286. Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen
Luftverkehr (Warschauer Abkommen), welches also lautet
(Übersetzung)
1. KAPITEL.
GEGENSTAND — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.
Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen gilt für
jede internationale Beförderung
von Personen, Reisegepäck oder
Gütern, die durch Luftfahrzeuge
gegen Entgelt erfolgt. Es gilt
auch für unentgeltliche Beförderungen
durch Luftfahrzeuge,
wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen
ausgeführt werden.
(2) Als „internationale Beförderung"
im Sinne dieses Abkommens
ist jede Beförderung
anzusehen, bei der nach den
Vereinbarungen der Parteien der
Abgangsort und der Bestimmungsort,
gleichviel ob eine
Unterbrechung der Beförderung
oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet
oder nicht, in den Gebieten
von zwei der Hohen Vertragschließenden
Teile liegen,
oder wenn diese Orte zwar im
Gebiet nur eines Vertragsteiles
liegen, aber eine Zwischenlandung
in einem Gebiete vorgesehen
ist, das unter der Staatshoheit,
der Oberhoheit, der
Mandatsgewalt oder der Herrschaft
eines anderen der Hohen
Vertragschließenden Teile oder
eines Nichtvertragsstaates steht.
Erfolgt die Beförderung ohne
eine solche Zwischenlandung
zwischen Gebieten, die der
Staatshoheit, der Oberhoheit,
der Mandatsgewalt oder der
Herrschaft ein und desselben
Hohen Vertragschließenden
Teiles unterstehen, so gilt sie
nicht als internationale Beförderung
im Sinne dieses Abkommens.
(3) Ist eine Beförderung von
mehreren aufeinanderfolgenden
Luftfrachtführern auszuführen,
so gilt sie für die Anwendbarkeit
dieses Abkommens als eine einzige
Beförderung, sofern sie von
den Parteien als einheitliche
Leistung vereinbart worden ist.
Hiebei macht es keinen Unterschied,
ob der Beförderungsvertrag
in der Form eines einzigen
oder einer Reihe von Verträgen
geschlossen worden ist. Eine
solche Beförderung verliert ihre
Eigenschaft als internationale
Beförderung nicht dadurch, daß
einer oder eine Reihe der Verträge
ausschließlich in Gebieten
auszuführen sind, die der Staatshoheit,
der Oberhoheit, der
Mandatsgewalt oder der Herrschaft
eines und desselben
Hohen Vertragschließenden
Teiles unterstehen.
Artikel 2.
(1) Sind die Voraussetzungen
des Artikels 1 gegeben, so gilt
das Abkommen auch für Beförderungen,
die der Staat oder
eine andere juristische Person
des öffentlichen Rechtes ausführen.
(2) Auf Beförderungen, die
unter der Herrschaft internationaler
Vereinbarungen über
den Postverkehr ausgeführt werden,
findet dieses Abkommen
keine Anwendung.
2. KAPITEL.
BEFÖRDERUNGSSCHEINE.
1. ABSCHNITT. — FLUGSCHEIN.
Artikel 3.
(1) Bei einer Beförderung von
Reisenden hat der Luftfracht-
führer einen Flugschein auszustellen,
der folgende Angaben
enthalten soll
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Abgangs- und Bestimmungsort;
c) die vorgesehenen Zwischenlandungen;
der Luftfrachtführer
kann sich jedoch
vertraglich ausbedingen,
daß er sie beim Vorliegen
zwingender Gründe
ändern darf, ohne daß die
Beförderung hiedurch
ihre Eigenschaft als internationale
Beförderung verliert;
d) Namen und Anschrift des
oder der Luftfrachtführer;
e) die Angabe, daß die Beförderung
der Haftungsordnung
dieses Abkommens
unterliegt.
(2) Auf den Bestand und die
Wirksamkeit des Beförderungsvertrages
ist es ohne Einfluß,
wenn der Flugschein fehlt, in
Verlust gerät oder nicht ordnungsmäßig
ist; auch in diesen
Fällen unterliegt der Vertrag
den Vorschriften dieses Abkommens.
Hat jedoch der Luftfrachtführer
den Reisenden zugelassen,
ohne daß ein Flugschein
ausgestellt worden ist, so kann
er sich nicht auf die Bestimmungen
dieses Abkommens berufen,
die seine Haftung ausschließen
oder beschränken.
2. ABSCHNITT. — FLUGGEPÄCKSCHEIN.
Artikel 4.
(1) Bei der Beförderung von
Reisegepäck hat der Luftfrachtführer
einen Fluggepäckschein
auszustellen, soweit es sich nicht
um kleine Gegenstände zum
persönlichen Gebrauch handelt,
die der Reisende in seiner Obhut
behält.
(2) Der Fluggepäckschein wird
in zwei Stücken ausgefertigt;
das eine ist für den Reisenden,
das andere für den Luftfrachtführer
bestimmt.
(3) Der Fluggepäckschein soll
folgende Angaben enthalten
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Abgangs- und Bestimmungsort;
c) Namen und Anschrift des
oder der Luftfrachtführer;
d) die Nummern des Flugscheines;
e) die Angabe, daß das Gepäck
dem Inhaber des Gepäckscheines
ausgeliefert
wird;
f) Anzahl und Gewicht der
Gepäckstücke;
g) den Betrag des gemäß Artikel
22 Absatz 2 deklarierten
Wertes;
h) die Angabe, daß die Beförderung
der Haftungsordnung
dieses Abkommens
unterliegt.
(4) Auf den Bestand und die
Wirksamkeit des Beförderungsvertrags
ist es ohne Einfluß,
wenn der Fluggepäckschein
fehlt, in Verlust gerät oder nicht
ordnungsmäßig ist; auch in
diesen Fällen unterliegt der Vertrag
den Vorschriften dieses Abkommens.
Hat jedoch der Luftfrachtführer
das Reisegepäck angenommen,
ohne einen Fluggepäckschein
auszustellen, oder
enthält der Schein nicht die
unter d), f), h) vorgesehenen
Angaben, so kann der Luftfrachtführer
sich nicht auf die
Bestimmungen dieses Abkommens
berufen, die seine Haftung
ausschließen oder beschränken.
3. ABSCHNITT. — LUFTFRACHTBRIEF.
Artikel 5.
(1) Bei der Beförderung von
Gütern kann der Luftfrachtführer
vom Absender die Ausstellung
und Aushändigung eines
Beförderungscheins (Luftfrachtbrief)
und der Absender vom
Luftfrachtführer die Annahme
dieser Urkunde verlangen.
(2) Auf den Bestand und die
Wirksamkeit des Frachtvertrages
ist es ohne Einfluß, wenn der
Luftfrachtbrief fehlt, in Verlust
gerät oder nicht ordnungsmäßig
ist; auch in diesen Fällen unterliegt
der Vertrag den Vorschriften
dieses Abkommens, jedoch
unbeschadet der Bestimmung des
Artikels 9.
Artikel 6.
(1) Der Luftfrachtbrief wird
vom Absender in drei Ausfertigungen
ausgestellt und mit dem
Gute ausgehändigt.
(2) Das erste Stück trägt den
Vermerk „für den Luftfrachtführer";
es wird vom Absender
unterzeichnet. Das zweite Stück
trägt den Vermerk „für den
Empfänger"; es wird vom Absender
und vom Luftfrachtführer
unterzeichnet und begleitet
das Gut. Das dritte Stück
wird vom Luftfrachtführer
unterzeichnet und nach Annahme
des Gutes dem Absender
ausgehändigt.
(3) Die Unterzeichnung durch
den Luftfrachtführer muß unverzüglich
nach Annahme des
Gutes erfolgen.
(4) Die Unterschrift des Luftfrachtführers
kann durch einen
Stempel ersetzt, die des Absenders
kann gedruckt oder durch
einen Stempel ersetzt werden.
(5) Wird der Luftfrachtbrief
auf Verlangen des Absenders
vom Luftfrachtführer ausgestellt,
so wird bis zum Beweis
des Gegenteils vermutet, daß
der Luftfrachtführer als Beauftragter
des Absenders gehandelt
hat.
Artikel 7.
Besteht die Sendung aus
mehreren Frachtstücken, so kann
der Luftfrachtführer vom Absender
die Ausstellung mehrerer
Luftfrachtbriefe verlangen.
Artikel 8.
Der Luftfrachtbrief soll folgende
Angaben enthalten
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Abgangs- und Bestimmungsort;
c) die vorgesehenen Zwischenlandungen;
der Luftfrachtführer
kann sich jedoch
vertraglich ausbedingen,
daß er sie beim
Vorliegen zwingender
Gründe ändern darf, ohne
daß die Beförderung hiedurch
ihre Eigenschaft als
internationale Beförderung
verliert;
d) Namen und Anschrift des
Absenders;
e) Namen und Anschrift des
ersten Luftfrachtführers;
f) Namen und Anschrift des
Empfängers, wenn dieser
benannt ist;
g) die Art des Gutes;
h) Anzahl, Art und Verpackung
und die besonderen
Merkzeichen oder Nummern
der Frachtstücke;
i) Gewicht, Menge, Raumgehalt
oder Maße des
Gutes;
j) den äußerlich erkennbaren
Zustand des Gutes und der
Verpackung;
k) den Beförderungspreis,
wenn er vereinbart ist,
sowie Zeit und Ort der
Zahlung und die Person
des Zahlungspflichtigen;
l) bei Nachnahmesendungen
den Preis des Gutes und
gegebenenfalls den Betrag
der Nachnahmekosten;
m) den Betrag des gemäß Artikel
22 Absatz 2 deklarierten
Wertes;
n) die Angabe, in wieviel
Stücken der Luftfrachtbrief
ausgestellt ist;
o) ein Verzeichnis der dem
Luftfrachtführer übergebenen
Begleitpapiere;
p) die Beförderungsfrist und
eine kurze Bezeichnung des
Reisewegs (über ...), sofern
sie vereinbart sind;
q) die Angabe, daß die Beförderung
der Haftungsordnung
dieses Abkommens
unterliegt.
Artikel 9.
Hat der Luftfrachtführer das
Gut angenommen, ohne daß ein
Luftfrachtbrief ausgestellt worden
ist, oder enthält der Frachtbrief
nicht alle im Artikel 8
Buchstabe a) bis i) und q) bezeichneten
Angaben, so kann er
sich nicht auf die Bestimmungen
dieses Abkommens berufen, die
seine Haftung ausschließen oder
beschränken.
Artikel 10.
(1) Der Absender haftet für
die Richtigkeit der Angaben und
Erklärungen über das Gut, die
er im Luftfrachtbrief angibt.
(2) Er haftet für den Schaden,
den der Luftfrachtführer oder
ein Dritter dadurch erleidet, daß
diese Angaben unrichtig, ungenau
oder unvollständig sind.
Artikel 11.
(1) Der Luftfrachtbrief erbringt
den Beweis für den Abschluß
des Vertrages, den
Empfang des Gutes und die Beförderungsbedingungen;
der
Gegenbeweis ist zulässig.
(2) Die Angaben des Luftfrachtbriefes
über Gewicht,
Maße und Verpackung des
Gutes sowie über die Anzahl
der Frachtstücke gelten bis zum
Beweis des Gegenteils als richtig.
Die Angaben über Menge,
Raumgehalt und Zustand des
Gutes erbringen gegenüber dem
Luftfrachtführer nur insoweit
Beweis, als dieser sie in Gegenwart
des Absenders nachgeprüft
hat und dies auf dem Frachtbrief
vermerkt ist, oder wenn
es sich um Angaben handelt, die
sich auf den äußerlich erkennbaren
Zustand des Gutes beziehen.
Artikel 12.
(1) Der Absender ist unter der
Bedingung, daß er alle Verpflichtungen
aus dem Frachtvertrag
erfüllt, berechtigt, über das
Gut in der Weise zu verfügen,
daß er es an Abgangs- oder Bestimmungsflughafen
sich zurückgeben,
unterwegs während einer
Landung aufhalten, am Bestimmungsort
oder unterwegs an
eine andere Person als den im
Luftfrachtbrief bezeichneten
Empfänger abliefern oder nach
dem Abgangsflughafen zurückbringen
läßt. Dieses Recht kann
nur insoweit ausgeübt werden,
als dadurch der Luftfrachtführer
oder die anderen Absender nicht
geschädigt werden. Der Absender
ist zur Erstattung der durch
die Ausführung der Verfügung
entstehenden Kosten verpflichtet.
(2) Ist die Ausführung der
Weisungen des Absenders unmöglich,
so hat der Luftfrachtführer
ihn unverzüglich zu verständigen.
(3) Entspricht der Luftfrachtführer
den Weisungen des Absenders,
ohne die Vorlage des
diesem übergebenen Stückes des
Luftfrachtbriefes zu verlangen,
so haftet er unbeschadet seines
Rückgriffs gegen den Absender
dem rechtmäßigen Besitzer des
Luftfrachtbriefs für den hieraus
entstehenden Schaden.
(4) Das Recht des Absenders
erlischt mit dem Zeitpunkt, in
dem das Recht des Empfängers
gemäß Artikel 13 entsteht. Es
lebt wieder auf, wenn der
Empfänger die Annahme des
Luftfrachtbriefs oder des Gutes
verweigert, oder wenn er nicht
erreicht werden kann.
Artikel 13.
(1) Außer den Fällen des Artikels
12 ist der Empfänger nach
Ankunft des Gutes am Bestimmungsort
berechtigt, vom Luftfrachtführer
die Aushändigung
des Luftfrachtbriefs und die Ablieferung
des Gutes gegen Zahlung
der geschuldeten Beträge
und gegen Erfüllung der im
Frachtbrief angegebenen Beförderungsbedingungen
zu verlangen.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung
hat der Luftfrachtführer
dem Empfänger die Ankunft
des Gutes unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Ist der Verlust des Gutes
vom Luftfrachtführer anerkannt
oder ist das Gut nach
Ablauf von 7 Tagen seit dem
Tage, an dem es hätte eintreffen
sollen, nicht eingetroffen,
so kann der Empfänger
die Rechte aus dem Frachtvertrage
gegen den Luftfrachtführer
geltend machen.
Artikel 14.
Der Absender und der Empfänger
können, gleichviel ob sie
für eigene oder fremde Rechnung
handeln, die ihnen nach
Artikel 12 und 13 zustehenden
Rechte im eigenen Namen geltend
machen, sofern sie die
Verpflichtungen aus dem
Frachtvertrage erfüllen.
Artikel 15.
(1) Die Beziehungen zwischen
dem Absender und dem Empfänger
sowie die Beziehungen
Dritter, deren Rechte vom Absender
oder vom Empfänger
herrühren, werden durch die
Vorschriften der Artikel 12, 13
und 14 nicht berührt.
(2) Jede von den Vorschriften
der Artikel 12, 13 und 14 abweichende
Vereinbarung muß
auf dem Luftfrachtbrief vermerkt
werden.
Artikel 16.
(1) Der Absender ist verpflichtet,
alle Auskünfte zu erteilen,
die vor Aushändigung
des Gutes an den Empfänger
zur Erfüllung der Zoll-, Steuer-
oder Polizeivorschriften erforderlich
sind, und alle zu diesem
Zweck notwendigen Begleitpapiere
dem Luftfrachtbrief
beizugeben. Der Absender haftet
dem Luftfrachtführer für
alle Schäden, die aus dem
Fehlen, der Unzulänglichkeit
oder Unrichtigkeit dieser Auskünfte
und Papiere entstehen,
es sei denn, daß dem Luftfrachtführer
oder seinen Leuten
ein Verschulden zur Last fällt.
(2) Der Luftfrachtführer ist
nicht verpflichtet, diese Auskünfte
und Papiere auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit
zu prüfen.
3. KAPITEL.
HAFTUNG DES LUFTFRACHTFÜHRERS.
Artikel 17.
Der Luftfrachtführer hat den
Schaden zu ersetzen, der dadurch
entsteht, daß ein Reisender
getötet, körperlich verletzt
oder sonst gesundheitlich geschädigt
wird, wenn der Unfall,
durch den der Schaden verursacht
wurde, sich an Bord des
Luftfahrzeugs oder beim Ein-
oder Aussteigen ereignet hat.
Artikel 18.
(1) Der Luftfrachtführer hat
den Schaden zu ersetzen, der
durch Zerstörung, Verlust
oder Beschädigung von aufgegebenem
Reisegepäck oder von
Gütern entsteht, wenn das Ereignis,
durch das der Schaden
verursacht wurde, während der
Luftbeförderung eingetreten ist.
(2) Der Ausdruck „Luftbeförderung"
im Sinne des vorstehenden
Absatzes umfaßt den
Zeitraum, während dessen das
Reisegepäck oder die Güter
sich auf einem Flughafen, an
Bord eines Luftfahrzeuges
oder, bei Landung außerhalb
eines Flughafens, an einem beliebigen
Orte unter der Obhut
des Luftfrachtführers befinden.
(3) Der Zeitraum der Luftbeförderung
umfaßt keine Beförderung
zu Lande, zur See
oder auf Binnengewässern
außerhalb eines Flughafens. Erfolgt
jedoch eine solche Beförderung
bei Ausführung des
Luftbeförderungsvertrages zum
Zwecke der Verladung, der
Ablieferung oder der Umladung,
so wird bis zum Beweise
des Gegenteils vermutet,
daß der Schaden durch ein
während der Luftbeförderung
eingetretenes Ereignis verursacht
worden sei.
Artikel 19.
Der Luftfrachtführer hat den
Schaden zu ersetzen, der durch
Verspätung bei der Luftbeförderung
von Reisenden, Gepäck
oder Gütern entsteht.
Artikel 20.
(1) Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Luftfrachtführer
beweist, daß er und
seine Leute alle erforderlichen
Maßnahmen zur Vergütung des
Schadens getroffen haben oder
daß sie diese Maßnahmen nicht
treffen konnten.
(2) Bei dieser Beförderung
von Gütern und Reisegepäck
tritt die Ersatzpflicht nicht ein,
wenn der Luftfrachtführer beweist,
daß der Schaden durch
fehlerhafte Lenkung, Führung
oder Navigation des Luftfahrzeuges
entstanden ist und daß
er und seine Leute sonst alle
erforderlichen Maßnahmen zur
Verhütung des Schadens getroffen
haben.
Artikel 21.
Beweist der Luftfrachtführer,
daß ein eigenes Verschulden
des Geschädigten den Schaden
verursacht oder bei der Ent-
stehung des Schadens mitgewirkt
hat, so kann das Gericht
nach Maßgabe seines heimischen
Rechts entscheiden, daß der
Luftfrachtführer nicht oder nur
in vermindertem Umfang zum
Schadenersatz verpflichtet ist.
Artikel 22.
(1) Bei der Beförderung von
Personen haftet der Luftfrachtführer
jedem Reisenden gegenüber
nur bis zu einem Betrage
von 125.000 Franken. Kann
nach dem heimischen Recht des
angerufenen Gerichts die Entschädigung
in Form einer Geldrente
festgesetzt werden, so
darf der Kapitalwert der Rente
diesen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Der Reisende kann jedoch
mit dem Luftfrachtführer
eine höhere Haftsumme besonders
vereinbaren.
(2) Bei der Beförderung von
aufgegebenem Reisegepäck oder
Gütern haftet der Luftfrachtführer
nur bis zu einem Betrage
von 250 Franken für das Kilogramm.
Diese Beschränkung gilt
nicht, wenn der Absender bei
der Aufgabe des Stückes - das
Interesse an der Lieferung besonders
deklariert und den
etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet
hat. In diesem Falle hat
der Luftfrachtführer bis zur
Höhe des deklarierten Betrages
Ersatz zu leisten, sofern er
nicht beweist, daß dieser höher
ist als das tatsächliche Interesse
des Absenders an der Lieferung.
(3) Die Haftung des Luftfrachtführers
für Gegenstände,
die der Reisende in seiner Obhut
behält, ist auf einen
Höchstbetrag von 5000 Franken
gegenüber jedem Reisenden
beschränkt.
(4) Die oben angegebenen Beträge
sind in französischen
Franken im Werte von 65 1/2
Milligramm Gold von 900/1000
Feingehalt ausgedrückt. Sie
können in abgerundete Beträge
einer jeden Landeswährung
umgewandelt werden.
Artikel 23.
Jede Bestimmung des Beförderungsvertrages,
durch welche
die Haftung des Luftfrachtführers
ganz oder teilweise
ausgeschlossen oder die in diesem
Abkommen bestimmte
Haftsumme herabgesetzt werden
soll, ist nichtig; ihre
Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit
des Vertrages zur Folge;
dieser bleibt den Vorschriften
dieses Abkommens unterworfen.
Artikel 24.
(1) In den Fällen der Artikel 18
und 19 kann ein Anspruch auf
Schadenersatz, auf welchem
Rechtsgrund er auch beruht, nur
unter den Voraussetzungen und
Beschränkungen geltend gemacht
werden, die in diesem Abkommen
vorgesehen sind.
(2) Die Vorschrift des vorstehenden
Absatzes findet auch
in den Fällen des Artikels 17
Anwendung. Die Frage, welche
Personen zur Klage berechtigt
sind und was für Rechte
ihnen zustehen, wird hiedurch
nicht berührt.
Artikel 25.
(1) Hat der Luftfrachtführer
den Schaden vorsätzlich oder
durch eine Fahrlässigkeit herbeigeführt,
die nach dem Recht
des angerufenen Gerichts dem
Vorsatz gleichsteht, so kann er
sich nicht auf die Bestimmungen
dieses Abkommens berufen, die
seine Haftung ausschließen oder
beschränken.
(2) Das gleiche gilt, wenn der
Schaden unter denselben Voraussetzungen
von einem seiner
Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen
verursacht worden
ist.
Artikel 26.
(1) Nimmt der Empfänger
Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos
an, so wird bis zum Beweise
des Gegenteils vermutet,
daß sie in gutem Zustand und
dem Beförderungsschein entsprechend
abgeliefert worden
sind.
(2) Im Falle einer Beschädigung
muß der Empfänger unverzüglich
nach Entdeckung des
Schadens, aber jedenfalls bei
Reisegepäck binnen 3 Tagen,
bei Gütern spätestens binnen
7 Tagen nach der Annahme dem
Luftfrachtführer Anzeige erstatten.
Im Fall einer Verspätung
muß die Anzeige spätestens
14 Tage, nachdem das Reisegepäck
oder das Gut dem Empfänger
zur Verfügung gestellt worden
ist, erfolgen.
(3) Jede Beanstandung muß
auf den Beförderungsschein gesetzt
oder in anderer Weise
schriftlich erklärt und innerhalb
der dafür vorgesehenen Frist
abgesandt werden.
(4) Wird die Anzeigefrist versäumt,
so ist jede Klage gegen
den Luftfrachtführer ausgeschlossen,
es sei denn, daß dieser
arglistig gehandelt hat.
Artikel 27.
Stirbt der Schuldner, so kann
der Anspruch auf Schadenersatz
in den Grenzen dieses Abkommens
gegen seine Rechtsnachfolger
geltend gemacht werden.
Artikel 28.
(1) Die Klage auf Schadenersatz
muß in dem Gebiet eines
der Hohen Vertragschließenden
Teile erhoben werden, und zwar
nach Wahl des Klägers entweder
bei dem Gericht des Ortes, wo
der Luftfrachtführer seinen
Wohnsitz hat oder wo sich seine
Hauptbetriebsleitung oder diejenige
seiner Geschäftsstellen befindet,
durch die der Vertrag
abgeschlossen worden ist, oder
bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
(2) Das Verfahren richtet sich
nach den Gesetzen des angerufenen
Gerichtes.
Artikel 29.
(1) Die Klage auf Schadenersatz
kann nur binnen einer
Ausschlußfrist von zwei Jahren
erhoben werden. Die Frist beginnt
mit dem Tage, an dem
das Luftfahrzeug am Bestimmungsort
angekommen ist oder
an dem es hätte ankommen
sollen oder an dem die Beförderung
abgebrochen worden ist.
(2) Die Berechnung der Frist
bestimmt sich nach den Gesetzen
des angerufenen Gerichts.
Artikel 30.
(1) Wird die Beförderung
durch mehrere aufeinanderfolgende
Luftfrachtführer ausgeführt
(Artikel 1 Abs. 3), so ist
jeder von ihnen, der Reisende,
Reisegepäck oder Güter annimmt,
den Vorschriften dieses
Abkommens unterworfen; er
gilt als eine der Parteien des
Beförderungsvertrages, soweit
dieser sich auf den Teil der Beförderung
bezieht, der unter
seiner Leitung ausgeführt wird.
(2) Bei einer solchen Beförderung
von Reisenden können
der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigten
Personen
nur den Luftfrachtführer in Anspruch
nehmen, der die Beförderung
ausgeführt hat, in deren
Verlauf der Unfall oder die Verspätung
eingetreten ist, es sei
denn daß der erste Luftfrachtführer
durch ausdrückliche Vereinbarung
die Haftung für die
ganze Reise übernommen hat.
(3) Handelt es sich um Reisegepäck
oder Güter, so kann der
Absender den ersten, der
Empfänger, der die Auslieferung
verlangen kann, den letzten,
und jeder von ihnen denjenigen
Luftfrachtführer in Anspruch
nehmen, welcher die Beförderung
ausgeführt hat, in deren
Verlauf die Zerstörung, der Verlust
oder die Beschädigung erfolgt
oder die Verspätung ein-
getreten ist. Diese Luftfrachtführer
haften dem Absender
und dem Empfänger als Gesamtschuldner.
4. KAPITEL.
BESTIMMUNGEN ÜBER GEMISCHTE
BEFÖRDERUNGEN.
Artikel 31.
(1) Bei gemischten Beförderungen,
die zum Teil durch Luftfahrzeuge,
zum Teil durch andere
Verkehrsmittel ausgeführt
werden, gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens nur für
die Luftbeförderung und nur,
wenn diese den Voraussetzungen
des Artikels 1 entspricht.
(2) Keine Bestimmung dieses
Abkommens hindert die Parteien,
für den Fall einer gemischten
Beförderung Bedingungen
für die Beförderung
durch andere Verkehrsmittel in
den Luftbeförderungsschein aufzunehmen,
sofern hinsichtlich
der Luftbeförderung die Vorschriften
dieses Abkommens
beachtet werden.
5. KAPITEL.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
Artikel 32.
Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages
und alle vor
Eintritt des Schadens getroffenen
besonderen Vereinbarungen,
worin die Parteien durch Bestimmung
des anzuwendenden
Rechts oder durch Änderung der
Vorschriften über die Zuständigkeit
von diesem Abkommen
abweichende Regeln festsetzen,
sind nichtig. Im Falle der Beförderung
von Gütern sind jedoch
Schiedsklauseln im Rahmen dieses
Abkommens zulässig, wenn
das Verfahren im Bezirk eines
der im Artikel 28 Abs. 1 bezeichneten
Gerichte stattfinden
soll.
Artikel 33.
Keine Bestimmung dieses
Abkommens hindert den Luft-
frachtführer, den Abschluß eines
Beförderungsvertrages zu verweigern
oder Beförderungsbedingungen
festzusetzen, die nicht
im Widerspruch mit den Vorschriften
dieses Abkommens
stehen.
Artikel 34.
Dieses Abkommen ist nicht
anwendbar
1. auf internationale Luftbeförderungen,
die von einem
Luftfahrtunternehmen als erste
Versuche zur Errichtung planmäßig
zu betreibender Luftverkehrslinien
ausgeführt werden,
2. auf Beförderungen, die
unter außergewöhnlichen Umständen
und nicht im Rahmen
des gewöhnlichen Luftverkehrs
ausgeführt werden.
Artikel 35.
Der Ausdruck „Tage" im
Sinne dieses Abkommens umfaßt
auch die Sonn- und Feiertage.
Artikel 36.
Dieses Abkommen ist in französischer
Sprache in einer einzigen
Urschrift . abgefaßt, die in
den Archiven des Polnischen
Ministeriums des Auswärtigen
aufbewahrt bleiben soll. Die
Polnische Regierung wird der
Regierung jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile eine beglaubigte
Abschrift übermitteln.
Artikel 37.
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert
werden. Die Ratifikationsurkunden
sollen in den
Archiven des Polnischen Ministeriums
des Auswärtigen niedergelegt
werden, das der Regierung
jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile die erfolgte
Niederlegung anzeigen wird.
(21 Dieses Abkommen tritt,
nachdem es von fünf der Hohen
Vertragschließenden Teile ratifiziert
ist, zwischen ihnen am
neunzigsten Tage nach der Nie-
derlegung der fünften Ratifikationsurkunde
in Kraft. Nach
diesem Zeitpunkt tritt es
zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen, die es ratifiziert
haben, und dem Hohen
Vertragschließenden Teil, der
seine Ratifikationsurkunde niederlegt,
am neunzigsten Tage
nach dieser Niederlegung in
Kraft.
(3) Die Regierung der Republik
Polen wird der Regierung
jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile den Tag des
Inkrafttretens dieses Abkommens
sowie den Tag der Niederlegung
jeder Ratifikationsurkunde
anzeigen.
Artikel 38.
(1) Der Beitritt zu diesem
Abkommen bleibt nach seinem
Inkrafttreten allen Staaten
offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
eine Anzeige an die Regierung
der Republik Polen, welche die
Regierung eines jeden der Hohen
Vertragschließenden Teile hievon
verständigen wird.
(3) Der Beitritt wird mit dem
neunzigsten Tage seit der Anzeige
an die Regierung der Republik
Polen wirksam.
Artikel 39.
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann dieses
Abkommen durch schriftliche
Anzeige an die Regierung der
Republik Polen, welche die Regierung
jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile hievon
unverzüglich benachrichtigen
wird, kündigen.
(2) Diese Kündigung wird
sechs Monate nach ihrer Erklärung
wirksam, und zwar nur
bezüglich des Vertragsteils, der
sie ausgesprochen hat.
Artikel 40.
(1) Die Hohen Vertragschließenden
Teile können bei
der Unterzeichnung, der Niederlegung
der Ratifikationsurkunden
oder anläßlich ihres Beitritts
erklären, daß die Annahme
dieses Abkommens sich
nicht auf die Gesamtheit oder
irgendeinen Teil ihrer Kolonien,
Protektorate oder der unter
ihrem Mandat stehenden Gebiete
oder jedes andere unter
ihrer Staatshoheit, Herrschaft
oder Oberhoheit stehende Gebiet
bezieht.
(2) Sie können demgemäß
späterhin im Namen der Gesamtheit
oder irgendeinen Teiles
ihrer Kolonien, Protektorate
oder der unter ihrem Mandat
stehenden Gebiete oder jedes
anderen unter ihrer Staatshoheit,
Herrschaft oder Oberhoheit
stehenden Gebietes ihren
Beitritt gesondert erklären.
(3) Sie können ferner dieses
Abkommen unter Beachtung
seiner Bestimmungen für die
Gesamtheit oder irgendeinen
Teil ihrer Kolonien, Protektorate
oder die unter ihrem Mandat
stehenden Gebiete oder jedes
andere unter ihrer Staatshoheit,
Herrschaft oder Oberhoheit
stellende Gebiet gesondert kündigen.
Artikel 41.
Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile ist befugt,
frühestens zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens
den Zusammentritt einer neuen
Internationalen Konferenz zu
veranlassen, um etwaige Verbesserungen
des Abkommens herbeizuführen.
Er hat sich zu
diesem Zweck an die Regierung
der Französischen Republik zu
wenden, welche die zur Vorbereitung
dieser Konferenz erforderlichen
Maßnahmen treffen
wird.
Dieses Abkommen Hegt bis
zum 31. Jänner 1930 zur Zeichnung
auf.
Geschehen zu Warschau am
12. Oktober 1929.
ZUSATZPROTOKOLL.
Zu Artikel 2.
Die Hohen Vertragschließenden
Teile behalten sich das
Recht vor, bei der Ratifikation
oder dem Beitritt zu erklären,
daß die Vorschrift des Artikels 2
Abs. 1 dieses Abkommens keine
Anwendung auf internationale
Luftbeförderungen finden soll,
die unmittelbar durch den Staat,
seine Kolonien, Protektorate,
die unter seinem Mandat stehenden
Gebiete oder andere unter
seiner Staatshoheit, Oberhoheit
oder Herrschaft stehende Gebiete
ausgeführt werden.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde zu diesem Abkommen am 28. September 1961 im
Polnischen Ministerium des Auswärtigen hinterlegt. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 wird dieses
Abkommen für Österreich am 27. Dezember 1961 in Kraft treten.
Nach Mitteilung des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen haben folgende Staaten dieses
Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten
Argentinien, Äthiopien, Australien, Deutsches Reich (am 30. September 1933), Belgien, Brasilien,
Bulgarien, Burma, Ceylon, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guinea, Indien,
Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Laos,
Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Malaya, Mali, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Niederlande,
Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika,
Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela,
Vereinigte Arabische Republik (mit dem ägyptischen Landesteil), Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Weißrußland.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Abkommen
für folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich
wahrgenommen werden, Anwendung findet
1. Am 3. Dezember 1934: Bahamas, Bermudas, Barbados, Guayana;
2. am 12. Dezember 1934: Honduras, Zypern, Falkland-Inseln, Fidschi-Inseln, Gambia, Gibraltar,
Hongkong, Jamaika mit umliegenden Inseln, Kenia, Leeward-Inseln (Antigua, Caraiba,
Montserrat, St. Christoph und Nevis, Jungfern-Inseln), Malta, Mauritius, Nigeria, Kamerun,
Nordrhodesien, Njassaland, St. Helena und Asunción, Seychellen, Sierra Leone, Tanganjika,
Trinidad und Tobago, Uganda, Salomon-Inseln, Gilbert- und Ellice-Inseln, Sansibar, Windward-
Inseln (Grenada, St. Lucia, St. Vincent, Dominica);
3. am 3. Jänner 1935: Südrhodesien;
4. am 4. Juli 1936: Nordborneo, Brunei, Sarawak, Tonga;
5. am 14. September 1938: Protektorat Aden;
6. am 24. Feber 1938: Kolonie Aden;
7. am 2. September 1957: Basutoland, Betschuanaland, Swasiland.