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285_1987 AT

285. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 490/1984, wird wie folgt

geändert

1. Art. 20 Abs. 3 erster Satz lautet

„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und

Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie

die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen

Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes

bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen

ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit

bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren

Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen

Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur

Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden

Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)."

2. Dem Art. 20 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und

Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie

die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen

Rechts haben über Angelegenheiten ihres

Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit

eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem

nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind

nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig

und dies insoweit, als dadurch die

ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben

nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen

sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie

der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden

Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung

Bundessache, hinsichtlich der Organe der

Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung

zu regelnden Selbstverwaltung in

der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der

Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung

Landessache."

Artikel II

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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