285. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet
Die Kosmetikverordnung, BGBl. II Nr. 375/1999, wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch
wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, idF
BGBl. II Nr. 229/1997 und BGBl. II Nr. 468/1998, und die Verordnung über das Verbot und die
Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, idF BGBl. II Nr. 109/1997 und
BGBl. II Nr. 311/1998, außer Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 285/2000 entsprechen, ausgenommen
solche, die den Stoff Nr. 365 der Anlage 1 enthalten, dürfen bis 1. Jänner 2001 in Verkehr gebracht
werden.“
2. Dem § 6 werden folgende Richtlinien angefügt
„2000/6/EG ABl. L 56 vom 1. März 2000 und 2000/11/EG ABl. L 65 vom 14. März 2000“
3. In Anlage 1 lauten die Nummern 362, 365 und 372 wie folgt (die Stoffe werden gemäß ihrer alphabetischen
Reihung eingefügt)
„362 3′-Ethyl-5′,6′,7′,8′-tetrahydro-5′,6′,8′,8′-tetramethyl-2′-acetonaphthon (1,1,4,4-Tetramethyl-
6-ethyl-7-acetyl-1,2,3,4-tetrahydronaphtalen)“
bzw.
„362 1,1,4,4-Tetramethyl-6-ethyl-7-acetyl-1,2,3,4-tetrahydronaphtalen (3′-Ethyl-5′,6′,7′,8′-
tetrahydro-5′,6′,8′,8′-tetramethyl-2′-acetonaphthon)“;
„365 Aristolochiasäure und ihre Salze sowie Aristolochia Spp. und ihre Zubereitungen“;
„372 6-(1-Piperidinyl)-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid (Minoxidil) und seine Salze“
bzw.
„372 Minoxidil [6-(1-Piperidinyl)-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid] und seine Salze“.
4. Anlage 1 Nr. 419 lautet
„419 a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln sowie Rückenmark
– von über zwölf Monate alten Rindern,
– von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein
permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat,
sowie deren Derivate;
b) Milz von Schafen und Ziegen sowie deren Derivate.
Talgerzeugnisse dürfen jedoch verwendet werden, wenn bei ihrer Herstellung
folgende Verfahren angewandt und vom Hersteller genau zertifiziert wurden
– Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 ºC und unter entsprechend
geeigneten Druckbedingungen während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und
Fettsäureester).
– Verseifung mit 12-molarem NaOH (Glyzerin und Seife)
– diskontinuierlicher Prozess bei 95 ºC während drei Stunden oder
– kontinuierlicher Prozess bei 140 ºC, 2 bar (2000 hPa) während acht Minuten
oder gleichwertige Bedingungen.“
5. Anlage 1 Fußnote 1 lautet
„1) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang II, zuletzt geändert durch Richtlinie
2000/11/EG.“
6. Anlage 2 Nr. 1 und 14 lauten
7. Der Anlage 2 wird die folgende Nummer angefügt
11. Anlage 4 Zweiter Teil wird gestrichen. Anlage 4 Erster Teil lautet nunmehr „Anlage 4“.
12. Der Anlage 4 werden folgende Nummern angefügt