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285. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz-Novelle 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz-Novelle 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresgebührengesetz, BGBl.

Nr. 152/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 255/1981, wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„Personenkreis

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin

nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige

anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Personen, die einen ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienst (§ 27 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150) leisten."

2. § 2 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Die Wehrpflichtigen führen die für die

Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten und

nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen

Beamten vorgesehenen Amtstitel (Verwendungsbezeichnungen)

als Dienstgradbezeichnung.

(2) Die Wehrpflichtigen, die nach den §§ 7 und 8

des Wehrgesetzes 1978 zu Offizieren, Unteroffizieren

oder Chargen ernannt (befördert) worden sind,

führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende

Dienstgradbezeichnung. Die anderen

Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung,

Wehrmann'."

3. § 3 hat zu lauten

„Umfang der Ansprüche

§ 3. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

umfassen

1. Barbezüge (II. Abschnitt),

2. Sachbezüge (III. Abschnitt),

3. Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung

sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

(IV. Abschnitt),

4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

(V. Abschnitt),

5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge

(VI. Abschnitt).

(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in

die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen

sind."

4. Die §§ 4 bis 7 haben zu lauten

„Taggeld

§ 4. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden

Tag ihres Präsenzdienstes ein Taggeld.

(2) Das Taggeld beträgt

1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,

die

a) den Grundwehrdienst in der Dauer von

sechs Monaten, Truppenübungen, freiwillige

Waffenübungen oder außerordentliche

Übungen leisten, 40 S,

b) den Grundwehrdienst in der Dauer von

acht Monaten leisten, bis zum Ende des

sechsten Monats 40 S, im siebenten und

achten Monat 60 S,

c) einer vorbereitenden Kaderausbildung

unterzogen werden, vom Beginn dieser

Ausbildung bis zum Ende des sechsten

Monats des Grundwehrdienstes 50 S,

d) eine Kaderübung leisten, 50 S,

e) einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

oder einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Falle des § 40

Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten,

70 S;

2. für Offiziere 70 S.

(3) Für die Tage, an denen Wehrpflichtige nach

§ 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978

eingesetzt sind, beträgt das Taggeld

1. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,

die den Präsenzdienst in den Fällen des

§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978

oder einen im Abs. 2 Z 1 lit. a bis d genannten

Präsenzdienst leisten, 60 S,

2. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,

die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

oder einen außerordentlichen Präsenzdienst

im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1978 leisten (Abs. 2 Z 1 lit. e), 100 S

und

3. für Offiziere 100 S.

(4) Scheidet ein Wehrpflichtiger aus einer vorbereitenden

Kaderausbildung aus oder schließt er sie

nicht erfolgreich ab, so gebührt ihm das Taggeld

nach Abs. 2 Z 1 lit. c nur für die Dauer seiner Teilnahme

an dieser Ausbildung.

Dienstgradzulage

§ 5. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren

gebührt eine Dienstgradzulage.

(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für

den

Für Wehrpflichtige mit anders festgesetzten Dienstgradbezeichnungen

gelten die Ansätze für die

gleichwertigen Dienstgrade.

(3) Erstreckt sich die Dauer einer Präsenzdienstleistung

auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die

Dienstgradzulage für diese Bruchteile mit je einem

Dreißigstel des im Abs. 2 festgelegten Monatsbetrages

für jeden Tag des abgeleisteten Präsenzdienstes.

Auszahlung und Einstellung von

Taggeld und Dienstgradzulage

§ 6. (1) Das Taggeld und die Dienstgradzulage

sind am 1. und 15. jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.

Die Dienstgradzulage ist, unabhängig

von der auf einen Monat entfallenden Anzahl der

Tage, an den Auszahlungstagen jeweils zur Hälfte

auszuzahlen.

(2) Bei Kaderübungen, Truppenübungen und

freiwilligen Waffenübungen, die nicht länger als

20 Tage dauern, sind das Taggeld und die Dienstgradzulage

am Dienstantrittstag für die gesamte

Dauer der Waffenübung im vorhinein auszuzahlen.

Fällt der Dienstantrittstag bei anderen Präsenzdienstleistungen

nicht auf einen der Auszahlungstage,

so sind das Taggeld und je ein Dreißigstel der

Dienstgradzulage für die Tage bis zum nächsten

Auszahlungstag am Dienstantrittstag auszuzahlen.

Dies gilt sinngemäß im Falle einer Erhöhung von

Bezügen.

(3) Entsteht ein Anspruch auf das im Einsatz

gebührende Taggeld (§ 4 Abs. 3) zwischen den

Auszahlungstagen, so ist ein Differenzbetrag zu

dem ansonsten gebührenden Taggeld zum nächstfolgenden

Auszahlungstag, sofern der Anspruch

aber nach dem letzten Auszahlungstag entsteht, bei

der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen.

Monatsprämie

§ 7. (1) Wehrpflichtigen, die einen in den Z 1 bis

4 genannten Präsenzdienst leisten, gebührt für

jeden Monat eines solchen Präsenzdienstes eine

Monatsprämie, und zwar

1. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von

sechs Monaten in der Höhe von 180 S,

2. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von

acht Monaten bis zum Ende des sechsten

Monats in der Höhe von 180 S, für den siebenten

und achten Monat in der Höhe von je

870 S,

3. bei einem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

in der Höhe von 1710 S, für Zeiträume,

die über einer Gesamtdauer von zwei

Jahren dieses Präsenzdienstes liegen, in der

Höhe von 2010 S,

4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978

im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten

Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt

zugestandenen Prämie.

(2) Erstreckt sich die Dauer einer der im Abs. 1

genannten Präsenzdienstleistungen auf Bruchteile

eines Monats, so gebührt die Monatsprämie für

diese Bruchteile mit je einem Dreißigstel für jeden

Tag des abgeleisteten Präsenzdienstes.

(3) Die Monatsprämie ist am 1. jeden Monats im

nachhinein für den vorangegangenen Monat oder

für Teile dieses Monats auszuzahlen. Für den letzten

Monat des Präsenzdienstes oder für Teile dieses

Monats ist die Monatsprämie am Tag der Entlassung

aus dem Präsenzdienst auszuzahlen."

5. Im § 7 a sind die Zitierungen

a) „§ 33 Abs. 5 lit. a bis c des Wehrgesetzes"

durch „§ 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978",

b) „§ 39 des Wehrgesetzes" durch „§ 49 des

Wehrgesetzes 1978",

c) „§ 28 h des Wehrgesetzes" durch „§ 10

Abs. 3 bis 8, § 12 Abs. 4 und § 33 des Wehrgesetzes

1978" und

d) „§ 33 des Wehrgesetzes" durch „§ 42 des

Wehrgesetzes 1978"

zu ersetzen.

6. Im § 8 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 39 des Wehrgesetzes"

durch „§ 49 des Wehrgesetzes 1978" zu

ersetzen.

7. Im § 9 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 39 des Wehrgesetzes"

durch „§ 49 des Wehrgesetzes 1978" zu

ersetzen.

8. § 10 hat zu lauten

„Ablösung von Sachbezügen in Geld

§ 10. Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß

den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während

des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die

Beistellung einer militärischen Unterkunft oder die

Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist,

der Ersatz der aufgelaufenen Kosten nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen

1. Die Abfindung für die Unterkunft darf bei

Wehrpflichtigen, die nicht Offiziere sind, das

Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe

1, bei Offizieren das Ausmaß der

Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere

nach der Reisegebührenvorschrift

1955 nicht überschreiten; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift

1955 gilt sinngemäß.

2. Die Abfindung für die Verpflegung darf das

Vierfache des nach § 9 Abs. 2 jeweils festgesetzten

Tageskostgeldes nicht überschreiten;

diese Abfindung erhöht sich um den Wert der

nach § 11 gebührenden Verpflegszubußen."

9. Im § 12 Abs. 3 ist an Stelle des Betrages „30 S"

der Betrag „40 S" zu setzen.

10. Der letzte Satz des § 14 Abs. 4 hat zu entfallen.

11. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des

Abs. 2 gelten nicht, wenn der Wehrpflichtige die

Krankenbehandlung oder Anstaltspflege, für die

nach Abs. 1 oder Abs. 2 Kosten zu tragen oder zu

ersetzen wären, während der Zeit einer Dienstfreistellung

nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 in

Anspruch nimmt und zu dieser Zeit in der Allgemeinen

Sozialversicherung oder in einer der im § 2

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, genannten Sonderversicherungen

krankenversichert ist."

12. Anstelle der §§ 18 und 19 haben die folgenden

§§ 18 bis 19 b zu treten

„Anspruch auf Familienunterhalt

§ 18. Wehrpflichtige, die

1. einen Grundwehrdienst in der Dauer von

sechs Monaten,

2. einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht

Monaten,

3. einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

oder

4. einen außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978

im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten

Präsenzdienst

leisten, haben nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Abschnittes auf Antrag Anspruch auf Familienunterhalt

für ihre Ehegattin und für Kinder im

Sinne des § 119 des Einkommensteuergesetzes 1972

(EStG 1972); für andere Personen gebührt Familienunterhalt

nur dann, wenn der Wehrpflichtige

ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten

hätte.

Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige,

die nicht selbständig

erwerbstätig sind

§ 19. (1) Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt

ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus

nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld,

Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz

erhalten oder erhalten

haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten

drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt

des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des

Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate

(52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage

anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der

letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich

während eines Zeitraumes von weniger

als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen

Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar

vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist

das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche

Nettoeinkommen pro Monat als

Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der

erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt

das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen

als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches

Nettoeinkommen pro Monat.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei

Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes

Zeiten, während deren der Wehrpflichtige

aus nicht von ihm verschuldeten Gründen,

wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende

Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen

hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der

Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer

Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher

liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen

Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den

Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen,

90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 sind

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien

Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer

der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer

(Lohnsteuer) sowie um die im § 16 Abs. 1

Z 3 bis 5 EStG 1972 genannten Beiträge.

(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft

in Familienbetrieben hauptberuflich

tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind die

steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen,

die in Kollektivverträgen für vergleichbare

Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der

Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe.

Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken

herangezogen werden könnte, nicht, so ist

der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage

(§ 19 b) zu bemessen.

(5) Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor

Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium

oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung

standen oder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend

gemeldet waren und nicht einem der in den Abs. 1

oder 4 oder im § 19 a Abs. 1 umschriebenen Personenkreise

angehören, ist der Familienunterhalt

nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 19 b) zu

bemessen.

(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig

erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit

zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt

§ 19 a sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen

verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen

Bestätigungen des Dienstgebers über ihr

Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten

Zeiträume vorzulegen.

(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder

Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören

und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die

Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart

gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 19 a

zu ermitteln. In diesen Fällen ist aus der Summe der

so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die

für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche

gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.

Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige,

die selbständig erwerbstätig

sind

§ 19 a. (1) Bei Wehrpflichtigen, die selbständig

erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der

zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin

vorangegangenen Kalenderjahres,

wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid

vorliegt. Liegt ein solcher

Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des

Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr

abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt

keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor,

so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid

für das vorhergegangene Kalenderjahr für die

Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen.

Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für

das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist

für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für

dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung

heranzuziehen.

(2) War der Wehrpflichtige in dem für die

Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen

Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu

veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit

nicht auf das gesamte Kalenderjahr,

wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er

auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses

Kalenderjahres einem der im § 19 umschriebenen

Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage

des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung

der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als

Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch

die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens

aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das

gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige

Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert,

so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen

als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.

(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin

vorangegangene Kalenderjahr erstmalig

zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt

zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 24) weder ein

rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch

eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage

(§ 19 b) anzuwenden;

nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides

ist die Bemessungsgrundlage neu

zu ermitteln.

(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr,

in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig

zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat

er nicht unmittelbar vorher einem der im § 19

umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die

Mindestbemessungsgrundlage (§ 19 b) anzuwenden;

hat er dagegen einem dieser Personenkreise

angehört, so ist § 19 sinngemäß anzuwenden.

(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2

ist der Gesamtbetrag

1. der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

2. der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und

3. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

vermehrt um die vorzeitige Abschreibung gemäß

§ 8 EStG 1972, die Zuführungen zu Rücklagen

gemäß §§ 9 und 11 EStG 1972 bzw. den Steuer-

freien Betrag gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1972 und den

Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1972 sowie

vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der

auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden

Einkommensteuer entspricht.

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 19 b. Als Mindestbemessungsgrundlage für den

Familienunterhalt gelten 48 vH des Gehaltsansatzes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden

Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,

als Höchstbemessungsgrundlage

195 vH des genannten Gehaltsansatzes. Bei einem

Familienunterhalt, der sowohl nach § 19 als auch

nach § 19 a zu bemessen ist, gelten die genannten

Begrenzungen für die aus der Summe beider Einkommensarten

gebildete gemeinsame Bemessungsgrundlage."

13. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei der Berechnung des Familienunterhaltes

nach § 18 sind zu veranschlagen

1. für die Ehegattin, wenn sie nicht dauernd vom

Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50% der

Bemessungsgrundlage;

2. für jede andere unterhaltsberechtigte Person,

die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört

oder in seinem Haushalt lebt, je 10% der

Bemessungsgrundlage; der insgesamt für solche

Personen veranschlagte Familienunterhalt

erhöht sich um 30% der Bemessungsgrundlage,

wenn ein Unterhalt nach Z 1 nicht

anfällt;

3. für unterhaltsberechtigte Personen, die nicht

unter Z 1 oder 2 fallen, der vom Wehrpflichtigen

zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr

als 20% der Bemessungsgrundlage."

14. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Familienunterhalt darf 80% der Bemessungsgrundlage

nicht übersteigen; der jeweilige

Familienunterhalt ist um ein dem Wehrpflichtigen

während des Präsenzdienstes verbleibendes Nettoeinkommen

(§ 19 Abs. 3 und § 19 a Abs. 5) zu

vermindern."

15. Im § 21 Abs. 1 hat der erste Satzteil zu lauten

„(1) Wehrpflichtigen, die einen im § 18 Z 1 bis 4

genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf

Familienunterhalt für Personen haben, mit denen

sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 20 Abs. 1

Z 1 und 2 sowie Abs. 2), gebührt auf Antrag die

Wohnkostenbeihilfe"

16. § 21 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wehrpflichtigen, die einen im § 18 Z 1 bis 4

genannten Präsenzdienst leisten, auf die jedoch

Abs. 1 nicht anzuwenden ist, gebührt auf Antrag

die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH

jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt,

die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt

maßgeblich ist oder maßgeblich wäre;

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen

jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht

übersteigen (Abs. 4)."

17. § 21 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Als Kosten im Sinne des Abs. 4 gelten

1. alle Arten eines Entgelts für die Benützung

der Wohnung samt dem auf die Wohnung

entfallenden Anteil an den Betriebskosten und

laufenden öffentlichen Abgaben (§ 15 Abs. 1

Z 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.

Nr. 520/1981),

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale)

für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses

mit dem Recht zur Wohnungsbenützung

verbundene Berechtigung zur

Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung

des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen

wurden, sowie

4. Grundgebühren für Strom und Gas sowie die

Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung."

18. Die §§ 22 und 23 haben zu lauten

„Dauer des Anspruches

§ 22. (1) Der Anspruch auf den Familienunterhalt

und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern

§ 23 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Tage

des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit

dem Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst.

(2) Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung

während des Präsenzdienstes, so beginnt

der Anspruch auf den Familienunterhalt oder den

geänderten Familienunterhalt, sofern § 23 Abs. 3

und Abs. 4 Z 1 nicht anderes bestimmt, mit dem

Tage des Entstehens oder der Änderung einer

Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen. Das

gleiche gilt sinngemäß für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.

Antragstellung

§ 23. (1) Die im § 18 genannten Wehrpflichtigen

haben den Antrag auf Zuerkennung des Familienunterhaltes

und der Wohnkostenbeihilfe nach

Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach

Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung

bei der Gemeinde einzubringen, in der sie

ihren Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm) haben.

Haben Wehrpflichtige mehrere Wohnsitze, so ist

der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen,

in der der Wehrpflichtige zuletzt tatsächlich

gewohnt hat. Der Antrag kann auch unmittelbar

bei der nach § 24 Abs. 1 zur Entscheidung zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht wer-

den. Haben Wehrpflichtige keinen Wohnsitz, so

haben sie den Antrag bei der Gemeinde einzubringen,

in der sie sich zuletzt tatsächlich aufgehalten

haben; Wehrpflichtige, die sich dauernd im Ausland

aufhalten, haben den Antrag beim Magistrat

der Stadt Wien einzubringen. Zur Antragstellung

sind auch die unterhaltsberechtigten Personen

(§ 18) berechtigt. Nach Antritt des Präsenzdienstes

kann der Antrag vom Wehrpflichtigen oder von

den unterhaltsberechtigten Personen auch bei der

militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige

Dienst versieht, eingebracht werden.

(2) Wird der Antrag nach Abs. 1 später als zwei

Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht,

so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt

und auf die Wohnkostenbeihilfe erst mit

dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

Diese Frist beginnt für die unterhaltsberechtigten

Personen erst mit dem Tage der Kenntnis

von der Einberufung des Wehrpflichtigen zu laufen.

(3) Entsteht oder erweitert sich eine Unterhaltsverpflichtung

oder der Anspruch eines Wehrpflichtigen

auf Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes,

so sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs. 2

genannte Frist für Wehrpflichtige ab dem Tage des

Entstehens oder der Erweiterung der Unterhaltsverpflichtung

oder des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe,

für unterhaltsberechtigte Personen

aber erst mit dem Tage der Kenntnis von der Entstehung

oder Erweiterung zu laufen beginnt.

(4) Wird die uneheliche Vaterschaft eines Wehrpflichtigen

hinsichtlich eines Kindes, das vor oder

während der Präsenzdienstleistung geboren wurde,

1. während des Präsenzdienstes durch Urteil

oder durch Anerkenntnis festgestellt, so ist

Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als

Tag des Entstehens oder der Erweiterung der

Unterhaltsverpflichtung der Tag des Eintrittes

der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die

Vaterschaft festgestellt wurde, bzw. des Anerkenntnisses

der Vaterschaft gilt,

2. nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst

durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt,

so hat der Wehrpflichtige den Antrag

auf Zuerkennung des Familienunterhaltes für

dieses Kind binnen zwei Monaten ab dem

Tage des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles,

mit dem die Vaterschaft festgestellt

wurde, bzw. des Anerkenntnisses der Vaterschaft

bei der nach Abs. 1 zuständigen

Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde

unter Vorlage der erforderlichen Belege und

des Wehrdienstbuches einzubringen. Zur

Antragstellung ist auch der gesetzliche Vertreter

des Kindes innerhalb der genannten Frist

berechtigt.

(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, alle ihnen

zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum

Nachweis des Anspruches auf den Familienunterhalt

und die Wohnkostenbeihilfe sowie für seine

Bemessung erforderlich sind. Wehrpflichtige, denen

ein Einberufungsbefehl zugestellt wurde, haben

auch diesen vorzulegen.

(6) Ist die Einbringungsstelle nicht die nach § 24

Abs. 1 zur Entscheidung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

so hat sie den Antrag, beigebrachte

Unterlagen sowie Mitteilungen nach § 25

unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten."

19. Der zweite Satz des § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„Sofern der Antrag in den Fällen des § 23 Abs. 1

spätestens sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl

festgesetzten Einrückungstag eingebracht

wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den

Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei

Wochen vor diesem Tag bei der im Einberufungsbefehl

angegebenen militärischen Dienststelle einlangt."

20. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist

zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der

Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid

ist der Familienunterhalt im Sinne des § 20 Abs. 1

und 2 aufzugliedern und für den Kalendermonat

zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen,

an welche Personen die Zahlungen zu leisten

sind. Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe

gebühren für Bruchteile eines Kalendermonates

mit je einem Dreißigstel für jeden Tag."

21. Der erste Satz des § 25 hat zu lauten

„Alle Empfänger von Leistungen nach den

Bestimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet,

der gemäß § 23 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle

jede Änderung der für die Bemessung dieser

Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei

Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden

Tatsachen anzuzeigen."

22. § 26 hat zu lauten

„Auszahlung des Familienunterhaltes

und der Wohnkostenbeihilfe

§ 26. (1) Der Familienunterhalt ist

1. für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen

gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden

unterhaltsberechtigten Personen an die

Ehegattin nach § 20 Abs. 1 Z 1 und, sofern

eine Ehegattin nicht vorhanden ist, an die

vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den

Haushalt führende Person,

2. für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen

lebenden unterhaltsberechtigten Personen an

diese selbst, ist eine solche Person nicht eigenberechtigt,

an den gesetzlichen Vertreter, ist

der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter

und befindet sich die unterhaltsberechtigte

Person in Pflege einer dritten Person, an

diese

auszuzahlen oder auf ein von den zum Empfang

des Familienunterhaltes berechtigten Personen

angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im

Inland zu überweisen.

(2) Die nach § 21 Abs. 1 gebührende Wohnkostenbeihilfe

ist an die zum Empfang des Familienunterhaltes

berechtigte Person (Abs. 1 Z 1), die

nach § 21 Abs. 3 gebührende Wohnkostenbeihilfe

auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto

bei einem Kreditinstitut im Inland oder an den vom

Wehrpflichtigen bestimmten Bezugsberechtigten zu

überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen

Angaben bei der Antragstellung (§ 23)

bekanntzugeben.

(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe

sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376,

sind am 15. eines jeden Kalendermonates für den

laufenden Kalendermonat, spätestens aber bei der

Entlassung aus dem Präsenzdienst für den Bereich

des gesamten Bundesgebietes im Wege der Kasse

des Militärkommandos Steiermark auszuzahlen."

23. Der VI. Abschnitt hat zu lauten

„VI. ABSCHNITT

Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge

Anspruch und Umfang der Entschädigung

§ 27. (1) Wehrpflichtigen, die

1. Truppenübungen,

2. Kaderübungen,

3. freiwillige Waffenübungen,

4. einen außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978

im Anschluß an einen in den 2 1 bis 3 genannten

Präsenzdienst,

5. außerordentliche Übungen oder

6. einen außerordentlichen Präsenzdienst in den

Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes

1978

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes

eine Pauschalentschädigung in der

Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung,

einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,

täglich.

(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang

des Wehrpflichtigen während eines

im Abs. 1 genannten Präsenzdienstes nicht deckt,

gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag

eine Entschädigung in der Höhe dieses Verdienstentganges,

höchstens jedoch im Ausmaß von

6,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen, täglich;

die Pauschalentschädigung ist auf diese Entschädigung

anzurechnen. Ein Entschädigungsanspruch

besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst

insgesamt gebührende Entschädigung nach

Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 30 S

nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für

Wehrpflichtige, die nicht selbständig

erwerbstätig sind

§ 28. (1) Die Entschädigung nach § 27 Abs. 2 für

Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger

Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe

oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz

erhalten oder erhalten haben, besteht aus

einem Grundbetrag und 2uschlägen. Die Höhe des

Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen

Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen,

90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen.

Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen

der letzten zwölf Monate (52 Wochen,

365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages

heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf

Grund dessen der Verdienstentgang während des

Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate

(13 Wochen, 90 Tage), zumindest jedoch einen

Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar

vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden, so ist

für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des

durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum

maßgeblich; hat das Rechtsverhältnis kürzer

als einen Monat bestanden, so gilt das in diesem

2eitraum bezogene Einkommen als für die Höhe

des Grundbetrages maßgebliches Monatseinkommen.

(2) Fallen in den 2eitraum der letzten drei

Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes

Zeiten, während deren der Wehrpflichtige

aus nicht von ihm verschuldeten Gründen,

wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende

Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen

hat, so bleiben diese 2eiten auf Antrag bei der

Bemessung des durchschnittlichen Einkommens

außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar

vorher liegenden 2eiten, in denen der Wehrpflichtige

vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den

Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen,

90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Einkommen im Sinne des Abs. 1 sind die im

§ 19 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Bezüge (ausgenommen

die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1972),

vermindert um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG

1972 genannten Beiträge.

(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft

in Familienbetrieben hauptberuflich

tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Als Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 1 sind

bei diesen Wehrpflichtigen die steuerpflichtigen

und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen

für vergleichbare Dienstnehmergruppen

vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe

und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag,

der zu Vergleichszwecken herangezogen

werden könnte, nicht, so gebührt nur die

Pauschalentschädigung nach § 27 Abs. 1.

(5) Neben dem nach den Abs. 1 bis 4 festgesetzten

Grundbetrag gebühren zur Abgeltung des entgangenen

aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge im

Ausmaß

1. bis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben

Monatsbezug 4,25 vH,

2. bis zu vier Wochenlöhnen oder einem

Monatsbezug 8,5 vH,

3. bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb

Monatsbezügen 12,75 vH und

4. bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr

als eineinhalb Monatsbezügen 17 vH

des Grundbetrages an Zuschlägen. Als weiterer

Zuschlag gebührt dem Wehrpflichtigen eine Wohnungsbeihilfe

in der im Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, festgesetzten

Höhe.

(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig

erwerbstätig sind, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit

zur Einkommensteuer zu veranlagen sind,

gilt § 29 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen

verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen

Bestätigungen des Dienstgebers über ihr

Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten

Zeiträume vorzulegen.

(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder

im Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören

und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die

Entschädigung für jede Einkommensart gesondert

nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 29 zu berechnen.

Die Gesamthöhe der Entschädigung wird

durch die Summe der beiden so ermittelten Beträge

bestimmt; die Höchstgrenze nach § 27 Abs. 2 darf

hiebei nicht überschritten werden.

(8) Der Bund übernimmt an Stelle des Wehrpflichtigen

für die Dauer eines im § 27 Abs. 1 Z 1

bis 6 genannten Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage

und die Landarbeiterkammerumlage in

der Höhe, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt

des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden

gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte; diese

Umlagebeträge sind in den Fällen einer Zuständigkeit

nach § 32 Abs. 2 von den Bezirksverwaltungsbehörden,

ansonsten vom Bundesministerium für

Landesverteidigung abzuführen.

Entschädigungsbemessung für

Wehrpflichtige, die selbständig

erwerbstätig sind

§ 29. (1) Die Höhe der Entschädigung nach § 27

Abs. 2 für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig

sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen

des dem Einberufungstermin vorangegangenen

Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses

Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid

vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht

vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens die

für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung

heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung

für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige

Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene

Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens

heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger

Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr

nicht vor, so ist für die Ermittlung des Einkommens

die für dieses Kalenderjahr abgegebene

Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Wehrpflichtige in dem für die

Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr

erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen

und erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit

nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens

jedoch auf einen Monat, so ist die Höhe der

Entschädigung auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides

bzw. der Steuererklärung durch

die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens

aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das

gesamte Kalenderjahr zu ermitteln; hat die selbständige

Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat

gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene

Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches

Monatseinkommen.

(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin

vorangegangene Kalenderjahr erstmalig

zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt

zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 32) weder ein

rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch

eine Steuererklärung vor, so ist über den Antrag

erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides

zu entscheiden.

(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr,

in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig

zur Einkommensteuer zu veranlagen, so

gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 27

Abs. 1.

(5) Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der

Gesamtbetrag der im § 19 a Abs. 5 Z 1 bis 3

genannten Einkünfte, vermehrt um die im § 19 a

Abs. 5 angeführten Hinzurechnungsbeträge.

Fortzahlung der Dienstbezüge für

Bedienstete in bestimmten Zweigen

des öffentlichen Dienstes

§ 30. (1) Wehrpflichtige, die

1. in einem Dienstverhältnis zum Bund,

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu

einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern

diese Einrichtungen von Organen des Bundes

oder von Personen verwaltet werden, die

hiezu von Organen des Bundes bestellt sind,

oder

3. in einem Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, das

Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.

Nr. 172, das Land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.

Nr. 176/1966, oder das Land- und forstwirtschaftliche

Landesvertragslehrergesetz, BGBl.

Nr. 244/1969, Anwendung findet,

stehen, haben anstelle eines Entschädigungsanspruches

für die Dauer eines im § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6

genannten Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung

ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften

gebührenden Monatsbezüge zuzüglich allfälliger

Nebengebühren (Dienstbezüge); überdies gebühren

diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften

während der Dauer des Präsenzdienstes

fällig werdenden Sonderzahlungen.

(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1 gelten

bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und

allfällige Zulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der jeweils geltenden

Fassung).

(3) Die Dienstbezüge sind um die im § 16 Abs. 1

Z 3 bis 5 EStG 1972 genannten Beiträge zu kürzen.

Insoweit die verbleibenden Teile der Dienstbezüge,

zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes

gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt

vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer,

einen Betrag ergeben, der — auf einen Tag

des Präsenzdienstes umgerechnet — die Höhe der

Pauschalentschädigung nach § 27 Abs. 1 nicht

erreicht, gebührt auf Antrag eine Entschädigung in

dieser Höhe. Die Entschädigung gebührt nicht,

wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt. Ergeben

die verbleibenden Teile der Dienstbezüge hingegen

einen Betrag, der — auf einen Tag des Präsenzdienstes

umgerechnet — 6,5 vH des im § 27 Abs. 1

genannten Gehaltsansatzes, einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen, übersteigt, so gebühren diese

Teile der Dienstbezüge nur bis zu dieser Höhe.

(4) Wehrpflichtige, die in einem der im Abs. 1

Z 1 bis 3 genannten Dienstverhältnisse stehen,

daneben aber auch einem der in den §§ 28 und 29

genannten Personenkreise angehören, gebührt

insoweit auch eine Entschädigung nach der für

diese Personenkreise geltenden Regelung, als die

Fortzahlung der Dienstbezüge, gekürzt um die im

§ 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1972 genannten Beiträge,

6,5 vH des im § 27 Abs. 1 genannten Gehaltsansatzes,

einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,

pro Tag nicht erreicht.

(5) Der Bund hat den im Abs. 1 Z 2 genannten

Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie den Bundesbetrieben

die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge

an ihre Bediensteten während der Dauer

des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen.

Fortzahlung der Dienstbezüge im

Zuständigkeitsbereich der Länder

§ 31. (1) Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften

für Wehrpflichtige, die in einem

Dienstverhältnis

1. zu einem Land, zu einem Gemeindeverband

oder zu einer Gemeinde oder

2. zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu

einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur

gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse

den Ländern zusteht,

stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens

in dem im § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen

kein Entschädigungsanspruch nach § 27; § 30

Abs. 4 gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den

angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen,

Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung

der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der

Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu

ersetzen, soweit diese Kosten das im § 30 Abs. 3

letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen.

(2) Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge

nach Abs. 1 gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung,

als die um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5

EStG 1972 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge,

zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer

des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen

Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende

Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der — auf

einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet — die

Höhe der Pauschalentschädigung nach § 27 Abs. 1

nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht,

wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.

(3) Soweit die Länder für die im Abs. 1 genannten

Bediensteten keine den Erfordernissen des

Abs. 1 entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften

über die Fortzahlung der Dienstbezüge

und Sonderzahlungen während der Dauer eines im

§ 27 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes erlassen,

haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf

Entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 27

und 28.

Antragstellung und Entscheidung

§ 32. (1) Der Antrag auf Entschädigung nach

§ 27 Abs. 2, § 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 ist vom

Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach

der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt

zu stellen. Dieses hat über den

Antrag zu entscheiden. Über Berufungen hat der

Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung

haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Bei außerordentlichen Übungen sowie bei

einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle

des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 tritt an

die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes

jeweils die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Wirkungsbereich sich der

ordentliche Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet.

Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde

hat der Landeshauptmann zu

entscheiden. Das zuständige Militärkommando hat

die zu einem solchen Präsenzdienst einberufenen

Wehrpflichtigen, den Beginn ihres Präsenzdienstes,

den Tag ihres Dienstantrittes und den Tag ihrer

Entlassung aus dem Präsenzdienst unverzüglich der

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(3) Der Wehrpflichtige hat alle Unterlagen vorzulegen,

die zum Nachweis des Anspruches und für

die Bemessung der Entschädigung erforderlich

sind. Der Dienstgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet,

alle Bestätigungen auszustellen, die zur

Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich

sind, und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem

Wehrpflichtigen auszuhändigen.

Auszahlung der Entschädigung

§ 33. (1) Die Pauschalentschädigung nach § 27

Abs. 1 ist

1. bei Truppenübungen, Kaderübungen und freiwilligen

Waffenübungen, die nicht länger als

20 Tage dauern, bei der Entlassung aus diesem

Präsenzdienst,

2. bei Truppenübungen, Kaderübungen und freiwilligen

Waffenübungen, die länger als

20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen

sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a

bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1978 für den ersten Kalendermonat

der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei

Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes,

für die weiteren Kalendermonate

jeweils am 15. jeden Kalendermonats, jedenfalls

aber bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst

auszuzahlen.

(2) Die Entschädigungsbeträge, die nach § 27

Abs. 2 über die Pauschalentschädigung nach § 27

Abs. 1 hinaus zuerkannt werden, sind

1. bei Truppenübungen, Kaderübungen und freiwilligen

Waffenübungen, die nicht länger als

20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung

des Bescheides über die Zuerkennung

der Entschädigung,

2. bei Truppenübungen, Kaderübungen und freiwilligen

Waffenübungen, die länger als 20

Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen

sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c

oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1978 nach Zustellung des Bescheides über

die Zuerkennung der Entschädigung jeweils

am 15. jeden Kalendermonats für den laufenden

Kalendermonat, für allfällige vorangegangene

Zeiträume jedoch unverzüglich nach

Zustellung dieses Bescheides

auszuzahlen. Endet in den Fällen der Z 2 der Präsenzdienst

vor dem 15. eines Kalendermonats und

ist der Bescheid bereits zugestellt, so ist die Entschädigung

unverzüglich nach der Entlassung aus

dem Präsenzdienst auszuzahlen; wurde der

Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so

ist die Entschädigung unverzüglich nach Zustellung

dieses Bescheides auszuzahlen.

(3) Die Auszahlung obliegt bei den im § 32

Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen den nach

dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden,

in allen anderen Fällen den kassenführenden

Stellen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung.

(4) Die Pauschalentschädigung sowie die darüber

hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind

bei den im § 32 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen

auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes

Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an

eine vom Wehrpflichtigen als Bezugsberechtigter

bestimmte Person zu überweisen. In allen anderen

Fällen ist die Pauschalentschädigung dem Wehrpflichtigen

bar auszuzahlen; die darüber hinausgehenden

Entschädigungsbeträge sind an den Wehrpflichtigen,

auf ein von ihm angegebenes Konto bei

einem Kreditinstitut im Inland oder an eine von

ihm als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu

überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen

Angaben im Falle

1. einer der im § 32 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen

der nach dieser Bestimmung

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2. eines sonstigen im § 27 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes

dem Heeresgebührenamt

bekanntzugeben."

24. Der VII. Abschnitt hat zu lauten

„VII. ABSCHNITT

Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmung

§ 34. Wer den im § 25 und im § 32 Abs. 3 letzter

Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in

den Fällen der §§ 23, 25 und 32 unwahre oder

unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese

Tat nach den geltenden Gesetzen nicht strenger zu

bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu einem Monat zu

bestrafen.

Sonderbestimmungen für die Auszahlung

§ 35. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach

diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen

Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so

sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der

diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und

nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher

Feiertag ist.

(2) Sofern ein Betrag, der nach diesem Bundesgesetz

auszuzahlen ist, nicht auf einen vollen Schillingbetrag

lautet, sind Bruchteile des jeweiligen

Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufzurunden.

(3) Beträge, die für eine gemäß § 49 des Wehrgesetzes

1978 gewährte Dienstfreistellung gebühren,

ausgenommen die Fahrtkostenvergütung, sind am

Tage vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen.

(4) Die während eines Einsatzes nach § 2 des

Wehrgesetzes 1978 sowie während einsatzähnlicher

Übungen nach dem II., III. und VI. Abschnitt dieses

Bundesgesetzes gebührenden Beträge, die von

militärischen Dienststellen auszuzahlen sind, sind

insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz

festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen

auszuzahlen, als dies die jeweiligen militärischen

Rücksichten erfordern.

Übergenuß

§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenuß)

sind, soweit sie nicht im guten Glauben

empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch

Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden

Beträgen hereinzubringen; hiebei können

Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der

Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die

Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist

der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet

der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die

rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172, hereinzubringen. Die Verpflichtung

zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Soweit die Ersatzforderung des Bundes

durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen

anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen

kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der

Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse

kann vom Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen Abstand genommen werden, wenn die

Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten

würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung

mit Kosten und Weiterungen verbunden

wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag

stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen

verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung

(Überweisung). Was trotz Verjährung geleistet

worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über

die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung

eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren

einer Klage gleichzuhalten ist.

Gebührenfreiheit

§ S7. Eingaben nach dem V. und VI. Abschnitt

dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren,

Amtshandlungen auf Grund dieser Abschnitte

von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zwangsvollstreckung

§ 38. Die Ansprüche auf Barbezüge

(II. Abschnitt) und Sachbezüge (III. Abschnitt) sind

der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf

Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.

Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich § 17 a Abs. 1 und 2 und § 38 der

Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich § 37, soweit sich diese Bestimmung

auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister

für Finanzen;

3. hinsichtlich § 37, soweit sich diese Bestimmung

auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundeskanzler;

4. hinsichtlich § 36 Abs. 3 der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

5. hinsichtlich § 30 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister

für Unterricht und Kunst, soweit es sich

jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die

eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- oder niederen Fachschulen

betreffen, der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler;

6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und

zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich

anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen

mit diesen der Bundesminister für

Landesverteidigung."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über Ansprüche aus der

Ableistung freiwilliger Waffenübungen, BGBl.

Nr. 311/1960, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 185/1966, 272/1971, 414/1974 und

386/1977 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

außer Kraft.

(3) Wehrpflichtigen, die einen Grundwehrdienst

in der Dauer von sechs Monaten leisten, der vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen

und zu diesem Zeitpunkt noch nicht geendet hat,

ist eine ihnen bis dahin gebührende Überbrückungshilfe

am 1. Juli 1982 auszuzahlen.

(4) Wehrpflichtige, die einen Grundwehrdienst

in der Dauer von acht Monaten leisten, der vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen

und zu diesem Zeitpunkt noch nicht geendet hat,

haben keinen Anspruch auf die Monatsprämie nach

§ 7 Abs. 1 Z 2 des Heeresgebührengesetzes in der

Fassung des Art. I Z 4; ihnen gebührt für den siebenten

und achten Monat ihres Grundwehrdienstes

eine Prämie von je 1400 S.

(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zuerkannte Ansprüche nach dem V. oder

VI. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes sind für

die Zeit ab 1. Juli 1982 von Amts wegen neu festzusetzen,

wenn der anspruchsberechtigte Wehrpflichtige

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch Präsenzdienst leistet und die Anwendung

der genannten Abschnitte in der Fassung des

Art. I Z 12 bis 23 zu einer Verbesserung des

Anspruches führt.

(6) Die Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 39 in der Fassung des

Art. I Z 24. Mit der Vollziehung des Art. II Abs. 1

bis 5 ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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