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286_1959 AT

286. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds

(Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958) zur

Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1960 einen Zuschuß zu gewähren,

dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,

um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds

in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7

Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes gewährten

Zuschüsse und Transportkostenvergütungen die

Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1

und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten

Preisausgleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 93 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"

des Bundesfinanzgesetzes 1960 zu verausgaben.

Die budgetmäßige Bedeckung für diese

Ausgabe ist in dem bei vorgenanntem finanzgesetzlichen

Ansatz veranschlagten Kredit von

798 Millionen Schilling zu finden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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