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285_2000 AT

285. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung

Auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet

Die Kosmetikverordnung, BGBl. II Nr. 375/1999, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch

wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF

BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die

Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und

BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 285/2000 entsprechen, ausgenommen

solche, die den Stoff Nr. 365 der Anlage 1 enthalten, dürfen bis 1. Jänner 2001 in Verkehr gebracht

werden.“

2. Dem § 6 werden folgende Richtlinien angefügt

„2000/6/EG ABl. L 56 vom 1. März 2000 und 2000/11/EG ABl. L 65 vom 14. März 2000“

3. In Anlage 1 lauten die Nummern 362, 365 und 372 wie folgt (die Stoffe werden gemäß ihrer alphabetischen

Reihung eingefügt)

„362 3′-Ethyl-5′,6′,7′,8′-tetrahydro-5′,6′,8′,8′-tetramethyl-2′-acetonaphthon (1,1,4,4-Tetramethyl-

6-ethyl-7-acetyl-1,2,3,4-tetrahydronaphtalen)“

bzw.

„362 1,1,4,4-Tetramethyl-6-ethyl-7-acetyl-1,2,3,4-tetrahydronaphtalen (3′-Ethyl-5′,6′,7′,8′-

tetrahydro-5′,6′,8′,8′-tetramethyl-2′-acetonaphthon)“;

„365 Aristolochiasäure und ihre Salze sowie Aristolochia Spp. und ihre Zubereitungen“;

„372 6-(1-Piperidinyl)-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid (Minoxidil) und seine Salze“

bzw.

„372 Minoxidil [6-(1-Piperidinyl)-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid] und seine Salze“.

4. Anlage 1 Nr. 419 lautet

„419 a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln sowie Rückenmark

– von über zwölf Monate alten Rindern,

– von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein

permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat,

sowie deren Derivate;

b) Milz von Schafen und Ziegen sowie deren Derivate.

Talgerzeugnisse dürfen jedoch verwendet werden, wenn bei ihrer Herstellung

folgende Verfahren angewandt und vom Hersteller genau zertifiziert wurden

– Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 ºC und unter entsprechend

geeigneten Druckbedingungen während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und

Fettsäureester).

– Verseifung mit 12-molarem NaOH (Glyzerin und Seife)

– diskontinuierlicher Prozess bei 95 ºC während drei Stunden oder

– kontinuierlicher Prozess bei 140 ºC, 2 bar (2000 hPa) während acht Minuten

oder gleichwertige Bedingungen.“

5. Anlage 1 Fußnote 1 lautet

„1) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang II, zuletzt geändert durch Richtlinie

2000/11/EG.“

6. Anlage 2 Nr. 1 und 14 lauten

7. Der Anlage 2 wird die folgende Nummer angefügt

11. Anlage 4 Zweiter Teil wird gestrichen. Anlage 4 Erster Teil lautet nunmehr „Anlage 4“.

12. Der Anlage 4 werden folgende Nummern angefügt

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