285. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.
24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/1973,
BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976, BGBl. Nr.
648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl. Nr. 280/1978,
BGBl. Nr. 685/1978, BGBl. Nr. 534/1979 und BGBl.
Nr. 589/1980 wird geändert wie folgt
1. Im § 35 Abs. 4 letzter Satz ist der Ausdruck „der
Ehegattin" durch den Ausdruck „dem Ehegatten" zu
ersetzen.
2. Im § 37 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck „der
Witwenrente" durch den Ausdruck „der Witwen(Witwer)rente"
zu ersetzen.
3. Im § 41 erster Satz ist der Ausdruck „der
rentenberechtigten Witwe," durch den Ausdruck
„der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers)," zu
ersetzen.
4. Im § 45 Abs. 4 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"
durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"
zu ersetzen.
5. a) § 56 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten
„1. der Ehegatte;"
b) § 56 Abs. 6 bis 8 haben zu lauten
„(6) Als Angehörige gilt jeweils auch eine Person
aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern,
der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,
der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten
oder eine mit dem (der) Versicherten nicht
verwandte andersgeschlechtliche Person, die seit
mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft
lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen
Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte
nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem
Grunde kann nur eine einzige Person sein.
(7) Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der
schuldlos geschiedene Ehegatte) gilt als Angehörige
(Angehöriger), wenn die Voraussetzungen nach
Abs. 1 erfüllt sind.
(8) Als Angehörige gelten auch die Eltern
(Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des (der) Versicherten,
wenn sie mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft
leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend
erhalten werden."
c) Dem § 56 ist ein Abs. 9 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(9) Die im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannten
Personen gelten nur als Angehörige, wenn sie
kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus
Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)genüssen
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen;
Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im
§ 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten jeweils geltenden Beträgen sowie
Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb haben hiebei außer Betracht zu
bleiben."
6. § 88 Z 1 lit. f hat zu lauten
„f) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110)."
7. § 110 hat zu lauten
„Witwen(Witwer)beihilfe
§ 110. (1) Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer)
Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)
rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht die
Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit
war, so ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe
das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu
gewähren.
(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die)
Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere
Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz bezogen
hat, nach der höchsten in Betracht kommenden
Bemessungsgrundlage zu gewähren.
(3) § 114 ist entsprechend anzuwenden."
8. § 112 hat zu lauten
„Witwen(Witwer)rente
§ 112. (1) Wurde der Tod des (der) Versicherten
durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis
zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung
eine Witwen(Witwer)rente von 20 vH der
Bemessungsgrundlage.
(2) Solange die im Abs. 1 bezeichnete anspruchsberechtigte
Person durch Krankheit oder Gebrechen
wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren
oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das
65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente
40 vH der Bemessungsgrundlage. Die
Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn
diese länger als drei Monate bestanden hat.
(3) Der Witwe (Dem Witwer) des (der) Verstorbenen,
die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine
Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach
Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,
so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente
wieder auf, wenn
1. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 bezeichneten
anspruchsberechtigten Person geschieden oder
aufgehoben worden ist oder
2. bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als
schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit
der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe,
frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem
seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die
Witwen(Witwer)rente ein.
(6) Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufgelebt
ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die in
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der
Witwe (dem Witwer) aufgrund der aufgelösten oder
für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen
wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen
(§ 21 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965). Hinsichtlich
der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5
und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der
Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine
Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente
ein Zwölftel des Betrages anzurechnen,
der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses
von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde.
Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches
Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so
entfällt die Anrechnung.
(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.
Einkünfte im Sinne des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt
des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges bezogen,
wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt
wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des
Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes
folgt."
9. § 113 hat zu lauten
„Rente der früheren Ehefrau (des früheren
Ehemannes)
§ 113. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch
auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der
Witwen(Witwer)rente — ausgenommen die Bestimmungen
des § 112 Abs. 3 und 4 — gelten, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für
die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des (der)
verstorbenen Versicherten, wenn dieser (diese) zur
Zeit seines (ihres) Todes aufgrund eines gerichtlichen
Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer
vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe
schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den
Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau (ihres
früheren Ehemannes) aufzukommen oder dazu
beizutragen hatte.
(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren
Ehefrau (dem früheren Ehemann) nur auf Antrag.
Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei
Monaten nach dem Tod des (der) Versicherten gestellt
wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten,
wenn der Antrag an einem Monatsersten
gestellt wird, mit diesem Tage an.
(3) Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann)
gegen den verstorbenen Versicherten (die verstorbene
Versicherte) nur einen befristeten Anspruch auf
Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch
auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf
der Frist.
(4) Die Witwen(Witwer)rente wird — wenn nicht
die Voraussetzungen des Abs. 7 gegeben sind — mit
dem Betrag gewährt, der dem gegen den (die)
Versicherten (Versicherte) zur Zeit seines (ihres)
Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),
vermindert um einen der (dem)
Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten
gebührenden Versorgungsbezug (ausgenommen die
Hilflosenzulage), entspricht; sie darf die Höhe der der
Witwe (dem Witwer) des (der) Versehrten unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 116
gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen.
Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente
zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich
jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten
Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des
Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch
gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen
Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem
Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages und dem
Sterbetag des (der) Versicherten nicht mindestens ein
Jahr vergangen ist.
(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des (der)
verstorbenen Versicherten aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem früheren
Ehemann) erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente
der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)
anzurechnen.
(7) Abs. 4 erster Halbsatz ist nicht anzuwenden,
wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
hat,
c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
40. Lebensjahr vollendet hat und
d) der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch
den (die) der Tod des (der) Versicherten
verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft
des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine
Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 56
Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anfällt, sofern dieses
Kind aus der geschiedenen Ehe stammt
oder von den Ehegatten gemeinsam an
Kindes Statt angenommen worden ist und
das Kind in allen diesen Fällen im
Zeitpunkt des Todes des in Betracht
kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft
(§ 56 Abs. 2 Z 6) mit dem
anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der
ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei
nachgeborenen Kindern."
10. Im § 114 ist der Ausdruck „Die Witwe" durch
den Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)" zu
ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der
Krankenversicherung der Personen, die am
31. Mai 1981 als Angehörige galten nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr
als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der
Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen
für den am 31. Mai 1981 bestandenen
Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 6 bis 8
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 5 gelten ab
I. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem
1. Juni 1981 eingetreten sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 110, 112 Abs. 1
und 2, 113 und 114 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I
Z 7, 8, 9 und 10 sind hinsichtlich des Anspruches auf
Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden,
wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981
eingetreten ist.
(4) Der unter Anwendung der im Abs. 3
bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag
einer Witwerrente gemäß den §§ 112 Abs. 1 und 2
oder 113 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 8 und 9
gebührt unter Bedachtnahme auf § 93 Abs. 4 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu
zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.
(5) Die Bestimmungen des § 112 Abs. 3 bis 7 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur in den Fällen
anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach
dem 31. Mai 1981 erfolgt.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.