285_1995
AT
285. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 285. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Jugend und Familie werden auf die Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesministers für Umwelt übertragen.