286. Verordnung: Biersteuerverordnung 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Biersteuergesetzes 1956, BGBl.
Nr. 264/1955, wird verordnet
Gegenstand der Biersteuer.
Zu § 1 des Biersteuergesetzes.
§ 1. (1) Ein Brauerzeugnis ist Bier im Sinne
des Biersteuergesetzes, wenn zu seiner Bereitung
als stärkehältige landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gerste — hauptsächlich in Form von Malz
(Gerstenmalz) — oder auch andere Körnerfrüchte,
zum Beispiel Weizen, Mais, Hafer und
Reis — als Rohfrucht oder Malz und fallweise
a) als Stärkepräparate die aus Körnerfrüchten,
Kartoffeln oder anderen pflanzlichen Rohstoffen
erzeugten Stärkearten oder
b) als Zuckerstoffe Rohrzucker (Rübenzucker),
Invertzucker, Stärkezucker oder aus diesen
Stoffen hergestellte Farbmittel oder
c) als Geschmackstoffe künstliche Süßstoffe
sowie Wasser und Hefe als Roh- und Hilfsstoffe
verwendet werden.
(2) Als gegoren im Sinne des § 1 des Biersteuergesetzes
gilt ein Getränk auch dann, wenn
die Gärung durch Erhitzen oder auf andere
Weise unterbrochen wurde.
Wegbringung von Bier aus der Brauerei.
Zu § 5 des Biersteuergesetzes.
§ 2. (1) Die im § 5 Abs. 1 Satz 2 des Biersteuergesetzes
angeordneten Vorkehrungen hat
der Brauereiinhaber zu treffen, bevor er beim
Finanzamt um die Genehmigung nach § 5 Abs. 1
Satz 1 ansucht.
(2) Wenn das Finanzamt die erteilte Genehmigung
der Räume (§ 5 Abs. 1 des Biersteuergesetzes)
widerruft, weil sie hinsichtlich der Lage
und Einrichtung oder die getroffenen Vorkehrungen
zur Sicherung der Biersteuer nicht mehr
für ausreichend befunden wurden, so hat der
Brauereiinhaber die Räume in einen Zustand zu
versetzen oder geeignete Vorkehrungen zu
treffen, daß den in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Biersteuergesetzes
festgelegten Bedingungen entsprochen
ist.
§ 3. Bierfässer, deren Rauminhalt gemäß § 5
Abs. 2 Z. 1 bis höchstens 4 v. H. nach oben abweicht,
dürfen für die Wegbringung nur dann
in Verwendung genommen werden, wenn sie
unter Berücksichtigung der eichrechtlichen
Rundungsvorschriften mit folgenden eichamtlichen
Rauminhaltsbezeichnungen versehen sind
§ 4. (1) Zur Überprüfung der gemäß § 5 Abs. 2
Z. 4 vom Brauereiinhaber angemeldeten Dosen
auf deren Rauminhalt sind für jedes Muster
zehn Dosen heranzuziehen. Die Auswahl dieser
Dosen aus dem gesamten Bestand hat der
Brauereiinhaber den Organen des Finanzamtes
zu ermöglichen; er hat ferner in der Brauerei geeignete
Räume, die erforderlichen Vorrichtungen
und Meßgefäße zur Verfügung zu stellen. Die
Ausmessung der Dosen hat durch Umfüllen von
reinem Trinkwasser aus den Dosen in vorgenetzte
Meßgefäße oder durch Umfüllen aus den
Meßgefäßen in vorgenetzte Dosen zu erfolgen;
die Meßgefäße müssen auf Einguß geeicht sein.
Als amtlich festgestellter Rauminhalt (§ 7 Abs. 4
des Biersteuergesetzes) gilt der durchschnittliche
Rauminhalt der überprüften Dosen bei handelsüblicher
Füllung. Das Ergebnis ist in beiden Ausfertigungen
der Anmeldung und auf den Musterdosen
finanzamtlich zu vermerken.
(2) Werden bei Dosen, die einer Prüfung nach
Abs. 1 bereits unterzogen wurden, Abweichungen
des festgestellten Rauminhaltes nach oben wahrgenommen,
die nicht auf Zufälligkeiten bei der
Herstellung zurückzuführen sind, so ist der
Rauminhalt neuerlich festzustellen; dabei ist
nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu verfahren.
§ 5. (1) Die Bezeichnungen der Transportgefäße
nach § 5 Abs. 3 des Biersteuergesetzes können
durch Einbrennen, Einprägen oder mit nicht verwischbarer
Farbe auf dem Boden oder auch am
Mantel der Transportgefäße angebracht werden.
Bei Verwendung von Eichplatten (Faßeichplatten)
ist die Anbringung der Bezeichnungen auf diesen,
bei Metallgefäßen auch auf Metallschildern zulässig,
sofern sie mit den Gefäßen durch
Schweißen, Löten, Nieten oder dergleichen
dauerhaft verbunden sind; in beiden Fällen sind
die Bezeichnungen in erhabener oder vertiefter
Schrift auszuführen.
(2) Bei Flaschen und Dosen genügt es, wenn
die Bezeichnungen auf den fest angebrachten
Etiketten ersichtlich sind; bei Flaschen können
die Bezeichnungen auch auf den Metallverschlüssen
angebracht werden.
Steuerpflichtige Menge bei der Einfuhr von Bier.
Zu § 8 des Biersteuergesetzes.
§ 6. (1) Bei der Einfuhr von Bier in Flaschen
oder Dosen (§ 8 Abs. 2 des Biersteuergesetzes)
ist deren Rauminhalt durch Ausmessung in der
in § 4 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Weise
festzustellen.
(2) Für die Ermittlung der steuerpflichtigen
Mengen im Falle der Einfuhr von Bier in
Flaschen oder Dosen gilt die Bestimmung des § 7
Abs. 5 des Biersteuergesetzes.
Steuerbefreiung bei der Ausfuhr von Bier.
Zu § 11 des Biersteuergesetzes.
§ 7. Bei einem gemeinsamen Transport im
Sinne des § 11 Abs. 1 letzter Satz des Biersteuergesetzes
muß die der einzelnen Austrittsanzeige
entsprechende Ausfuhrmenge ungeteilt zur Ausfuhr
gelangen. Eine Zerlegung der Ausfuhrmenge
in zwei oder mehrere Teilmengen vor der
Ausfuhr ist nicht zulässig.
§ 8. Für die Feststellung der Gattung des zur
Ausfuhr angemeldeten Bieres (§ 11 Abs. 4 des
Biersteuergesetzes) gelten hinsichtlich Entnahme
und Behandlung der Probe zur Ermittlung des
Stammwürzegehaltes die Bestimmungen des § 13
dieser Verordnung.
§ 9. In den Fällen des § 11 Abs. 8 des Biersteuergesetzes
ist die Prüfung der angemeldeten
Flaschen und Dosen auf deren Rauminhalt nach
den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung
durchzuführen.
Rückerstattung der Biersteuer.
Zu § 12 des Biersteuergesetzes.
§ 10. (1) Auf die Entnahme und Behandlung
von Proben zur Feststellung, ob für Rückbier
Steuer zu erstatten ist (§ 12 Abs. 1 des Biersteuergesetzes),
finden die Bestimmungen des
§ 13 dieser Verordnung Anwendung; jedoch
kann das Finanzamt auf Antrag des Brauereiinhabers
seiner Entscheidung, ob es sich nicht um
Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen beziehungsweise
um Gemische von solchen handelt,
an Stelle des Zeugnisses der Technischen Untersuchungsanstalt
der Bundesfinanzverwaltung das
Untersuchungszeugnis einer öffentlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt
zugrunde legen.
(2) Im Antrag an das Finanzamt nach § 12
Abs. 3 Satz 2 des Biersteuergesetzes ist der Zeitpunkt
anzumelden, für den die beabsichtigte
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von
Rückbier seitens des Brauereiinhabers in Aussicht
genommen ist. Diesen Zeitpunkt hat das Finanzamt
im Einvernehmen mit dem Brauereiinhaber
festzusetzen.
(3) Die Unbrauchbarmachung kann durch Beimengung
von Stoffen oder Anwendung von Verfahren
erfolgen, die dazu führen, daß das Rückbier
nicht mehr als Bier verwertet oder zu Bier
verarbeitet werden kann, zum Beispiel durch
Vermischen mit Viehfutter oder Essig.
(4) Im Falle der Aufnahme von Fremdbier in
eine Brauerei (§ 12 Abs. 6 des Biersteuergesetzes)
hat der Inhaber der aufnehmenden Brauerei dem
Finanzamt gleichzeitig mit der Anzeige die Rechnung
der abgebenden Brauerei zur Einsichtnahme
zu übergeben. Der Inhaber der abgebenden
Brauerei hat die Daten der Eintragung
dieser Biermenge im Bierbuch und die Daten des
Transportbeleges auf der Rechnung zu vermerken.
Amtliche Aufsicht.
Zu §§ 13 bis 15 des Biersteuergesetzes.
§ 11. Die amtliche Aufsicht erstreckt sich
außer auf die in § 21 Abs. 1 des Biersteuergesetzes
angeführten Räume auch auf gefüllte
und leere Transportgefäße für Bier sowie auf
die mit diesen Transportgefäßen beladenen
brauereieigenen oder Transportmittel öffentlicher
oder privater Transportunternehmungen.
§ 12. (1) In der Anzeige nach § 14 Abs. 2
Satz 1 des Biersteuergesetzes ist anzugeben,
welchen Rauminhalt die Gefäße aufweisen und
wie er ermittelt wurde.
(2) Die Nachprüfung (§ 14 Abs. 5 des Biersteuergesetzes)
hat sich nicht auf den Rauminhalt
der Gefäße zu erstrecken.
§ 13. (1) Über jede Probeentnahme ist eine
Niederschrift in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen.
Je eine Ausfertigung erhalten das
Finanzamt, der Brauereiinhaber und die Technische
Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung.
In der Niederschrift sind die Umstände,
welche die Probeentnahme veranlaßten
und auf die sich die Untersuchungen beziehen
sollen, anzugeben. Wenn die Untersuchung der
Probe im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens oder
eines Strafverfahrens erforderlich geworden ist,
so ist dies in der Niederschrift hervorzuheben.
(2) Grundsätzlich sind zwei gleichartige Proben
zu ziehen. Kann aus besonderen Gründen eine
zweite Probe nicht gezogen werden, so sind die
hiefür maßgebenden Gründe in der Niederschrift
zu vermerken.
(3) Eine vom Organ der Finanzverwaltung bezeichnete
und amtlich versiegelte Probe hat der
Brauereiinhaber der Technischen Untersuchungsanstalt
der Bundesfinanzverwaltung in bruchsicherer
Verpackung zur Untersuchung ein-
zusenden. Der Brauereiinhaber hat der Sendung
die für die Technische Untersuchungsanstalt bestimmte
Ausfertigung der Niederschrift beizugeben.
Die zweite, in gleicher Weise bezeichnete
und versiegelte Probe ist in amtlicher Verwahrung
zu halten. Zu diesem Zwecke ist von
der Brauerei ein versperrbares Behältnis beizustellen,
das die Aufbewahrung unter Abschluß
von Licht und Feuchtigkeit an einem vor Frost
und Hitze geschützten Ort gewährleistet. Die
zweite Probe ist bis zum Einlangen des Untersuchungszeugnisses
beim Finanzamt, für den
Fall aber, daß sich nach dem Untersuchungsergebnis
steuerrechtliche oder steuerstrafrechtliche
Folgen ergeben sollten, bis zur Anerkennung
des Untersuchungsergebnisses durch
den Brauereiinhaber in amtlicher Verwahrung
zu halten. Die Anerkennung des Untersuchungsergebnisses
ist vom Brauereiinhaber oder vom
verantwortlichen Betriebsleiter mittels eines Vermerkes
und der Namensfertigung auf dem
Untersuchungszeugnis zu bestätigen. Wenn die
weitere Aufbewahrung nicht mehr erforderlich
erscheint, ist diese Probe nach Entfernung der
amtlichen Verschlüsse dem Brauereiinhaber
wieder zur Verfügung zu stellen.
00 Der Brauereiinhaber kann verlangen, daß
eine gleichartige dritte Probe für seine Zwecke
amtlich gezogen wird; für ihre Behandlung
gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3. Die
Entnahme einer dritten Probe ist in der Niederschrift
festzuhalten.
(5) Der Brauereiinhaber kann auf den amtlich
gezogenen Proben sein Privatsiegel anbringen.
§ 14. (1) Das Betriebsbefundheft, für das vom
Brauereiinhaber (Inhaber des Bierausschankbetriebes)
ein Umschlag beizustellen ist, hat der
Brauereiinhaber (Inhaber des Bierausschankbetriebes)
nach Weisung des Finanzamtes aufzubewahren.
(2) Die vom Finanzamt mit dem Auftrag zur
Aufnahme in das Betriebsbefundheft zugestellten
Geschäftsstücke sind vom Brauereiinhaber (Inhaber
des Bierausschankbetriebes) in der vom
Finanzamt bestimmten Reihenfolge, im übrigen
nach der Zeitfolge zu hinterlegen (§ 15 Abs. 3
des Biersteuergesetzes). Nicht mehr gültige Geschäftsstücke
sind nach Aussonderung durch die
Organe der Finanzverwaltung aus dem Betriebsbefundheft
als Anhang zu diesem vom Brauereiinhaber
(Inhaber des Bierausschankbetriebes) gesondert
zu verwahren.
Buchführungspflicht.
Zu den §§ 16 bis 18 des Biersteuergesetzes.
§ 15. In den Rohstoffbüchern (§ 16 Abs. 2
des Biersteuergesetzes) sind die Braustoffe nach
den einzelnen Waren gesondert festzuhalten.
Außer dem Tag der Eintragung ist der Tag des
Einganges der Waren zu vermerken. Jeder einzelnen
Eintragung ist ein Hinweis auf djie entsprechenden
Geschäftspapiere (Rechnung, Lieferschein
oder Bestellschreiben und dergleichen) beizusetzen.
§ 16. (i) In den Betriebsbüchern (§ 16 Abs. 3
des Biersteuergesetzes) sind für jede Einmaischung
Tag und Stunde und die fortlaufende Nummer
des Brauverfahrens (des Gebräues) einzutragen.
Die Numerierung hat mit dem Kalenderjahr zu
beginnen.
(2) Zur Feststellung des Extraktgehaltes der
Ausschlag- und der Anstellwürze sind geeichte
Sacharimeter zu benützen.
(3) Die nach Abschluß des Sudverfahrens beigegebenen
Zusätze sind nach der stofflichen Art
und nach der Menge einzutragen. Die Menge der
Zusätze ist bei leicht beweglichen Flüssigkeiten
in Liter (Hektoliter), bei viskosen Flüssigkeiten
und festen Stoffen in Kilogramm anzugeben. Es
ist ferner festzuhalten, in welchem Stand des
Herstellungsvorganges die Zusätze beigegeben
wurden. Ändert sich durch den Zusatz die Biergattung,
so ist dies unter Angabe der der Gattungsänderung
unterlegenen Menge gleichfalls zu
vermerken.
(4) Den Eintragungen der Mengen an Jungbier
und an fertigem Bier ist das Datum beizusetzen;
dasselbe gilt für die nach Abschluß
des Sudverfahrens beigegebenen Zusätze, wenn
diese später als am Tage der Einmaischung stattfinden.
(5) Die bis zum Ausstoß sich ergebende Menge
an fertigem, verkaufsfähigem Bier ist bereits unmittelbar
nach Feststellung der Menge der Ausschlagwürze
zu berechnen und festzuhalten.
Das gleiche gilt sinngemäß hinsichtlich der Zusätze
an leicht beweglichen Flüssigkeiten, die nach
dem Ausschlagen der Würze gemacht wurden.
(6) Gehen Würze oder Bier, für die eine
Steuerschuld noch nicht entstanden ist, innerhalb
der Brauerei durch Auslaufen (Lecken) oder
sonstige unbeabsichtigte Umstände verloren, so
hat der Brauereiinhaber den Stand des Brauverfahrens,
die in Verlust geratene Menge, die
Biergattung und die Ursachen des Verlustes im
Betriebsbuch festzuhalten, unter Berücksichtigung
der entsprechenden Teilschwunde die erforderlichen
Abschreibungen von der Menge an fertigem,
verkaufsfähigem Bier bei der maßgeblichen
Biergattung im Betriebsbuch vorzunehmen
und hierüber binnen 24 Stunden dem Finanzamt
(Steueraufsichtsstelle) in zweifacher Ausfertigung
Anzeige zu erstatten.
(7) Werden eingemaischte Braustoffe, ferner
Würze oder Bier, für die eine Steuerschuld noch
nicht entstanden ist, zur Weiterverarbeitung zu
Bier oder zur Verwertung als Bier ungeeignet, so
hat der Brauereiinhaber in gleicher Weise wie
nach Abs. 6 zu verfahren und die beabsichtigte
Entfernung (Vernichtung, Unbrauchbarmachung)
dieser Stoffe unter Angabe von Tag und Stunde
spätestens 24 Stunden vorher dem Finanzamt
(Steueraufsichtsstelle) auf kürzestem Wege anzuzeigen.
Trifft bis eine halbe Stunde nach dem
angezeigten Zeitpunkt ein Organ der Finanzverwaltung
nicht ein, so kann mit der Entfernung
(Vernichtung, Unbrauchbarmachung) begonnen
werden. Wenn in dringenden Fällen auf
Veranlassung des Brauereiinhabers die Anwesenheit
eines Organs der Finanzverwaltung in
einer kürzeren als der 24stündigen Anmeldefrist
erreicht werden kann, so ist die Entfernung
dieser Stoffe durch Vernichtung schon vor Ablauf
der 24stündigen Frist, jedoch ausschließlich
unter amtlicher Aufsicht zulässig. Würde durch
eine Verzögerung der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
des Bieres der normale Herstellungsvorgang
gefährdet oder die Leistung der
Brauerei eingeschränkt und war die Anwesenheit
eines Organs der Finanzverwaltung nachweislich
nicht zu erreichen, so kann die Vernichtung
ohne Anwesenheit eines Organs der Finanzverwaltung
durchgeführt werden, wenn spätestens
gleichzeitig die Anzeige an das Finanzamt
(Steueraufsichtsstelle) erstattet wird und zwei
Zeugen beigezogen werden. Die Zeugen haben
die Richtigkeit der Eintragung des Brauereiinhabers
im Betriebsbuch zu bestätigen. Für die
Durchführung der Unbrauchbarmachung der in
Satz 1 genannten Stoffe gelten die das Rückbier
betreffenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 3 des
Biersteuergesetzes; § 10 Abs. 3 dieser Verordnung).
(8) Die Eintragungen nach Abs. 3 bis 7 sind
bei jenen Eintragungen der einzelnen Sudverfahren
(Abs. 1) anmerkungsweise vorzunehmen,
auf die sie sich beziehen. Sollten die
Betriebsverhältnisse eine Bezugnahme auf ein bestimmtes
Gebräu nicht zulassen, so sind die Eintragungen
jeweils in einer besonderen Zeile vorzunehmen
und näher zu erläutern.
§ 17. (1) In den Bierbüchern (§ 16 Abs. 4 des
Biersteuergesetzes) ist für jeden einzelnen Empfänger
die Nummer des Lieferscheines oder des
Transportbeleges anzuführen. Im Falle der Ausfuhr
ist die vom Austrittszollamt bestätigte Austrittsanzeige
als Beleg für die entsprechende Eintragung
im Bierbuch abzulegen.
(2) Die unter amtlicher Aufsicht vernichteten
oder unbrauchbar gemachten Mengen an Rückbier
sind in den Bierbüchern vom Betriebsinhaber
besonders auszuweisen; die entsprechenden
Eintragungen sind vom Finanzorgan zu
bestätigen.
§ 18. (1) Die Eintragungen in den Büchern
(§§ 15 bis 17) sind vorzunehmen
1. In den Rohstoffbüchern spätestens an dem
dem Tag des Einganges folgenden Werktag.
2. In den Betriebsbüchern
a) hinsichtlich der Stunde der Einmaischung
und der Menge der verwendeten Braustoffe
unmittelbar vor Beginn der Einmaischung;
b) hinsichtlich der übrigen Eintragungen
ehestens, jedenfalls noch am Tage der Ermittlung
oder an jenem Tage, an dem der
festzuhaltende Zustand erreicht wird.
3. In den Bierbüchern hinsichtlich der ausgehenden
Biermengen unmittelbar vor der Wegbringung
(Aushändigung, Entnahme, Beladung
der eigenen oder fremden Transportmittel).
(2) Der jeweils mit der Führung der einzelnen
Bücher unter Verantwortung des Brauereiinhabers
oder des verantwortlichen Betriebsleiters
Betraute hat in den Büchern den Beginn
und die Beendigung seiner Betrauung unter Beifügung
seiner Unterschrift zu vermerken.
§ 19. Im Falle genehmigter summarischer Eintragung
(§ 17 Abs. 2 des Biersteuergesetzes)
müssen aus den zusätzlich auszufertigenden und
besonders abzulegenden Lieferscheinen Empfänger,
Zahl und die für die steuerpflichtige
Menge maßgeblichen Rauminhalte der einzelnen
Transportgefäße, die Biergattung und der Tag
der Lieferung zu ersehen sein. Die Lieferscheine
müssen nach einem mechanischen Verfahren fortlaufend
numeriert sein, im Durchschreibeverfahren
ausgefertigt und einem gehefteten
Buche entnommen werden.
§ 20. (1) Auf den zu den Eintragungen in den
einzelnen Büchern gehörenden Belegen ist das
entsprechende Buch, das Jahr und die fortlaufende
Nummer der Eintragung zu vermerken.
(2) Die Betriebsbücher und die Bierbücher sind
seitenweise laufend aufzurechnen. Die Bierbücher
sind mit Monatsschluß, die Betriebsbücher mit
Ende des Jahres abzuschließen. Bei den Bierbüchern
ist außerdem der Jahresabschluß durchzuführen.
Erforderlichenfalls sind die Abschlußzahlen
in die neuen Bücher zu übertragen.
(3) Die in § 16 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie in
§ 17 Abs. 1 des Biersteuergesetzes vorgesehenen
Bücher und Aufschreibungen können auch in
der Form einer Kartei eingerichtet sein.
Bierausschank in örtlicher Verbindung mit einer
Brauerei.
Zu § 20 des Biersteuergesetzes.
§ 21. Die Finanzlandesdirektionen können bei
Genehmigung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 2
des Biersteuergesetzes von der Einhaltung der
Bestimmungen des § 20 Abs. 6 absehen, wenn
sich der Brauereiinhaber und der Inhaber des
Bierausschankbetriebes verpflichten, Bier nur in
Fässern oder — bei Flaschen — in verschlossenen
Kisten, die mit dauerhaft angebrachten Unterscheidungszeichen
versehen sind, weg- beziehungsweise
einzubringen. Ferner hat sich der
Brauereiinhaber zu verpflichten, dasselbe Unterscheidungszeichen
nur einmal zu verwenden. Der
Antrag nach § 20 Abs. 2 des Biersteuergesetzes
ist vom Brauereiinhaber einzubringen; der Antrag
hat die Anzahl und den Rauminhalt der
Fässer, die Anzahl und das Fassungsvermögen der
Kisten und die den einzelnen Fässern und Kisten
zugeteilten Unterscheidungszeichen sowie die
Verpflichtungserklärungen nach Satz 1 zu enthalten.
Nachschau und Prüfung in den der amtlichen
Aufsicht unterliegenden Betrieben.
Zu § 21 des Biersteuergesetzes.
§ 22. Wenn das Finanzamt nach § 17 Abs. 1
des Biersteuergesetzes die Führung von Betriebs- und
Bierbüchern erlassen hat, beziehen sich die
den Brauereiinhaber nach § 21 Abs. 4 des Biersteuergesetzes
treffenden Verpflichtungen auf die
entsprechenden kaufmännischen Bücher und
innerbetrieblichen Aufschreibungen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Zu §§ 23 bis 26 des Biersteuergesetzes.
§ 23. (1) Die Erleichterungen nach § 23 Abs. 1
lit. a oder b des Biersteuergesetzes, betreffend
die vorübergehende Verwendung von Bierfässern,
die nach § 5 Abs. 2 Z. 1 des Biersteuergesetzes
nicht zugelassen sind, schließen sich gegenseitig
aus.
(2) Wenn und insolange der Brauereiinhaber
von der Ausnahmebestimmung nach § 23 Abs. 1
lit. a des Biersteuergesetzes Gebrauch macht, gilt
für alle verwendeten Bierfässer — auch für
solche, die die in § 5 Abs. 2 Z. 1 des Biersteuergesetzes
bestimmten Größen aufweisen —
als steuerpflichtige Menge der eichamtlich bezeichnete
Rauminhalt. In diesem Falle gelten die
Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des
Biersteuergesetzes für alle zur Wegbringung von
Bier verwandten oder hiefür vorgesehenen Bierfässer.
(3) Wurde von den Erleichterungen nach § 23
Abs. 1 des Biersteuergesetzes Gebrauch gemacht
oder vom Bundesministerium für Finanzen nach
§ 23 Abs. 3 des Biersteuergesetzes die Weiterverwendung
von Bierfässern bewilligt, ist die
Umstellung auf ausschließliche Verwendung von
zugelassenen Bierfässern (§ 5 Abs. 1 Z. 1 des
Biersteuergesetzes) nur zu Beginn eines Monates
gestattet. Die Umstellung ist dem Finanzamt
eine Woche vorher in zweifacher Ausfertigung
anzuzeigen.
§ 24. (1) In den Rohstoffbüchern (§ 16 Abs. 2
des Biersteuergesetzes) ist der am 1. Jänner 1956
vorhandene Vorrat an den einzelnen Braustoffen
als erste Eintragung vorzunehmen. Der Vorrat
ist durch die Brauereiinhaber entweder durch
körperliche Aufnahme oder auf Grund von
schon bisher geführten innerbetrieblichen Aufschreibungen
(Magazinsbuchhaltung, Lagerkartei)
buchmäßig zu ermitteln. Vorräte, die sich ohne
zusätzliche umfangreiche Manipulationen nicht
durch Verwiegen feststellen lassen (zum Beispiel
Malzvorräte in Silos, in Verschlägen oder in
freier Schüttung), können geschätzt werden. Die
Art und Weise, wie die Vorratsmengen ermittelt
wurden, ist anmerkungsweise anzuführen.
(2) Die seit der letzten Bestandaufnahme hergestellten
Bier(Würze)mengen, einschließlich der
Mengen an Wasserzusatz oder sonstigen flüssigen
Zusätzen, sind aus den nach bisherigem Recht in
den Sudbüchern vorgenommenen Eintragungen
der Überwachungspflichtigen Biermengen für jede
einzelne Biergattung zu ermitteln, die durch Auslaufen,
Lecken und dergleichen zugrunde gegangenen,
amtlich vernichteten oder unbrauchbar
gemachten Biermengen (Würzemengen), für die
eine Steuerschuld noch nicht entstanden war, sind
von den hergestellten Mengen abzusetzen. Die so
ermittelten Biermengen haben in den Betriebsbüchern
(§ 16 Abs. 3 des Biersteuergesetzes) die
erste Eintragung zu bilden.
(3) In den Bierbüchern (§ 16 Abs. 4 des Biersteuergesetzes)
sind die seit der letzten nach bisherigem
Recht vorgenommenen Bestandaufnahme
weggebrachten Biermengen nach Absetzung
der Rückbiermengen, soweit diese nicht
vernichtet oder unbrauchbar gemacht wurden,
getrennt nach den einzelnen Biergattungen, je in
einer Summe als erste Eintragung festzuhalten.
Die erste Eintragung bleibt bei Durchführung
des Monats- und Jahresabschlusses (§ 20 Abs. 2
dieser Verordnung) von der- Aufrechnung ausgenommen.
Die Finanzämter haben auf Ersuchen
der Brauerei die in Betracht kommenden
Zahlen aus den nach bisherigem Recht geführten
Biersteuerbüchern zu ermitteln und bekanntzugeben.
(4) Der Brauereiinhaber hat die für die erste
Eintragung in den Rohstoffbüchern von ihm
etwa als Grundlage herangezogenen innerbetrieblichen
Aufschreibungen oder Bücher (Abs. 1), das
Finanzamt die nach bisherigem Recht geführten
Sudbücher (Abs. 2) und Biersteuerbücher (Abs. 3),
soweit sie Eintragungen seit der letzten Bestandaufnahme
betreffen, nach den Bestimmungen des
§ 18 des Biersteuergesetzes aufzubewahren und
zur Verfügung zu halten.
§ 25. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1956 in Wirksamkeit.