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286. Bundesgesetz: Erbschaftssteueräquivalentgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgesetz: Erbschaftssteueräquivalentgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abgabepflicht.

§ 1. Von juristischen Personen, die nach dem

Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192, in

der geltenden Fassung, unbeschränkt oder beschränkt

vermögensteuerpflichtig sind, wird nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Ausgleich

für das Fehlen einer erbschaftssteuerlichen

Belastung eine Abgabe erhoben (Erbschaftssteueräquivalent).

Befreiungen.

§ 2. Von der Abgabe sind befreit

1. Nach Maßgabe des § 3 des Vermögensteuergesetzes

die von der Vermögensteuer befreiten

juristischen Personen;

2. die juristischen Personen, die nach ihrer

Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung

ausschließlich die Vertretung von Berufsinteressen

verfolgen und kollektivvertragsfähig

sind. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer

Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie

insoweit abgabepflichtig.

Gegenstand der Abgabe.

§ 3. Gegenstand der Abgabe ist bei unbeschränkter

Vermögensteuerpflicht das Gesamtvermögen,

bei beschränkter Vermögensteuerpflicht

das Inlandsvermögen der abgabepflichtigen

juristischen Personen.

Bemessungsgrundlage.

§ 4. (1) Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen)

von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften

auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

und Agrargemeinschaften unterliegt

nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar

oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft,

bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer

anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind,

die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland haben. Dies gilt nur, wenn auf

die Beteiligungen dieser physischen Personen

mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens)

entfallen. Die Bemessungsgrundlage

ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen

festzustellen.

(2) Die Beteiligung physischer Personen ist über

Verlangen des Finanzamtes durch die abgabepflichtige

juristische Person nachzuweisen. In

Fällen, in denen die Erbringung dieses Nachweises

besondere Schwierigkeiten verursachen würde,

insbesondere also bei Streubesitz von Anteilsrechten,

kann sich das Finanzamt mit der Glaubhaftmachung

begnügen oder das Ausmaß der

Beteiligung physischer Personen schätzen.

(3) Bei der Veranlagung der Abgabe ist das

Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) nach den

Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, zu ermitteln.

Grenze für die Erhebung der Abgabe.

§ 5. Die Abgabe ist nur zu erheben, wenn das

Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) oder der

nach § 4 Abs. 1 abgabepflichtige Teil des Vermögens

40.000 S übersteigt.

Höhe der Abgabe.

§ 6. Die Abgabe beträgt jährlich 5 v. T. des

auf 1000 S abgerundeten, abgabepflichtigen

Gesamtvermögens (Inlandsvermögens).

Entstehung der Abgabenschuld.

§ 7. Die Abgabenschuld entsteht mit Beginn

des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben

wird.

Veranlagung und Entrichtung der Abgabe.

§ 8. Für die Veranlagung und Entrichtung der

Abgabe gelten die entsprechenden Bestimmungen

des Vermögensteuergesetzes 1954 über die Veranlagung

und Steuerentrichtung. Eine Änderung

der Beteiligungsverhältnisse für sich allein bildet

keinen Anlaß für eine Neuveranlagung oder

Nachveranlagung. Die Abgabe kann gemeinsam

mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben

werden.

Abgabenerklärung.

§ 9. (1) Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet,

eine Erklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen)

und über die für die Festsetzung

der Abgabe nach § 4 maßgebende Beteiligung bis

zu einem vom Bundesministerium für Finanzen

jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung

der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.

(2) Von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung

sind Abgabepflichtige befreit, deren Gesamtvermögen

(Inlandsvermögen) 40.000 S nicht übersteigt.

(3) Unabhängig von den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 hat jeder eine Abgabenerklärung

abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders

aufgefordert wird.

Abzugsfähigkeit des Erbschaftssteueräquivalentes.

§ 10. Bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer

und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

bildet das Erbschaftssteueräquivalent keine

abzugsfähige Ausgabe.

Erhebungsberechtigte Gebietskörperschaft.

§ 11. Die Abgabe ist eine ausschließliche

Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-

Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn

des Kalenderjahres 1961 in Kraft. Die erstmalige

Veranlagung ist auf den 1. Jänner 1961 vorzunehmen.

In Hinkunft ist die Hauptveranlagung

der Abgabe gemeinsam mit der Hauptveranlagung

der Vermögensteuer durchzuführen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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