286. Bundesgesetz: Privatbahnunterstützungsgesetz 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für
nicht bundeseigene Haupt- und Nebenbahnen
vorgesehenen Kredite sind nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes
zu verwenden.
§ 2. (1) Der Bund hat nicht bundeseigenen
Unternehmen, die Haupt- oder Nebenbahnen
(§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60)
betreiben, hinsichtlich dieser Bahnen auf Antrag
den Einnahmenausfall, der sich aus den Unterschieden
zwischen den in den Tarifen für den
Schüler- und Berufsverkehr vorgesehenen ermäßigten
Fahrpreisen einerseits und den ermäßigten
Fahrpreisen, die jedermann in Anspruch
nehmen kann, anderseits ergibt, nach Maßgabe
des Abs. 2 zu vergüten.
(2) Diese Vergütung bestimmt das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen unter Berücksichtigung
a) ob eine Vergütung zur Erfüllung der gemäß
§ 19 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes
1957 bestehenden Verpflichtungen
erforderlich und
b) in welchem Maße dem Unternehmen der
Einnahmenausfall wirtschaftlich zumutbar
ist.
§ 3. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Unternehmen
haben für die Benützung der Anlagen
der Österreichischen Bundesbahnen und für die
in den Anschlußr und Übergabsbahnhöfen von
den Österreichischen Bundesbahnen erbrachten
personellen und sachlichen Leistungen nur jene
Kosten zu tragen, die entfallen würden, wenn die
nicht vom Bunde betriebenen Haupt- und Nebenbahnen
eingestellt werden müßten.
(2) Bei Vorliegen der im § 4 Abs. 1 festgelegten
Voraussetzungen hat der Bund die Kosten
nach Abs. 1 zu tragen. Hierüber entscheidet
auf Antrag das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen.
§ 4. (1) Wenn ein im § 2 Abs. 1 genanntes
Unternehmen einen so hohen Betriebsabgang aufweist,
daß die vorübergehende oder dauernde
Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs
einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) bewilligt
werden könnte, hat das Bundesministerium
für Finanzen auf die Einhebung der
Beförderungsteuer, der Körperschaftsteuer und
der Vermögensteuer zu verzichten, wenn dadurch
die Betriebseinstellung vermieden werden kann.
(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Verzicht kann
auch dann erfolgen, wenn zwar kein Betriebsabgang
besteht, die Einnahmen jedoch nicht zur
Deckung der dem Unternehmen nach § 19 Abs. 1
und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 obliegenden
Verpflichtungen ausreichen. Ob und welche Verpflichtungen
dieser Art bestehen, hat im Zweifel
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
nach Maßgabe des öffentlichen
Verkehrsinteresses zu entscheiden.
(3) Die Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 2 kann davon abhängig gemacht werden,
daß die dadurch ersparten Beträge für bestimmte
der im Abs. 2 genannten Verpflichtungen verwendet
werden.
§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz und das
Eisenbahngesetz 1957 veranlaßten Eingaben der
im § 2 Abs. 1 genannten Unternehmen sind
gebührenfrei.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1959 in Kraft. Es tritt mit 31. Dezember 1963
außer Kraft.
(2) Anträge der im § 2 Abs. 1 genannten Unternehmen,
die sich auf Gewährung von Begünstigungen
nach dem Privatbahnbegünstigungsgesetz,
BGBl. Nr. 106/1954, beziehen und bis 31. Dezember
1959 eingebracht werden, sind nach den Bestimmungen
des Privatbahnbegünstigungsgesetzes
zu behandeln.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 1 und 4 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
hinsichtlich der §§ 2, 3 und 6 das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und hinsichtlich des
§ 5 das Bundesministerium für Finanzen betraut.