56 Vertragsstaaten ratifiziert

worden ist, und

BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der

ICAO ein Protokoll über den oben erwähnten

Abänderungsvorschlag und die nachstehenden

Bestimmungen in englischer, französischer und

spanischer Sprache, wovon jeder der Texte

gleichermaßen authentisch ist, abfassen solle.

INFOLGEDESSEN, gemäß obigem Beschluß

der Versammlung,

Wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär

der Organisation abgefaßt;

Steht dieses Protokoll allen Staaten, die das

genannte Abkommen über die internationale

Zivilluftfahrt ratifiziert haben oder ihm beigetreten

sind, zur Ratifizierung offen;

Sind die Ratifikationsurkunden bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen;

Tritt dieses Protokoll in bezug auf die Staaten,

welche es ratifiziert haben, mit dem Tage der

Hinterlegung der 56. Ratifikationsurkunde in

Kraft;

Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten

von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde

zu diesem Protokoll zu verständigen;

Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Mitglied-

oder Signatarstaaten des genannten Abkommens

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls zu verständigen;

Tritt das Protokoll hinsichtlich jedes Vertragsstaates,

der es nach dem obgenannten Zeitpunkt

ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der

Präsident und der Generalsekretär der 13.

(außerordentlichen) Versammlung der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation, die von

der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind,

dieses Protokoll.

GEGEBEN zu Montreal am 21. Juni 1961 in

einer einzigen Urkunde in englischer, französischer

und spanischer Sprache, wovon jeder der

Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll

bleibt im Archiv der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte

Abschriften hievon sind vom Generalsekretär der

Organisation allen Mitglied- oder Signatarstaaten

des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen

Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt

zu übermitteln.

H. da Cunha Machado

PRÄSIDENT DER VERSAMMLUNG

R. M. Macdonnell

GENERALSEKRETÄR DER VERSAMMLUNG

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorliegende Protokoll ist am 17. Juli 1962 in Kraft getreten.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Protokoll ratifiziert

Australien, Belgien, Ceylon, Dahomey, Dänemark, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste,

Finnland, Ghana, Guinea, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun,

Kanada, Kongo (Brazzaville), Republik Korea, Kuwait, Laos, Libanon, Malaiischer Bund, Mali,

Mauretanien, Mexiko, Nicaragua, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan,

Panama, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Spanien, Sudan, Südafrika,

Syrien, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika,

Vietnam, Zentralafrikanische Republik.

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