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285_1988 AT

285. Verordnung: Wahl der Klassenelternvertreter

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Verordnung: Wahl der Klassenelternvertreter

Auf Grund des § 63 a des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 229/1988 wird verordnet

Allgemeine Bestimmung

§ 1. Die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

ist als erster Tagesordnungspunkt der

ersten Sitzung der Klassenforen zu Beginn des

Schuljahres durchzuführen

1. in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der

Volksschulen und der Sonderschule sowie der

1. Klasse der Hauptschule;

2. in höheren Stufen der in Z 1 genannten

Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung

ein Wahlvorschlag erstattet wird, der

Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner

Funktion gemäß § 63 a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes

zurücktritt oder sein Kind

aus dem Klassenverband ausscheidet;

3. bei Zusammenlegung oder Teilung von Klassen;

werden Klassen während des Unterrichtsjahres

zusammengelegt oder geteilt, hat

die Wahl in der gemäß § 63 a Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes einzuberufenden Sitzung

des Klassenforums stattzufinden.

Wahlvorschläge

§ 2. Elternvereine im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes

sowie die Erziehungsberechtigten

der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt,

Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters

(Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder

Klassenvorstand einzubringen. Nach dem Zeitpunkt

der Bestellung des Wahlvorsitzenden (§ 3)

sind Wahlvorschläge bei diesem zu erstatten. Der

Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand hat die bei ihm

eingebrachten Wahlvorschläge dem Wahlvorsitzenden

rechtzeitig zu übergeben. Wahlvorschläge

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Annahme des Vorgeschlagenen.

Wahlvorsitzender

§ 3. (1) Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters

(Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende

aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten

der Schüler der betreffenden Schule zu wählen.

Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden

dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter

(Stellvertreter) der betreffenden

Klasse sein.

(2) Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter

Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums

(§ 63 a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) statt.

Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.

(3) Das Wahlrecht ist offen, zB durch Handheben,

auszuüben. Für jeden der die betreffende

Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten

eine Stimme zu.

(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der

gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit

zwischen zwei oder mehr Kandidaten

entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.

§ 4. Besteht an der Schule ein Elternverein im

Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes, so ist

dieser zur Entsendung des Wahlvorsitzenden

berechtigt; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte

von Schülern der betreffenden Schule entsendet

werden. Wird ein Wahlvorsitzender entsendet und

nimmt diese Person zur Ausübung ihrer Funktion

an der ersten Sitzung des betreffenden Klassenforums

teil, so entfällt die Wahl des Wahlvorsitzenden.

Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

§ 5. (1) Der Klassenelternvertreter und dessen

Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten

Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter

gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird.

(2) Die Wahl ist durch persönliche und geheime

Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf

Antrag eines Wahlberechtigten (Abs. 3) ist offen

abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner

der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht.

(3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden

Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine

Stimme zu.

(4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten

Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

§ 6. (1) Die geheime Wahl des Klassenelternvertreters

(Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung

gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit

und einheitlichem Format vorzunehmen.

(2) Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem

(den) Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 3) vom Wahlvorsitzenden

ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende

hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe

zu sorgen.

§ 7. (1) Im Anschluß an eine geheime Abstimmung

hat der Wahlvorsitzende die Gültigkeit der

Stimmzettel und die Zahl der für die einzelnen

Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(2) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn

aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten

der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel

ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung

gestellte Stimmzettel verwendet wurde,

2. der Stimmzettel durch Beschädigung derart

beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig

hervorgeht, welchem Kandidaten der

Wähler seine Stimme geben wollte,

3. der Name keines Kandidaten oder

4. die Namen von zwei oder mehr Kandidaten

angebracht wurden.

§ 8. (1) Im Falle offener Abstimmung ist über

jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen.

(2) Bei offener Abstimmung hat der Wahlvorsitzende

die Zahl der für die einzelnen Kandidaten

abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.

§ 9. (1) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit

der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit

zwischen zwei oder mehr Kandidaten

entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende

Los, wer Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter

wird.

(2) Der Wahlvorsitzende hat Ort und Zeit der

Wahl sowie das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten.

(3) Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen.

§ 10. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel,

schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis)

sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand

in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten

Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, Kunst und Sport über die Wahl der

Klassenelternvertreter, BGBl. Nr. 446/1986, außer

Kraft.

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