286. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds
(Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958) zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr
1960 einen Zuschuß zu gewähren,
dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,
um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds
in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7
Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes gewährten
Zuschüsse und Transportkostenvergütungen die
Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1
und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten
Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 93 Millionen Schilling nicht übersteigen.
Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"
des Bundesfinanzgesetzes 1960 zu verausgaben.
Die budgetmäßige Bedeckung für diese
Ausgabe ist in dem bei vorgenanntem finanzgesetzlichen
Ansatz veranschlagten Kredit von
798 Millionen Schilling zu finden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.