Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
285_1989 AT

285. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 Abs. 4 des Ladenschlußgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 2 Abs. 4 des Ladenschlußgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 4. Oktober 1988, G 107/88-11, V 35/

88-11, dem Bundeskanzler zugestellt am

12. Dezember 1988, die Worte „entweder a)" und

„oder b) die Verkaufsstellen während der

Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden

geschlossen zu halten sind" im § 2 Abs. 4 des

Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1989 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →