285. Verordnung: Sitzungsgelder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 13 Abs. 10 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997, wird verordnet
§ 1. Jedem Mitglied der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gebührt an einem Tag für die
Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld
beträgt jedoch mindestens 900 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag
1. jedem Mitglied, das in den Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede
angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2400 S;
2. jedem Mitglied, das in den Sitzungen als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S
für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1350 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung BGBl. Nr. 729/1994 ihre
Gültigkeit.