285. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 490/1984, wird wie folgt
geändert
1. Art. 20 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie
die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen
Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur
Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden
Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)."
2. Dem Art. 20 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie
die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen
Rechts haben über Angelegenheiten ihres
Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit
eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem
nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind
nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig
und dies insoweit, als dadurch die
ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen
sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie
der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden
Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache, hinsichtlich der Organe der
Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung
zu regelnden Selbstverwaltung in
der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der
Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung
Landessache."
Artikel II
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.