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286. Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen).

Nachdem das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen

Luftverkehr (Warschauer Abkommen), welches also lautet

(Übersetzung)

1. KAPITEL.

GEGENSTAND — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen gilt für

jede internationale Beförderung

von Personen, Reisegepäck oder

Gütern, die durch Luftfahrzeuge

gegen Entgelt erfolgt. Es gilt

auch für unentgeltliche Beförderungen

durch Luftfahrzeuge,

wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen

ausgeführt werden.

(2) Als „internationale Beförderung"

im Sinne dieses Abkommens

ist jede Beförderung

anzusehen, bei der nach den

Vereinbarungen der Parteien der

Abgangsort und der Bestimmungsort,

gleichviel ob eine

Unterbrechung der Beförderung

oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet

oder nicht, in den Gebieten

von zwei der Hohen Vertragschließenden

Teile liegen,

oder wenn diese Orte zwar im

Gebiet nur eines Vertragsteiles

liegen, aber eine Zwischenlandung

in einem Gebiete vorgesehen

ist, das unter der Staatshoheit,

der Oberhoheit, der

Mandatsgewalt oder der Herrschaft

eines anderen der Hohen

Vertragschließenden Teile oder

eines Nichtvertragsstaates steht.

Erfolgt die Beförderung ohne

eine solche Zwischenlandung

zwischen Gebieten, die der

Staatshoheit, der Oberhoheit,

der Mandatsgewalt oder der

Herrschaft ein und desselben

Hohen Vertragschließenden

Teiles unterstehen, so gilt sie

nicht als internationale Beförderung

im Sinne dieses Abkommens.

(3) Ist eine Beförderung von

mehreren aufeinanderfolgenden

Luftfrachtführern auszuführen,

so gilt sie für die Anwendbarkeit

dieses Abkommens als eine einzige

Beförderung, sofern sie von

den Parteien als einheitliche

Leistung vereinbart worden ist.

Hiebei macht es keinen Unterschied,

ob der Beförderungsvertrag

in der Form eines einzigen

oder einer Reihe von Verträgen

geschlossen worden ist. Eine

solche Beförderung verliert ihre

Eigenschaft als internationale

Beförderung nicht dadurch, daß

einer oder eine Reihe der Verträge

ausschließlich in Gebieten

auszuführen sind, die der Staatshoheit,

der Oberhoheit, der

Mandatsgewalt oder der Herrschaft

eines und desselben

Hohen Vertragschließenden

Teiles unterstehen.

Artikel 2.

(1) Sind die Voraussetzungen

des Artikels 1 gegeben, so gilt

das Abkommen auch für Beförderungen,

die der Staat oder

eine andere juristische Person

des öffentlichen Rechtes ausführen.

(2) Auf Beförderungen, die

unter der Herrschaft internationaler

Vereinbarungen über

den Postverkehr ausgeführt werden,

findet dieses Abkommen

keine Anwendung.

2. KAPITEL.

BEFÖRDERUNGSSCHEINE.

1. ABSCHNITT. — FLUGSCHEIN.

Artikel 3.

(1) Bei einer Beförderung von

Reisenden hat der Luftfracht-

führer einen Flugschein auszustellen,

der folgende Angaben

enthalten soll

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) Abgangs- und Bestimmungsort;

c) die vorgesehenen Zwischenlandungen;

der Luftfrachtführer

kann sich jedoch

vertraglich ausbedingen,

daß er sie beim Vorliegen

zwingender Gründe

ändern darf, ohne daß die

Beförderung hiedurch

ihre Eigenschaft als internationale

Beförderung verliert;

d) Namen und Anschrift des

oder der Luftfrachtführer;

e) die Angabe, daß die Beförderung

der Haftungsordnung

dieses Abkommens

unterliegt.

(2) Auf den Bestand und die

Wirksamkeit des Beförderungsvertrages

ist es ohne Einfluß,

wenn der Flugschein fehlt, in

Verlust gerät oder nicht ordnungsmäßig

ist; auch in diesen

Fällen unterliegt der Vertrag

den Vorschriften dieses Abkommens.

Hat jedoch der Luftfrachtführer

den Reisenden zugelassen,

ohne daß ein Flugschein

ausgestellt worden ist, so kann

er sich nicht auf die Bestimmungen

dieses Abkommens berufen,

die seine Haftung ausschließen

oder beschränken.

2. ABSCHNITT. — FLUGGEPÄCKSCHEIN.

Artikel 4.

(1) Bei der Beförderung von

Reisegepäck hat der Luftfrachtführer

einen Fluggepäckschein

auszustellen, soweit es sich nicht

um kleine Gegenstände zum

persönlichen Gebrauch handelt,

die der Reisende in seiner Obhut

behält.

(2) Der Fluggepäckschein wird

in zwei Stücken ausgefertigt;

das eine ist für den Reisenden,

das andere für den Luftfrachtführer

bestimmt.

(3) Der Fluggepäckschein soll

folgende Angaben enthalten

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) Abgangs- und Bestimmungsort;

c) Namen und Anschrift des

oder der Luftfrachtführer;

d) die Nummern des Flugscheines;

e) die Angabe, daß das Gepäck

dem Inhaber des Gepäckscheines

ausgeliefert

wird;

f) Anzahl und Gewicht der

Gepäckstücke;

g) den Betrag des gemäß Artikel

22 Absatz 2 deklarierten

Wertes;

h) die Angabe, daß die Beförderung

der Haftungsordnung

dieses Abkommens

unterliegt.

(4) Auf den Bestand und die

Wirksamkeit des Beförderungsvertrags

ist es ohne Einfluß,

wenn der Fluggepäckschein

fehlt, in Verlust gerät oder nicht

ordnungsmäßig ist; auch in

diesen Fällen unterliegt der Vertrag

den Vorschriften dieses Abkommens.

Hat jedoch der Luftfrachtführer

das Reisegepäck angenommen,

ohne einen Fluggepäckschein

auszustellen, oder

enthält der Schein nicht die

unter d), f), h) vorgesehenen

Angaben, so kann der Luftfrachtführer

sich nicht auf die

Bestimmungen dieses Abkommens

berufen, die seine Haftung

ausschließen oder beschränken.

3. ABSCHNITT. — LUFTFRACHTBRIEF.

Artikel 5.

(1) Bei der Beförderung von

Gütern kann der Luftfrachtführer

vom Absender die Ausstellung

und Aushändigung eines

Beförderungscheins (Luftfrachtbrief)

und der Absender vom

Luftfrachtführer die Annahme

dieser Urkunde verlangen.

(2) Auf den Bestand und die

Wirksamkeit des Frachtvertrages

ist es ohne Einfluß, wenn der

Luftfrachtbrief fehlt, in Verlust

gerät oder nicht ordnungsmäßig

ist; auch in diesen Fällen unterliegt

der Vertrag den Vorschriften

dieses Abkommens, jedoch

unbeschadet der Bestimmung des

Artikels 9.

Artikel 6.

(1) Der Luftfrachtbrief wird

vom Absender in drei Ausfertigungen

ausgestellt und mit dem

Gute ausgehändigt.

(2) Das erste Stück trägt den

Vermerk „für den Luftfrachtführer";

es wird vom Absender

unterzeichnet. Das zweite Stück

trägt den Vermerk „für den

Empfänger"; es wird vom Absender

und vom Luftfrachtführer

unterzeichnet und begleitet

das Gut. Das dritte Stück

wird vom Luftfrachtführer

unterzeichnet und nach Annahme

des Gutes dem Absender

ausgehändigt.

(3) Die Unterzeichnung durch

den Luftfrachtführer muß unverzüglich

nach Annahme des

Gutes erfolgen.

(4) Die Unterschrift des Luftfrachtführers

kann durch einen

Stempel ersetzt, die des Absenders

kann gedruckt oder durch

einen Stempel ersetzt werden.

(5) Wird der Luftfrachtbrief

auf Verlangen des Absenders

vom Luftfrachtführer ausgestellt,

so wird bis zum Beweis

des Gegenteils vermutet, daß

der Luftfrachtführer als Beauftragter

des Absenders gehandelt

hat.

Artikel 7.

Besteht die Sendung aus

mehreren Frachtstücken, so kann

der Luftfrachtführer vom Absender

die Ausstellung mehrerer

Luftfrachtbriefe verlangen.

Artikel 8.

Der Luftfrachtbrief soll folgende

Angaben enthalten

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) Abgangs- und Bestimmungsort;

c) die vorgesehenen Zwischenlandungen;

der Luftfrachtführer

kann sich jedoch

vertraglich ausbedingen,

daß er sie beim

Vorliegen zwingender

Gründe ändern darf, ohne

daß die Beförderung hiedurch

ihre Eigenschaft als

internationale Beförderung

verliert;

d) Namen und Anschrift des

Absenders;

e) Namen und Anschrift des

ersten Luftfrachtführers;

f) Namen und Anschrift des

Empfängers, wenn dieser

benannt ist;

g) die Art des Gutes;

h) Anzahl, Art und Verpackung

und die besonderen

Merkzeichen oder Nummern

der Frachtstücke;

i) Gewicht, Menge, Raumgehalt

oder Maße des

Gutes;

j) den äußerlich erkennbaren

Zustand des Gutes und der

Verpackung;

k) den Beförderungspreis,

wenn er vereinbart ist,

sowie Zeit und Ort der

Zahlung und die Person

des Zahlungspflichtigen;

l) bei Nachnahmesendungen

den Preis des Gutes und

gegebenenfalls den Betrag

der Nachnahmekosten;

m) den Betrag des gemäß Artikel

22 Absatz 2 deklarierten

Wertes;

n) die Angabe, in wieviel

Stücken der Luftfrachtbrief

ausgestellt ist;

o) ein Verzeichnis der dem

Luftfrachtführer übergebenen

Begleitpapiere;

p) die Beförderungsfrist und

eine kurze Bezeichnung des

Reisewegs (über ...), sofern

sie vereinbart sind;

q) die Angabe, daß die Beförderung

der Haftungsordnung

dieses Abkommens

unterliegt.

Artikel 9.

Hat der Luftfrachtführer das

Gut angenommen, ohne daß ein

Luftfrachtbrief ausgestellt worden

ist, oder enthält der Frachtbrief

nicht alle im Artikel 8

Buchstabe a) bis i) und q) bezeichneten

Angaben, so kann er

sich nicht auf die Bestimmungen

dieses Abkommens berufen, die

seine Haftung ausschließen oder

beschränken.

Artikel 10.

(1) Der Absender haftet für

die Richtigkeit der Angaben und

Erklärungen über das Gut, die

er im Luftfrachtbrief angibt.

(2) Er haftet für den Schaden,

den der Luftfrachtführer oder

ein Dritter dadurch erleidet, daß

diese Angaben unrichtig, ungenau

oder unvollständig sind.

Artikel 11.

(1) Der Luftfrachtbrief erbringt

den Beweis für den Abschluß

des Vertrages, den

Empfang des Gutes und die Beförderungsbedingungen;

der

Gegenbeweis ist zulässig.

(2) Die Angaben des Luftfrachtbriefes

über Gewicht,

Maße und Verpackung des

Gutes sowie über die Anzahl

der Frachtstücke gelten bis zum

Beweis des Gegenteils als richtig.

Die Angaben über Menge,

Raumgehalt und Zustand des

Gutes erbringen gegenüber dem

Luftfrachtführer nur insoweit

Beweis, als dieser sie in Gegenwart

des Absenders nachgeprüft

hat und dies auf dem Frachtbrief

vermerkt ist, oder wenn

es sich um Angaben handelt, die

sich auf den äußerlich erkennbaren

Zustand des Gutes beziehen.

Artikel 12.

(1) Der Absender ist unter der

Bedingung, daß er alle Verpflichtungen

aus dem Frachtvertrag

erfüllt, berechtigt, über das

Gut in der Weise zu verfügen,

daß er es an Abgangs- oder Bestimmungsflughafen

sich zurückgeben,

unterwegs während einer

Landung aufhalten, am Bestimmungsort

oder unterwegs an

eine andere Person als den im

Luftfrachtbrief bezeichneten

Empfänger abliefern oder nach

dem Abgangsflughafen zurückbringen

läßt. Dieses Recht kann

nur insoweit ausgeübt werden,

als dadurch der Luftfrachtführer

oder die anderen Absender nicht

geschädigt werden. Der Absender

ist zur Erstattung der durch

die Ausführung der Verfügung

entstehenden Kosten verpflichtet.

(2) Ist die Ausführung der

Weisungen des Absenders unmöglich,

so hat der Luftfrachtführer

ihn unverzüglich zu verständigen.

(3) Entspricht der Luftfrachtführer

den Weisungen des Absenders,

ohne die Vorlage des

diesem übergebenen Stückes des

Luftfrachtbriefes zu verlangen,

so haftet er unbeschadet seines

Rückgriffs gegen den Absender

dem rechtmäßigen Besitzer des

Luftfrachtbriefs für den hieraus

entstehenden Schaden.

(4) Das Recht des Absenders

erlischt mit dem Zeitpunkt, in

dem das Recht des Empfängers

gemäß Artikel 13 entsteht. Es

lebt wieder auf, wenn der

Empfänger die Annahme des

Luftfrachtbriefs oder des Gutes

verweigert, oder wenn er nicht

erreicht werden kann.

Artikel 13.

(1) Außer den Fällen des Artikels

12 ist der Empfänger nach

Ankunft des Gutes am Bestimmungsort

berechtigt, vom Luftfrachtführer

die Aushändigung

des Luftfrachtbriefs und die Ablieferung

des Gutes gegen Zahlung

der geschuldeten Beträge

und gegen Erfüllung der im

Frachtbrief angegebenen Beförderungsbedingungen

zu verlangen.

(2) Mangels abweichender Vereinbarung

hat der Luftfrachtführer

dem Empfänger die Ankunft

des Gutes unverzüglich

anzuzeigen.

(3) Ist der Verlust des Gutes

vom Luftfrachtführer anerkannt

oder ist das Gut nach

Ablauf von 7 Tagen seit dem

Tage, an dem es hätte eintreffen

sollen, nicht eingetroffen,

so kann der Empfänger

die Rechte aus dem Frachtvertrage

gegen den Luftfrachtführer

geltend machen.

Artikel 14.

Der Absender und der Empfänger

können, gleichviel ob sie

für eigene oder fremde Rechnung

handeln, die ihnen nach

Artikel 12 und 13 zustehenden

Rechte im eigenen Namen geltend

machen, sofern sie die

Verpflichtungen aus dem

Frachtvertrage erfüllen.

Artikel 15.

(1) Die Beziehungen zwischen

dem Absender und dem Empfänger

sowie die Beziehungen

Dritter, deren Rechte vom Absender

oder vom Empfänger

herrühren, werden durch die

Vorschriften der Artikel 12, 13

und 14 nicht berührt.

(2) Jede von den Vorschriften

der Artikel 12, 13 und 14 abweichende

Vereinbarung muß

auf dem Luftfrachtbrief vermerkt

werden.

Artikel 16.

(1) Der Absender ist verpflichtet,

alle Auskünfte zu erteilen,

die vor Aushändigung

des Gutes an den Empfänger

zur Erfüllung der Zoll-, Steuer-

oder Polizeivorschriften erforderlich

sind, und alle zu diesem

Zweck notwendigen Begleitpapiere

dem Luftfrachtbrief

beizugeben. Der Absender haftet

dem Luftfrachtführer für

alle Schäden, die aus dem

Fehlen, der Unzulänglichkeit

oder Unrichtigkeit dieser Auskünfte

und Papiere entstehen,

es sei denn, daß dem Luftfrachtführer

oder seinen Leuten

ein Verschulden zur Last fällt.

(2) Der Luftfrachtführer ist

nicht verpflichtet, diese Auskünfte

und Papiere auf ihre

Richtigkeit und Vollständigkeit

zu prüfen.

3. KAPITEL.

HAFTUNG DES LUFTFRACHTFÜHRERS.

Artikel 17.

Der Luftfrachtführer hat den

Schaden zu ersetzen, der dadurch

entsteht, daß ein Reisender

getötet, körperlich verletzt

oder sonst gesundheitlich geschädigt

wird, wenn der Unfall,

durch den der Schaden verursacht

wurde, sich an Bord des

Luftfahrzeugs oder beim Ein-

oder Aussteigen ereignet hat.

Artikel 18.

(1) Der Luftfrachtführer hat

den Schaden zu ersetzen, der

durch Zerstörung, Verlust

oder Beschädigung von aufgegebenem

Reisegepäck oder von

Gütern entsteht, wenn das Ereignis,

durch das der Schaden

verursacht wurde, während der

Luftbeförderung eingetreten ist.

(2) Der Ausdruck „Luftbeförderung"

im Sinne des vorstehenden

Absatzes umfaßt den

Zeitraum, während dessen das

Reisegepäck oder die Güter

sich auf einem Flughafen, an

Bord eines Luftfahrzeuges

oder, bei Landung außerhalb

eines Flughafens, an einem beliebigen

Orte unter der Obhut

des Luftfrachtführers befinden.

(3) Der Zeitraum der Luftbeförderung

umfaßt keine Beförderung

zu Lande, zur See

oder auf Binnengewässern

außerhalb eines Flughafens. Erfolgt

jedoch eine solche Beförderung

bei Ausführung des

Luftbeförderungsvertrages zum

Zwecke der Verladung, der

Ablieferung oder der Umladung,

so wird bis zum Beweise

des Gegenteils vermutet,

daß der Schaden durch ein

während der Luftbeförderung

eingetretenes Ereignis verursacht

worden sei.

Artikel 19.

Der Luftfrachtführer hat den

Schaden zu ersetzen, der durch

Verspätung bei der Luftbeförderung

von Reisenden, Gepäck

oder Gütern entsteht.

Artikel 20.

(1) Die Ersatzpflicht tritt

nicht ein, wenn der Luftfrachtführer

beweist, daß er und

seine Leute alle erforderlichen

Maßnahmen zur Vergütung des

Schadens getroffen haben oder

daß sie diese Maßnahmen nicht

treffen konnten.

(2) Bei dieser Beförderung

von Gütern und Reisegepäck

tritt die Ersatzpflicht nicht ein,

wenn der Luftfrachtführer beweist,

daß der Schaden durch

fehlerhafte Lenkung, Führung

oder Navigation des Luftfahrzeuges

entstanden ist und daß

er und seine Leute sonst alle

erforderlichen Maßnahmen zur

Verhütung des Schadens getroffen

haben.

Artikel 21.

Beweist der Luftfrachtführer,

daß ein eigenes Verschulden

des Geschädigten den Schaden

verursacht oder bei der Ent-

stehung des Schadens mitgewirkt

hat, so kann das Gericht

nach Maßgabe seines heimischen

Rechts entscheiden, daß der

Luftfrachtführer nicht oder nur

in vermindertem Umfang zum

Schadenersatz verpflichtet ist.

Artikel 22.

(1) Bei der Beförderung von

Personen haftet der Luftfrachtführer

jedem Reisenden gegenüber

nur bis zu einem Betrage

von 125.000 Franken. Kann

nach dem heimischen Recht des

angerufenen Gerichts die Entschädigung

in Form einer Geldrente

festgesetzt werden, so

darf der Kapitalwert der Rente

diesen Höchstbetrag nicht übersteigen.

Der Reisende kann jedoch

mit dem Luftfrachtführer

eine höhere Haftsumme besonders

vereinbaren.

(2) Bei der Beförderung von

aufgegebenem Reisegepäck oder

Gütern haftet der Luftfrachtführer

nur bis zu einem Betrage

von 250 Franken für das Kilogramm.

Diese Beschränkung gilt

nicht, wenn der Absender bei

der Aufgabe des Stückes - das

Interesse an der Lieferung besonders

deklariert und den

etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet

hat. In diesem Falle hat

der Luftfrachtführer bis zur

Höhe des deklarierten Betrages

Ersatz zu leisten, sofern er

nicht beweist, daß dieser höher

ist als das tatsächliche Interesse

des Absenders an der Lieferung.

(3) Die Haftung des Luftfrachtführers

für Gegenstände,

die der Reisende in seiner Obhut

behält, ist auf einen

Höchstbetrag von 5000 Franken

gegenüber jedem Reisenden

beschränkt.

(4) Die oben angegebenen Beträge

sind in französischen

Franken im Werte von 65 1/2

Milligramm Gold von 900/1000

Feingehalt ausgedrückt. Sie

können in abgerundete Beträge

einer jeden Landeswährung

umgewandelt werden.

Artikel 23.

Jede Bestimmung des Beförderungsvertrages,

durch welche

die Haftung des Luftfrachtführers

ganz oder teilweise

ausgeschlossen oder die in diesem

Abkommen bestimmte

Haftsumme herabgesetzt werden

soll, ist nichtig; ihre

Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit

des Vertrages zur Folge;

dieser bleibt den Vorschriften

dieses Abkommens unterworfen.

Artikel 24.

(1) In den Fällen der Artikel 18

und 19 kann ein Anspruch auf

Schadenersatz, auf welchem

Rechtsgrund er auch beruht, nur

unter den Voraussetzungen und

Beschränkungen geltend gemacht

werden, die in diesem Abkommen

vorgesehen sind.

(2) Die Vorschrift des vorstehenden

Absatzes findet auch

in den Fällen des Artikels 17

Anwendung. Die Frage, welche

Personen zur Klage berechtigt

sind und was für Rechte

ihnen zustehen, wird hiedurch

nicht berührt.

Artikel 25.

(1) Hat der Luftfrachtführer

den Schaden vorsätzlich oder

durch eine Fahrlässigkeit herbeigeführt,

die nach dem Recht

des angerufenen Gerichts dem

Vorsatz gleichsteht, so kann er

sich nicht auf die Bestimmungen

dieses Abkommens berufen, die

seine Haftung ausschließen oder

beschränken.

(2) Das gleiche gilt, wenn der

Schaden unter denselben Voraussetzungen

von einem seiner

Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen

verursacht worden

ist.

Artikel 26.

(1) Nimmt der Empfänger

Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos

an, so wird bis zum Beweise

des Gegenteils vermutet,

daß sie in gutem Zustand und

dem Beförderungsschein entsprechend

abgeliefert worden

sind.

(2) Im Falle einer Beschädigung

muß der Empfänger unverzüglich

nach Entdeckung des

Schadens, aber jedenfalls bei

Reisegepäck binnen 3 Tagen,

bei Gütern spätestens binnen

7 Tagen nach der Annahme dem

Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Im Fall einer Verspätung

muß die Anzeige spätestens

14 Tage, nachdem das Reisegepäck

oder das Gut dem Empfänger

zur Verfügung gestellt worden

ist, erfolgen.

(3) Jede Beanstandung muß

auf den Beförderungsschein gesetzt

oder in anderer Weise

schriftlich erklärt und innerhalb

der dafür vorgesehenen Frist

abgesandt werden.

(4) Wird die Anzeigefrist versäumt,

so ist jede Klage gegen

den Luftfrachtführer ausgeschlossen,

es sei denn, daß dieser

arglistig gehandelt hat.

Artikel 27.

Stirbt der Schuldner, so kann

der Anspruch auf Schadenersatz

in den Grenzen dieses Abkommens

gegen seine Rechtsnachfolger

geltend gemacht werden.

Artikel 28.

(1) Die Klage auf Schadenersatz

muß in dem Gebiet eines

der Hohen Vertragschließenden

Teile erhoben werden, und zwar

nach Wahl des Klägers entweder

bei dem Gericht des Ortes, wo

der Luftfrachtführer seinen

Wohnsitz hat oder wo sich seine

Hauptbetriebsleitung oder diejenige

seiner Geschäftsstellen befindet,

durch die der Vertrag

abgeschlossen worden ist, oder

bei dem Gericht des Bestimmungsortes.

(2) Das Verfahren richtet sich

nach den Gesetzen des angerufenen

Gerichtes.

Artikel 29.

(1) Die Klage auf Schadenersatz

kann nur binnen einer

Ausschlußfrist von zwei Jahren

erhoben werden. Die Frist beginnt

mit dem Tage, an dem

das Luftfahrzeug am Bestimmungsort

angekommen ist oder

an dem es hätte ankommen

sollen oder an dem die Beförderung

abgebrochen worden ist.

(2) Die Berechnung der Frist

bestimmt sich nach den Gesetzen

des angerufenen Gerichts.

Artikel 30.

(1) Wird die Beförderung

durch mehrere aufeinanderfolgende

Luftfrachtführer ausgeführt

(Artikel 1 Abs. 3), so ist

jeder von ihnen, der Reisende,

Reisegepäck oder Güter annimmt,

den Vorschriften dieses

Abkommens unterworfen; er

gilt als eine der Parteien des

Beförderungsvertrages, soweit

dieser sich auf den Teil der Beförderung

bezieht, der unter

seiner Leitung ausgeführt wird.

(2) Bei einer solchen Beförderung

von Reisenden können

der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigten

Personen

nur den Luftfrachtführer in Anspruch

nehmen, der die Beförderung

ausgeführt hat, in deren

Verlauf der Unfall oder die Verspätung

eingetreten ist, es sei

denn daß der erste Luftfrachtführer

durch ausdrückliche Vereinbarung

die Haftung für die

ganze Reise übernommen hat.

(3) Handelt es sich um Reisegepäck

oder Güter, so kann der

Absender den ersten, der

Empfänger, der die Auslieferung

verlangen kann, den letzten,

und jeder von ihnen denjenigen

Luftfrachtführer in Anspruch

nehmen, welcher die Beförderung

ausgeführt hat, in deren

Verlauf die Zerstörung, der Verlust

oder die Beschädigung erfolgt

oder die Verspätung ein-

getreten ist. Diese Luftfrachtführer

haften dem Absender

und dem Empfänger als Gesamtschuldner.

4. KAPITEL.

BESTIMMUNGEN ÜBER GEMISCHTE

BEFÖRDERUNGEN.

Artikel 31.

(1) Bei gemischten Beförderungen,

die zum Teil durch Luftfahrzeuge,

zum Teil durch andere

Verkehrsmittel ausgeführt

werden, gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens nur für

die Luftbeförderung und nur,

wenn diese den Voraussetzungen

des Artikels 1 entspricht.

(2) Keine Bestimmung dieses

Abkommens hindert die Parteien,

für den Fall einer gemischten

Beförderung Bedingungen

für die Beförderung

durch andere Verkehrsmittel in

den Luftbeförderungsschein aufzunehmen,

sofern hinsichtlich

der Luftbeförderung die Vorschriften

dieses Abkommens

beachtet werden.

5. KAPITEL.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

Artikel 32.

Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages

und alle vor

Eintritt des Schadens getroffenen

besonderen Vereinbarungen,

worin die Parteien durch Bestimmung

des anzuwendenden

Rechts oder durch Änderung der

Vorschriften über die Zuständigkeit

von diesem Abkommen

abweichende Regeln festsetzen,

sind nichtig. Im Falle der Beförderung

von Gütern sind jedoch

Schiedsklauseln im Rahmen dieses

Abkommens zulässig, wenn

das Verfahren im Bezirk eines

der im Artikel 28 Abs. 1 bezeichneten

Gerichte stattfinden

soll.

Artikel 33.

Keine Bestimmung dieses

Abkommens hindert den Luft-

frachtführer, den Abschluß eines

Beförderungsvertrages zu verweigern

oder Beförderungsbedingungen

festzusetzen, die nicht

im Widerspruch mit den Vorschriften

dieses Abkommens

stehen.

Artikel 34.

Dieses Abkommen ist nicht

anwendbar

1. auf internationale Luftbeförderungen,

die von einem

Luftfahrtunternehmen als erste

Versuche zur Errichtung planmäßig

zu betreibender Luftverkehrslinien

ausgeführt werden,

2. auf Beförderungen, die

unter außergewöhnlichen Umständen

und nicht im Rahmen

des gewöhnlichen Luftverkehrs

ausgeführt werden.

Artikel 35.

Der Ausdruck „Tage" im

Sinne dieses Abkommens umfaßt

auch die Sonn- und Feiertage.

Artikel 36.

Dieses Abkommen ist in französischer

Sprache in einer einzigen

Urschrift . abgefaßt, die in

den Archiven des Polnischen

Ministeriums des Auswärtigen

aufbewahrt bleiben soll. Die

Polnische Regierung wird der

Regierung jedes der Hohen Vertragschließenden

Teile eine beglaubigte

Abschrift übermitteln.

Artikel 37.

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert

werden. Die Ratifikationsurkunden

sollen in den

Archiven des Polnischen Ministeriums

des Auswärtigen niedergelegt

werden, das der Regierung

jedes der Hohen Vertragschließenden

Teile die erfolgte

Niederlegung anzeigen wird.

(21 Dieses Abkommen tritt,

nachdem es von fünf der Hohen

Vertragschließenden Teile ratifiziert

ist, zwischen ihnen am

neunzigsten Tage nach der Nie-

derlegung der fünften Ratifikationsurkunde

in Kraft. Nach

diesem Zeitpunkt tritt es

zwischen den Hohen Vertragschließenden

Teilen, die es ratifiziert

haben, und dem Hohen

Vertragschließenden Teil, der

seine Ratifikationsurkunde niederlegt,

am neunzigsten Tage

nach dieser Niederlegung in

Kraft.

(3) Die Regierung der Republik

Polen wird der Regierung

jedes der Hohen Vertragschließenden

Teile den Tag des

Inkrafttretens dieses Abkommens

sowie den Tag der Niederlegung

jeder Ratifikationsurkunde

anzeigen.

Artikel 38.

(1) Der Beitritt zu diesem

Abkommen bleibt nach seinem

Inkrafttreten allen Staaten

offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

eine Anzeige an die Regierung

der Republik Polen, welche die

Regierung eines jeden der Hohen

Vertragschließenden Teile hievon

verständigen wird.

(3) Der Beitritt wird mit dem

neunzigsten Tage seit der Anzeige

an die Regierung der Republik

Polen wirksam.

Artikel 39.

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile kann dieses

Abkommen durch schriftliche

Anzeige an die Regierung der

Republik Polen, welche die Regierung

jedes der Hohen Vertragschließenden

Teile hievon

unverzüglich benachrichtigen

wird, kündigen.

(2) Diese Kündigung wird

sechs Monate nach ihrer Erklärung

wirksam, und zwar nur

bezüglich des Vertragsteils, der

sie ausgesprochen hat.

Artikel 40.

(1) Die Hohen Vertragschließenden

Teile können bei

der Unterzeichnung, der Niederlegung

der Ratifikationsurkunden

oder anläßlich ihres Beitritts

erklären, daß die Annahme

dieses Abkommens sich

nicht auf die Gesamtheit oder

irgendeinen Teil ihrer Kolonien,

Protektorate oder der unter

ihrem Mandat stehenden Gebiete

oder jedes andere unter

ihrer Staatshoheit, Herrschaft

oder Oberhoheit stehende Gebiet

bezieht.

(2) Sie können demgemäß

späterhin im Namen der Gesamtheit

oder irgendeinen Teiles

ihrer Kolonien, Protektorate

oder der unter ihrem Mandat

stehenden Gebiete oder jedes

anderen unter ihrer Staatshoheit,

Herrschaft oder Oberhoheit

stehenden Gebietes ihren

Beitritt gesondert erklären.

(3) Sie können ferner dieses

Abkommen unter Beachtung

seiner Bestimmungen für die

Gesamtheit oder irgendeinen

Teil ihrer Kolonien, Protektorate

oder die unter ihrem Mandat

stehenden Gebiete oder jedes

andere unter ihrer Staatshoheit,

Herrschaft oder Oberhoheit

stellende Gebiet gesondert kündigen.

Artikel 41.

Jeder der Hohen Vertragschließenden

Teile ist befugt,

frühestens zwei Jahre nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens

den Zusammentritt einer neuen

Internationalen Konferenz zu

veranlassen, um etwaige Verbesserungen

des Abkommens herbeizuführen.

Er hat sich zu

diesem Zweck an die Regierung

der Französischen Republik zu

wenden, welche die zur Vorbereitung

dieser Konferenz erforderlichen

Maßnahmen treffen

wird.

Dieses Abkommen Hegt bis

zum 31. Jänner 1930 zur Zeichnung

auf.

Geschehen zu Warschau am

12. Oktober 1929.

ZUSATZPROTOKOLL.

Zu Artikel 2.

Die Hohen Vertragschließenden

Teile behalten sich das

Recht vor, bei der Ratifikation

oder dem Beitritt zu erklären,

daß die Vorschrift des Artikels 2

Abs. 1 dieses Abkommens keine

Anwendung auf internationale

Luftbeförderungen finden soll,

die unmittelbar durch den Staat,

seine Kolonien, Protektorate,

die unter seinem Mandat stehenden

Gebiete oder andere unter

seiner Staatshoheit, Oberhoheit

oder Herrschaft stehende Gebiete

ausgeführt werden.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Österreich hat seine Ratifikationsurkunde zu diesem Abkommen am 28. September 1961 im

Polnischen Ministerium des Auswärtigen hinterlegt. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 wird dieses

Abkommen für Österreich am 27. Dezember 1961 in Kraft treten.

Nach Mitteilung des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen haben folgende Staaten dieses

Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten

Argentinien, Äthiopien, Australien, Deutsches Reich (am 30. September 1933), Belgien, Brasilien,

Bulgarien, Burma, Ceylon, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guinea, Indien,

Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Laos,

Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Malaya, Mali, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Niederlande,

Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika,

Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela,

Vereinigte Arabische Republik (mit dem ägyptischen Landesteil), Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Weißrußland.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Abkommen

für folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich

wahrgenommen werden, Anwendung findet

1. Am 3. Dezember 1934: Bahamas, Bermudas, Barbados, Guayana;

2. am 12. Dezember 1934: Honduras, Zypern, Falkland-Inseln, Fidschi-Inseln, Gambia, Gibraltar,

Hongkong, Jamaika mit umliegenden Inseln, Kenia, Leeward-Inseln (Antigua, Caraiba,

Montserrat, St. Christoph und Nevis, Jungfern-Inseln), Malta, Mauritius, Nigeria, Kamerun,

Nordrhodesien, Njassaland, St. Helena und Asunción, Seychellen, Sierra Leone, Tanganjika,

Trinidad und Tobago, Uganda, Salomon-Inseln, Gilbert- und Ellice-Inseln, Sansibar, Windward-

Inseln (Grenada, St. Lucia, St. Vincent, Dominica);

3. am 3. Jänner 1935: Südrhodesien;

4. am 4. Juli 1936: Nordborneo, Brunei, Sarawak, Tonga;

5. am 14. September 1938: Protektorat Aden;

6. am 24. Feber 1938: Kolonie Aden;

7. am 2. September 1957: Basutoland, Betschuanaland, Swasiland.

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