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286_1958 AT

286. Bundesgesetz: Privatbahnunterstützungsgesetz 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Bundesgesetz: Privatbahnunterstützungsgesetz 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für

nicht bundeseigene Haupt- und Nebenbahnen

vorgesehenen Kredite sind nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes

zu verwenden.

§ 2. (1) Der Bund hat nicht bundeseigenen

Unternehmen, die Haupt- oder Nebenbahnen

(§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60)

betreiben, hinsichtlich dieser Bahnen auf Antrag

den Einnahmenausfall, der sich aus den Unterschieden

zwischen den in den Tarifen für den

Schüler- und Berufsverkehr vorgesehenen ermäßigten

Fahrpreisen einerseits und den ermäßigten

Fahrpreisen, die jedermann in Anspruch

nehmen kann, anderseits ergibt, nach Maßgabe

des Abs. 2 zu vergüten.

(2) Diese Vergütung bestimmt das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen unter Berücksichtigung

a) ob eine Vergütung zur Erfüllung der gemäß

§ 19 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes

1957 bestehenden Verpflichtungen

erforderlich und

b) in welchem Maße dem Unternehmen der

Einnahmenausfall wirtschaftlich zumutbar

ist.

§ 3. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannten Unternehmen

haben für die Benützung der Anlagen

der Österreichischen Bundesbahnen und für die

in den Anschlußr und Übergabsbahnhöfen von

den Österreichischen Bundesbahnen erbrachten

personellen und sachlichen Leistungen nur jene

Kosten zu tragen, die entfallen würden, wenn die

nicht vom Bunde betriebenen Haupt- und Nebenbahnen

eingestellt werden müßten.

(2) Bei Vorliegen der im § 4 Abs. 1 festgelegten

Voraussetzungen hat der Bund die Kosten

nach Abs. 1 zu tragen. Hierüber entscheidet

auf Antrag das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen.

§ 4. (1) Wenn ein im § 2 Abs. 1 genanntes

Unternehmen einen so hohen Betriebsabgang aufweist,

daß die vorübergehende oder dauernde

Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs

einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) bewilligt

werden könnte, hat das Bundesministerium

für Finanzen auf die Einhebung der

Beförderungsteuer, der Körperschaftsteuer und

der Vermögensteuer zu verzichten, wenn dadurch

die Betriebseinstellung vermieden werden kann.

(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Verzicht kann

auch dann erfolgen, wenn zwar kein Betriebsabgang

besteht, die Einnahmen jedoch nicht zur

Deckung der dem Unternehmen nach § 19 Abs. 1

und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 obliegenden

Verpflichtungen ausreichen. Ob und welche Verpflichtungen

dieser Art bestehen, hat im Zweifel

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

nach Maßgabe des öffentlichen

Verkehrsinteresses zu entscheiden.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 2 kann davon abhängig gemacht werden,

daß die dadurch ersparten Beträge für bestimmte

der im Abs. 2 genannten Verpflichtungen verwendet

werden.

§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz und das

Eisenbahngesetz 1957 veranlaßten Eingaben der

im § 2 Abs. 1 genannten Unternehmen sind

gebührenfrei.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1959 in Kraft. Es tritt mit 31. Dezember 1963

außer Kraft.

(2) Anträge der im § 2 Abs. 1 genannten Unternehmen,

die sich auf Gewährung von Begünstigungen

nach dem Privatbahnbegünstigungsgesetz,

BGBl. Nr. 106/1954, beziehen und bis 31. Dezember

1959 eingebracht werden, sind nach den Bestimmungen

des Privatbahnbegünstigungsgesetzes

zu behandeln.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 1 und 4 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

hinsichtlich der §§ 2, 3 und 6 das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und hinsichtlich des

§ 5 das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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