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286. Verordnung: Biersteuerverordnung 1956.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 286. Verordnung: Biersteuerverordnung 1956.

Auf Grund des Biersteuergesetzes 1956, BGBl.

Nr. 264/1955, wird verordnet

Gegenstand der Biersteuer.

Zu § 1 des Biersteuergesetzes.

§ 1. (1) Ein Brauerzeugnis ist Bier im Sinne

des Biersteuergesetzes, wenn zu seiner Bereitung

als stärkehältige landwirtschaftliche Erzeugnisse

Gerste — hauptsächlich in Form von Malz

(Gerstenmalz) — oder auch andere Körnerfrüchte,

zum Beispiel Weizen, Mais, Hafer und

Reis — als Rohfrucht oder Malz und fallweise

a) als Stärkepräparate die aus Körnerfrüchten,

Kartoffeln oder anderen pflanzlichen Rohstoffen

erzeugten Stärkearten oder

b) als Zuckerstoffe Rohrzucker (Rübenzucker),

Invertzucker, Stärkezucker oder aus diesen

Stoffen hergestellte Farbmittel oder

c) als Geschmackstoffe künstliche Süßstoffe

sowie Wasser und Hefe als Roh- und Hilfsstoffe

verwendet werden.

(2) Als gegoren im Sinne des § 1 des Biersteuergesetzes

gilt ein Getränk auch dann, wenn

die Gärung durch Erhitzen oder auf andere

Weise unterbrochen wurde.

Wegbringung von Bier aus der Brauerei.

Zu § 5 des Biersteuergesetzes.

§ 2. (1) Die im § 5 Abs. 1 Satz 2 des Biersteuergesetzes

angeordneten Vorkehrungen hat

der Brauereiinhaber zu treffen, bevor er beim

Finanzamt um die Genehmigung nach § 5 Abs. 1

Satz 1 ansucht.

(2) Wenn das Finanzamt die erteilte Genehmigung

der Räume (§ 5 Abs. 1 des Biersteuergesetzes)

widerruft, weil sie hinsichtlich der Lage

und Einrichtung oder die getroffenen Vorkehrungen

zur Sicherung der Biersteuer nicht mehr

für ausreichend befunden wurden, so hat der

Brauereiinhaber die Räume in einen Zustand zu

versetzen oder geeignete Vorkehrungen zu

treffen, daß den in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Biersteuergesetzes

festgelegten Bedingungen entsprochen

ist.

§ 3. Bierfässer, deren Rauminhalt gemäß § 5

Abs. 2 Z. 1 bis höchstens 4 v. H. nach oben abweicht,

dürfen für die Wegbringung nur dann

in Verwendung genommen werden, wenn sie

unter Berücksichtigung der eichrechtlichen

Rundungsvorschriften mit folgenden eichamtlichen

Rauminhaltsbezeichnungen versehen sind

§ 4. (1) Zur Überprüfung der gemäß § 5 Abs. 2

Z. 4 vom Brauereiinhaber angemeldeten Dosen

auf deren Rauminhalt sind für jedes Muster

zehn Dosen heranzuziehen. Die Auswahl dieser

Dosen aus dem gesamten Bestand hat der

Brauereiinhaber den Organen des Finanzamtes

zu ermöglichen; er hat ferner in der Brauerei geeignete

Räume, die erforderlichen Vorrichtungen

und Meßgefäße zur Verfügung zu stellen. Die

Ausmessung der Dosen hat durch Umfüllen von

reinem Trinkwasser aus den Dosen in vorgenetzte

Meßgefäße oder durch Umfüllen aus den

Meßgefäßen in vorgenetzte Dosen zu erfolgen;

die Meßgefäße müssen auf Einguß geeicht sein.

Als amtlich festgestellter Rauminhalt (§ 7 Abs. 4

des Biersteuergesetzes) gilt der durchschnittliche

Rauminhalt der überprüften Dosen bei handelsüblicher

Füllung. Das Ergebnis ist in beiden Ausfertigungen

der Anmeldung und auf den Musterdosen

finanzamtlich zu vermerken.

(2) Werden bei Dosen, die einer Prüfung nach

Abs. 1 bereits unterzogen wurden, Abweichungen

des festgestellten Rauminhaltes nach oben wahrgenommen,

die nicht auf Zufälligkeiten bei der

Herstellung zurückzuführen sind, so ist der

Rauminhalt neuerlich festzustellen; dabei ist

nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu verfahren.

§ 5. (1) Die Bezeichnungen der Transportgefäße

nach § 5 Abs. 3 des Biersteuergesetzes können

durch Einbrennen, Einprägen oder mit nicht verwischbarer

Farbe auf dem Boden oder auch am

Mantel der Transportgefäße angebracht werden.

Bei Verwendung von Eichplatten (Faßeichplatten)

ist die Anbringung der Bezeichnungen auf diesen,

bei Metallgefäßen auch auf Metallschildern zulässig,

sofern sie mit den Gefäßen durch

Schweißen, Löten, Nieten oder dergleichen

dauerhaft verbunden sind; in beiden Fällen sind

die Bezeichnungen in erhabener oder vertiefter

Schrift auszuführen.

(2) Bei Flaschen und Dosen genügt es, wenn

die Bezeichnungen auf den fest angebrachten

Etiketten ersichtlich sind; bei Flaschen können

die Bezeichnungen auch auf den Metallverschlüssen

angebracht werden.

Steuerpflichtige Menge bei der Einfuhr von Bier.

Zu § 8 des Biersteuergesetzes.

§ 6. (1) Bei der Einfuhr von Bier in Flaschen

oder Dosen (§ 8 Abs. 2 des Biersteuergesetzes)

ist deren Rauminhalt durch Ausmessung in der

in § 4 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Weise

festzustellen.

(2) Für die Ermittlung der steuerpflichtigen

Mengen im Falle der Einfuhr von Bier in

Flaschen oder Dosen gilt die Bestimmung des § 7

Abs. 5 des Biersteuergesetzes.

Steuerbefreiung bei der Ausfuhr von Bier.

Zu § 11 des Biersteuergesetzes.

§ 7. Bei einem gemeinsamen Transport im

Sinne des § 11 Abs. 1 letzter Satz des Biersteuergesetzes

muß die der einzelnen Austrittsanzeige

entsprechende Ausfuhrmenge ungeteilt zur Ausfuhr

gelangen. Eine Zerlegung der Ausfuhrmenge

in zwei oder mehrere Teilmengen vor der

Ausfuhr ist nicht zulässig.

§ 8. Für die Feststellung der Gattung des zur

Ausfuhr angemeldeten Bieres (§ 11 Abs. 4 des

Biersteuergesetzes) gelten hinsichtlich Entnahme

und Behandlung der Probe zur Ermittlung des

Stammwürzegehaltes die Bestimmungen des § 13

dieser Verordnung.

§ 9. In den Fällen des § 11 Abs. 8 des Biersteuergesetzes

ist die Prüfung der angemeldeten

Flaschen und Dosen auf deren Rauminhalt nach

den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung

durchzuführen.

Rückerstattung der Biersteuer.

Zu § 12 des Biersteuergesetzes.

§ 10. (1) Auf die Entnahme und Behandlung

von Proben zur Feststellung, ob für Rückbier

Steuer zu erstatten ist (§ 12 Abs. 1 des Biersteuergesetzes),

finden die Bestimmungen des

§ 13 dieser Verordnung Anwendung; jedoch

kann das Finanzamt auf Antrag des Brauereiinhabers

seiner Entscheidung, ob es sich nicht um

Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen beziehungsweise

um Gemische von solchen handelt,

an Stelle des Zeugnisses der Technischen Untersuchungsanstalt

der Bundesfinanzverwaltung das

Untersuchungszeugnis einer öffentlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt

zugrunde legen.

(2) Im Antrag an das Finanzamt nach § 12

Abs. 3 Satz 2 des Biersteuergesetzes ist der Zeitpunkt

anzumelden, für den die beabsichtigte

Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von

Rückbier seitens des Brauereiinhabers in Aussicht

genommen ist. Diesen Zeitpunkt hat das Finanzamt

im Einvernehmen mit dem Brauereiinhaber

festzusetzen.

(3) Die Unbrauchbarmachung kann durch Beimengung

von Stoffen oder Anwendung von Verfahren

erfolgen, die dazu führen, daß das Rückbier

nicht mehr als Bier verwertet oder zu Bier

verarbeitet werden kann, zum Beispiel durch

Vermischen mit Viehfutter oder Essig.

(4) Im Falle der Aufnahme von Fremdbier in

eine Brauerei (§ 12 Abs. 6 des Biersteuergesetzes)

hat der Inhaber der aufnehmenden Brauerei dem

Finanzamt gleichzeitig mit der Anzeige die Rechnung

der abgebenden Brauerei zur Einsichtnahme

zu übergeben. Der Inhaber der abgebenden

Brauerei hat die Daten der Eintragung

dieser Biermenge im Bierbuch und die Daten des

Transportbeleges auf der Rechnung zu vermerken.

Amtliche Aufsicht.

Zu §§ 13 bis 15 des Biersteuergesetzes.

§ 11. Die amtliche Aufsicht erstreckt sich

außer auf die in § 21 Abs. 1 des Biersteuergesetzes

angeführten Räume auch auf gefüllte

und leere Transportgefäße für Bier sowie auf

die mit diesen Transportgefäßen beladenen

brauereieigenen oder Transportmittel öffentlicher

oder privater Transportunternehmungen.

§ 12. (1) In der Anzeige nach § 14 Abs. 2

Satz 1 des Biersteuergesetzes ist anzugeben,

welchen Rauminhalt die Gefäße aufweisen und

wie er ermittelt wurde.

(2) Die Nachprüfung (§ 14 Abs. 5 des Biersteuergesetzes)

hat sich nicht auf den Rauminhalt

der Gefäße zu erstrecken.

§ 13. (1) Über jede Probeentnahme ist eine

Niederschrift in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen.

Je eine Ausfertigung erhalten das

Finanzamt, der Brauereiinhaber und die Technische

Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung.

In der Niederschrift sind die Umstände,

welche die Probeentnahme veranlaßten

und auf die sich die Untersuchungen beziehen

sollen, anzugeben. Wenn die Untersuchung der

Probe im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens oder

eines Strafverfahrens erforderlich geworden ist,

so ist dies in der Niederschrift hervorzuheben.

(2) Grundsätzlich sind zwei gleichartige Proben

zu ziehen. Kann aus besonderen Gründen eine

zweite Probe nicht gezogen werden, so sind die

hiefür maßgebenden Gründe in der Niederschrift

zu vermerken.

(3) Eine vom Organ der Finanzverwaltung bezeichnete

und amtlich versiegelte Probe hat der

Brauereiinhaber der Technischen Untersuchungsanstalt

der Bundesfinanzverwaltung in bruchsicherer

Verpackung zur Untersuchung ein-

zusenden. Der Brauereiinhaber hat der Sendung

die für die Technische Untersuchungsanstalt bestimmte

Ausfertigung der Niederschrift beizugeben.

Die zweite, in gleicher Weise bezeichnete

und versiegelte Probe ist in amtlicher Verwahrung

zu halten. Zu diesem Zwecke ist von

der Brauerei ein versperrbares Behältnis beizustellen,

das die Aufbewahrung unter Abschluß

von Licht und Feuchtigkeit an einem vor Frost

und Hitze geschützten Ort gewährleistet. Die

zweite Probe ist bis zum Einlangen des Untersuchungszeugnisses

beim Finanzamt, für den

Fall aber, daß sich nach dem Untersuchungsergebnis

steuerrechtliche oder steuerstrafrechtliche

Folgen ergeben sollten, bis zur Anerkennung

des Untersuchungsergebnisses durch

den Brauereiinhaber in amtlicher Verwahrung

zu halten. Die Anerkennung des Untersuchungsergebnisses

ist vom Brauereiinhaber oder vom

verantwortlichen Betriebsleiter mittels eines Vermerkes

und der Namensfertigung auf dem

Untersuchungszeugnis zu bestätigen. Wenn die

weitere Aufbewahrung nicht mehr erforderlich

erscheint, ist diese Probe nach Entfernung der

amtlichen Verschlüsse dem Brauereiinhaber

wieder zur Verfügung zu stellen.

00 Der Brauereiinhaber kann verlangen, daß

eine gleichartige dritte Probe für seine Zwecke

amtlich gezogen wird; für ihre Behandlung

gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3. Die

Entnahme einer dritten Probe ist in der Niederschrift

festzuhalten.

(5) Der Brauereiinhaber kann auf den amtlich

gezogenen Proben sein Privatsiegel anbringen.

§ 14. (1) Das Betriebsbefundheft, für das vom

Brauereiinhaber (Inhaber des Bierausschankbetriebes)

ein Umschlag beizustellen ist, hat der

Brauereiinhaber (Inhaber des Bierausschankbetriebes)

nach Weisung des Finanzamtes aufzubewahren.

(2) Die vom Finanzamt mit dem Auftrag zur

Aufnahme in das Betriebsbefundheft zugestellten

Geschäftsstücke sind vom Brauereiinhaber (Inhaber

des Bierausschankbetriebes) in der vom

Finanzamt bestimmten Reihenfolge, im übrigen

nach der Zeitfolge zu hinterlegen (§ 15 Abs. 3

des Biersteuergesetzes). Nicht mehr gültige Geschäftsstücke

sind nach Aussonderung durch die

Organe der Finanzverwaltung aus dem Betriebsbefundheft

als Anhang zu diesem vom Brauereiinhaber

(Inhaber des Bierausschankbetriebes) gesondert

zu verwahren.

Buchführungspflicht.

Zu den §§ 16 bis 18 des Biersteuergesetzes.

§ 15. In den Rohstoffbüchern (§ 16 Abs. 2

des Biersteuergesetzes) sind die Braustoffe nach

den einzelnen Waren gesondert festzuhalten.

Außer dem Tag der Eintragung ist der Tag des

Einganges der Waren zu vermerken. Jeder einzelnen

Eintragung ist ein Hinweis auf djie entsprechenden

Geschäftspapiere (Rechnung, Lieferschein

oder Bestellschreiben und dergleichen) beizusetzen.

§ 16. (i) In den Betriebsbüchern (§ 16 Abs. 3

des Biersteuergesetzes) sind für jede Einmaischung

Tag und Stunde und die fortlaufende Nummer

des Brauverfahrens (des Gebräues) einzutragen.

Die Numerierung hat mit dem Kalenderjahr zu

beginnen.

(2) Zur Feststellung des Extraktgehaltes der

Ausschlag- und der Anstellwürze sind geeichte

Sacharimeter zu benützen.

(3) Die nach Abschluß des Sudverfahrens beigegebenen

Zusätze sind nach der stofflichen Art

und nach der Menge einzutragen. Die Menge der

Zusätze ist bei leicht beweglichen Flüssigkeiten

in Liter (Hektoliter), bei viskosen Flüssigkeiten

und festen Stoffen in Kilogramm anzugeben. Es

ist ferner festzuhalten, in welchem Stand des

Herstellungsvorganges die Zusätze beigegeben

wurden. Ändert sich durch den Zusatz die Biergattung,

so ist dies unter Angabe der der Gattungsänderung

unterlegenen Menge gleichfalls zu

vermerken.

(4) Den Eintragungen der Mengen an Jungbier

und an fertigem Bier ist das Datum beizusetzen;

dasselbe gilt für die nach Abschluß

des Sudverfahrens beigegebenen Zusätze, wenn

diese später als am Tage der Einmaischung stattfinden.

(5) Die bis zum Ausstoß sich ergebende Menge

an fertigem, verkaufsfähigem Bier ist bereits unmittelbar

nach Feststellung der Menge der Ausschlagwürze

zu berechnen und festzuhalten.

Das gleiche gilt sinngemäß hinsichtlich der Zusätze

an leicht beweglichen Flüssigkeiten, die nach

dem Ausschlagen der Würze gemacht wurden.

(6) Gehen Würze oder Bier, für die eine

Steuerschuld noch nicht entstanden ist, innerhalb

der Brauerei durch Auslaufen (Lecken) oder

sonstige unbeabsichtigte Umstände verloren, so

hat der Brauereiinhaber den Stand des Brauverfahrens,

die in Verlust geratene Menge, die

Biergattung und die Ursachen des Verlustes im

Betriebsbuch festzuhalten, unter Berücksichtigung

der entsprechenden Teilschwunde die erforderlichen

Abschreibungen von der Menge an fertigem,

verkaufsfähigem Bier bei der maßgeblichen

Biergattung im Betriebsbuch vorzunehmen

und hierüber binnen 24 Stunden dem Finanzamt

(Steueraufsichtsstelle) in zweifacher Ausfertigung

Anzeige zu erstatten.

(7) Werden eingemaischte Braustoffe, ferner

Würze oder Bier, für die eine Steuerschuld noch

nicht entstanden ist, zur Weiterverarbeitung zu

Bier oder zur Verwertung als Bier ungeeignet, so

hat der Brauereiinhaber in gleicher Weise wie

nach Abs. 6 zu verfahren und die beabsichtigte

Entfernung (Vernichtung, Unbrauchbarmachung)

dieser Stoffe unter Angabe von Tag und Stunde

spätestens 24 Stunden vorher dem Finanzamt

(Steueraufsichtsstelle) auf kürzestem Wege anzuzeigen.

Trifft bis eine halbe Stunde nach dem

angezeigten Zeitpunkt ein Organ der Finanzverwaltung

nicht ein, so kann mit der Entfernung

(Vernichtung, Unbrauchbarmachung) begonnen

werden. Wenn in dringenden Fällen auf

Veranlassung des Brauereiinhabers die Anwesenheit

eines Organs der Finanzverwaltung in

einer kürzeren als der 24stündigen Anmeldefrist

erreicht werden kann, so ist die Entfernung

dieser Stoffe durch Vernichtung schon vor Ablauf

der 24stündigen Frist, jedoch ausschließlich

unter amtlicher Aufsicht zulässig. Würde durch

eine Verzögerung der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung

des Bieres der normale Herstellungsvorgang

gefährdet oder die Leistung der

Brauerei eingeschränkt und war die Anwesenheit

eines Organs der Finanzverwaltung nachweislich

nicht zu erreichen, so kann die Vernichtung

ohne Anwesenheit eines Organs der Finanzverwaltung

durchgeführt werden, wenn spätestens

gleichzeitig die Anzeige an das Finanzamt

(Steueraufsichtsstelle) erstattet wird und zwei

Zeugen beigezogen werden. Die Zeugen haben

die Richtigkeit der Eintragung des Brauereiinhabers

im Betriebsbuch zu bestätigen. Für die

Durchführung der Unbrauchbarmachung der in

Satz 1 genannten Stoffe gelten die das Rückbier

betreffenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 3 des

Biersteuergesetzes; § 10 Abs. 3 dieser Verordnung).

(8) Die Eintragungen nach Abs. 3 bis 7 sind

bei jenen Eintragungen der einzelnen Sudverfahren

(Abs. 1) anmerkungsweise vorzunehmen,

auf die sie sich beziehen. Sollten die

Betriebsverhältnisse eine Bezugnahme auf ein bestimmtes

Gebräu nicht zulassen, so sind die Eintragungen

jeweils in einer besonderen Zeile vorzunehmen

und näher zu erläutern.

§ 17. (1) In den Bierbüchern (§ 16 Abs. 4 des

Biersteuergesetzes) ist für jeden einzelnen Empfänger

die Nummer des Lieferscheines oder des

Transportbeleges anzuführen. Im Falle der Ausfuhr

ist die vom Austrittszollamt bestätigte Austrittsanzeige

als Beleg für die entsprechende Eintragung

im Bierbuch abzulegen.

(2) Die unter amtlicher Aufsicht vernichteten

oder unbrauchbar gemachten Mengen an Rückbier

sind in den Bierbüchern vom Betriebsinhaber

besonders auszuweisen; die entsprechenden

Eintragungen sind vom Finanzorgan zu

bestätigen.

§ 18. (1) Die Eintragungen in den Büchern

(§§ 15 bis 17) sind vorzunehmen

1. In den Rohstoffbüchern spätestens an dem

dem Tag des Einganges folgenden Werktag.

2. In den Betriebsbüchern

a) hinsichtlich der Stunde der Einmaischung

und der Menge der verwendeten Braustoffe

unmittelbar vor Beginn der Einmaischung;

b) hinsichtlich der übrigen Eintragungen

ehestens, jedenfalls noch am Tage der Ermittlung

oder an jenem Tage, an dem der

festzuhaltende Zustand erreicht wird.

3. In den Bierbüchern hinsichtlich der ausgehenden

Biermengen unmittelbar vor der Wegbringung

(Aushändigung, Entnahme, Beladung

der eigenen oder fremden Transportmittel).

(2) Der jeweils mit der Führung der einzelnen

Bücher unter Verantwortung des Brauereiinhabers

oder des verantwortlichen Betriebsleiters

Betraute hat in den Büchern den Beginn

und die Beendigung seiner Betrauung unter Beifügung

seiner Unterschrift zu vermerken.

§ 19. Im Falle genehmigter summarischer Eintragung

(§ 17 Abs. 2 des Biersteuergesetzes)

müssen aus den zusätzlich auszufertigenden und

besonders abzulegenden Lieferscheinen Empfänger,

Zahl und die für die steuerpflichtige

Menge maßgeblichen Rauminhalte der einzelnen

Transportgefäße, die Biergattung und der Tag

der Lieferung zu ersehen sein. Die Lieferscheine

müssen nach einem mechanischen Verfahren fortlaufend

numeriert sein, im Durchschreibeverfahren

ausgefertigt und einem gehefteten

Buche entnommen werden.

§ 20. (1) Auf den zu den Eintragungen in den

einzelnen Büchern gehörenden Belegen ist das

entsprechende Buch, das Jahr und die fortlaufende

Nummer der Eintragung zu vermerken.

(2) Die Betriebsbücher und die Bierbücher sind

seitenweise laufend aufzurechnen. Die Bierbücher

sind mit Monatsschluß, die Betriebsbücher mit

Ende des Jahres abzuschließen. Bei den Bierbüchern

ist außerdem der Jahresabschluß durchzuführen.

Erforderlichenfalls sind die Abschlußzahlen

in die neuen Bücher zu übertragen.

(3) Die in § 16 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie in

§ 17 Abs. 1 des Biersteuergesetzes vorgesehenen

Bücher und Aufschreibungen können auch in

der Form einer Kartei eingerichtet sein.

Bierausschank in örtlicher Verbindung mit einer

Brauerei.

Zu § 20 des Biersteuergesetzes.

§ 21. Die Finanzlandesdirektionen können bei

Genehmigung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 2

des Biersteuergesetzes von der Einhaltung der

Bestimmungen des § 20 Abs. 6 absehen, wenn

sich der Brauereiinhaber und der Inhaber des

Bierausschankbetriebes verpflichten, Bier nur in

Fässern oder — bei Flaschen — in verschlossenen

Kisten, die mit dauerhaft angebrachten Unterscheidungszeichen

versehen sind, weg- beziehungsweise

einzubringen. Ferner hat sich der

Brauereiinhaber zu verpflichten, dasselbe Unterscheidungszeichen

nur einmal zu verwenden. Der

Antrag nach § 20 Abs. 2 des Biersteuergesetzes

ist vom Brauereiinhaber einzubringen; der Antrag

hat die Anzahl und den Rauminhalt der

Fässer, die Anzahl und das Fassungsvermögen der

Kisten und die den einzelnen Fässern und Kisten

zugeteilten Unterscheidungszeichen sowie die

Verpflichtungserklärungen nach Satz 1 zu enthalten.

Nachschau und Prüfung in den der amtlichen

Aufsicht unterliegenden Betrieben.

Zu § 21 des Biersteuergesetzes.

§ 22. Wenn das Finanzamt nach § 17 Abs. 1

des Biersteuergesetzes die Führung von Betriebs- und

Bierbüchern erlassen hat, beziehen sich die

den Brauereiinhaber nach § 21 Abs. 4 des Biersteuergesetzes

treffenden Verpflichtungen auf die

entsprechenden kaufmännischen Bücher und

innerbetrieblichen Aufschreibungen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Zu §§ 23 bis 26 des Biersteuergesetzes.

§ 23. (1) Die Erleichterungen nach § 23 Abs. 1

lit. a oder b des Biersteuergesetzes, betreffend

die vorübergehende Verwendung von Bierfässern,

die nach § 5 Abs. 2 Z. 1 des Biersteuergesetzes

nicht zugelassen sind, schließen sich gegenseitig

aus.

(2) Wenn und insolange der Brauereiinhaber

von der Ausnahmebestimmung nach § 23 Abs. 1

lit. a des Biersteuergesetzes Gebrauch macht, gilt

für alle verwendeten Bierfässer — auch für

solche, die die in § 5 Abs. 2 Z. 1 des Biersteuergesetzes

bestimmten Größen aufweisen —

als steuerpflichtige Menge der eichamtlich bezeichnete

Rauminhalt. In diesem Falle gelten die

Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des

Biersteuergesetzes für alle zur Wegbringung von

Bier verwandten oder hiefür vorgesehenen Bierfässer.

(3) Wurde von den Erleichterungen nach § 23

Abs. 1 des Biersteuergesetzes Gebrauch gemacht

oder vom Bundesministerium für Finanzen nach

§ 23 Abs. 3 des Biersteuergesetzes die Weiterverwendung

von Bierfässern bewilligt, ist die

Umstellung auf ausschließliche Verwendung von

zugelassenen Bierfässern (§ 5 Abs. 1 Z. 1 des

Biersteuergesetzes) nur zu Beginn eines Monates

gestattet. Die Umstellung ist dem Finanzamt

eine Woche vorher in zweifacher Ausfertigung

anzuzeigen.

§ 24. (1) In den Rohstoffbüchern (§ 16 Abs. 2

des Biersteuergesetzes) ist der am 1. Jänner 1956

vorhandene Vorrat an den einzelnen Braustoffen

als erste Eintragung vorzunehmen. Der Vorrat

ist durch die Brauereiinhaber entweder durch

körperliche Aufnahme oder auf Grund von

schon bisher geführten innerbetrieblichen Aufschreibungen

(Magazinsbuchhaltung, Lagerkartei)

buchmäßig zu ermitteln. Vorräte, die sich ohne

zusätzliche umfangreiche Manipulationen nicht

durch Verwiegen feststellen lassen (zum Beispiel

Malzvorräte in Silos, in Verschlägen oder in

freier Schüttung), können geschätzt werden. Die

Art und Weise, wie die Vorratsmengen ermittelt

wurden, ist anmerkungsweise anzuführen.

(2) Die seit der letzten Bestandaufnahme hergestellten

Bier(Würze)mengen, einschließlich der

Mengen an Wasserzusatz oder sonstigen flüssigen

Zusätzen, sind aus den nach bisherigem Recht in

den Sudbüchern vorgenommenen Eintragungen

der Überwachungspflichtigen Biermengen für jede

einzelne Biergattung zu ermitteln, die durch Auslaufen,

Lecken und dergleichen zugrunde gegangenen,

amtlich vernichteten oder unbrauchbar

gemachten Biermengen (Würzemengen), für die

eine Steuerschuld noch nicht entstanden war, sind

von den hergestellten Mengen abzusetzen. Die so

ermittelten Biermengen haben in den Betriebsbüchern

(§ 16 Abs. 3 des Biersteuergesetzes) die

erste Eintragung zu bilden.

(3) In den Bierbüchern (§ 16 Abs. 4 des Biersteuergesetzes)

sind die seit der letzten nach bisherigem

Recht vorgenommenen Bestandaufnahme

weggebrachten Biermengen nach Absetzung

der Rückbiermengen, soweit diese nicht

vernichtet oder unbrauchbar gemacht wurden,

getrennt nach den einzelnen Biergattungen, je in

einer Summe als erste Eintragung festzuhalten.

Die erste Eintragung bleibt bei Durchführung

des Monats- und Jahresabschlusses (§ 20 Abs. 2

dieser Verordnung) von der- Aufrechnung ausgenommen.

Die Finanzämter haben auf Ersuchen

der Brauerei die in Betracht kommenden

Zahlen aus den nach bisherigem Recht geführten

Biersteuerbüchern zu ermitteln und bekanntzugeben.

(4) Der Brauereiinhaber hat die für die erste

Eintragung in den Rohstoffbüchern von ihm

etwa als Grundlage herangezogenen innerbetrieblichen

Aufschreibungen oder Bücher (Abs. 1), das

Finanzamt die nach bisherigem Recht geführten

Sudbücher (Abs. 2) und Biersteuerbücher (Abs. 3),

soweit sie Eintragungen seit der letzten Bestandaufnahme

betreffen, nach den Bestimmungen des

§ 18 des Biersteuergesetzes aufzubewahren und

zur Verfügung zu halten.

§ 25. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1956 in Wirksamkeit.

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