286. Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll vom 21. Juni 1961 über eine Abänderung des Abkommens über die
internationale Zivilluftfahrt, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN
ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 19. Juni 1961 in. Montreal zu ihrer 13.
(außerordentlichen) Tagung ZUSAMMENTRAT,
die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine
Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der
Mitglieder des Rates zu erhöhen,
die es als angebracht ERACHTETE, sechs zusätzliche
Sitze im Rat zu schaffen und demgemäß
die Anzahl der Mitglieder von 21 auf 27
zu erhöhen,
und die es als notwendig ERACHTETE, zu
diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in
Chicago abgeschlossene Abkommen über die
internationale Zivilluftfahrt abzuändern,
GENEHMIGTE am 21. Juni 1961 gemäß den
Bestimmungen des Artikels 94 (a) des vorgenannten
Abkommens folgenden Abänderungsvorschlag
zum besagten Abkommen
Im Artikel 50 (a) des Abkommens ist der
Ausdruck „21" zu streichen und durch „27"
zu ersetzen,
BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des
genannten Artikels 94 (a) des besagten Abkommens,
daß der Abänderungsvorschlag in Kraft
tritt, nachdem er von 56 Vertragsstaaten ratifiziert
worden ist, und
BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der
ICAO ein Protokoll über den oben erwähnten
Abänderungsvorschlag und die nachstehenden
Bestimmungen in englischer, französischer und
spanischer Sprache, wovon jeder der Texte
gleichermaßen authentisch ist, abfassen solle.
INFOLGEDESSEN, gemäß obigem Beschluß
der Versammlung,
Wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär
der Organisation abgefaßt;
Steht dieses Protokoll allen Staaten, die das
genannte Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt ratifiziert haben oder ihm beigetreten
sind, zur Ratifizierung offen;
Sind die Ratifikationsurkunden bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen;
Tritt dieses Protokoll in bezug auf die Staaten,
welche es ratifiziert haben, mit dem Tage der
Hinterlegung der 56. Ratifikationsurkunde in
Kraft;
Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten
von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde
zu diesem Protokoll zu verständigen;
Hat der Generalsekretär unverzüglich alle Mitglied-
oder Signatarstaaten des genannten Abkommens
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls zu verständigen;
Tritt das Protokoll hinsichtlich jedes Vertragsstaates,
der es nach dem obgenannten Zeitpunkt
ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der
Präsident und der Generalsekretär der 13.
(außerordentlichen) Versammlung der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation, die von
der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind,
dieses Protokoll.
GEGEBEN zu Montreal am 21. Juni 1961 in
einer einzigen Urkunde in englischer, französischer
und spanischer Sprache, wovon jeder der
Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll
bleibt im Archiv der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte
Abschriften hievon sind vom Generalsekretär der
Organisation allen Mitglied- oder Signatarstaaten
des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen
Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt
zu übermitteln.
H. da Cunha Machado
PRÄSIDENT DER VERSAMMLUNG
R. M. Macdonnell
GENERALSEKRETÄR DER VERSAMMLUNG
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorliegende Protokoll ist am 17. Juli 1962 in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Protokoll ratifiziert
Australien, Belgien, Ceylon, Dahomey, Dänemark, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste,
Finnland, Ghana, Guinea, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun,
Kanada, Kongo (Brazzaville), Republik Korea, Kuwait, Laos, Libanon, Malaiischer Bund, Mali,
Mauretanien, Mexiko, Nicaragua, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan,
Panama, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Spanien, Sudan, Südafrika,
Syrien, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika,
Vietnam, Zentralafrikanische Republik.