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285. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 285. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl. Nr.

24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/1973,

BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976, BGBl. Nr.

648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl. Nr. 280/1978,

BGBl. Nr. 685/1978, BGBl. Nr. 534/1979 und BGBl.

Nr. 589/1980 wird geändert wie folgt

1. Im § 35 Abs. 4 letzter Satz ist der Ausdruck „der

Ehegattin" durch den Ausdruck „dem Ehegatten" zu

ersetzen.

2. Im § 37 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck „der

Witwenrente" durch den Ausdruck „der Witwen(Witwer)rente"

zu ersetzen.

3. Im § 41 erster Satz ist der Ausdruck „der

rentenberechtigten Witwe," durch den Ausdruck

„der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers)," zu

ersetzen.

4. Im § 45 Abs. 4 ist der Ausdruck „Witwenschaftsbestätigungen"

durch den Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen"

zu ersetzen.

5. a) § 56 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten

„1. der Ehegatte;"

b) § 56 Abs. 6 bis 8 haben zu lauten

„(6) Als Angehörige gilt jeweils auch eine Person

aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern,

der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,

der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten

oder eine mit dem (der) Versicherten nicht

verwandte andersgeschlechtliche Person, die seit

mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft

lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich

den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen

Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte

nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem

Grunde kann nur eine einzige Person sein.

(7) Die schuldlos geschiedene Ehegattin (der

schuldlos geschiedene Ehegatte) gilt als Angehörige

(Angehöriger), wenn die Voraussetzungen nach

Abs. 1 erfüllt sind.

(8) Als Angehörige gelten auch die Eltern

(Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des (der) Versicherten,

wenn sie mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft

leben und von ihm (ihr) ganz oder überwiegend

erhalten werden."

c) Dem § 56 ist ein Abs. 9 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(9) Die im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannten

Personen gelten nur als Angehörige, wenn sie

kein Erwerbseinkommen bzw. keine Einkünfte aus

Pensionen oder aus Ruhe(Versorgungs)genüssen

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen;

Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte unter den im

§ 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten jeweils geltenden Beträgen sowie

Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb haben hiebei außer Betracht zu

bleiben."

6. § 88 Z 1 lit. f hat zu lauten

„f) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110)."

7. § 110 hat zu lauten

„Witwen(Witwer)beihilfe

§ 110. (1) Hat die Witwe (der Witwer) eines (einer)

Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)

rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht die

Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit

war, so ist ihr (ihm) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe

das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu

gewähren.

(2) Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der (die)

Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere

Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz bezogen

hat, nach der höchsten in Betracht kommenden

Bemessungsgrundlage zu gewähren.

(3) § 114 ist entsprechend anzuwenden."

8. § 112 hat zu lauten

„Witwen(Witwer)rente

§ 112. (1) Wurde der Tod des (der) Versicherten

durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit

verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis

zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverheiratung

eine Witwen(Witwer)rente von 20 vH der

Bemessungsgrundlage.

(2) Solange die im Abs. 1 bezeichnete anspruchsberechtigte

Person durch Krankheit oder Gebrechen

wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren

oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das

65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente

40 vH der Bemessungsgrundlage. Die

Erhöhung der Witwen(Witwer)rente wegen Minderung

der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn

diese länger als drei Monate bestanden hat.

(3) Der Witwe (Dem Witwer) des (der) Verstorbenen,

die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine

Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach

Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,

so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente

wieder auf, wenn

1. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 bezeichneten

anspruchsberechtigten Person geschieden oder

aufgehoben worden ist oder

2. bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als

schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit

der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe,

frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem

seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die

Witwen(Witwer)rente ein.

(6) Auf die Witwen(Witwer)rente, die wiederaufgelebt

ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die in

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der

Witwe (dem Witwer) aufgrund der aufgelösten oder

für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen

wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen

(§ 21 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965). Hinsichtlich

der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5

und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der

Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine

Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente

ein Zwölftel des Betrages anzurechnen,

der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses

von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde.

Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches

Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so

entfällt die Anrechnung.

(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw.

Einkünfte im Sinne des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt

des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges bezogen,

wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt

wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des

Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes

folgt."

9. § 113 hat zu lauten

„Rente der früheren Ehefrau (des früheren

Ehemannes)

§ 113. (1) Die Bestimmungen über den Anspruch

auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der

Witwen(Witwer)rente — ausgenommen die Bestimmungen

des § 112 Abs. 3 und 4 — gelten, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für

die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des (der)

verstorbenen Versicherten, wenn dieser (diese) zur

Zeit seines (ihres) Todes aufgrund eines gerichtlichen

Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer

vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe

schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den

Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau (ihres

früheren Ehemannes) aufzukommen oder dazu

beizutragen hatte.

(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren

Ehefrau (dem früheren Ehemann) nur auf Antrag.

Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei

Monaten nach dem Tod des (der) Versicherten gestellt

wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten,

wenn der Antrag an einem Monatsersten

gestellt wird, mit diesem Tage an.

(3) Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann)

gegen den verstorbenen Versicherten (die verstorbene

Versicherte) nur einen befristeten Anspruch auf

Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch

auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf

der Frist.

(4) Die Witwen(Witwer)rente wird — wenn nicht

die Voraussetzungen des Abs. 7 gegeben sind — mit

dem Betrag gewährt, der dem gegen den (die)

Versicherten (Versicherte) zur Zeit seines (ihres)

Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag),

vermindert um einen der (dem)

Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten

gebührenden Versorgungsbezug (ausgenommen die

Hilflosenzulage), entspricht; sie darf die Höhe der der

Witwe (dem Witwer) des (der) Versehrten unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 116

gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen.

Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente

zugrunde gelegte Unterhaltsbeitrag ändert sich

jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten

Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des

Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch

gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen

Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem

Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages und dem

Sterbetag des (der) Versicherten nicht mindestens ein

Jahr vergangen ist.

(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des (der)

verstorbenen Versicherten aufgrund gesetzlicher

Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem früheren

Ehemann) erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente

der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)

anzurechnen.

(7) Abs. 4 erster Halbsatz ist nicht anzuwenden,

wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

hat,

c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das

40. Lebensjahr vollendet hat und

d) der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch

den (die) der Tod des (der) Versicherten

verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft

des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des

Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine

Waisenrente für ein Kind im Sinne des § 56

Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anfällt, sofern dieses

Kind aus der geschiedenen Ehe stammt

oder von den Ehegatten gemeinsam an

Kindes Statt angenommen worden ist und

das Kind in allen diesen Fällen im

Zeitpunkt des Todes des in Betracht

kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft

(§ 56 Abs. 2 Z 6) mit dem

anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der

ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei

nachgeborenen Kindern."

10. Im § 114 ist der Ausdruck „Die Witwe" durch

den Ausdruck „Die Witwe (Der Witwer)" zu

ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der

Krankenversicherung der Personen, die am

31. Mai 1981 als Angehörige galten nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr

als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der

Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen

für den am 31. Mai 1981 bestandenen

Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 6 bis 8

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 5 gelten ab

I. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem

1. Juni 1981 eingetreten sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 110, 112 Abs. 1

und 2, 113 und 114 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I

Z 7, 8, 9 und 10 sind hinsichtlich des Anspruches auf

Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden,

wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981

eingetreten ist.

(4) Der unter Anwendung der im Abs. 3

bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag

einer Witwerrente gemäß den §§ 112 Abs. 1 und 2

oder 113 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 8 und 9

gebührt unter Bedachtnahme auf § 93 Abs. 4 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu

zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.

(5) Die Bestimmungen des § 112 Abs. 3 bis 7 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur in den Fällen

anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach

dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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