286. Bundesgesetz: Erbschaftssteueräquivalentgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abgabepflicht.
§ 1. Von juristischen Personen, die nach dem
Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192, in
der geltenden Fassung, unbeschränkt oder beschränkt
vermögensteuerpflichtig sind, wird nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Ausgleich
für das Fehlen einer erbschaftssteuerlichen
Belastung eine Abgabe erhoben (Erbschaftssteueräquivalent).
Befreiungen.
§ 2. Von der Abgabe sind befreit
1. Nach Maßgabe des § 3 des Vermögensteuergesetzes
die von der Vermögensteuer befreiten
juristischen Personen;
2. die juristischen Personen, die nach ihrer
Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich die Vertretung von Berufsinteressen
verfolgen und kollektivvertragsfähig
sind. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer
Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie
insoweit abgabepflichtig.
Gegenstand der Abgabe.
§ 3. Gegenstand der Abgabe ist bei unbeschränkter
Vermögensteuerpflicht das Gesamtvermögen,
bei beschränkter Vermögensteuerpflicht
das Inlandsvermögen der abgabepflichtigen
juristischen Personen.
Bemessungsgrundlage.
§ 4. (1) Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen)
von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und Agrargemeinschaften unterliegt
nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar
oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft,
bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben. Dies gilt nur, wenn auf
die Beteiligungen dieser physischen Personen
mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens)
entfallen. Die Bemessungsgrundlage
ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen
festzustellen.
(2) Die Beteiligung physischer Personen ist über
Verlangen des Finanzamtes durch die abgabepflichtige
juristische Person nachzuweisen. In
Fällen, in denen die Erbringung dieses Nachweises
besondere Schwierigkeiten verursachen würde,
insbesondere also bei Streubesitz von Anteilsrechten,
kann sich das Finanzamt mit der Glaubhaftmachung
begnügen oder das Ausmaß der
Beteiligung physischer Personen schätzen.
(3) Bei der Veranlagung der Abgabe ist das
Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) nach den
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, zu ermitteln.
Grenze für die Erhebung der Abgabe.
§ 5. Die Abgabe ist nur zu erheben, wenn das
Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) oder der
nach § 4 Abs. 1 abgabepflichtige Teil des Vermögens
40.000 S übersteigt.
Höhe der Abgabe.
§ 6. Die Abgabe beträgt jährlich 5 v. T. des
auf 1000 S abgerundeten, abgabepflichtigen
Gesamtvermögens (Inlandsvermögens).
Entstehung der Abgabenschuld.
§ 7. Die Abgabenschuld entsteht mit Beginn
des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben
wird.
Veranlagung und Entrichtung der Abgabe.
§ 8. Für die Veranlagung und Entrichtung der
Abgabe gelten die entsprechenden Bestimmungen
des Vermögensteuergesetzes 1954 über die Veranlagung
und Steuerentrichtung. Eine Änderung
der Beteiligungsverhältnisse für sich allein bildet
keinen Anlaß für eine Neuveranlagung oder
Nachveranlagung. Die Abgabe kann gemeinsam
mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben
werden.
Abgabenerklärung.
§ 9. (1) Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet,
eine Erklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen)
und über die für die Festsetzung
der Abgabe nach § 4 maßgebende Beteiligung bis
zu einem vom Bundesministerium für Finanzen
jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung
der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
(2) Von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung
sind Abgabepflichtige befreit, deren Gesamtvermögen
(Inlandsvermögen) 40.000 S nicht übersteigt.
(3) Unabhängig von den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 hat jeder eine Abgabenerklärung
abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders
aufgefordert wird.
Abzugsfähigkeit des Erbschaftssteueräquivalentes.
§ 10. Bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer
und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
bildet das Erbschaftssteueräquivalent keine
abzugsfähige Ausgabe.
Erhebungsberechtigte Gebietskörperschaft.
§ 11. Die Abgabe ist eine ausschließliche
Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-
Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn
des Kalenderjahres 1961 in Kraft. Die erstmalige
Veranlagung ist auf den 1. Jänner 1961 vorzunehmen.
In Hinkunft ist die Hauptveranlagung
der Abgabe gemeinsam mit der Hauptveranlagung
der Vermögensteuer durchzuführen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.