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285_1993 AT

285. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 243/1993, wird wie folgt geändert

§ 10 lautet

„§ 10. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

1. die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsoder Handelsland Irak, Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 8/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungsoder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2. die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3. die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder mittels Schiffstransport auf der Donau über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, zum Gegenstand haben."

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