285. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz-Novelle 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresgebührengesetz, BGBl.
Nr. 152/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 255/1981, wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„Personenkreis
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin
nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige
anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Personen, die einen ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst (§ 27 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150) leisten."
2. § 2 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Die Wehrpflichtigen führen die für die
Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten und
nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen
Beamten vorgesehenen Amtstitel (Verwendungsbezeichnungen)
als Dienstgradbezeichnung.
(2) Die Wehrpflichtigen, die nach den §§ 7 und 8
des Wehrgesetzes 1978 zu Offizieren, Unteroffizieren
oder Chargen ernannt (befördert) worden sind,
führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende
Dienstgradbezeichnung. Die anderen
Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung,
Wehrmann'."
3. § 3 hat zu lauten
„Umfang der Ansprüche
§ 3. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
umfassen
1. Barbezüge (II. Abschnitt),
2. Sachbezüge (III. Abschnitt),
3. Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung
sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen
(IV. Abschnitt),
4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
(V. Abschnitt),
5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge
(VI. Abschnitt).
(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in
die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen
sind."
4. Die §§ 4 bis 7 haben zu lauten
„Taggeld
§ 4. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden
Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.
(2) Das Taggeld beträgt
1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,
die
a) den Grundwehrdienst in der Dauer von
sechs Monaten, Truppenübungen, freiwillige
Waffenübungen oder außerordentliche
Übungen leisten, 40 S,
b) den Grundwehrdienst in der Dauer von
acht Monaten leisten, bis zum Ende des
sechsten Monats 40 S, im siebenten und
achten Monat 60 S,
c) einer vorbereitenden Kaderausbildung
unterzogen werden, vom Beginn dieser
Ausbildung bis zum Ende des sechsten
Monats des Grundwehrdienstes 50 S,
d) eine Kaderübung leisten, 50 S,
e) einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
oder einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Falle des § 40
Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten,
70 S;
2. für Offiziere 70 S.
(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach
§ 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978
eingesetzt sind, beträgt das Taggeld
1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,
die den Präsenzdienst in den Fällen des
§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978
oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a bis d genannten
Präsenzdienst leisten, 60 S,
2. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,
die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
oder einen außerordentlichen Präsenzdienst
im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1978 leisten (Abs. 2 Z 1 lit. e), 100 S
und
3. für Offiziere 100 S.
(4) Scheidet ein Wehrpflichtiger aus einer vorbereitenden
Kaderausbildung aus oder schließt er sie
nicht erfolgreich ab, so gebührt ihm das Taggeld
nach Abs. 2 Z 1 lit. c nur für die Dauer seiner Teilnahme
an dieser Ausbildung.
Dienstgradzulage
§ 5. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren
gebührt eine Dienstgradzulage.
(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für
den
Für Wehrpflichtige mit anders festgesetzten Dienstgradbezeichnungen
gelten die Ansätze für die
gleichwertigen Dienstgrade.
(3) Erstreckt sich die Dauer einer Präsenzdienstleistung
auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die
Dienstgradzulage für diese Bruchteile mit je einem
Dreißigstel des im Abs. 2 festgelegten Monatsbetrages
für jeden Tag des abgeleisteten Präsenzdienstes.
Auszahlung und Einstellung von
Taggeld und Dienstgradzulage
§ 6. (1) Das Taggeld und die Dienstgradzulage
sind am 1. und 15. jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.
Die Dienstgradzulage ist, unabhängig
von der auf einen Monat entfallenden Anzahl der
Tage, an den Auszahlungstagen jeweils zur Hälfte
auszuzahlen.
(2) Bei Kaderübungen, Truppenübungen und
freiwilligen Waffenübungen, die nicht länger als
20 Tage dauern, sind das Taggeld und die Dienstgradzulage
am Dienstantrittstag für die gesamte
Dauer der Waffenübung im vorhinein auszuzahlen.
Fällt der Dienstantrittstag bei anderen Präsenzdienstleistungen
nicht auf einen der Auszahlungstage,
so sind das Taggeld und je ein Dreißigstel der
Dienstgradzulage für die Tage bis zum nächsten
Auszahlungstag am Dienstantrittstag auszuzahlen.
Dies gilt sinngemäß im Falle einer Erhöhung von
Bezügen.
(3) Entsteht ein Anspruch auf das im Einsatz
gebührende Taggeld (§ 4 Abs. 3) zwischen den
Auszahlungstagen, so ist ein Differenzbetrag zu
dem ansonsten gebührenden Taggeld zum nächstfolgenden
Auszahlungstag, sofern der Anspruch
aber nach dem letzten Auszahlungstag entsteht, bei
der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen.
Monatsprämie
§ 7. (1) Wehrpflichtigen, die einen in den Z 1 bis
4 genannten Präsenzdienst leisten, gebührt für
jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine
Monatsprämie, und zwar
1. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von
sechs Monaten in der Höhe von 180 S,
2. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von
acht Monaten bis zum Ende des sechsten
Monats in der Höhe von 180 S, für den siebenten
und achten Monat in der Höhe von je
870 S,
3. bei einem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
in der Höhe von 1710 S, für Zeiträume,
die über einer Gesamtdauer von zwei
Jahren dieses Präsenzdienstes liegen, in der
Höhe von 2010 S,
4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978
im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten
Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt
zugestandenen Prämie.
(2) Erstreckt sich die Dauer einer der im Abs. 1
genannten Präsenzdienstleistungen auf Bruchteile
eines Monats, so gebührt die Monatsprämie für
diese Bruchteile mit je einem Dreißigstel für jeden
Tag des abgeleisteten Präsenzdienstes.
(3) Die Monatsprämie ist am 1. jeden Monats im
nachhinein für den vorangegangenen Monat oder
für Teile dieses Monats auszuzahlen. Für den letzten
Monat des Präsenzdienstes oder für Teile dieses
Monats ist die Monatsprämie am Tag der Entlassung
aus dem Präsenzdienst auszuzahlen."
5. Im § 7 a sind die Zitierungen
a) „§ 33 Abs. 5 lit. a bis c des Wehrgesetzes"
durch „§ 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978",
b) „§ 39 des Wehrgesetzes" durch „§ 49 des
Wehrgesetzes 1978",
c) „§ 28 h des Wehrgesetzes" durch „§ 10
Abs. 3 bis 8, § 12 Abs. 4 und § 33 des Wehrgesetzes
1978" und
d) „§ 33 des Wehrgesetzes" durch „§ 42 des
Wehrgesetzes 1978"
zu ersetzen.
6. Im § 8 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 39 des Wehrgesetzes"
durch „§ 49 des Wehrgesetzes 1978" zu
ersetzen.
7. Im § 9 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 39 des Wehrgesetzes"
durch „§ 49 des Wehrgesetzes 1978" zu
ersetzen.
8. § 10 hat zu lauten
„Ablösung von Sachbezügen in Geld
§ 10. Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß
den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während
des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die
Beistellung einer militärischen Unterkunft oder die
Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist,
der Ersatz der aufgelaufenen Kosten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
1. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei
Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das
Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe
1, bei Offizieren das Ausmaß der
Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere
nach der Reisegebührenvorschrift
1955 nicht überschreiten; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift
1955 gilt sinngemäß.
2. Die Abfindung für die Verpflegung darf das
Vierfache des nach § 9 Abs. 2 jeweils festgesetzten
Tageskostgeldes nicht überschreiten;
diese Abfindung erhöht sich um den Wert der
nach § 11 gebührenden Verpflegszubußen."
9. Im § 12 Abs. 3 ist an Stelle des Betrages „30 S"
der Betrag „40 S" zu setzen.
10. Der letzte Satz des § 14 Abs. 4 hat zu entfallen.
11. § 16 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des
Abs. 2 gelten nicht, wenn der Wehrpflichtige die
Krankenbehandlung oder Anstaltspflege, für die
nach Abs. 1 oder Abs. 2 Kosten zu tragen oder zu
ersetzen wären, während der Zeit einer Dienstfreistellung
nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 in
Anspruch nimmt und zu dieser Zeit in der Allgemeinen
Sozialversicherung oder in einer der im § 2
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, genannten Sonderversicherungen
krankenversichert ist."
12. Anstelle der §§ 18 und 19 haben die folgenden
§§ 18 bis 19 b zu treten
„Anspruch auf Familienunterhalt
§ 18. Wehrpflichtige, die
1. einen Grundwehrdienst in der Dauer von
sechs Monaten,
2. einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht
Monaten,
3. einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
oder
4. einen außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978
im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten
Präsenzdienst
leisten, haben nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes auf Antrag Anspruch auf Familienunterhalt
für ihre Ehegattin und für Kinder im
Sinne des § 119 des Einkommensteuergesetzes 1972
(EStG 1972); für andere Personen gebührt Familienunterhalt
nur dann, wenn der Wehrpflichtige
ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten
hätte.
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige,
die nicht selbständig
erwerbstätig sind
§ 19. (1) Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt
ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
erhalten oder erhalten
haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten
drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt
des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des
Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate
(52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage
anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der
letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich
während eines Zeitraumes von weniger
als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen
Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar
vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist
das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche
Nettoeinkommen pro Monat als
Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der
erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt
das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen
als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches
Nettoeinkommen pro Monat.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei
Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes
Zeiten, während deren der Wehrpflichtige
aus nicht von ihm verschuldeten Gründen,
wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende
Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen
hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer
Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher
liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen
Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den
Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen,
90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 sind
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien
Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer
der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe,
2. Renten,
3. Arbeitslosengeld,
4. Notstandshilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer
(Lohnsteuer) sowie um die im § 16 Abs. 1
Z 3 bis 5 EStG 1972 genannten Beiträge.
(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft
in Familienbetrieben hauptberuflich
tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind die
steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen,
die in Kollektivverträgen für vergleichbare
Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der
Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe.
Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken
herangezogen werden könnte, nicht, so ist
der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage
(§ 19 b) zu bemessen.
(5) Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor
Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium
oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung
standen oder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend
gemeldet waren und nicht einem der in den Abs. 1
oder 4 oder im § 19 a Abs. 1 umschriebenen Personenkreise
angehören, ist der Familienunterhalt
nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 19 b) zu
bemessen.
(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig
erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit
zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt
§ 19 a sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen
verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen
Bestätigungen des Dienstgebers über ihr
Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten
Zeiträume vorzulegen.
(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder
Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören
und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die
Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart
gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 19 a
zu ermitteln. In diesen Fällen ist aus der Summe der
so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die
für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche
gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige,
die selbständig erwerbstätig
sind
§ 19 a. (1) Bei Wehrpflichtigen, die selbständig
erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der
zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin
vorangegangenen Kalenderjahres,
wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
vorliegt. Liegt ein solcher
Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des
Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr
abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt
keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor,
so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
für das vorhergegangene Kalenderjahr für die
Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen.
Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für
das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist
für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für
dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen.
(2) War der Wehrpflichtige in dem für die
Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen
Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu
veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit
nicht auf das gesamte Kalenderjahr,
wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er
auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses
Kalenderjahres einem der im § 19 umschriebenen
Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage
des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung
der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als
Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch
die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens
aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das
gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige
Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert,
so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen
als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin
vorangegangene Kalenderjahr erstmalig
zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt
zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 24) weder ein
rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch
eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage
(§ 19 b) anzuwenden;
nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
ist die Bemessungsgrundlage neu
zu ermitteln.
(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr,
in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig
zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat
er nicht unmittelbar vorher einem der im § 19
umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die
Mindestbemessungsgrundlage (§ 19 b) anzuwenden;
hat er dagegen einem dieser Personenkreise
angehört, so ist § 19 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2
ist der Gesamtbetrag
1. der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
3. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
vermehrt um die vorzeitige Abschreibung gemäß
§ 8 EStG 1972, die Zuführungen zu Rücklagen
gemäß §§ 9 und 11 EStG 1972 bzw. den Steuer-
freien Betrag gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1972 und den
Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1972 sowie
vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der
auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden
Einkommensteuer entspricht.
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 19 b. Als Mindestbemessungsgrundlage für den
Familienunterhalt gelten 48 vH des Gehaltsansatzes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden
Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
als Höchstbemessungsgrundlage
195 vH des genannten Gehaltsansatzes. Bei einem
Familienunterhalt, der sowohl nach § 19 als auch
nach § 19 a zu bemessen ist, gelten die genannten
Begrenzungen für die aus der Summe beider Einkommensarten
gebildete gemeinsame Bemessungsgrundlage."
13. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei der Berechnung des Familienunterhaltes
nach § 18 sind zu veranschlagen
1. für die Ehegattin, wenn sie nicht dauernd vom
Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50% der
Bemessungsgrundlage;
2. für jede andere unterhaltsberechtigte Person,
die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört
oder in seinem Haushalt lebt, je 10% der
Bemessungsgrundlage; der insgesamt für solche
Personen veranschlagte Familienunterhalt
erhöht sich um 30% der Bemessungsgrundlage,
wenn ein Unterhalt nach Z 1 nicht
anfällt;
3. für unterhaltsberechtigte Personen, die nicht
unter Z 1 oder 2 fallen, der vom Wehrpflichtigen
zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr
als 20% der Bemessungsgrundlage."
14. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Familienunterhalt darf 80% der Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen; der jeweilige
Familienunterhalt ist um ein dem Wehrpflichtigen
während des Präsenzdienstes verbleibendes Nettoeinkommen
(§ 19 Abs. 3 und § 19 a Abs. 5) zu
vermindern."
15. Im § 21 Abs. 1 hat der erste Satzteil zu lauten
„(1) Wehrpflichtigen, die einen im § 18 Z 1 bis 4
genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf
Familienunterhalt für Personen haben, mit denen
sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 20 Abs. 1
Z 1 und 2 sowie Abs. 2), gebührt auf Antrag die
Wohnkostenbeihilfe"
16. § 21 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wehrpflichtigen, die einen im § 18 Z 1 bis 4
genannten Präsenzdienst leisten, auf die jedoch
Abs. 1 nicht anzuwenden ist, gebührt auf Antrag
die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH
jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt,
die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt
maßgeblich ist oder maßgeblich wäre;
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen
jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen (Abs. 4)."
17. § 21 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Als Kosten im Sinne des Abs. 4 gelten
1. alle Arten eines Entgelts für die Benützung
der Wohnung samt dem auf die Wohnung
entfallenden Anteil an den Betriebskosten und
laufenden öffentlichen Abgaben (§ 15 Abs. 1
Z 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 520/1981),
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale)
für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses
mit dem Recht zur Wohnungsbenützung
verbundene Berechtigung zur
Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung
des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen
wurden, sowie
4. Grundgebühren für Strom und Gas sowie die
Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung."
18. Die §§ 22 und 23 haben zu lauten
„Dauer des Anspruches
§ 22. (1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt
und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern
§ 23 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Tage
des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit
dem Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
(2) Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung
während des Präsenzdienstes, so beginnt
der Anspruch auf den Familienunterhalt oder den
geänderten Familienunterhalt, sofern § 23 Abs. 3
und Abs. 4 Z 1 nicht anderes bestimmt, mit dem
Tage des Entstehens oder der Änderung einer
Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen. Das
gleiche gilt sinngemäß für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.
Antragstellung
§ 23. (1) Die im § 18 genannten Wehrpflichtigen
haben den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes
und der Wohnkostenbeihilfe nach
Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach
Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung
bei der Gemeinde einzubringen, in der sie
ihren Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm) haben.
Haben Wehrpflichtige mehrere Wohnsitze, so ist
der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen,
in der der Wehrpflichtige zuletzt tatsächlich
gewohnt hat. Der Antrag kann auch unmittelbar
bei der nach § 24 Abs. 1 zur Entscheidung zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht wer-
den. Haben Wehrpflichtige keinen Wohnsitz, so
haben sie den Antrag bei der Gemeinde einzubringen,
in der sie sich zuletzt tatsächlich aufgehalten
haben; Wehrpflichtige, die sich dauernd im Ausland
aufhalten, haben den Antrag beim Magistrat
der Stadt Wien einzubringen. Zur Antragstellung
sind auch die unterhaltsberechtigten Personen
(§ 18) berechtigt. Nach Antritt des Präsenzdienstes
kann der Antrag vom Wehrpflichtigen oder von
den unterhaltsberechtigten Personen auch bei der
militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige
Dienst versieht, eingebracht werden.
(2) Wird der Antrag nach Abs. 1 später als zwei
Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht,
so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt
und auf die Wohnkostenbeihilfe erst mit
dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
Diese Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten
Personen erst mit dem Tage der Kenntnis
von der Einberufung des Wehrpflichtigen zu laufen.
(3) Entsteht oder erweitert sich eine Unterhaltsverpflichtung
oder der Anspruch eines Wehrpflichtigen
auf Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes,
so sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs. 2
genannte Frist für Wehrpflichtige ab dem Tage des
Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung
oder des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe,
für unterhaltsberechtigte Personen
aber erst mit dem Tage der Kenntnis von der Entstehung
oder Erweiterung zu laufen beginnt.
(4) Wird die uneheliche Vaterschaft eines Wehrpflichtigen
hinsichtlich eines Kindes, das vor oder
während der Präsenzdienstleistung geboren wurde,
1. während des Präsenzdienstes durch Urteil
oder durch Anerkenntnis festgestellt, so ist
Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als
Tag des Entstehens oder der Erweiterung der
Unterhaltsverpflichtung der Tag des Eintrittes
der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die
Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses
der Vaterschaft gilt,
2. nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst
durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt,
so hat der Wehrpflichtige den Antrag
auf Zuerkennung des Familienunterhaltes für
dieses Kind binnen zwei Monaten ab dem
Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles,
mit dem die Vaterschaft festgestellt
wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft
bei der nach Abs. 1 zuständigen
Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde
unter Vorlage der erforderlichen Belege und
des Wehrdienstbuches einzubringen. Zur
Antragstellung ist auch der gesetzliche Vertreter
des Kindes innerhalb der genannten Frist
berechtigt.
(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, alle ihnen
zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum
Nachweis des Anspruches auf den Familienunterhalt
und die Wohnkostenbeihilfe sowie für seine
Bemessung erforderlich sind. Wehrpflichtige, denen
ein Einberufungsbefehl zugestellt wurde, haben
auch diesen vorzulegen.
(6) Ist die Einbringungsstelle nicht die nach § 24
Abs. 1 zur Entscheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
so hat sie den Antrag, beigebrachte
Unterlagen sowie Mitteilungen nach § 25
unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten."
19. Der zweite Satz des § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„Sofern der Antrag in den Fällen des § 23 Abs. 1
spätestens sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl
festgesetzten Einrückungstag eingebracht
wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den
Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei
Wochen vor diesem Tag bei der im Einberufungsbefehl
angegebenen militärischen Dienststelle einlangt."
20. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist
zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der
Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid
ist der Familienunterhalt im Sinne des § 20 Abs. 1
und 2 aufzugliedern und für den Kalendermonat
zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen,
an welche Personen die Zahlungen zu leisten
sind. Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe
gebühren für Bruchteile eines Kalendermonates
mit je einem Dreißigstel für jeden Tag."
21. Der erste Satz des § 25 hat zu lauten
„Alle Empfänger von Leistungen nach den
Bestimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet,
der gemäß § 23 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle
jede Änderung der für die Bemessung dieser
Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei
Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden
Tatsachen anzuzeigen."
22. § 26 hat zu lauten
„Auszahlung des Familienunterhaltes
und der Wohnkostenbeihilfe
§ 26. (1) Der Familienunterhalt ist
1. für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen
gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Personen an die
Ehegattin nach § 20 Abs. 1 Z 1 und, sofern
eine Ehegattin nicht vorhanden ist, an die
vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den
Haushalt führende Person,
2. für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen
lebenden unterhaltsberechtigten Personen an
diese selbst, ist eine solche Person nicht eigenberechtigt,
an den gesetzlichen Vertreter, ist
der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter
und befindet sich die unterhaltsberechtigte
Person in Pflege einer dritten Person, an
diese
auszuzahlen oder auf ein von den zum Empfang
des Familienunterhaltes berechtigten Personen
angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im
Inland zu überweisen.
(2) Die nach § 21 Abs. 1 gebührende Wohnkostenbeihilfe
ist an die zum Empfang des Familienunterhaltes
berechtigte Person (Abs. 1 Z 1), die
nach § 21 Abs. 3 gebührende Wohnkostenbeihilfe
auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto
bei einem Kreditinstitut im Inland oder an den vom
Wehrpflichtigen bestimmten Bezugsberechtigten zu
überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen
Angaben bei der Antragstellung (§ 23)
bekanntzugeben.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe
sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376,
sind am 15. eines jeden Kalendermonates für den
laufenden Kalendermonat, spätestens aber bei der
Entlassung aus dem Präsenzdienst für den Bereich
des gesamten Bundesgebietes im Wege der Kasse
des Militärkommandos Steiermark auszuzahlen."
23. Der VI. Abschnitt hat zu lauten
„VI. ABSCHNITT
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge
Anspruch und Umfang der Entschädigung
§ 27. (1) Wehrpflichtigen, die
1. Truppenübungen,
2. Kaderübungen,
3. freiwillige Waffenübungen,
4. einen außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978
im Anschluß an einen in den 2 1 bis 3 genannten
Präsenzdienst,
5. außerordentliche Übungen oder
6. einen außerordentlichen Präsenzdienst in den
Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes
1978
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes
eine Pauschalentschädigung in der
Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung,
einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
täglich.
(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang
des Wehrpflichtigen während eines
im Abs. 1 genannten Präsenzdienstes nicht deckt,
gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag
eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges,
höchstens jedoch im Ausmaß von
6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen, täglich;
die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung
anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch
besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst
insgesamt gebührende Entschädigung nach
Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S
nicht übersteigt.
Entschädigungsbemessung für
Wehrpflichtige, die nicht selbständig
erwerbstätig sind
§ 28. (1) Die Entschädigung nach § 27 Abs. 2 für
Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger
Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
erhalten oder erhalten haben, besteht aus
einem Grundbetrag und 2uschlägen. Die Höhe des
Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen
Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen,
90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen.
Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen
der letzten zwölf Monate (52 Wochen,
365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages
heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf
Grund dessen der Verdienstentgang während des
Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate
(13 Wochen, 90 Tage), zumindest jedoch einen
Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar
vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden, so ist
für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des
durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum
maßgeblich; hat das Rechtsverhältnis kürzer
als einen Monat bestanden, so gilt das in diesem
2eitraum bezogene Einkommen als für die Höhe
des Grundbetrages maßgebliches Monatseinkommen.
(2) Fallen in den 2eitraum der letzten drei
Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes
Zeiten, während deren der Wehrpflichtige
aus nicht von ihm verschuldeten Gründen,
wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende
Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen
hat, so bleiben diese 2eiten auf Antrag bei der
Bemessung des durchschnittlichen Einkommens
außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar
vorher liegenden 2eiten, in denen der Wehrpflichtige
vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den
Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen,
90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Einkommen im Sinne des Abs. 1 sind die im
§ 19 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Bezüge (ausgenommen
die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1972),
vermindert um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG
1972 genannten Beiträge.
(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft
in Familienbetrieben hauptberuflich
tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Als Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 1 sind
bei diesen Wehrpflichtigen die steuerpflichtigen
und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen
für vergleichbare Dienstnehmergruppen
vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe
und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag,
der zu Vergleichszwecken herangezogen
werden könnte, nicht, so gebührt nur die
Pauschalentschädigung nach § 27 Abs. 1.
(5) Neben dem nach den Abs. 1 bis 4 festgesetzten
Grundbetrag gebühren zur Abgeltung des entgangenen
aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge im
Ausmaß
1. bis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben
Monatsbezug 4,25 vH,
2. bis zu vier Wochenlöhnen oder einem
Monatsbezug 8,5 vH,
3. bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb
Monatsbezügen 12,75 vH und
4. bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr
als eineinhalb Monatsbezügen 17 vH
des Grundbetrages an Zuschlägen. Als weiterer
Zuschlag gebührt dem Wehrpflichtigen eine Wohnungsbeihilfe
in der im Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, festgesetzten
Höhe.
(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig
erwerbstätig sind, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit
zur Einkommensteuer zu veranlagen sind,
gilt § 29 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen
verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen
Bestätigungen des Dienstgebers über ihr
Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten
Zeiträume vorzulegen.
(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder
im Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören
und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die
Entschädigung für jede Einkommensart gesondert
nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 29 zu berechnen.
Die Gesamthöhe der Entschädigung wird
durch die Summe der beiden so ermittelten Beträge
bestimmt; die Höchstgrenze nach § 27 Abs. 2 darf
hiebei nicht überschritten werden.
(8) Der Bund übernimmt an Stelle des Wehrpflichtigen
für die Dauer eines im § 27 Abs. 1 Z 1
bis 6 genannten Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage
und die Landarbeiterkammerumlage in
der Höhe, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt
des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte; diese
Umlagebeträge sind in den Fällen einer Zuständigkeit
nach § 32 Abs. 2 von den Bezirksverwaltungsbehörden,
ansonsten vom Bundesministerium für
Landesverteidigung abzuführen.
Entschädigungsbemessung für
Wehrpflichtige, die selbständig
erwerbstätig sind
§ 29. (1) Die Höhe der Entschädigung nach § 27
Abs. 2 für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig
sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen
des dem Einberufungstermin vorangegangenen
Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses
Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht
vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die
für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung
heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung
für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige
Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene
Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens
heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger
Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr
nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens
die für dieses Kalenderjahr abgegebene
Steuererklärung heranzuziehen.
(2) War der Wehrpflichtige in dem für die
Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr
erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen
und erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit
nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens
jedoch auf einen Monat, so ist die Höhe der
Entschädigung auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides
bzw. der Steuererklärung durch
die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens
aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das
gesamte Kalenderjahr zu ermitteln; hat die selbständige
Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat
gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene
Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches
Monatseinkommen.
(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin
vorangegangene Kalenderjahr erstmalig
zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt
zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 32) weder ein
rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch
eine Steuererklärung vor, so ist über den Antrag
erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
zu entscheiden.
(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr,
in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig
zur Einkommensteuer zu veranlagen, so
gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 27
Abs. 1.
(5) Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der
Gesamtbetrag der im § 19 a Abs. 5 Z 1 bis 3
genannten Einkünfte, vermehrt um die im § 19 a
Abs. 5 angeführten Hinzurechnungsbeträge.
Fortzahlung der Dienstbezüge für
Bedienstete in bestimmten Zweigen
des öffentlichen Dienstes
§ 30. (1) Wehrpflichtige, die
1. in einem Dienstverhältnis zum Bund,
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu
einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern
diese Einrichtungen von Organen des Bundes
oder von Personen verwaltet werden, die
hiezu von Organen des Bundes bestellt sind,
oder
3. in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-
Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, das
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.
Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.
Nr. 176/1966, oder das Land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrergesetz, BGBl.
Nr. 244/1969, Anwendung findet,
stehen, haben anstelle eines Entschädigungsanspruches
für die Dauer eines im § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6
genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung
ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften
gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger
Nebengebühren (Dienstbezüge); überdies gebühren
diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften
während der Dauer des Präsenzdienstes
fällig werdenden Sonderzahlungen.
(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1 gelten
bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und
allfällige Zulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der jeweils geltenden
Fassung).
(3) Die Dienstbezüge sind um die im § 16 Abs. 1
Z 3 bis 5 EStG 1972 genannten Beiträge zu kürzen.
Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge,
zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes
gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt
vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer,
einen Betrag ergeben, der — auf einen Tag
des Präsenzdienstes umgerechnet — die Höhe der
Pauschalentschädigung nach § 27 Abs. 1 nicht
erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in
dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht,
wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben
die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen
einen Betrag, der — auf einen Tag des Präsenzdienstes
umgerechnet — 6,5 vH des im § 27 Abs. 1
genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese
Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.
(4) Wehrpflichtige, die in einem der im Abs. 1
Z 1 bis 3 genannten Dienstverhältnisse stehen,
daneben aber auch einem der in den §§ 28 und 29
genannten Personenkreise angehören, gebührt
insoweit auch eine Entschädigung nach der für
diese Personenkreise geltenden Regelung, als die
Fortzahlung der Dienstbezüge, gekürzt um die im
§ 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1972 genannten Beiträge,
6,5 vH des im § 27 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes,
einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
pro Tag nicht erreicht.
(5) Der Bund hat den im Abs. 1 Z 2 genannten
Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie den Bundesbetrieben
die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge
an ihre Bediensteten während der Dauer
des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen.
Fortzahlung der Dienstbezüge im
Zuständigkeitsbereich der Länder
§ 31. (1) Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften
für Wehrpflichtige, die in einem
Dienstverhältnis
1. zu einem Land, zu einem Gemeindeverband
oder zu einer Gemeinde oder
2. zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu
einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur
gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse
den Ländern zusteht,
stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens
in dem im § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen
kein Entschädigungsanspruch nach § 27; § 30
Abs. 4 gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den
angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen,
Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung
der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der
Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu
ersetzen, soweit diese Kosten das im § 30 Abs. 3
letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen.
(2) Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge
nach Abs. 1 gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung,
als die um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5
EStG 1972 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge,
zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer
des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen
Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende
Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der — auf
einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet — die
Höhe der Pauschalentschädigung nach § 27 Abs. 1
nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht,
wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.
(3) Soweit die Länder für die im Abs. 1 genannten
Bediensteten keine den Erfordernissen des
Abs. 1 entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften
über die Fortzahlung der Dienstbezüge
und Sonderzahlungen während der Dauer eines im
§ 27 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes erlassen,
haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf
Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 27
und 28.
Antragstellung und Entscheidung
§ 32. (1) Der Antrag auf Entschädigung nach
§ 27 Abs. 2, § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 ist vom
Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach
der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt
zu stellen. Dieses hat über den
Antrag zu entscheiden. Über Berufungen hat der
Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Bei außerordentlichen Übungen sowie bei
einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle
des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 tritt an
die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes
jeweils die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Wirkungsbereich sich der
ordentliche Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet.
Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde
hat der Landeshauptmann zu
entscheiden. Das zuständige Militärkommando hat
die zu einem solchen Präsenzdienst einberufenen
Wehrpflichtigen, den Beginn ihres Präsenzdienstes,
den Tag ihres Dienstantrittes und den Tag ihrer
Entlassung aus dem Präsenzdienst unverzüglich der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(3) Der Wehrpflichtige hat alle Unterlagen vorzulegen,
die zum Nachweis des Anspruches und für
die Bemessung der Entschädigung erforderlich
sind. Der Dienstgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet,
alle Bestätigungen auszustellen, die zur
Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich
sind, und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem
Wehrpflichtigen auszuhändigen.
Auszahlung der Entschädigung
§ 33. (1) Die Pauschalentschädigung nach § 27
Abs. 1 ist
1. bei Truppenübungen, Kaderübungen und freiwilligen
Waffenübungen, die nicht länger als
20 Tage dauern, bei der Entlassung aus diesem
Präsenzdienst,
2. bei Truppenübungen, Kaderübungen und freiwilligen
Waffenübungen, die länger als
20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen
sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a
bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1978 für den ersten Kalendermonat
der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei
Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes,
für die weiteren Kalendermonate
jeweils am 15. jeden Kalendermonats, jedenfalls
aber bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst
auszuzahlen.
(2) Die Entschädigungsbeträge, die nach § 27
Abs. 2 über die Pauschalentschädigung nach § 27
Abs. 1 hinaus zuerkannt werden, sind
1. bei Truppenübungen, Kaderübungen und freiwilligen
Waffenübungen, die nicht länger als
20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung
des Bescheides über die Zuerkennung
der Entschädigung,
2. bei Truppenübungen, Kaderübungen und freiwilligen
Waffenübungen, die länger als 20
Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen
sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c
oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1978 nach Zustellung des Bescheides über
die Zuerkennung der Entschädigung jeweils
am 15. jeden Kalendermonats für den laufenden
Kalendermonat, für allfällige vorangegangene
Zeiträume jedoch unverzüglich nach
Zustellung dieses Bescheides
auszuzahlen. Endet in den Fällen der Z 2 der Präsenzdienst
vor dem 15. eines Kalendermonats und
ist der Bescheid bereits zugestellt, so ist die Entschädigung
unverzüglich nach der Entlassung aus
dem Präsenzdienst auszuzahlen; wurde der
Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so
ist die Entschädigung unverzüglich nach Zustellung
dieses Bescheides auszuzahlen.
(3) Die Auszahlung obliegt bei den im § 32
Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen den nach
dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden,
in allen anderen Fällen den kassenführenden
Stellen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung.
(4) Die Pauschalentschädigung sowie die darüber
hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind
bei den im § 32 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen
auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes
Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an
eine vom Wehrpflichtigen als Bezugsberechtigter
bestimmte Person zu überweisen. In allen anderen
Fällen ist die Pauschalentschädigung dem Wehrpflichtigen
bar auszuzahlen; die darüber hinausgehenden
Entschädigungsbeträge sind an den Wehrpflichtigen,
auf ein von ihm angegebenes Konto bei
einem Kreditinstitut im Inland oder an eine von
ihm als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu
überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen
Angaben im Falle
1. einer der im § 32 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen
der nach dieser Bestimmung
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
2. eines sonstigen im § 27 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes
dem Heeresgebührenamt
bekanntzugeben."
24. Der VII. Abschnitt hat zu lauten
„VII. ABSCHNITT
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmung
§ 34. Wer den im § 25 und im § 32 Abs. 3 letzter
Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in
den Fällen der §§ 23, 25 und 32 unwahre oder
unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese
Tat nach den geltenden Gesetzen nicht strenger zu
bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu einem Monat zu
bestrafen.
Sonderbestimmungen für die Auszahlung
§ 35. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach
diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so
sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der
diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und
nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag ist.
(2) Sofern ein Betrag, der nach diesem Bundesgesetz
auszuzahlen ist, nicht auf einen vollen Schillingbetrag
lautet, sind Bruchteile des jeweiligen
Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufzurunden.
(3) Beträge, die für eine gemäß § 49 des Wehrgesetzes
1978 gewährte Dienstfreistellung gebühren,
ausgenommen die Fahrtkostenvergütung, sind am
Tage vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen.
(4) Die während eines Einsatzes nach § 2 des
Wehrgesetzes 1978 sowie während einsatzähnlicher
Übungen nach dem II., III. und VI. Abschnitt dieses
Bundesgesetzes gebührenden Beträge, die von
militärischen Dienststellen auszuzahlen sind, sind
insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz
festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen
auszuzahlen, als dies die jeweiligen militärischen
Rücksichten erfordern.
Übergenuß
§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenuß)
sind, soweit sie nicht im guten Glauben
empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch
Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden
Beträgen hereinzubringen; hiebei können
Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der
Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die
Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist
der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet
der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die
rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, hereinzubringen. Die Verpflichtung
zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Soweit die Ersatzforderung des Bundes
durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen
anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen
kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der
Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse
kann vom Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen Abstand genommen werden, wenn die
Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten
würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung
mit Kosten und Weiterungen verbunden
wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag
stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen
verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung
(Überweisung). Was trotz Verjährung geleistet
worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über
die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung
eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren
einer Klage gleichzuhalten ist.
Gebührenfreiheit
§ S7. Eingaben nach dem V. und VI. Abschnitt
dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren,
Amtshandlungen auf Grund dieser Abschnitte
von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zwangsvollstreckung
§ 38. Die Ansprüche auf Barbezüge
(II. Abschnitt) und Sachbezüge (III. Abschnitt) sind
der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf
Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.
Vollziehung
§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich § 17 a Abs. 1 und 2 und § 38 der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich § 37, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister
für Finanzen;
3. hinsichtlich § 37, soweit sich diese Bestimmung
auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
der Bundeskanzler;
4. hinsichtlich § 36 Abs. 3 der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich § 30 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister
für Unterricht und Kunst, soweit es sich
jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die
eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- oder niederen Fachschulen
betreffen, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler;
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und
zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich
anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen
mit diesen der Bundesminister für
Landesverteidigung."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über Ansprüche aus der
Ableistung freiwilliger Waffenübungen, BGBl.
Nr. 311/1960, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 185/1966, 272/1971, 414/1974 und
386/1977 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
außer Kraft.
(3) Wehrpflichtigen, die einen Grundwehrdienst
in der Dauer von sechs Monaten leisten, der vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen
und zu diesem Zeitpunkt noch nicht geendet hat,
ist eine ihnen bis dahin gebührende Überbrückungshilfe
am 1. Juli 1982 auszuzahlen.
(4) Wehrpflichtige, die einen Grundwehrdienst
in der Dauer von acht Monaten leisten, der vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen
und zu diesem Zeitpunkt noch nicht geendet hat,
haben keinen Anspruch auf die Monatsprämie nach
§ 7 Abs. 1 Z 2 des Heeresgebührengesetzes in der
Fassung des Art. I Z 4; ihnen gebührt für den siebenten
und achten Monat ihres Grundwehrdienstes
eine Prämie von je 1400 S.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zuerkannte Ansprüche nach dem V. oder
VI. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes sind für
die Zeit ab 1. Juli 1982 von Amts wegen neu festzusetzen,
wenn der anspruchsberechtigte Wehrpflichtige
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch Präsenzdienst leistet und die Anwendung
der genannten Abschnitte in der Fassung des
Art. I Z 12 bis 23 zu einer Verbesserung des
Anspruches führt.
(6) Die Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 39 in der Fassung des
Art. I Z 24. Mit der Vollziehung des Art. II Abs. 1
bis 5 ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.