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285_1991 AT

285. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

- BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 368/1990, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof

verordnet

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten

Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich

des haushaltsleitenden Organs Bundesminister

für Justiz für die nachstehenden

anweisenden Organe der Buchhaltung folgender

anweisender Organe übertragen

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