285_1989
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285. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 Abs. 4 des Ladenschlußgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 285. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 Abs. 4 des Ladenschlußgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 4. Oktober 1988, G 107/88-11, V 35/
88-11, dem Bundeskanzler zugestellt am
12. Dezember 1988, die Worte „entweder a)" und
„oder b) die Verkaufsstellen während der
Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden
geschlossen zu halten sind" im § 2 Abs. 4 des
Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1989 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.