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285_1985 AT

285. Verordnung: Sommerzeit in den Jahren 1986, 1987 und 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Verordnung: Sommerzeit in den Jahren 1986, 1987 und 1988

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes,

BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981 wird verordnet

In den Kalenderjahren 1986, 1987 und 1988

beginnt die Sommerzeit jeweils am letzten Sonntag

im März um 2.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit und

endet jeweils am letzten Sonntag im September um

3.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit. Dementsprechend

beginnt die Sommerzeit 1986 am

30. März, 1987 am 29. März und 1988 am

27. März; sie endet 1986 am 28. September, 1987

am 27. September und 1988 am 25. September.

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